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Document 31972L0280

Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 179 vom 7.8.1972, p. 2–4 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(III) S. 839 - 842

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1997; Aufgehoben durch 31996L0016

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1972/280/oj

31972L0280

Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 179 vom 07/08/1972 S. 0002 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0236
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0798
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0236
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(III) S. 0839
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0101
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0061
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0061


RICHTLINIE DES RATES vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (72/280/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 209,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission benötigt zur Erfuellung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und durch die Vorschriften der Gemeinschaft über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse übertragen sind, genaue Angaben über die Erzeugung von Milch und ihre Verwendung sowie genaue, regelmässige und kurzfristige Angaben über die Lieferung von Milch an die Milch be- und verarbeitenden Unternehmen oder Betriebe und über die Herstellung von Milcherzeugnissen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Die zur Zeit in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Daten reichen für eine genaue, einheitliche und kurzfristige Marktbeobachtung nicht aus.

Es empfiehlt sich, die Ermittlung der Erzeugung und der Verwendung von Milch in landwirtschaftlichen Betrieben nach einheitlichen Kriterien vorzunehmen, deren Genauigkeit zu verbessern und in allen Mitgliedstaaten monatliche Erhebungen bei den Milch be- und verarbeitenden Unternehmen oder Betrieben durchzuführen.

Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, sind gemeinsame Kriterien für die Abgrenzung des Erhebungsbereichs, die zu erhebenden Merkmale und die Erhebungsmodalitäten festzulegen.

Die Ergebnisse können auf Gemeinschaftsebene nur dann sinnvoll genutzt werden, wenn sie zu einheitlichen Terminen vorliegen.

Es empfiehlt sich, die monatlichen Ergebnisse durch wöchentliche Angaben über die hergestellte Menge an Milch und Magermilchpulver zu ergänzen, um die kurzfristige Unterrichtung der Kommission zu gewährleisten.

Es ist angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, daß für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie bis zum Ende des Jahres 1973 geltende Übergangsmaßnahmen getroffen werden und daß die Verpflichtung zur Übermittlung der wöchentlichen Angaben für bestimmte Gebiete aufgehoben wird.

Um der Kommission einen Gesamtüberblick über die Entwicklung der Milchwirtschaft zu vermitteln, ist es erforderlich, einmal jährlich ausführliche Milchverwendungsbilanzen nach einheitlichen Kriterien zu erstellen.

Es ist angebracht, in mehrjährigen Abständen bestimmte strukturelle Aspekte der Milch be- und verarbeitenden Unternehmen und Betriebe zu untersuchen.

Um eine kontinuierliche, den wirtschaftlichen Gegebenheiten angemessene Entwicklung der Statistiken zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Liste der zu erfassenden Erzeugnisse und die auszufuellenden Tabellen einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Es ist angebracht das Verfahren des durch Beschluß des Rates vom 31. Juli 1972 (1) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses festzulegen, damit bei der Anwendung dieser Richtlinie eine möglichst wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleistet wird.

Es ist angezeigt, den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für die Kosten festzulegen, die den Mitgliedstaaten bei den in dieser Richtlinie vorgesehenen Erhebungen in den ersten drei Jahren entstehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten a) führen Erhebungen bei den in Artikel 2 definierten Erhebungseinheiten über die in Artikel 4 aufgeführten Daten durch und übermitteln der Kommission wöchentlich, monatlich, jährlich und dreijährlich die Ergebnisse;

b) ermitteln jährlich die in den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte Milch und ihre Verwendung.

(2) Unbeschadet des Artikels 4 Nummer 4 beginnen die Erhebungen im Januar 1973.

Falls der Beginn der Anwendung dieser Richtlinie zum vorgesehenen Zeitpunkt jedoch auf merkliche Schwierigkeiten stösst, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Übergangsmaßnahmen festgelegt ; diese gelten bis spätestens zum 31. Dezember 1973. (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

Artikel 2

Der Erhebungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) erstreckt sich auf 1. Unternehmen oder Betriebe deren Tätigkeit unter die Gruppe 413 "Be- und Verarbeitung von Milch" der NACE fällt ; zu dieser Gruppe gehören auch die genossenschaftlichen landwirtschaftlichen Einrichtungen;

2. landwirtschaftliche Betriebe, welche technische Einrichtungen für die Be- bzw. Verarbeitung besitzen, die denjenigen der unter Nummer 1 genannten Unternehmen oder Betriebe vergleichbar sind, und welche die selbsterzeugte Milch be- oder verarbeiten und die hergestellten Milcherzeugnisse an Dritte abgeben oder verkaufen ; nach dem Verfahren des Artikels 7 wird festgestellt, a) welche Kategorie von Betrieben in Anbetracht der Betriebsgrösse zu erfassen ist;

b) welche diese Betriebe betreffenden Angaben zu übermitteln sind.

3. Unternehmen oder Betriebe, die Milch oder Rahm sammeln und an die unter Nummer 1 genannten Einheiten teilweise oder in ihrer Gesamtheit weitergeben, ohne selbst eine Be- oder Verarbeitung vorzunehmen ; die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit die übermittelten Ergebnisse keine Doppelzählungen enthalten.

Artikel 3

(1) Milch im Sinne dieser Richtlinie ist Kuh-, Schaf-, Ziegen- und Büffelkuhmilch. Die wöchentlichen und monatlichen Erhebungen nach Artikel 4 Nummern 1 und 2 sind auf Kuhmilch beschränkt.

