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Document 31970R0376
Regulation (EEC) No 376/70 of the Commission of 27 February 1970 laying down the procedure and conditions for the disposal of cereals held by intervention agencies
Verordnung (EWG) Nr. 376/70 der Kommission vom 27. Februar 1970 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe des Getreides, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet
Verordnung (EWG) Nr. 376/70 der Kommission vom 27. Februar 1970 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe des Getreides, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet
ABl. L 47 vom 28.2.1970, p. 49–52
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 126 - 129
No longer in force, Date of end of validity: 01/08/1982; Aufgehoben durch 31982R1836
Verordnung (EWG) Nr. 376/70 der Kommission vom 27. Februar 1970 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe des Getreides, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet
Amtsblatt Nr. L 047 vom 28/02/1970 S. 0049 - 0052
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0109
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0126
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0054
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 376/70 DER KOMMISSION VOM 27 . FEBRUAR 1970 ZUR FESTLEGUNG DES VERFAHRENS UND DER BEDINGUNGEN FÜR DIE ABGABE DES GETREIDES , DAS SICH IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN BEFINDET DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 120/67/EWG DES RATES VOM 13 . JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2463/69 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 5 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG NR . 132/67/EWG DES RATES VOM 13 . JUNI 1967 ZUR FESTLEGUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE INTERVENTION BEI GETREIDE ( 3 ) MUSS DER VERKAUF AUF DEM BINNENMARKT VON GETREIDE , DAS SICH BEI DER INTERVENTIONSSTELLE BEFINDET , AUF DER GRUNDLAGE VON PREISBEDINGUNGEN ERFOLGEN , DURCH DIE SICH EINE VERSCHLECHTERUNG DER MARKTLAGE VERHINDERN LÄSST ; DIESES ZIEL KANN ERREICHT WERDEN , WENN DER VERKAUFSPREIS DEM MARKTPREIS ENTSPRICHT , EIN NIVEAU JEDOCH NICHT UNTERSCHREITET , DAS UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES INTERVENTIONSPREISES BESTIMMT WIRD . DAS GETREIDE MUSS NORMALERWEISE ZU DEN PREISBEDINGUNGEN DES LAGERORTS ANGEBOTEN WERDEN ; UM DEN ABSATZ ZU ERLEICHTERN UND LAGERKOSTEN ZU VERMEIDEN , SOLLTE JEDOCH DIE MÖGLICHKEIT VORGESEHEN WERDEN , IN SONDERFÄLLEN GETREIDE ZU PREISBEDINGUNGEN ANZUBIETEN , DIE AN EINEM HANDELSPLATZ GÜLTIG SIND , AN DEM DAS GETREIDE NICHT GELAGERT IST ; DAMIT EIN SOLCHER VERKAUF VERWIRKLICHT WERDEN KANN , MÜSSEN BESTIMMTE TRANSPORTKOSTEN VERGÜTET WERDEN . NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 120/67/EWG WERDEN , MIT AUSNAHME FÜR MAIS , IM JUNI UND JULI DIE FÜR DEN MONAT AUGUST DES FOLGENDEN GETREIDEWIRTSCHAFTSJAHRES GÜLTIGEN INTERVENTIONSPREISE ANGEWANDT ; DIESE BESTIMMUNG , DIE FÜR DIE ÜBERNAHME UND NICHT FÜR DEN VERKAUF VON GETREIDE DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLE EINER WIRTSCHAFTLICHEN NOTWENDIGKEIT ENTSPRICHT , KANN , OHNE DER WIRTSCHAFTLICHKEIT DES SYSTEMS ZU SCHADEN , AUF DIE VORLIEGENDE VERORDNUNG NICHT ANGEWANDT WERDEN , DA DAS VOR DEM 1 . JUNI VON DER INTERVENTIONSSTELLE GEKAUFTE GETREIDE IM SELBEN WIRTSCHAFTSJAHR ZU EINEM UNTER DEM KAUFPREIS LIEGENDEN PREIS WIEDER VERKAUFT WERDEN KÖNNTE . NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG NR . 