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Document 31972L0161

Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen

ABl. L 96 vom 23.4.1972, p. 15–20 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(II) S. 339 - 344

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1972/161/oj

31972L0161

Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen

Amtsblatt Nr. L 096 vom 23/04/1972 S. 0015 - 0020
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0326
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0339
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0187
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0191
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0191


RICHTLINIE DES RATES vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (72/161/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik können nicht ohne eine Reform der Agrarstruktur erreicht werden.

Diese Strukturreform ist ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik, die sich daher auf eine gemeinschaftliche Konzeption und gemeinschaftliche Kriterien stützen muß.

Die Unterschiede in den Ursachen, in der Art und in der Bedeutung der Strukturprobleme in der Landwirtschaft können regional unterschiedliche Lösungen erforderlich machen, die zeitlich angepasst werden können und zur wirtschaftlichen und sozialen Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes beitragen müssen ; die beste Wirkung lässt sich erzielen, wenn die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gemeinschaftlichen Konzeption und gemeinschaftlicher Kriterien die gemeinsame Aktion durch ihre eigenen gesetzgeberischen und administrativen Mittel selbst durchführen und unter den von der Gemeinschaft festgesetzten Bedingungen selbst bestimmen, in welchem Masse diese Aktion in bestimmten Gebieten verstärkt oder auf gewisse Gebiete konzentriert werden muß.

Die Reform der Agrarstruktur ist nur möglich, wenn eine grosse Zahl landwirtschaftlicher Erwerbstätiger die Ausrichtung ihrer Tätigkeit grundlegend ändert.

Die mit jeder Neuausrichtung der Erwerbstätigkeit innerhalb der Landwirtschaft oder mit jedem Wechsel in andere Erwerbszweige verbundene Wahl muß in Kenntnis der bestehenden Möglichkeiten und der Folgen der Wahl getroffen werden.

In zahlreichen Gebieten der Gemeinschaft ist diese Wahl gegenwärtig durch die mangelnde sozio-ökonomische Information der landwirtschaftlichen Bevölkerung erschwert.

Die Entwicklung und die Spezialisierung der Landwirtschaft erfordern eine beträchtliche Anhebung des Standes der allgemeinen, technischen und wirtschaftlichen Ausbildung der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung, insbesondere im Falle einer durch den technischen Fortschritt und die Markterfordernisse unerläßlich gewordenen Neuausrichtung der Betriebsführung, der Erzeugung oder der Vermarktung.

Wegen der ungenügenden Mittel für die Berufsausbildung und -fortbildung sind in zahlreichen Gebieten die Bemühungen beeinträchtigt, die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu echten Leitern moderner Unternehmen zu machen und allgemein eine berufliche Qualifikation der Betriebsinhaber, der Lohnarbeitskräfte und der mitarbeitenden Familienangehörigen sicherzustellen.

Um den Bedürfnissen einer in der Entwicklung befindlichen Landwirtschaft zu genügen, müssen die Anstalten für Berufsausbildung und -fortbildung ihre Programme sowie den Stand und die Art der Ausbildung des Lehrkörpers nach von den Mitgliedstaaten bestimmten Mindestkriterien festlegen und anpassen.

Wenn in der Landwirtschaft tätige Personen aus diesem Erwerbszweig ausscheiden, sind sie im allgemeinen gezwungen, neue berufliche Qualifikationen zu erwerben ; hierzu sind sie nur dann in der Lage, wenn ihnen während der Zeit, die sie für die Umschulung aufwenden müssen, ein Einkommen gesichert ist.

Der Gesamtheit der geplanten Maßnahmen kommt eine gemeinschaftliche Bedeutung zu ; Zweck dieser Maßnahmen ist es, die Ziele des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages einschließlich der für das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Strukturänderungen zu verwirklichen ; diese Maßnahmen stellen daher eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1) dar.

Da die Gemeinschaft zur Finanzierung dieser gemeinsamen Maßnahmen beiträgt, muß sie sich vergewissern können, daß die von den Mitgliedstaaten hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen ; zu diesem Zweck ist (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen des durch Artikel 1 der Ratsentscheidung vom 4. Dezember 1962 über die Koordinierung der Agrarstrukturpolitik (1)eingesetzten Ständigen Agrarstrukturausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingeführt wird und das die Anhörung des in den Artikeln 11 bis 15 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 genannten Ausschusses des EAGFL zu den finanziellen Aspekten umfasst.

