Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31972R1686

Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 der Kommission vom 2. August 1972 zur Durchführung verschiedener Bestimmungen der Beihilfegewährung für Saatgut

ABl. L 177 vom 4.8.1972, p. 26–26 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(III) S. 831 - 832

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Aufgehoben durch 32004R1973

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/1686/oj

31972R1686

Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 der Kommission vom 2. August 1972 zur Durchführung verschiedener Bestimmungen der Beihilfegewährung für Saatgut

Amtsblatt Nr. L 177 vom 04/08/1972 S. 0026 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0234
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0792
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0234
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0831
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0098
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0059
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0059


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1686/72 DER KOMMISSION vom 2. August 1972 zur Durchführung verschiedener Bestimmungen der Beihilfegewährung für Saatgut

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 und auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 des Rates vom 2. August 1972 (2) hat die Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfe für Saatgut festgelegt. Die diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen sind von der Kommission zu erlassen.

Für die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens der Beihilferegelung ist es notwendig, die Anbauverträge und die Anbauerklärungen so rechtzeitig zu registrieren, daß die notwendigen Kontrollen durchgeführt werden können.

Die Saatgutfirma oder der Zuechter kann eine gewisse Frist zur Behandlung, Aufbereitung und Zertifizierung des vom Vermehrungslandwirt gelieferten Saatguts benötigen. Die Beihilfe kann diesem deshalb erst einige Monate nach der Ernte gewährt werden. Es ist jedoch notwendig, einen Schlusstermin festzulegen.

Die von den Saatgutvermehrern eingereichten Anträge zur Gewährung einer Beihilfe müssen ein Mindestmaß von für Kontrollzwecke dienenden Angaben enthalten.

Es ist ratsam, die notwendigen Maßnahmen für den Fall vorzusehen, wo eine Saatgutfirma oder ein Zuechter eines Mitgliedstaats Saatgut in einem anderen Mitgliedstaat vermehrt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 wird durch folgende Bestimmungen geregelt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können jährlich den Annahmeschluß für die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 vorgesehene Registrierung der Vermehrungsverträge und der Vermehrungserklärungen festsetzen.

Artikel 3

(1) Die Beihilfe wird dem Saatgutvermehrer auf Antrag gewährt, der nach der Ernte und vor einem durch den jeweiligen Mitgliedstaat für jede Art oder Sortengruppe festzusetzenden Datum einzureichen ist.

(2) Der Mitgliedstaat zahlt den Beihilfebetrag an den Vermehrer innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags und spätestens am 30. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres.

Artikel 4

Der vorzulegende Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben: - Name und Anschrift des Antragstellers,

- die durch Vermehrung erzeugten, in Doppelzentner mit einer Dezimalstelle ausgedrückten, anerkannten Saatgutmengen,

- die Nummer der Registrierung des Vermehrungsvertrags oder der Vermehrungserklärung.

Dem Antrag muß der Nachweis beiliegen, daß die genannten Saatgutmengen amtlich anerkannt worden sind.

Artikel 5

Eine Saatgutfirma oder ein Zuechter, der Saatgut in einem anderen Mitgliedstaat als in dem, wo die Zulassung oder Registrierung erfolgt ist, vermehrt oder vermehren lässt, muß dem für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat auf Anforderung dieses Staates sämtliche zur Kontrolle des Anrechts auf Gewährung der Beihilfe notwendigen Angaben liefern.

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat setzt die Kommission von den Bestimmungen und Maßnahmen in Kenntnis, die er in Anwendung des durch Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 eingeführten Beihilfesystems erlassen hat.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie wird ab 1. Juli 1972 angewandt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 1972

Für die Kommission

Der Präsident

S.L. MANSHOLT (1)ABl. Nr. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. (2)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

Top