132/67/EWG MUSS DIE AUSSCHREIBUNG FÜR DIE AUSFUHR AUF DER GRUNDLAGE VON PREISBEDINGUNGEN ERFOLGEN , DIE VON FALL ZU FALL JE NACH DER ENTWICKLUNG UND DEM BEDARF DES MARKTES ZU BESTIMMEN SIND ; SOLCHE AUSSCHREIBUNGEN SIND DURCH DIE FÜR DIE INTERVENTIONSSTELLEN BESTEHENDE NOTWENDIGKEIT BEGRÜNDET , DIE SICH IN IHREM BESITZ BEFINDLICHEN LAGERBESTÄNDE ABZUBAUEN ; SIE DÜRFEN JEDOCH KEINE VERZERRUNGEN ZUM NACHTEIL DER NORMALEN AUSFUHREN HERVORRUFEN ; ES IST DAHER ANGEBRACHT , FÜR JEDEN FALL EINEN MINDESTPREIS DURCH DIE KOMMISSION FESTZUSETZEN ; UM JEDOCH DER MARKTENTWICKLUNG BESSER RECHNUNG ZU TRAGEN , IST ES ANGEZEIGT , DIESEN MINDESTPREIS ERST NACH ABLAUF DER FÜR DIE ABGABE DER ANGEBOTE VORGESEHENEN FRIST ZU BESTIMMEN . FÜR DEN REIBUNGSLOSEN ABLAUF VON AUSSCHREIBUNGEN , BEI DENEN BESONDERE SITUATIONEN BERÜCKSICHTIGT WURDEN , IST ES UNERLÄSSLICH , DEN BIETER ZU VERPFLICHTEN , EINEN ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER AUSFUHRLIZENZ MIT VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG ZU STELLEN . UM DER STELLUNG DES AUSFÜHRERS , DEM DER ZUSCHLAG ERTEILT WURDE , AUF DEM MARKT GEWISSER , IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 473/67/EWG DER KOMMISSION VOM 21 . AUGUST 1967 ÜBER DIE EINFUHR - UND AUSFUHRLIZENZEN FÜR GETREIDE UND GETREIDEVERARBEITUNGSERZEUGNISSE , REIS , BRUCHREIS UND REISVERARBEITUNGSERZEUGNISSE ( 4 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2247/69 ( 5 ) , GENANNTER DRITTLÄNDER RECHNUNG ZU TRAGEN , IST DIE MÖGLICHKEIT VORZUSEHEN , DEN VERTRAG UNTER BESTIMMTEN BEDINGUNGEN AUFZULÖSEN . DIE DAUERAUSSCHREIBUNG UND DIE ÖFFENTLICHE VERSTEIGERUNG KÖNNEN GEGEBENENFALLS DEN ABSATZ DES GETREIDES ERLEICHTERN UND STELLEN IN GEWISSEN FÄLLEN VERKAUFSFORMEN DAR , DIE DEN HANDELSGEWOHNHEITEN BESSER ANGEPASST SIND . ES EMPFIEHLT SICH , BEI DEN AUSSCHREIBUNGEN ZUR AUSFUHR DIE STELLUNG EINER BESONDEREN KAUTION ZU VERLANGEN , DIE SICHERSTELLT , DASS DAS GETREIDE NICHT AUF DEM BINNENMARKT VERKAUFT WIRD . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE INTERVENTIONSSTELLEN BRINGEN IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG DAS SICH IN IHREM BESITZ BEFINDLICHE GETREIDE ZU DEN IN DEN FOLGENDEN ARTIKELN FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN WIEDER AUF DEN MARKT . ARTIKEL 2 ( 1 ) UNTER AUSSCHREIBUNG IST EINE AUFFORDERUNG ZUR ABGABE VON ANGEBOTEN ZU VERSTEHEN , WOBEI DER ZUSCHLAG DER - ODER DENJENIGEN PERSON(EN ) ERTEILT WIRD , DIE DIE GÜNSTIGSTEN PREISE UND BEDINGUNGEN ENTSPRECHEND DEN BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG ANBIETEN . BEI ALLEN AUSSCHREIBUNGEN MUSS SICHERGESTELLT SEIN , DASS DIE AUFFORDERUNG ZUR ABGABE VON