(2) Das Verzeichnis der Milcherzeugnisse, auf die sich die Erhebungen erstrecken, wird nach dem Verfahren des Artikels 7 an Hand der in der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (1) aufgeführten Erzeugnisse aufgestellt, soweit sie in den in Artikel 2 genannten Unternehmen oder Betrieben hergestellt werden ; das Verzeichnis kann nach dem gleichen Verfahren geändert werden.

(3) Die einheitlichen Definitionen für die bei der Mitteilung der Ergebnisse für die einzelnen Erzeugnisse zu verwendenden Gewichtseinheiten werden nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt.

Artikel 4

Die Erhebungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) werden so angelegt, daß sie zumindest die Übermittlung der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Angaben ermöglichen. Die Fragebogen sind so zu gestalten, daß Doppelzählungen vermieden werden.

Die Angaben betreffen: 1. wöchentlich:

die hergestellte Menge an Butter und Magermilchpulver;

2. monatlich: a) die Menge und den Fettgehalt der angelieferten Milch und des angelieferten Rahms;

b) die Menge der bearbeiteten und zum Absatz an den Verbrauch verfügbaren Frischmilcherzeugnisse;

c) die Menge der sonstigen hergestellten Milcherzeugnisse;

3. jährlich: a) die Menge und den Fettgehalt der angelieferten Milch und des angelieferten Rahms. Die Angaben sind gesondert für die folgenden Gebiete nach den dort liegenden Betrieben zu übermitteln:

Deutschland : Bundesländer

Frankreich : régions de programme

Italien : regioni

Niederlande : -

Belgien : -

Luxemburg : -

b) die Menge der bearbeiteten und zum Absatz an den Verbrauch verfügbaren Frischmilcherzeugnisse sowie der sonstigen hergestellten Milcherzeugnisse, untergliedert nach Sorten;

c) die vollständige Bilanz über die Verwendung der Rohstoffe in Form von Vollmilch, Magermilch und Fett. Die Verwendung umfasst die Herstellung von Milcherzeugnissen, die Rücklieferung an die Milcherzeuger sowie sonstige Verwendung. Die Mitgliedstaaten, die bei der Aufstellung dieser Bilanz Pauschalausbeutesätze zugrunde legen, können dieses Verfahren beibehalten. Die Pauschalausbeutesätze sind in regelmässigen Zeitabständen zu überprüfen;

4. alle drei Jahre:

die Anzahl der in Artikel 2 genannten Erhebungseinheiten nach bestimmten Betriebsgrössenklassen ; die ersten Angaben betreffen den Stand vom 31. Dezember 1973.

Artikel 5

(1) Unbeschadet des Unterabsatzes 2 werden die Erhebungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) als Vollerhebung durchgeführt. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

Die Mitgliedstaaten können die wöchentlichen Erhebungen nach Artikel 4 Nummer 1 auf einen repräsentativen Teil der Unternehmen oder Betriebe beschränken.

Ausserdem kann nach dem Verfahren des Artikels 7 beschlossen werden, daß die Bestimmungen über die wöchentlichen Erhebungen nicht in Übergangszeiten angewendet werden, die für diejenigen Gebiete der Gemeinschaft festzulegen sind, in denen die wöchentlichen Angaben zum Zeitpunkt, zu dem diese Richtlinie wirksam wird, nicht ermittelt werden.

Erforderlichenfalls kann ferner nach dem gleichen Verfahren beschlossen werden, daß die Bestimmungen über die wöchentlichen Erhebungen in bestimmten Gebieten nicht angewandt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen, um zu vollständigen und ausreichend genauen Ergebnissen zu gelangen. Sie teilen der Kommission alle erforderlichen Angaben mit, die eine Beurteilung der Genauigkeit der übermittelten Ergebnisse ermöglichen.

Artikel 6

(1) Die Tabellen für die Übermittlung der Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 7 erstellt.

Sie können einmal jährlich, und zwar spätestens acht Monate vor Beginn eines neuen Kalenderjahres, nach dem gleichen Verfahren geändert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission so bald wie möglich nach der Zusammenfassung der Angaben und spätestens a) am 10. Tag nach Abschluß der Berichtwoche die wöchentlichen Ergebnisse nach Artikel 4 Nummer 1;

b) am 45. Tage nach Abschluß des Berichtsmonats die monatlichen Ergebnisse nach Artikel 4 Nummer 2;

c) im April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres - die jährlichen Ergebnisse nach Artikel 4 Nummer 3 Buchstaben a) und b),

- die Ergebnisse der Ermittlungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

d) im Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres die jährlichen Ergebnisse nach Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c);

e) im September des dem Stichtag folgenden Jahres die Ergebnisse nach Artikel 4 Nummer 4.

(3) Die Kommission stellt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zusammen und teilt ihnen alle Ergebnisse mit.

Artikel 7

(1) Soll das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewandt werden, so befasst der Vorsitzende den durch Beschluß des Rates vom 31. Juli 1972 eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.

Artikel 8

Die den Mitgliedstaaten bei den Erhebungen in den Jahren 1973, 1974 und 1975 entstehenden Kosten gehen zu Lasten der im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für diesen Zweck bereitgestellten Mittel.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. WESTERTERP

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