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Document 31970R0743
Regulation (EEC) No 743/70 of the Commission of 23 April 1970 fixing the maximum tolerance for quantity losses resulting from the storage of cereals by intervention agencies
Verordnung (EWG) Nr. 743/70 der Kommission vom 23. April 1970 über die Festsetzung der Toleranzgrenze für die Fehlmengen, die sich auf Grund der Lagerung von Getreide bei der Interventionsstelle ergeben
Verordnung (EWG) Nr. 743/70 der Kommission vom 23. April 1970 über die Festsetzung der Toleranzgrenze für die Fehlmengen, die sich auf Grund der Lagerung von Getreide bei der Interventionsstelle ergeben
ABl. L 90 vom 24.4.1970, p. 29–29
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 199 - 199
No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1990; Aufgehoben durch 31991R0147
Verordnung (EWG) Nr. 743/70 der Kommission vom 23. April 1970 über die Festsetzung der Toleranzgrenze für die Fehlmengen, die sich auf Grund der Lagerung von Getreide bei der Interventionsstelle ergeben
Amtsblatt Nr. L 090 vom 24/04/1970 S. 0029 - 0029
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0178
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0199
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0079
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0208
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0208
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 743/70 DER KOMMISSION VOM 23 . APRIL 1970 ÜBER DIE FESTSETZUNG DER TOLERANZGRENZE FÜR DIE FEHLMENGEN , DIE SICH AUF GRUND DER LAGERUNG VON GETREIDE BEI DER INTERVENTIONSSTELLE ERGEBEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 787/69 DES RATES VOM 22 . APRIL 1969 ÜBER DIE FINANZIERUNG VON INTERVENTIONSAUSGABEN AUF DEM BINNENMARKT FÜR GETREIDE UND REIS ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE C ) , UND IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 787/69 SIEHT NEBEN EINER FESTZUSETZENDEN TOLERANZGRENZE VOR , DASS DER WERT DER FEHLMENGEN DEN INTERVENTIONSSTELLEN ANGELASTET WIRD ; DIE FEHLMENGEN BEZIEHEN SICH SOWOHL AUF DIE IM VERLAUF DES BETREFFENDEN WIRTSCHAFTSJAHRES EINGEBRACHTEN MENGEN , WIE AUF DIE ZU BEGINN DES JEWEILIGEN WIRTSCHAFTSJAHRES VORHANDENEN BESTÄNDE . DEN WITTERUNGSVERHÄLTNISSEN IN DEN EINZELNEN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT IST ZWAR RECHNUNG ZU TRAGEN , DIE TOLERANZGRENZE MUSS ABER AUF DER GRUNDLAGE DER NORMALEN LAGERUNG VON GETREIDE MIT MERKMALEN DER STANDARDQUALITÄT BERECHNET SEIN ; DAHER MUSS DIESE GRENZE SO GENAU WIE MÖGLICH FESTGESETZT WERDEN , SO DASS SIE IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT UND FÜR SÄMTLICHE GETREIDEARTEN GLEICHARTIG IST . DIE FESTZULEGENDE TOLERANZGRENZE IST AM EINFACHSTEN IN PROZENTEN AUSZUDRÜCKEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : EINZIGER ARTIKEL DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE C ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 787/69 VORGESEHENE TOLERANZGRENZE WIRD FÜR GETREIDE AUF DREI TAUSENDSTEL DER WÄHREND DES BETREFFENDEN WIRTSCHAFTSJAHRES ÜBERNOMMENEN MENGEN , ERHÖHT UM DIE ZU BEGINN DIESES WIRTSCHAFTSJAHRES GELAGERTEN MENGEN , FESTGESETZT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 23 . APRIL 1970 FÜR DIE KOMMISSION DER PRÄSIDENT JEAN REY ( 1 ) ABL . NR . L 105 VOM 2 . 5 . 1969 , S . 4 .