ANGEBOTEN ORDNUNGSGEMÄSS VERÖFFENTLICHT WIRD . DIE INTERVENTIONSSTELLEN ERTEILEN ZUR INFORMATION ALLE DIENLICHEN AUSKÜNFTE ÜBER DIE HAUPTSÄCHLICHEN BESCHAFFENHEITSMERKMALE DER VERSCHIEDENEN PARTIEN ( EIGENGEWICHT , FEUCHTIGKEIT , BESATZ , ERNTEJAHR ) , GEBEN DIE LAGERORTE DER VERSCHIEDENEN PARTIEN AN UND ERMÖGLICHEN DEN INTERESSIERTEN DIE BESICHTIGUNG DES ZUM VERKAUF GESTELLTEN GETREIDES AN ORT UND STELLE . ( 2 ) DIE ANGEBOTE MÜSSEN SICH AUF GETREIDE BEZIEHEN , DAS DER IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 768/69 DES RATES VOM 22 . APRIL 1969 ( 6 ) FESTGELEGTEN STANDARDQUALITÄT ENTSPRICHT . WEICHT DIE QUALITÄT DES GETREIDES VON DER STANDARDQUALITÄT AB , WIRD DER BERÜCKSICHTIGTE ANGEBOTSPREIS DURCH ZUSCHLAEGE ODER ABSCHLAEGE BERICHTIGT , DIE IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR . 120/67/EWG FESTGESETZT SIND . ( 3 ) ERFOLGT DIE ABNAHME DES GETREIDES NACH DEM MONAT , IN DEM DER ZUSCHLAG ERTEILT WURDE , SO WIRD DER DURCH DEN KÄUFER ZU ZAHLENDE PREIS MONATLICH UM EINEN BETRAG ERHÖHT , DER MINDESTENS GLEICH DEM BETRAG EINER MONATLICHEN STAFFELUNG DES INTERVENTIONSPREISES IST . ARTIKEL 3 DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN SIND AUF AUSSCHREIBUNGEN FÜR EINEN VERKAUF AUF DEN BINNENMARKT ANWENDBAR : 1 . ANGEBOTE FÜR PARTIEN UNTER 50 TONNEN JE GETREIDEART KÖNNEN ABGELEHNT WERDEN . FÜR HARTWEIZEN WIRD DIESE MINDESTMENGE JEDOCH AUF 5 TONNEN HERABGESETZT . 2 . A ) WIRD DAS ANGEBOTENE GETREIDE AN EINEM HANDELSPLATZ GELAGERT , SO MUSS DER VERKAUFSPREIS MINDESTENS DEM ÖRTLICHEN MARKTPREIS ENTSPRECHEN ; ER DARF IN KEINEM FALL UNTER DEM FÜR DIESEN HANDELSPLATZ GÜLTIGEN INTERVENTIONSPREIS , ERHÖHT UM 1,50 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE , LIEGEN . B ) WIRD DAS ANGEBOTENE GETREIDE AN EINEM ANDEREN ORT GELAGERT , SO MUSS DER VERKAUFSPREIS MINDESTENS DEM ÖRTLICHEN MARKTPREIS ENTSPRECHEN ODER , IN ERMANGELUNG EINES ÖRTLICHEN MARKTPREISES , DEM DES NÄCHSTGELEGENEN MARKTES . DER VERKAUFSPREIS DARF IN KEINEM FALL UNTER DEM FÜR DIESEN ORT GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 132/67/EWG BERECHNETEN PREIS , ERHÖHT UM 1,50 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE , LIEGEN ; DIE INTERVENTIONSSTELLE WÄHLT ZUR ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN DEN HANDELSPLATZ UNTER DEN DREI AM NÄCHSTEN GELEGENEN HANDELSPLÄTZEN IM SINNE VON ARTIKEL 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG AUS . C ) IN AUSNAHMEFÄLLEN KANN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 DER VERORDNUNG NR . 120/67/EWG ENTSCHIEDEN WERDEN , DASS GETREIDE , ABWEICHEND VON DEN UNTER A ) UND B ) GENANNTEN BESTIMMUNGEN , UNTER FESTZULEGENDEN BEDINGUNGEN FÜR EINEN HANDELSPLATZ ANGEBOTEN WIRD , AN DEM ES NICHT GELAGERT IST . IN DIESEM FALL SIND DIE UNTER A ) GENANNTEN KRITERIEN BEZUEGLICH DER ZU BERÜCKSICHTIGENDEN VERKAUFSPREISE FÜR DIESEN HANDELSPLATZ ANWENDBAR . ÜBERSTEIGEN DIE GÜNSTIGSTEN TRANSPORTKOSTEN ZWISCHEN DEM LAGER - UND BESTIMMUNGSORT DES GETREIDES DIE GÜNSTIGSTEN TRANSPORTKOSTEN ZWISCHEN DEM HANDELSPLATZ , FÜR DEN DAS GETREIDE ANGEBOTEN WIRD , UND