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Document 31972R1578
Regulation (EEC) No 1578/72 of the Council of 20 July 1972 laying down general rules for fixing reference prices and for determining free-at-frontier offer prices for hybrid maize for sowing
Verordnung (EWG) Nr. 1578/72 des Rates vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Festsetzung der Referenzpreise und für die Aufstellung der Angebotspreise frei Grenze für Hybridmais zur Aussaat
Verordnung (EWG) Nr. 1578/72 des Rates vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Festsetzung der Referenzpreise und für die Aufstellung der Angebotspreise frei Grenze für Hybridmais zur Aussaat
ABl. L 168 vom 26.7.1972, p. 1–2
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(III) S. 745 - 746
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290
Verordnung (EWG) Nr. 1578/72 des Rates vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Festsetzung der Referenzpreise und für die Aufstellung der Angebotspreise frei Grenze für Hybridmais zur Aussaat
Amtsblatt Nr. L 168 vom 26/07/1972 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0225
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0709
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0225
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0745
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0087
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0048
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0048
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1578/72 DES RATES vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Festsetzung der Referenzpreise und für die Aufstellung der Angebotspreise frei Grenze für Hybridmais zur Aussaat DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 sieht die jährliche Festsetzung eines Referenzpreises für jeden Typ von Hybridmais zur Aussaat vor ; gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung wird für jede Herkunft ein Angebotspreis frei Grenze festgesetzt ; die Grundregeln für die Anwendung dieser Bestimmungen sind festzulegen. Hybridmais zur Aussaat kann in verschiedenen Vermarktungs- und Aufbereitungsstadien eingeführt werden ; es ist ratsam, das Stadium zu definieren, auf das sich die Referenzpreise für die verschiedenen Hybridtypen beziehen müssen. Die Frei-Grenze-Preise, die der Festsetzung der Referenzpreise zugrunde liegen, müssen sich auf Einfuhren beziehen, die in bezug auf die Menge und Qualität des Erzeugnisses repräsentativ sind. Das eingeführte Erzeugnis kann sich bei der Einfuhr in einem anderen als dem für die Festsetzung der Referenzpreise zugrunde gelegten Vermarktungs- oder Aufbereitungsstadium befinden ; in diesem Fall ist aus Vergleichsgründen der Angebotspreis frei Grenze dieses Erzeugnisses entsprechend anzupassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Referenzpreis jedes zur Aussaat bestimmten Typs von Hybridmais wird für ein Erzeugnis festgesetzt, das amtlich anerkannt, gebeizt, in 25-Kilogramm-Säcken verpackt und Gegenstand eines unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs getätigten Kaufgeschäfts zwischen einem Käufer und einem Verkäufer ist, die voneinander unabhängig sind. Artikel 2 Bei der Festsetzung der Referenzpreise gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 wird ausschließlich von den Preisen bei der Einfuhr aus Drittländern, die für die Qualität und die Menge des Erzeugnisses repräsentativ sind, ausgegangen. Artikel 3 Befindet sich das eingeführte Erzeugnis bei der Einfuhr nicht in dem Vermarktungs- oder Aufbereitungsstadium, von dem bei der Festsetzung des Referenzpreises ausgegangen wurde, so werden - insbesondere wenn es sich um Saatgut handelt, das im Rahmen von Vermehrungsverträgen zwischen einer in der Gemeinschaft ansässigen Saatgutfirma oder einem in der Gemeinschaft ansässigen Zuechter und einem in einem ausführenden Drittland ansässigen Saatgutvermehrer erzeugt wurde - die notwendigen Anpassungen des Angebotspreises frei Grenze für dieses Erzeugnis vorgenommen. (1)ABl. Nr. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1972. Im Namen des Rates Der Präsident T. WESTERTERP