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Document 31972R0258

Verordnung (EWG) Nr. 258/72 der Kommission vom 3. Februar 1972 mit Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung

ABl. L 31 vom 4.2.1972, p. 22–27 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(I) S. 78 - 83

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001; Aufgehoben durch 32001R1262

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/258/oj

31972R0258

Verordnung (EWG) Nr. 258/72 der Kommission vom 3. Februar 1972 mit Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung

Amtsblatt Nr. L 031 vom 04/02/1972 S. 0022 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0083
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0073
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0083
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0078
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0138
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0155
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0155


VERORDNUNG (EWG) Nr. 258/71 DER KOMMISSION vom 3. Februar 1972 mit Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2727/71 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 447/68 des Rates vom 9. April 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für Interventionen durch den Kauf von Zucker (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2274/70 (4), sieht vor, daß der Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen durch Ausschreibung oder ein anderes Verkaufsverfahren und, falls der Zucker zu Futterzwecken oder zur Ausfuhr bestimmt ist, nur im Wege der Ausschreibung erfolgt. Bestimmte Regeln für den Verkauf von Zucker durch Ausschreibung wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 der Kommission vom 8. Oktober 1969 mit Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung (5) erlassen. Unter Berücksichtigung einerseits der in der Regelung des Denaturierungsbereichs eingetretenen Änderungen und andererseits der auf dem Gebiet des Verkaufs durch Ausschreibung seit zwei Zuckerwirtschaftsjahren verfolgten Prozeduren, insbesondere bezueglich der Abnahme und der Bezahlung, erscheinen wesentliche Änderungen erforderlich. Es ist daher, auch aus Gründen der Übersichtlichkeit, angezeigt, die Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung in einer neuen Verordnung zusammenzufassen.

Um eine gleiche Behandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft zu gewährleisten, müssen die von den Interventionsstellen durchgeführten Ausschreibungen einheitlichen Grundsätzen entsprechen. In diesem Sinne müssen Bedingungen vorgesehen werden, die die Verwendung des Zuckers zu den beabsichtigten Zwecken garantieren.

Die das Ausschreibungsverfahren betreffenden Bestimmungen können sich weitestgehend auf diejenigen beziehen, die durch die Verordnungen (EWG) Nr. 394/70 (6) und (EWG) Nr. 100/72 (7) zur Bestimmung der Ausfuhrerstattungen bzw. der Denaturierungsprämien durch Ausschreibung erlassen wurden, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Gegenstand der Ausschreibung entweder der durch den Zuschlagsempfänger zu bezahlende Verkaufspreis des Zuckers, der Betrag der Denaturierungsprämie oder der Betrag der Ausfuhrerstattung ist.

Auch bestimmte besondere Regeln sind festzulegen, die insbesondere die Möglichkeit vorsehen, für die zum Verkauf gestellte Zuckermenge eine Hoechstmenge je Bieter festzusetzen, um den Zugang zur Ausschreibung einer grösseren Zahl von Interessenten zu erleichtern. Im Hinblick auf die raschen Änderungen von Kursen und Notierungen für Zucker erscheint es angemessen, den Bieter nicht zu verpflichten, sein Angebot aufrechtzuerhalten, wenn der Zuschlag zeitlich nach einem Tag und einer Stunde erfolgt, die er bestimmt hat.

Vor allem wegen der Lagerkosten und der in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG getroffenen Regelung ist eine Präzisierung des Zeitpunkts des Eigentumsübergangs beim Zucker erforderlich.

