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Document 31972R0055

Verordnung (EWG) Nr. 55/72 der Kommission vom 10. Januar 1972 zur Regelung der Ausschreibungen für den Absatz von aus dem Handel gezogenem Obst und Gemüse

ABl. L 9 vom 12.1.1972, p. 1–4 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(I) S. 12 - 15

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/05/1999; Aufgehoben durch 31999R0982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/55/oj

31972R0055

Verordnung (EWG) Nr. 55/72 der Kommission vom 10. Januar 1972 zur Regelung der Ausschreibungen für den Absatz von aus dem Handel gezogenem Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 009 vom 12/01/1972 S. 0001 - 0004
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0011
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(I) S. 0012
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0113
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0135
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0135
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0065


VERORDNUNG (EWG) Nr. 55/72 DER KOMMISSION vom 10. Januar 1972 zur Regelung der Ausschreibungen für den Absatz von aus dem Handel gezogenem Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 159/66/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966 mit zusätzlichen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1425/71 (2), insbesondere auf Artikel 7b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 7b der Verordnung Nr. 159/66/EWG wird die Abgabe von aus dem Handel gezogenem Obst und Gemüse an die Futtermittelindustrie oder an die Destillationsbetriebe im Wege der Ausschreibung vorgenommen. Der gleiche Artikel bestimmt, daß die Industrie mit der Verarbeitung dieser Erzeugnisse im Hinblick auf die kostenlose Verteilung der daraus hervorgegangenen Verarbeitungserzeugnisse sowie mit der Destillation im Wege der Ausschreibung beauftragt werden kann.

Die Abgabe dieser Erzeugnisse und die Zuteilung der obengenannten Verarbeitungsmaßnahmen sind in den Verordnungen (EWG) Nrn. 1559/70, 1560/70, 1561/70 und 1562/70 (3) geregelt.

In Anbetracht der gemachten Erfahrungen sollten, um den Absatz der aus dem Handel gezogenen Erzeugnisse zu ermöglichen, die Abgabe dieser Erzeugnisse und die Zuteilung der Verarbeitung ebenfalls im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zu einem festen Preis erfolgen können. Zur Durchführung dieses Verfahrens sind Kriterien erforderlich, die die Abwicklung der Ausschreibung unter den günstigsten Voraussetzungen ermöglichen und eine Gleichbehandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft gewährleisten.

Im Rahmen dieses Verfahrens muß die Ausschreibung insbesondere entweder den Verkaufspreis oder den für die Verarbeitung festgesetzten Preis angeben.

Für den Fall der Abgabe ist eine Kaution zu verlangen, mit der die Zahlung des in der Ausschreibung angegebenen Preises sowie die Verarbeitung des Erzeugnisses sichergestellt wird.

Die Zuteilung erfolgt nach den jeweils verfügbaren Mengen in der Reihenfolge, in der die Interessenten die Abnahme der Erzeugnisse bei der Einlagerungsstelle beantragt haben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen können im Wege einer Ausschreibung zu einem festen Preis a) das aus dem Handel gezogene Obst und Gemüse an die Futtermittelindustrie abgeben;

b) die aus dem Handel gezogenen Äpfel, Pfirsiche und Birnen an die Destillationsbetriebe abgeben;

c) die Industrie mit folgenden Verarbeitungsmaßnahmen beauftragen: - für aus dem Handel gezogenes Obst und Gemüse, ausgenommen Tomaten, die Verarbeitung zu Saft,

- für Tomaten die Verarbeitung zu Saft und Tomatenmark;

d) die Industrie mit der Destillation der unter b) genannten Erzeugnisse beauftragen. (1)ABl. Nr. 192 vom 27.10.1966, S. 3286/66. (2)ABl. Nr. L 151 vom 7.7.1971, S. 1. (3)ABl. Nr. L 169 vom 1.8.1970, S. 55, 59, 63 und 67.

Artikel 2

Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 1 genannten Verfahrens darf den Vermarktungszeitraum des betreffenden Erzeugnisses nicht überschreiten.

