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Document 31973R0907

Verordnung (EWG) Nr. 907/73 des Rates vom 3. April 1973 zur Errichtung eines Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit

ABl. L 89 vom 5.4.1973, p. 2–5 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1973/907/oj

31973R0907

Verordnung (EWG) Nr. 907/73 des Rates vom 3. April 1973 zur Errichtung eines Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit

Amtsblatt Nr. L 089 vom 05/04/1973 S. 0002 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0007
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0046
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0046


VERORDNUNG (EWG) Nr. 907/73 DES RATES vom 3. April 1973 zur Errichtung eines Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. März 1971 über die stufenweise Verwirklichung einer Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft (1) ist die Errichtung eines Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit vorgesehen, der sich später in eine gemeinschaftliche Zentralbankorganisation eingliedern soll.

Die Staats- und Regierungschefs haben auf ihrer Pariser Tagung am 19./20. Oktober 1972 beschlossen, daß der Fonds vor dem 1. April 1973 errichtet werden soll.

Die Stellungnahmen, um die der Währungsausschuß und der Ausschuß der Zentralbankpräsidenten in der Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. März 1972 (2) ersucht worden sind, liegen dem Rat vor.

Aufgabe des Fonds soll es sein, zur stufenweisen Verwirklichung einer Wirtschafts- und Währungsunion zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beizutragen, die im Endstadium hinsichtlich ihrer monetären Aspekte durch folgendes gekennzeichnet wäre: - entweder die volle und irreversible Konvertibilität bei unwiderruflichen Wechselkursen zwischen den Gemeinschaftswährungen

- oder die Schaffung einer gemeinsamen Währung.

Es ist schon jetzt erforderlich, den Fonds damit zu beauftragen, die für das einwandfreie Funktionieren des in der Gemeinschaft eingeführten Devisensystems erforderliche Konzertation sowie den Ausgleich der aus den Interventionen in Gemeinschaftswährungen entstehenden Salden zu erleichtern, wodurch die Multilateralisierung des innergemeinschaftlichen Saldenausgleichs gewährleistet wird, und einen Finanzierungsmechanismus zu handhaben, der den am 9. Februar 1970 zwischen den Zentralbanken der Gemeinschaft vereinbarten kurzfristigen Währungsbeistand und das am 10. April 1972 zwischen diesen Zentralbanken vereinbarte System der sehr kurzfristigen Finanzierung umfasst.

Die Übertragung dieser Aufgaben bedeutet nur eine erste Stufe der schrittweisen Entwicklung des Fonds ; es ist daher wichtig, die Satzung des Fonds so zu gestalten, daß sie eine allmähliche Ausweitung seiner Aufgaben gestattet.

Die Errichtung des Fonds ist für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft, insbesondere für die schrittweise Angleichung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes sowie für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion notwendig. Die für die Errichtung dieses Fonds erforderlichen Befugnisse sind aber im Vertrag nicht vorgesehen.

Es erscheint zweckmässig klarzustellen, daß die allgemeinen Bestimmungen der Verträge betreffend die Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Vorrechte und Immunitäten, der ausservertraglichen Verantwortlichkeit und der Geheimhaltung auf den Fonds anwendbar sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Europäischer Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit errichtet, nachstehend "Fonds" genannt ; er besitzt Rechtspersönlichkeit.

Artikel 2

Im Rahmen seiner Zuständigkeit fördert der Fonds: - das Funktionieren des Systems der schrittweisen Verringerung der Bandbreiten zwischen den Gemeinschaftswährungen,

- die Interventionen in Gemeinschaftswährungen auf den Devisenmärkten,

- einen Saldenausgleich zwischen Zentralbanken im Hinblick auf eine konzertierte Reservenpolitik. (1)ABl. Nr. C 28 vom 27.3.1971, S. 1. (2)ABl. Nr. C 38 vom 18.4.1972, S. 3.

Artikel 3

Im ersten Stadium seiner Tätigkeit soll der Fonds gewährleisten: - die zum guten Funktionieren des Devisensystems der Gemeinschaft erforderliche Konzertierung,

- die Multilateralisierung der aus den Interventionen der Zentralbanken in Gemeinschaftswährungen entstehenden Salden und die Multilateralisierung des innergemeinschaftlichen Saldenausgleichs,

- die Verwaltung der im Abkommen zwischen den Zentralbanken der erweiterten Gemeinschaft vom 10. April 1972 vorgesehenen Finanzierung für sehr kurze Fristen und des im Abkommen der Zentralbanken der Gemeinschaft vom 9. Februar 1970 vereinbarten kurzfristigen Währungsbeistands, dem die Zentralbanken Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königsreichs mit Wirkung vom 8. Januar 1973 beigetreten sind, und deren Zusammenfassung in einem erneuerten Mechanismus.

Artikel 4

Als Verwaltungsregeln werden die Bestimmungen der in Artikel 3 dritter Gedankenstrich genannten Abkommen vom Fonds übernommen. Die notwendigen technischen Anpassungen dieser Bestimmungen werden durch den Verwaltungsrat des Fonds beschlossen ; dabei dürfen jedoch deren wesentliche Merkmale und insbesondere die darin vorgeschriebenen Konsultationsverfahren nicht geändert werden.