Es empfiehlt sich, für die Feststellung der Kategorie des verkauften Weißzuckers und des Rendementwerts des verkauften Rohzuckers gleiche Kriterien heranzuziehen wie diejenigen in der Verordnung (EWG) Nr. 1280/71 der Kommission vom 18. Juni 1971 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen für den Kauf von Zucker durch die Interventionsstellen (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2417/71 (9). Eine gleiche Behandlung der Interessenten kann nur vermittels gleicher und genauer Bestimmungen über die entsprechende Anpassung des Verkaufspreises, der Denaturierungsprämie bzw. der Ausfuhrerstattung gewährleistet werden und wenn die Ausfuhrlizenz berichtigt wird, sofern eine andere Qualität als die in der Ausschreibungsbekanntmachung bestimmte festgestellt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - (1)ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 282 vom 23.12.1971, S. 8. (3)ABl. Nr. L 91 vom 12.4.1968, S. 5. (4)ABl. Nr. L 246 vom 12.11.1970, S. 3. (5)ABl. Nr. L 253 vom 9.10.1969, S. 7. (6)ABl. Nr. L 50 vom 4.3.1970, S. 1. (7)ABl. Nr. L 12 vom 15.1.1972, S. 15. (8)ABl. Nr. L 133 vom 19.6.1971, S. 34. (9)ABl. Nr. L 250 vom 11.11.1971, S. 30.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für den Verkauf durch die Interventionsstelle gekauften Zuckers im Wege der Ausschreibung.

(2) Jeder Zuschlag gilt als Abschluß eines Kaufvertrags für die Zuckermenge, für die der Zuschlag erteilt worden ist. Der Zuschlag wird erteilt entsprechend und nach Maßgabe a) des vom Zuschlagsempfänger zu zahlenden Preises,

b) des Betrages der Denaturierungsprämie,

c) des Betrages der Ausfuhrerstattung,

die in dem Angebot enthalten sind.

(3) Der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis ist derjenige, der a) in dem im Absatz 2 unter a) genannten Fall in dem Angebot,

b) in dem im Absatz 2 unter b) und c) genannten Fall in den Ausschreibungsbedingungen

enthalten ist.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. Verwendungszweck: a) Futterzwecke,

b) Ausfuhr,

c) sonstige, gegebenenfalls zu bestimmende Zwecke;

2. Los:

eine Zuckermenge, die die gleiche Qualitätsbezeichnung und Aufmachung aufweist und an dem gleichen Lagerort eingelagert ist.

Artikel 3

(1) Bei der Ausschreibung des Zuckers sind folgende Ausschreibungsbedingungen festzulegen: a) die Gesamtmenge oder die Mengen, die ausgeschrieben werden,

b) der Verwendungszweck,

c) die Frist für die Einreichung der Angebote,

d) der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis, wenn der Zucker zu Futterzwecken oder zur Ausfuhr bestimmt ist.

(2) Ergänzende Bedingungen können festgelegt werden, insbesondere a) der Mindestpreis des Zuckers, der für einen anderen Verwendungszweck als für Futterzwecke oder die Ausfuhr zum Verkauf gestellt wird,

b) der Hoechstbetrag für die Denaturierungsprämie oder die Ausfuhrerstattung, nachstehend "Prämie" bzw. "Erstattung" genannt,

c) die Mindestmenge je Bieter oder Los,

d) die Hoechstmenge je Bieter oder Los,

e) die besondere Geltungsdauer des Denaturierungsprämienbescheids oder der Ausfuhrlizenz, nachstehend "Bescheid" bzw. "Lizenz" genannt.

Artikel 4

(1) Die Ausschreibung wird durch die jeweilige Interventionsstelle für die betreffenden, in ihrem Besitz befindlichen Zuckermengen durchgeführt.

(2) Die Interventionsstelle erstellt eine Ausschreibungsbekanntmachung. Die Ausschreibungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Ausserdem kann die Interventionsstelle die Ausschreibung an anderer Stelle veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.

(3) Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgt mindestens 10 Tage vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote.

(4) Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere an: a) den Namen und die Anschrift der Interventionsstelle, die die Ausschreibung durchführt,

b) die Ausschreibungsbedingungen,

c) die Frist für die Einreichung der Angebote,

d) die ausgeschriebenen Zuckerlose und je Los insbesondere: - die Bezeichnung,

- die Menge,

- die Qualitätsbezeichnung des betreffenden Zuckers,

- die Aufmachung,

- wo sich das Lager befindet, in dem der betreffende Zucker eingelagert ist,

- die Lieferstufe,

- gegebenenfalls die vorhandenen Verlademöglichkeiten auf Binnenschiff, Seeschiff oder Eisenbahn.

Die Ausschreibungsbekanntmachung kann weitere Angaben enthalten.

(5) Die Interventionsstelle trifft die von ihr für erforderlich gehaltenen Vorkehrungen, um den Interessenten, die dies bei ihr beantragen, eine Prüfung des zum Verkauf gestellten Zuckers zu ermöglichen.