Es empfiehlt sich, daß das Europäische Parlament und der Rat jährlich an Hand eines von der Kommission vorgelegten Berichtes die Ergebnisse der durchgeführten gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine etwaige Ergänzung oder Anpassung der geschaffenen Regelung prüfen können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I Sozio-ökonomische Information der landwirtschaftlichen Bevölkerung

Artikel 1

(1) Um den in der Landwirtschaft tätigen Personen eine Entscheidung über ihre berufliche Zukunft und die ihrer Kinder zu ermöglichen, führen die Mitgliedstaaten eine Regelung ein, mit der die sozio-ökonomische Information der Betriebsinhaber, der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte und der mitarbeitenden Familienangehörigen verbessert werden soll.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages zu erlassenden allgemeinen Bestimmungen - die finanziellen Anreize der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung regional unterschiedlich festsetzen;

- in einigen Regionen die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen nicht anwenden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 vorgesehene Regelung umfasst: a) die Errichtung und den Ausbau öffentlicher oder von den Mitgliedstaaten ausdrücklich benannter und anerkannter Stellen für die sozio-ökonomische Information oder die Errichtung und den Ausbau von Sonderabteilungen für die sozio-ökonomische Information innerhalb bereits bestehender Stellen;

b) die Übernahme der Kosten für die Ausbildung und Fortbildung der sozio-ökonomischen Berater einschließlich der etwaigen Gewährung von Prämien oder Vergütungen für die Ableistung eines Praktikums oder den Besuch eines Lehrgangs.

Artikel 3

Die in Artikel 2 Buchstabe a) bezeichneten Stellen oder Sonderabteilungen gewährleisten die sozio-ökonomische Information mit folgender ausdrücklicher Zielsetzung: a) allgemeine Information der landwirtschaftlichen Bevölkerung über Möglichkeiten zur Verbesserung der sozio-ökonomischen Situation;

b) Untersuchung und Prüfung von Einzelfällen zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse;

c) Herstellung von Kontakten zwischen den an einer Neuorientierung ihrer Betriebe interessierten Personen und den zuständigen Beratungsstellen;

d) Unterrichtung und Beratung der Interessenten im Hinblick auf - eine Fortsetzung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,

- die Aufnahme einer ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit,

- die endgültige Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit;

e) Unterrichtung der Interessenten über die Fortbildungsmöglichkeiten der in der Landwirtschaft tätigen Personen und die Zukunftsaussichten für deren Kinder in der Landwirtschaft oder in anderen Erwerbszweigen;

f) Verweisung an die zuständigen Fachstellen entsprechend den geplanten oder getroffenen Entscheidungen.

Artikel 4

(1) Die Ausbildung und Fortbildung sozio-ökonomischer Berater im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) soll Personen, die bereits eine angemessene Grundausbildung erhalten haben und über eine (1)ABl. Nr. 136 vom 17.12.1962, S. 2892/62. ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Landwirtschaft verfügen, die Möglichkeit bieten, ihre Fachkenntnisse zu vervollständigen und in bezug auf - die wirtschaftlichen und menschlichen Probleme,

- die Probleme des Gebietes, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben sollen,

- die rechtlichen und sozialen Möglichkeiten, die sich den Betroffenen bieten,

ausreichende Kenntnisse zu erwerben oder ihre Kenntnisse in dieser Hinsicht zu vervollkommnen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Mindestbedingungen fest, denen die in Artikel 2 Buchstabe b) bezeichneten Praktika oder Lehrgänge genügen müssen, um anerkannt zu werden ; sie bestimmen insbesondere a) die Zulassungsbedingungen,

b) die Mindestprogramme für die Ausbildung und Fortbildung der Berater,

c) die Mindestdauer der Lehrgänge,

d) die Bestätigung der erhaltenen Ausbildung,

e) die Gestaltung der Praktika oder Lehrgänge sowohl unter dem qualitativen Gesichtspunkt der Schulung als auch unter quantitativen und finanziellen Gesichtspunkten.