Artikel 3

Im Falle der Anwendung von Artikel 1 a) oder b) enthält die Ausschreibung insbesondere folgende Angaben: a) den Zeitraum, in dem die Erzeugnisse voraussichtlich verfügbar sind,

b) die Art der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse,

c) Namen und Anschrift der Stellen, nachstehend Einlagerungsstellen genannt, bei denen die Erzeugnisse gelagert werden,

d) den Verkaufspreis des auf einem Transportmittel verladenen Erzeugnisses je Tonne netto ab Einlagerungsstelle des Erzeugnisses, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Ausschreibung erfolgt,

e) die für die Abgabe der Angebote zuständige Stelle.

Artikel 4

Im Falle der Anwendung von Artikel 1 c) oder d) enthält die Ausschreibung insbesondere folgende Angaben: a) den Zeitraum, in dem die Erzeugnisse voraussichtlich verfügbar sind,

b) die Art der zu verarbeitenden oder zu destillierenden Erzeugnisse,

c) Namen und Anschriften der Einlagerungsstellen,

d) die Art des herzustellenden Erzeugnisses,

e) die Mindestausbeute an Saft, an Konzentrat oder an Alkohol,

f) die Dauer der Lagerung des hergestellten Erzeugnisses,

g) den festgesetzten Preis für die Verarbeitung oder Destillation einer Tonne des Erzeugnisses, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Ausschreibung erfolgt. In dem Preis müssen inbegriffen sein: - die Kosten für die Verarbeitung oder die Destillation,

- die Kosten für den Transport von den Lagerungsgebieten zum Verarbeitungs- oder Destillationsbetrieb,

- die Kosten für die Lagerung des hergestellten Erzeugnisses je Tonne und Hektoliter reinen Alkohols für die unter f) genannte Dauer sowie die Kosten für die Auslagerung,

h) den Betrag je Tonne und je Monat, der von dem unter g) genannten Preis im Falle der Änderung des Lagerungszeitraums abzuziehen oder zu diesem hinzuzufügen ist,

i) die für die Abgabe der Angebote zuständige Stelle.

In der Ausschreibung ist zum Ausdruck zu bringen, daß die Nebenerzeugnisse in das Eigentum des Verarbeiters oder des Destillateurs übergehen.

Artikel 5

Wird der in der Ausschreibung angegebene Preis von der bezeichneten Stelle angesichts der Entwicklung der Marktlage geändert, so gilt diese Änderung nur für die Angebote, die nach ihrem Wirksamwerden abgegeben wurden. Erfolgt die Änderung jedoch zugunsten des Bieters, so gilt sie ebenso für die bereits abgegebenen Angebote nach Maßgabe der Mengen, die der Bieter nach Wirksamwerden dieser Änderung noch abzunehmen hat.

Artikel 6

(1) Die Interessenten übermitteln ihr Angebot durch unmittelbar übergebenen oder eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung, per Fernschreiben oder telegraphisch an die von den betreffenden Mitgliedstaaten bezeichnete Stelle.

(2) Im Angebot sind anzugeben: a) Name und Anschrift des Bieters,

b) die Mengen der Erzeugnisse (in Tonnen), auf die sich das Angebot bezieht,

c) die maximale tägliche Annahmekapazität in Tonnen,

d) gegebenenfalls zusätzliche Angaben, die im Rahmen der Ausschreibung verlangt werden.

Artikel 7

Im Falle der Anwendung von Artikel 1 a) oder b) ist mit dem Angebot eine Kaution zu stellen, die je 100 kg netto Erzeugnis mindestens gleich dem Unterschied ist zwischen - dem arithmetischen Mittel der Preise, zu denen in dem betreffenden Zeitraum gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 159/66/EWG die Erzeugnisse der niedrigsten Güteklasse gekauft werden können, und

- dem in der Ausschreibung angegebenen Verkaufspreis.

Die Kaution wird entweder in Form eines auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Stelle ausgestellten Schecks oder aber einer Garantie gestellt, die den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entspricht.