Artikel 5

(1) Sofern die Lage auf dem Zuckermarkt der Gemeinschaft es zulässt, kann zum Verkauf eine Dauerausschreibung eröffnet werden.

Während ihrer Gültigkeitsdauer werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2) Die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Dauerausschreibung erfolgt nur zu ihrer Eröffnung. Die Bekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert oder ersetzt werden. Sie wird geändert oder ersetzt, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt.

(3) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung a) beginnt am Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Dauerausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und

b) endet am ersten Mittwoch nach dem auf die Veröffentlichung folgenden zehnten Tag um 9.30 Uhr.

(4) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die zweite und die folgenden Teilausschreibungen a) beginnt am ersten Werktag, der auf den Ablauf der vorhergehenden Frist folgt, und

b) endet am Mittwoch der folgenden Woche um 9.30 Uhr.

(5) Die folgenden Artikel gelten im Falle einer Dauerausschreibung für jede Teilausschreibung.

Artikel 6

(1) Die Interessenten nehmen an der Ausschreibung entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, durch Fernschreiben oder Telegramm, die an die Interventionsstelle zu richten sind, teil.

(2) In dem Angebot werden angegeben: a) die Bezeichnung der Ausschreibung,

b) der Name und die Anschrift des Bieters,

c) die Bezeichnung des Loses,

d) die Menge, auf die sich das Angebot bezieht,

e) je 100 Kilogramm, je nach Fall, - der vorgeschlagene Preis, ohne Binnenabgaben,

- der vorgeschlagene Betrag der Prämie,

- der vorgeschlagene Betrag der Erstattung,

ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, dessen Interventionsstelle die Ausschreibung durchführt.

Die Interventionsstelle kann ergänzende Angaben verlangen.

(3) Ein Angebot, das sich auf mehrere Lose bezieht, gilt als so viele Angebote enthaltend, wie es Lose betrifft.

(4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn a) vor Ablauf der Einreichungsfrist nachgewiesen wurde, daß die Ausschreibungskaution gestellt worden ist,

b) es eine Erklärung des Bieters enthält, durch die er sich verpflichtet, für die Menge, für die er gegebenenfalls Zuschlagsempfänger einer Prämie oder einer Erstattung wird, - einen Bescheid zu beantragen und die dafür erforderliche Kaution zu stellen, sofern es sich um eine Ausschreibung für Zucker zu Futterzwecken handelt,

- eine Lizenz zu beantragen und die dafür erforderliche Kaution zu stellen, sofern es sich um eine Ausschreibung für Zucker zur Ausfuhr handelt.

(5) In einem Angebot kann vermerkt werden, daß es nur dann als eingereicht gelten soll, wenn der Zuschlag a) die ganze oder einen bestimmten Teil der in dem Angebot genannten Menge umfasst,

b) spätestens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Stunde erfolgt.

(6) Ein Angebot, das nicht diesem Artikel gemäß eingereicht wird oder das andere als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.

(7) Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 7

(1) Die Ausschreibungskaution beträgt je 100 Kilogramm Weißzucker oder Rohzucker a) für die in Artikel 2 unter 1 a) und c) genannten Verwendungszwecke 0,5 Rechnungseinheiten,

b) für den in Artikel 2 unter 1 b) genannten Verwendungszweck eine Rechnungseinheit.

(2) Die Kaution wird nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das den durch den Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entspricht, in dem das Angebot gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kategorien von Instituten, die zur Stellung einer Bürgschaft ermächtigt sind, sowie die im vorhergehenden Unterabsatz genannten Kriterien mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hierüber.

Artikel 8

(1) Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die Interventionsstelle unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Die Angebote werden unverzueglich der Kommission mitgeteilt.

Artikel 9

Sehen die Ausschreibungsbedingungen je nach Fall keinen Mindestpreis oder keinen Hoechstbetrag für die Prämie oder für die Erstattung vor, so werden diese nach Prüfung der Angebote insbesondere unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der Absatzmöglichkeiten nach dem Verfahren des Artikels 40 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG festgesetzt. Es kann jedoch beschlossen werden, der Ausschreibung keine Folge zu geben.