TITEL II Berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen

Artikel 5

(1) Um Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Landwirtschaft tätig sind, die Möglichkeit zu geben, innerhalb ihres landwirtschaftlichen Berufs ihre beruflichen Kenntnisse zu verbessern oder neue berufliche Kenntnisse zu erwerben, so daß sie in einer modernen Landwirtschaft ihren Beruf weiterhin ausüben können, führen die Mitgliedstaaten eine Regelung zur Förderung der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Anpassung der Betriebsinhaber, der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte und der mitarbeitenden Familienangehörigen ein.

Diese Regelung erstreckt sich nicht auf die normalen landwirtschaftlichen Ausbildungsgänge an höheren Schulen oder Hochschulen.

(2) die Mitgliedstaaten können im Rahmen der vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages zu erlassenden allgemeinen Bestimmungen - die in Absatz 1 vorgesehene Förderungsregelung regional unterschiedlich festsetzen,

- in einigen Regionen die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen nicht anwenden.

Artikel 6

(1) Die in Artikel 5 vorgesehene Förderungsregelung betrifft Maßnahmen, durch die den in der Landwirtschaft tätigen Personen eine ergänzende Ausbildung allgemeiner, technischer und wirtschaftlicher Art vermittelt werden soll.

Träger dieser Maßnahmen sind öffentliche oder von den Mitgliedstaaten ausdrücklich zu diesem Zweck bestimmte und anerkannte Anstalten oder praktische Lehrgänge für Berufsausbildung und -fortbildung.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Mindestbedingungen fest, denen die Anstalten oder praktischen Lehrgänge für Berufsausbildung und -fortbildung genügen müssen, um anerkannt zu werden ; sie bestimmen insbesondere a) die Zulassungsbedingungen,

b) die Mindestprogramme, insbesondere den Anteil der technischen und der wirtschaftlichen Ausbildung,

c) die Dauer der Lehrgänge entsprechend ihrer Art und nach Maßgabe der in Artikel 5 vorgesehenen Ziele,

d) die Führung der Anstalten oder die Gestaltung der Lehrgänge sowohl unter dem qualitativen Gesichtspunkt der Schulung als auch unter quantitativen und finanziellen Gesichtspunkten.

(3) Für die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen erlassen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Vorschriften - für die Schaffung und den Ausbau der Anstalten oder praktischen Lehrgänge,

- für die Gewährung von Prämien oder Vergütungen für den Besuch dieser Anstalten und Lehrgänge.

TITEL III Berufsumschulung der in der Landwirtschaft tätigen Personen, die eine ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen

Artikel 7

(1) Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses, der vom Rat in Anwendung des Beschlusses des Rates vom 1. Februar 1971 über die Reform des Europäischen Sozialfonds (1), der eine Beteiligung des Sozialfonds zugunsten der in der Landwirtschaft tätigen Personen ermöglicht, zu fassen ist, und um denjenigen unter ihnen, die eine ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, den Besuch von (1)ABl. Nr. L 28 vom 4.2.1971, S. 15. Berufsumschulungslehrgängen zu ermöglichen, führen die Mitgliedstaaten eine Beihilferegelung ein, die den betreffenden Personen während der Umschulung ein Einkommen sowie die Gewährung oder Beibehaltung des Rechts auf Leistungen aus der Sozialversicherung sicherstellt. Diese Beihilfen dürfen jedoch die Sozialversicherungsleistungen selbst nicht decken.

(2) Der Rat legt nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen und Kriterien für die Durchführung des Absatzes 1 fest.

TITEL IV Finanz- und allgemeine Bestimmungen

Artikel 8

Die Gesamtheit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stellt eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 dar.

Artikel 9

(1) Die für die Abwicklung der gemeinsamen Maßnahme vorgesehene Dauer beträgt zehn Jahre.

(2) Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren nach Wirksamwerden dieser Richtlinie nimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission eine Überprüfung der Einzelheiten der genannten Maßnahme vor.

(3) Die voraussichtlichen Gesamtkosten für die gemeinsame Maßnahme zu Lasten des EAGFL betragen 110 Millionen Rechnungseinheiten für die ersten fünf Jahre.

(4) Auf diese Richtlinie ist Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 anwendbar.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: - die Entwürfe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie,

- die vor Wirksamwerden dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, die die Durchführung dieser Richtlinie ermöglichen können.

(2) Bei der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Entwürfe und bereits in Kraft befindlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläutern die Mitgliedstaaten die Zusammenhänge, die auf regionaler Ebene zwischen der betreffenden Maßnahme und den wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Verhältnissen bestehen.

