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Document 31973S2237

Entscheidung Nr. 2237/73 (EGKS) der Kommission vom 20. Juli 1973 zur Änderung der Entscheidung Nr. 22/66 der Hohen Behörde vom 16. November 1966 über die Auskunftserteilung der Unternehmen betreffend ihre Investitionen

ABl. L 229 vom 17.8.1973, p. 28–28 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1973/2237/oj

31973S2237

Entscheidung Nr. 2237/73 (EGKS) der Kommission vom 20. Juli 1973 zur Änderung der Entscheidung Nr. 22/66 der Hohen Behörde vom 16. November 1966 über die Auskunftserteilung der Unternehmen betreffend ihre Investitionen

Amtsblatt Nr. L 229 vom 17/08/1973 S. 0028 - 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0037
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0165
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0165


ENTSCHEIDUNG Nr. 2237/73 (EGKS) DER KOMMISSION vom 20. Juli 1973 zur Änderung der Entscheidung Nr. 22/66 der Hohen Behörde vom 16. November 1966 über die Auskunftserteilung der Unternehmen betreffend ihre Investitionen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der EGKS und insbesondere dessen Artikel 54,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung Nr. 22/66 der Hohen Behörde vom 16. November 1966 (1) hat Mindestbeträge für meldepflichtige Investitionen festgelegt. Auf Grund der technischen Entwicklung tendieren die Produktionseinheiten zu immer grösseren Dimensionen. Die Investitionskosten hängen aber nicht nur von dem immer grösseren Umfang der Anlagen, sondern auch von den Qualitätsansprüchen sowie von der Erhöhung des Preisniveaus ab.

Angesichts des Anstiegs der Produktionsmöglichkeiten in der Gemeinschaft sowie auch der Erweiterung der Gemeinschaft ist die Auswirkung einer Änderung der Produktionsmöglichkeiten, zumindest für die Eisen- und Stahlindustrie, heute geringer als sie es bei einer gleichwertigen Änderung im Jahre 1966 gewesen wäre.

Unter diesen Umständen entsprechen die in Artikel 2 (500 000 EWA-Rechnungseinheiten für die Mitteilungen über neue Anlagen und 1 000 000 EWA-Rechnungseinheiten für die Ersetzung oder den Umbau) und in Artikel 7 (1 000 000 EWA-Rechnungseinheiten für den Ersatzwert stillgelegter Anlagen) der Entscheidung Nr. 22/66 festgesetzten Beträge nicht mehr den gegenwärtigen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten.

Im übrigen ist die Entscheidung Nr. 22/66 jedoch unverändert aufrechtzuerhalten.

Die Investitionsprogramme für Stahl erzeugende Öfen wirken sich auf Grund ihrer grossen Anzahl beträchtlich auf die Produktionskapazitäten auf Gemeinschaftsebene aus, selbst wenn sie in vielen Fällen keine besonders hohen Aufwendungen erfordern. Sie sind daher weiterhin ohne Rücksicht auf die Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen vorher mitzuteilen.

Es ist notwendig, daß die Kommission von den Stillegungen grösserer Anlagen in der Eisen- und Stahlindustrie sowie im Steinkohlenbergbau, wie z.B. von Schachtanlagen oder Kokereien, unterrichtet wird. Die von den Unternehmen zu erstattenden Meldungen richten sich nach wie vor nach dem Ersatzwert der betreffenden Anlagen und nicht nach ihrem verbleibenden Buchwert. Die dem Ersatz solcher Anlagen entsprechenden hypothetischen Kosten überschreiten häufig die Grenze von 5 000 000 EWA-Rechnungseinheiten ; soweit es sich um die Stillegung von Anlagen handelt, die auf Gemeinschaftsebene von Bedeutung sind, werden sich daher die Verpflichtungen der Unternehmen kaum ändern.

Grössere Änderungen an den mitgeteilten Investitionsprogrammen schließlich müssen in der Form und Frist bekanntgegeben werden, wie sie in Artikel 3 und 4 der Entscheidung Nr. 22/66 vorgesehen sind. Grössere Änderungen führt insbesondere jeder Beschluß herbei, durch den sich die Durchführung des Programms um mindestens ein Jahr verzögern kann, durch den sich die vorgesehenen Kosten um die Hälfte verdoppeln oder verringern können oder aber durch den sich die vorgesehenen Produktionskapazitäten um mindestens 20 % erhöhen oder verringern können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung Nr. 22/66 werden die Beträge von 500 000 EWA-Rechnungseinheiten für die Mitteilungen über Investitionsprogramme für neue Anlagen und von 1 000 000 EWA-Rechnungseinheiten für die Ersetzung oder den Umbau bestehender Anlagen durch den Betrag von 5 000 000 EWA-Rechnungseinheiten ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 7 der Entscheidung Nr. 22/66 wird der Betrag von 1 000 000 EWA-Rechnungseinheiten für den Ersatzwert stillgelegter Anlagen durch den Betrag von 5 000 000 EWA-Rechnungseinheiten ersetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 1. September 1973 in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 1973

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. 219 vom 29.11.1966, S. 3728/66.

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