Artikel 10

(1) Ausser in Fällen, in denen beschlossen wird, der Ausschreibung oder einer Teilausschreibung keine Folge zu geben und unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 erhält den Zuschlag jeder Bieter, dessen Angebot nicht unter dem Mindestpreis oder dessen Angebot nicht über dem Hoechstbetrag der Prämie oder der Erstattung liegt.

(2) Für ein gleiches Los erhält den Zuschlag derjenige Bieter, dessen Angebot den höchsten Preis bzw. den niedrigsten Betrag für die Prämie oder für die Erstattung enthält.

Wenn durch dieses Angebot das Los nicht völlig erschöpft ist, wird für die verbleibende Menge der Zuschlag den Bietern nach Maßgabe, je nach Fall, der Höhe des vorgeschlagenen Preises, ausgehend von dem höchsten Preis, oder der Höhe des vorgeschlagenen Betrages für die Prämie oder für die Erstattung, ausgehend von dem niedrigsten Betrag, erteilt.

(3) Haben mehrere Bieter für ein Los oder den Teil eines Loses den gleichen Preis bzw. den gleichen Betrag für die Prämie oder für die Erstattung vorgeschlagen, so erteilt die Interventionsstelle den Zuschlag für die betreffende Menge a) entweder anteilmässig zu den in den betreffenden Angeboten enthaltenen Mengen

b) oder indem sie die genannte Menge unter den Bietern mit deren Einverständnis aufteilt

c) oder durch Auslosung.

Artikel 11

(1) Der Zuschlag begründet a) falls der Zucker zu Futterzwecken bestimmt ist: - das Recht auf Erteilung eines Bescheids, der insbesondere die in dem Angebot genannte Prämie angibt, für die Menge, für die die Prämie gewährt wird;

- die Verpflichtung, für diese Menge bei der Interventionsstelle, bei der das Angebot eingereicht wurde, eine solchen Bescheid zu beantragen;

b) falls der Zucker zur Ausfuhr bestimmt ist: - das Recht auf Erteilung einer Lizenz, die insbesondere die in dem Angebot genannte Erstattung sowie für Weißzucker die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Kategorie angibt, für die Menge, für die die Erstattung gewährt wird;

- die Verpflichtung, eine solche Lizenz für diese Menge und bei Weißzucker für diese Kategorie bei der Interventionsstelle, bei der das Angebot eingereicht wurde, zu beantragen.

Das Recht wird ausgeuebt und die Verpflichtung erfuellt innerhalb einer Frist von 18 Tagen nach dem Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist für die Angebote.

(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Zuschlag ergeben, sind nicht übertragbar.

Artikel 12

(1) Die Interventionsstelle unterrichtet unverzueglich alle Bieter vom Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Ausserdem übersendet diese Stelle den Zuschlagsempfängern eine Zuschlagserklärung.

(2) Die Zuschlagserklärung enthält mindestens: a) die Bezeichnung der Ausschreibung,

b) die Bezeichnung des Loses und die zugeschlagene Menge,

c) je nach Fall, den Preis, den Betrag der Prämie oder der Erstattung, der für die unter b) genannte Menge berücksichtigt worden ist.

Artikel 13

(1) Ausser im Falle höherer Gewalt erfolgt die Übernahme des gekauften Zuckers spätestens vier Wochen nach dem Tag des Zugangs der in Artikel 12 genannten Erklärung. Der Zuschlagsempfänger und die Interventionsstelle können vereinbaren, daß der innerhalb dieser Frist erfolgte Abschluß eines Lagervertrags zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem Lagerhalter des betreffenden Zuckers die Übernahme ersetzt.

Die Interventionsstelle kann jedoch bei Auftreten technischer Auslagerungsschwierigkeiten für die Übernahme bestimmter Lose eine längere Frist vorsehen.

(2) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts des durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstands für notwendig hält.

Artikel 14

(1) Die Übernahme des gekauften Zuckers durch den Zuschlagsempfänger oder der Abschluß eines Lagervertrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 kann erst nach Erteilung eines Freistellungsscheins über die zugeschlagene Menge erfolgen. Freistellungsscheine können jedoch auch für Teile der genannten Menge erteilt werden.

