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Document 31974L0412

Richtlinie 74/412/EWG des Rates vom 1. August 1974 zur ersten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxydierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

ABl. L 221 vom 12.8.1974, p. 18–18 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1978; Stillschweigend aufgehoben durch 31978L0143

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/412/oj

31974L0412

Richtlinie 74/412/EWG des Rates vom 1. August 1974 zur ersten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxydierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 221 vom 12/08/1974 S. 0018 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0057
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0040
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0057
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0030
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0030


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RICHTLINIE DES RATES

vom 1 . August 1974

zur ersten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxydierender Wirkung , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

( 74/412/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 70/357/EWG des Rates vom 13 . Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxydierender Wirkung , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ) , können die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten , wonach die Verwendung von Calcium di-Natrium Äthylendiamintetraacetat , Propylgallat und 1-Ascorbinsäureestern der nicht verzweigten Fettsäuren von C11 und C18 in Lebensmitteln zulässig sind .

Nach Anhang VII Kapitel IX Nummer 3 der Beitrittsakte ( 2 ) können die neuen Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1977 die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Verwendung von Propylgallat in Lebensmitteln beibehalten .

Die Nützlichkeit dieser Stoffe für Lebensmittel ist auf Gemeinschaftsebene technologisch nachgewiesen worden .

Nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten ist die Verwendung dieser Stoffe weiterhin zulässig .

Diese Situation muß nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen und toxikologischen Erkenntnisse überprüft werden .

Der durch Beschluß der Kommission vom 16 . April 1974 ( 3 ) eingesetzte wissenschaftliche Lebensmittelausschuß hat diese Erkenntnisse noch nicht vollständig ausgewertet .

Es ist deshalb noch nicht möglich , einen endgültigen Beschluß darüber zu fassen , ob diese Stoffe auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden sollen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Mit Wirkung vom 13 . Juli 1974 erhält Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 70/357/EWG folgende Fassung :

" Abweichend von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1977 die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten , wonach die Verwendung von Calcium di-Natrium Äthylendiamintetraacetat , Propylgallat und 1-Ascorbinsäureestern der nicht verzweigten Fettsäuren von C14 und C18 in Lebensmitteln zulässig ist . "

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 1 . August 1974 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

B . DESTREMAU

( 1 ) ABl . Nr . L 157 vom 18 . 7 . 1970 , S . 31 .

( 2 ) ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 .

( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 20 . 5 . 1974 , S . 1 .

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