Artikel 5

Der Anhang dieser Verordnung enthält die Satzung des Fonds ; sie ist Bestandteil dieser Verordnung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 6. April 1973 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 3. April 1973.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. VAN ELSLANDE

ANHANG SATZUNG DES EUROPÄISCHEN FONDS FÜR WÄHRUNGSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 1

Der Fonds wird verwaltet und geleitet durch einen Verwaltungsrat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind die Mitglieder des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Euopäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der durch den Beschluß des Rates vom 8. Mai 1964 über die Zusammenarbeit der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1) eingesetzt worden ist.

Im Verhinderungsfall können sie sich durch ein anderes Mitglied des Direktionsorgans ihres Instituts vertreten lassen.

Im Verwaltungsrat steht einem Vertreter der für die Währungspolitik Luxemburgs zuständigen Behörden ein Sitz zu. Er hat Stimmrecht in allen Fällen, in denen die Rechte und Pflichten des Großherzogtums Luxemburg nicht durch die Belgische Nationalbank für Rechnung der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion ausgeuebt werden.

Ein Mitglied der Kommission nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Es kann sich vertreten lassen.

Artikel 2

Der Verwaltungsrat handelt bei der Verwirklichung der Ziele des Fonds im Rahmen der allgemeinen wirtschaftspolitischen Leitlinien, die der Rat auf Grund des Vertrages beschließt, und entsprechend den Richtlinien, die er einstimmig auf Vorschlag der Kommission erlassen kann.

Der Verwaltungsrat erstellt am 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht und übermittelt ihm dem Rat und der Kommission.

Artikel 3

Der Verwaltungsrat vertritt den Fonds. Er beschließt über die Organisation des Fonds, über die zu erteilenden Vollmachten und über die Personen, die Verpflichtungen zu Lasten des Fonds gegenüber Dritten eingehen dürfen.

Der Verwaltungsrat kann technische Aufgaben hinsichtlich der Durchführung der Transaktionen des Fonds einem Agenten übertragen.

Artikel 4

Soweit notwendig, werden die Ausgaben für die Verwaltung, die nicht durch Einnahmen gedeckt sind, im ersten Stadium seiner Tätigkeit durch Beiträge der Zentralbanken nach dem im kurzfristigen Währungsbeistand vorgesehenen Aufteilungsschlüssel finanziert.

Artikel 5

Die Transaktionen des Fonds in Währungen der Mitgliedstaaten werden in einer europäischen Währungsrechnungseinheit ausgedrückt, deren Wert 0,88867088 Gramm Feingold beträgt.

Ändern alle Mitgliedstaaten die Parität oder den Leitkurs ihrer Währung, und zwar gleichzeitig und in gleicher Richtung, so wird der Wert der Rechnungseinheit automatisch geändert: - im Falle einer Änderung gleichen Umfangs : in Richtung und im Umfang der Änderung der Paritäten oder der Leitkurse;

- im Falle einer Änderung unterschiedlichen Umfangs : in Richtung der Änderung und in einem Umfang, der der geringsten Paritäts- oder Leitkursänderung entspricht, es sei denn, der Rat bestimmt eine grössere Änderung. In diesem Fall beschließt der Rat innerhalb einer Frist von drei Tagen nach der offiziellen Bekanntgabe der Paritäts- oder Leitkursänderung desjenigen Staates, der als erster eine Änderung der Parität oder des Leitkurses seiner Währung bekanntgibt, und entsprechend dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren.

Unter gleichzeitigen Änderungen sind Änderungen der Parität oder des Leitkurses der Währungen von Mitgliedstaaten zu verstehen, die innerhalb der vorgenannten Frist von drei Tagen erfolgen.

Alle anderen Änderungen des Wertes der Rechnungseinheit werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Währungsausschusses und des Verwaltungsrats des Fonds beschlossen.

Artikel 6

Der Fonds besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristische Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Er kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern, bei den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Konten eröffnen und mit den Zentralbanken Vereinbarungen treffen, Kredite erhalten und gewähren, Gelder, die er verwaltet, anlegen, Personal einstellen und vor Gericht auftreten. (1)ABl. Nr. 77 vom 21.5.1964, S. 1206/64.

Artikel 7

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt für den Fonds, den Verwaltungsrat und das Personal des Fonds.

Artikel 8

Die in Artikel 214 des Vertrages vorgesehene Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats, das beteiligte Mitglied der Kommission und dessen Stellvertreter sowie für alle anderen Personen, die an der Tätigkeit des Fonds mitwirken.

Artikel 9

Im Bereich der ausservertraglichen Haftung gilt Artikel 215 des Vertrages für den Schaden, der vom Fonds oder von seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht wurde.

Artikel 10

Der Verwaltungsrat erstellt die Geschäftsordnung des Fonds. Diese wird dem Rat nach Stellungnahme der Kommission zur einstimmigen Genehmigung vorgelegt.

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