Artikel 8

Die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Stelle stellt die Liste der Bieter auf und unterrichtet davon die Einlagerungsstellen.

Artikel 9

(1) Die Bieter beantragen die Abnahme der aus dem Handel gezogenen Erzeugnisse durch unmittelbar übergebenen oder eingeschriebenen Brief mit Empfangsbestätigung, per Fernschreiben oder telegraphisch bei der Einlagerungsstelle.

(2) Die Lieferung der verfügbaren Erzeugnismengen geschieht in der Reihenfolge der in Absatz 1 genannten Anträge. Die Einlagerungsstelle teilt den Bietern die für die Lieferungen vorgesehenen Daten mit.

Artikel 10

Im Falle der Anwendung von Artikel 1 a) oder b) gelten die Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1559/70 oder der Verordnung (EWG) Nr. 1562/70 für die Kontrolle und den Nachweis der Verarbeitung der verkauften Erzeugnisse.

Artikel 11

Ausser im Falle höherer Gewalt wird die in Artikel 7 genannte Kaution für die Menge freigegeben, für die der Käufer der von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Stelle folgende Dokumente vorlegt: a) den Nachweis der Zahlung des in der Ausschreibung angegebenen Preises,

b) die Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß diese Menge verarbeitet wurde, wenn die Verarbeitung in dem verkaufenden Mitgliedstaat stattfindet,

c) wenn die Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt, als Nachweis für die Verarbeitung das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69 der Kommission vom 19. November 1969 über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Versandpapiers zur Durchführung gemeinschaftlicher Maßnahmen, die die Überwachung der Verwendung oder der Bestimmung der Waren vorsehen (1), erwähnte Kontrollexemplar.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausschreibung gibt die vorgenannte Stelle die Kaution für die Menge frei, für die das Angebot wegen Erschöpfung der Vorräte nicht berücksichtigt werden konnte.

Artikel 12

(1) Die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen bezeichneten Stellen sind im Anhang aufgeführt.

(2) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, diese Verordnung in Anspruch zu nehmen, so teilt die bezeichnete Stelle unverzueglich den entsprechenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die in Artikel 3 vorgesehene Ausschreibung mit.

Diese Mitteilung muß mindestens sieben Tage vor Ablauf des in Artikel 2 genannten Zeitraums erfolgen.

Änderungen der Ausschreibung sind von der bezeichneten Stelle ebenfalls unter den im ersten Absatz vorgesehenen Bedingungen mitzuteilen.

Diese Änderungen können jedoch nicht vor Ablauf von sieben Tagen nach ihrer Mitteilung wirksam werden.

(3) Sobald die im Absatz 2 erster Unterabsatz vorgesehene Mitteilung erfolgt ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung veröffentlicht, in der die Absicht des betreffenden Mitgliedstaats kundgetan wird, diese Verordnung für ein oder mehrere Erzeugnisse in Anspruch zu nehmen.

Artikel 13

Die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Stelle teilt der Kommission nach Abwicklung des Verfahrens der Angebotsausschreibung die im Hinblick auf die Verarbeitung abgegebenen oder zugeteilten Erzeugnismengen mit.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 1972

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI (1)ABl. Nr. L 295 vom 25.11.1969, S. 14.

ANHANG

Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen

KÖNIGREICH BELGIEN : Office belge de l'économie et de l'agriculture (O.B.E.A.), 22, rü des Comédiens, B 1000 Bruxelles

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND : Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Abteilung Gartenbauerzeugnisse, Adickesallee 40, D 6 Frankfurt am Main

FRANZÖSISCHE REPUBLIK : Fonds d'orientation et de régularisation des marchés agricoles (F.O.R.M.A.), 2, rü Saint-Charles, F Paris XVe

ITALIENISCHE REPUBLIK : Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (A.I.M.A.), 81, Via Palestro, Roma

GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG : Administration des services techniques agricoles (A.S.T.A.), Route d'Esch, Luxembourg

KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE : Vödselvoorzienings In- en verkoopbureau (V.I.B.), Hooftskade 1, Den Haag

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