(3) Bei den gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich mitgeteilten Entwürfen prüft die Kommission, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 genannten Maßnahme erfuellt sind. Binnen zwei Monaten nach der Mitteilung gibt die Kommission hierzu nach Anhörung des Ständigen Agrarstrukturausschusses eine Stellungnahme ab.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 3 nach ihrer Verabschiedung mit.

Artikel 11

(1) Bei den gemäß Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 4 mitgeteilten Vorschriften prüft die Kommission, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellt sind. Binnen zwei Monaten nach der Mitteilung unterbreitet der Vertreter der Kommission, nachdem der Ausschuß des EAGFL zu den finanziellen Aspekten gehört worden ist, dem Ständigen Agrarstrukturausschuß einen Entwurf einer diesbezueglichen Entscheidung.

(2) Der Ständige Agrarstrukturausschuß nimmt innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande. Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die Entscheidung. Entspricht diese jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so wird sie dem Rat alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung ihrer Entscheidung bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 12

(1) Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 2, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 getätigten Ausgaben sind durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, in den in Absatz 2 genannten Grenzen erstattungsfähig.

(2) Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, erstattet den Mitgliedstaaten folgende Beträge: - 25 % eines Pauschbetrags von 7 500 Rechnungseinheiten für jeden neu eingesetzten Berater im Sinne des Artikels 4 ; eine Ersetzung dieses Beraters während der Laufzeit der gemeinsamen Maßnahme kommt dabei für eine Erstattung durch den EAGFL nicht in Betracht;

- 25 % der im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 2 Buchstabe b) tatsächlich getätigten Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von 4 500 Rechnungseinheiten für jeden ausgebildeten oder fortgebildeten Berater;

- 25 % der im Rahmen der Vorschriften des Artikels 6 Absatz 3 tatsächlich getätigten Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von 1 500 Rechnungseinheiten für jeden Landwirt, der einen vollständigen Lehrgang zur beruflichen Ausbildung oder Fortbildung besucht hat;

- 25 % der im Rahmen der Maßnahmen des Artikels 7 tatsächlich getätigten Ausgaben. Diese Bestimmung gilt nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der vom Rat gemäß Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 1. Februar 1971 über die Reform des Europäischen Sozialfonds zu fassende Beschluß in Kraft tritt, der eine Beteiligung des Sozialfonds zugunsten der Personen ermöglicht, die in der Landwirtschaft tätig sind und sich einer ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit widmen wollen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 13

(1) Die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen können für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft nur in Betracht kommen, wenn die sie betreffenden Rechtsvorschriften Gegenstand einer befürwortenden Entscheidung gemäß Artikel 11 gewesen sind.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf erstattungsfähige Ausgaben, die sich aus Beihilfen ergeben, deren Gewährung nach dem Tage des Wirksamwerdens dieser Richtlinie beschlossen wurde.

Artikel 14

(1) Die Anträge auf Rückvergütung beziehen sich auf die von den Mitgliedstaaten im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und sind der Kommission bis zum 1. Juli des darauffolgenden Jahres einzureichen.

(2) Über die Beteiligung des Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 entschieden.

(3) Abschlagszahlungen können von der Kommission gebilligt werden.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 15

Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Gewährung zusätzlicher Beihilfen im Bereich dieser Richtlinie, deren Bedingungen und Modalitäten von denen dieser Richtlinie abweichen, unberührt, sofern diese Beihilfen in Übereinstimmung mit den Artikeln 92 bis 94 des Vertrages gewährt werden.

Artikel 16

Vor dem 1. August eines jeden Jahres werden die in Kraft befindlichen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Maßnahmen, die sich auf diese Richtlinie beziehen, im Rahmen eines Jahresberichts geprüft, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt und für den die Mitgliedstaaten der Kommission alle erforderlichen Angaben übermitteln.

Der Rat beurteilt die Ergebnisse dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung des Tempos der für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendigen strukturellen Entwicklung, der Auswirkungen auf eine harmonische Entwicklung der Regionen der Gemeinschaft sowie der finanziellen Auswirkungen der in Frage stehenden Maßnahmen.

Der Rat erlässt gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages die notwendigen Bestimmungen.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bedingungen für die Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Beihilfemaßnahmen festlegen.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. April 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.P. BUCHLER

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