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Document 31972R0225

    Verordnung (EWG) Nr. 225/72 des Rates vom 31. Januar 1972 zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 206/68 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben

    ABl. L 28 vom 1.2.1972, p. 2–2 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(I) S. 69 - 70

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/225/oj

    31972R0225

    Verordnung (EWG) Nr. 225/72 des Rates vom 31. Januar 1972 zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 206/68 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben

    Amtsblatt Nr. L 028 vom 01/02/1972 S. 0002 - 0002
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0064
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0069
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0128
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0148
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0148
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0078
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0078


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 225/72 DES RATES vom 31. Januar 1972 zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 206/68 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2727/71 (2), insbesondere auf Artikel 6,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (3) sieht eine Reihe von Bestimmungen über den durch die Zuckerhersteller an die Zuckerrübenverkäufer zu zahlenden Zuckerrübenpreis vor.

    Eine Erhöhung des Interventionspreises für Zucker von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen kann eine Erhöhung des Wertes der im Augenblick des Übergangs zwischen diesen beiden Zuckerwirtschaftsjahren vorhandenen Bestände nach sich ziehen, soweit die Preiserhöhung bei diesen Beständen nicht abgeschöpft wird ; es ist daher gerechtfertigt, den Zuckerrübenverkäufer in den Genuß einer Erhöhung des Interventionspreises für Zucker, die durch eine Erhöhung des Zuckerrübenpreises bedingt ist, kommen zu lassen und in diesem Sinne die Verordnung (EWG) Nr. 206/68 zu ergänzen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 206/68 wird durch folgenden Artikel 8a ergänzt:

    "Artikel 8a (1) Der Vertrag sieht für die Bezahlung an den Verkäufer einen Preiszuschlag für den Fall vor, daß a) beim Übergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen eine Erhöhung des Zuckerrübenpreises eintritt und

    b) die durch die Erhöhung des Zuckerrübenpreises bedingte Erhöhung des Interventionspreises für Zucker bei den im Augenblick des Übergangs vorhandenen Beständen nicht abgeschöpft wird.

    Der Preiszuschlag wird für 100 Kilogramm Weißzucker wie folgt berechnet : Die Erhöhung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) wird mit einem Koeffizienten multipliziert, der dem Verhältnis zwischen den folgenden Mengen entspricht: - den im Rahmen der Hoechstquote erzeugten Zuckermengen, die nicht Gegenstand einer Übertragung nach Artikel 32 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG gewesen sind und die sich im Augenblick des Übergangs auf Lager befinden, und

    - den durch den Hersteller im abgelaufenen Zuckerwirtschaftsjahr im Rahmen seiner Hoechstquote erzeugten Zuckermengen, die nicht Gegenstand einer Übertragung nach Artikel 32 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG gewesen sind.

    (2) Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von Absatz 1 zulässig.

    Im Vertrag ist auf die Möglichkeit einer solchen Abweichung hinzuweisen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1972 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 1972.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. THORN (1)ABl. Nr. 308 vom 18.12.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 282 vom 23.12.1971, S. 8. (3)ABl. Nr. L 47 vom 23.2.1968, S. 1.

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