Die Freistellungsscheine werden dem Interessenten auf Antrag von der betreffenden Interventionsstelle erteilt.

(2) Die Interventionsstelle erteilt einen Freistellungsschein nur, wenn nachgewiesen wurde, daß der Zuschlagsempfänger eine Kaution gestellt hat, die die Bezahlung des Preises des zugeschlagenen Zuckers innerhalb der geforderten Frist sicherstellen soll, oder wenn er ein Zahlungsmittel hinterlegt hat.

Die Kaution sowie das Zahlungsmittel entsprechen dem von dem Zuschlagsempfänger für die Zuckermenge, für die er einen Freistellungsschein beantragt hat, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Interventionsstelle die Ausschreibung durchführt, zu zahlenden Preis.

Artikel 15

(1) Der Preis des zugeschlagenen Zuckers muß spätestens am dreissigsten Tag, der auf den Tag der Erteilung eines Freistellungsscheins folgt, auf dem Konto der Interventionsstelle verfügbar sein.

(2) Ausser im Falle höherer Gewalt wird die in Artikel 14 Absatz 2 genannte Kaution nur für die Menge freigestellt, für die der Zuschlagsempfänger den Kaufpreis in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Interventionsstelle die Ausschreibung durchführt, auf dem Konto der genannten Stelle eingezahlt hat. Diese Freistellung erfolgt unverzueglich.

(3) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

Artikel 16

(1) Das Eigentum an dem Zucker, für den der Zuschlag erteilt worden ist, geht zum Zeitpunkt der Übernahme des Zuckers über.

(2) Die Interventionsstelle und der Zuschlagsempfänger können jedoch einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. Liegt eine Vereinbarung zwischen der Interventionsstelle und dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 13 Absatz 1 vor, dann bestimmen diese den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

Die Vereinbarung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bedarf zur Gültigkeit der Schriftform.

Artikel 17

(1) Für die Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts des betreffenden Zuckers bei der körperlichen Übernahme gilt Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1280/71.

(2) Die Vertragsparteien können jedoch nach dem Zuschlag vereinbaren, daß die für den Kauf des Zuckers durch die Interventionsstelle geltenden Ergebnisse der Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts auch für den auf Grund der Ausschreibung verkauften Zucker gelten sollen.

Artikel 18

(1) Wenn die Anwendung des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1280/71 bei Weißzucker zur Feststellung einer niedrigeren Kategorie führt als derjenigen, die in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt ist, wird der Zuckerpreis für die in Artikel 2 unter 1 b) und c) genannten Verwendungszwecke und in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 13 der genannten Verordnung angepasst.

(2) Wenn bei Weißzucker, der zur Ausfuhr bestimmt ist, eine andere Kategorie festgestellt wird als diejenige, die in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt ist, wird die in der Lizenz genannte Kategorie berichtigt.

(3) Wenn die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 18 der obengenannten Verordnung bei Rohzucker zur Feststellung eines anderen Rendementwerts führt als desjenigen, der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt ist, so wird a) der Zuckerpreis in Anwendung von Artikel 14 der genannten Verordnung angepasst,

b) der Betrag der Prämie oder der Erstattung angepasst, und zwar durch Multiplikation mit einem Koeffizienten, der gleich dem festgestellten Rendementwert ist, geteilt durch den in der Bekanntmachung angegebenen Rendementwert.

Artikel 19

(1) Ausser im Falle höherer Gewalt wird die Ausschreibungskaution nur für die Menge freigegeben, für die a) der Zuschlagsempfänger - nach Erfuellung der vorgeschriebenen Bedingungen entweder einen Bescheid oder eine Lizenz beantragt,

- gemäß Artikel 14 Absatz 2 die Kaution gestellt oder ein Zahlungsmittel hinterlegt und

- den Zucker innerhalb der vorgeschriebenen Frist übernommen hat

oder wenn

b) dem Angebot nicht stattgegeben wurde.

(2) Die Kaution wird unverzueglich freigestellt.

(3) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

Artikel 20

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 wird aufgehoben.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 bleibt jedoch auf die Ausschreibungen und im Falle von Dauerausschreibungen auch auf die Teilausschreibungen anwendbar, die insbesondere auf Grund der genannten Verordnung durchgeführt werden.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 1972

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI

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