DEM BESTIMMUNGSORT , SO WIRD DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DIESEN KOSTEN DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLE VERGÜTET . D ) FÜR DIE ANWENDUNG DER UNTER A ) , B ) UND C ) GENANNTEN VORSCHRIFTEN AUF DEN VON DER INTERVENTIONSSTELLE DENATURIERTEN WEICHWEIZEN ENTSPRICHT DER IN BETRACHT ZU ZIEHENDE MARKTPREIS DEM PREIS FÜR GERSTE UND DER IN BETRACHT ZU ZIEHENDE INTERVENTIONSPREIS DEM FÜR GERSTE , ERHÖHT UM 0,50 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE . 3 . IN DEN MONATEN JUNI UND JULI WERDEN , MIT AUSNAHME FÜR MAIS , DIE IM MONAT MAI GÜLTIGEN INTERVENTIONSPREISE BEI DER ANWENDUNG DES ABSATZES 2 BERÜCKSICHTIGT . ARTIKEL 4 DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 2 UND ARTIKEL 3 , MIT AUSNAHME VON ABSATZ 2 BUCHSTABE C ) , FINDEN EBENFALLS AUF ÖFFENTLICHE VERSTEIGERUNGEN ANWENDUNG . ARTIKEL 5 ( 1 ) AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS KANN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 DER VERORDNUNG NR . 120/67/EWG ENTSCHIEDEN WERDEN , DASS DIE INTERVENTIONSSTELLE DIESES MITGLIEDSTAATS EINE AUSSCHREIBUNG ZUM ZWECKE DER AUSFUHR DURCHFÜHREN KANN . DIE KOMMISSION LEGT IN DIESER ENTSCHEIDUNG UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VON DIESEM MITGLIEDSTAAT ÜBERMITTELTEN ANGABEN INSBESONDERE FEST : A ) DIE AUSZUSCHREIBENDE GETREIDEMENGE , B ) DIE GEBIETE , IN DENEN DAS GETREIDE GELAGERT IST , C ) DIE ORTE , FÜR DIE DER IN ABSATZ 2 GENANNTE MINDESTVERKAUFSPREIS GÜLTIG IST UND FÜR DIE DIE ANGEBOTE ABGEGEBEN WERDEN MÜSSEN , D ) DEN ZEITPUNKT , BIS ZU DEM DIE ANGEBOTE SPÄTESTENS EINGEREICHT WERDEN MÜSSEN . ( 2 ) NACH ABLAUF DER FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE VORGESEHENEN FRIST UNTERBREITET DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT DER KOMMISSION EINE NAMENLOSE LISTE , IN DER FÜR JEDES ANGEBOT DER PREIS IN RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE UND DIE MENGE ANGEGEBEN SIND . DIE KOMMISSION SETZT AUF GRUND DIESER ANGEBOTE NACH DEM IN ABSATZ 1 GENANNTEN VERFAHREN DEN MINDESTVERKAUFSPREIS FEST ODER HEBT DIE AUSSCHREIBUNG AUF . DIESER MINDESTVERKAUFSPREIS WIRD SO FESTGESETZT , DASS ER DIE ÜBRIGEN AUSFUHREN DER BETREFFENDEN GETREIDEART NICHT BEHINDERT . ER WIRD FÜR GETREIDE FESTGESETZT , DAS DER STANDARDQUALITÄT ENTSPRICHT . ( 3 ) EIN ANGEBOT IST NUR GÜLTIG , WENN IHM EINE DURCH EINE KREDITANSTALT MITUNTERZEICHNETE SCHRIFTLICHE VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG DES BIETERS BEIGEFÜGT IST , SPÄTESTENS ZWEI ARBEITSTAGE NACH DEM EMPFANG DER MITTEILUNG , DASS IHM DER ZUSCHLAG ERTEILT WURDE , EINE BESONDERE KAUTION VON 10 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE ZU STELLEN . DIESE KAUTION WIRD NUR FÜR DIE MENGE FREIGEGEBEN , FÜR DIE - DER KÄUFER DEN NACHWEIS ERBRINGT , DASS SIE AUSGEFÜHRT WURDE ODER FÜR DIE MENSCHLICHE UND TIERISCHE ERNÄHRUNG UNGEEIGNET GEWORDEN IST , - DIE IN ABSATZ 6 GENANNTEN VORSCHRIFTEN ANGEWANDT WURDEN . ( 4 ) IN EINEM ANGEBOT KANN VERMEKT WERDEN , DASS ES NUR DANN ALS EINGEREICHT GILT , WENN DER ZUSCHLAG DIE GANZE ODER EINEN BESTIMMTEN TEIL DER IN DEM ANGEBOT ANGEGEBENEN MENGE BETRIFFT . ( 5 ) IN BESONDEREN FÄLLEN KANN IN DER GEMÄSS ABSATZ 1 ZU TREFFENDEN ENTSCHEIDUNG BESTIMMT WERDEN , DASS EIN ANGEBOT NUR GÜLTIG IST , WENN ES EINEN ANTRAG DES BIETERS AUF ERTEILUNG EINER AUSFUHRLIZENZ ÜBER DIE GEBOTENE MENGE UND EINEN ANTRAG AUF VORAUSFESTSETZUNG EINER ERSTATTUNG ENTHÄLT , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR . 139/67/EWG DES RATES VOM 21 . JUNI 1967 ( 7 ) ERGIBT . DIE AUSFUHRLIZENZ WIRD JEDOCH NUR FÜR DIE ZUGESCHLAGENE MENGE ERTEILT . ( 6 ) ERFOLGT DIE AUSSCHREIBUNG FÜR EINE AUSFUHR NACH EINEM IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 473/67/EWG GENANNTEN LAND UND FINDEN FÜR DIESE AUSSCHREIBUNG DIE VORSCHRIFTEN VON ABSATZ 5 ANWENDUNG , SO KANN DIE INTERVENTIONSSTELLE , AUF ANTRAG DES KÄUFERS , DEN VERTRAG FÜR DIE MENGE AUFLÖSEN , FÜR DIE BEWIESEN IST , DASS DEM ANGEBOT DES KÄUFERS IN DIESEM LAND NICHT STATTGEGEBEN WORDEN IST . DER MITGLIEDSTAAT , DER DIE IM VORSTEHENDEN UNTERABSATZ GENANNTEN VORSCHRIFTEN ANGEWANDT HAT , UNTERRICHTET DIE KOMMISSION HIERVON UNVERZUEGLICH MIT FERNSCHREIBEN . ( 7 ) A ) AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS KANN IN DER GEMÄSS ABSATZ 1 ZU TREFFENDEN ENTSCHEIDUNG VORGESEHEN WERDEN , DASS DIE AUSSCHREIBUNG ALS DAUERAUSSCHREIBUNG DURCHGEFÜHRT WIRD . B ) IM RAHMEN DIESER DAUERAUSSCHREIBUNG LEGT DIE INTERVENTIONSSTELLE DIE ZEITPUNKTE FEST , AN DENEN ANGEBOTE EINGEREICHT WERDEN KÖNNEN . C ) NACH ABLAUF JEDER FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE VORGESEHENEN FRIST UNTERBREITET DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT DER KOMMISSION EINE NAMENLOSE LISTE , IN DER FÜR JEDES ANGEBOT DER PREIS IN RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE UND DIE MENGE ANGEGEBEN SIND . DIE KOMMISSION SETZT AUF GRUND DIESER ANGEBOTE NACH DEM IN ABSATZ 1 GENANNTEN VERFAHREN DEN MINDESTVERKAUFSPREIS FEST ODER ENTSCHEIDET , DASS DEN EINGEREICHTEN ANGEBOTEN NICHT STATTZUGEBEN IST . D ) DIE VORSCHRIFTEN VON ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ UND VON DEN ABSÄTZEN 3 UND 4 FINDEN ANWENDUNG . ( 8 ) VORBEHALTLICH EINER ABWEICHUNG , DIE NACH DEM IN ABSATZ 1 GENANNTEN VERFAHREN BESCHLOSSEN WIRD , DARF DIE AUSSCHREIBUNG ZUM ZWECKE DER AUSFUHR NICHT FÜR EINE MENGE VON WENIGER ALS 500 TONNEN ERFOLGEN . ARTIKEL 6 ( 1 ) AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS KANN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 DER VERORDNUNG NR . 120/67/EWG ENTSCHIEDEN WERDEN , DASS DER VERKAUF VON GETREIDE ZUM ZWECKE DER AUSFUHR IM WEGE EINER ÖFFENTLICHEN VERSTEIGERUNG DURCHGEFÜHRT WIRD . DIE KOMMISSION LEGT IN DIESER ENTSCHEIDUNG UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER VON DIESEM MITGLIEDSTAAT ÜBERMITTELTEN ANGABEN INSBESONDERE FEST : A ) DIE AUSZUSCHREIBENDE GETREIDEMENGE , B ) DIE GEBIETE , IN DENEN DAS GEETREIDE GELAGERT IST , C ) DIE ORTE , FÜR DIE DER IN ABSATZ 3 GENANNTE MINDESTVERKAUFSPREIS GÜLTIG IST UND FÜR DIE DIE ANGEBOTE ABGEGEBEN WERDEN MÜSSEN , D ) ZEITPUNKT , STUNDE UND ORT DER ÖFFENTLICHEN VERSTEIGERUNG . ( 2 ) DER VERKAUF IM WEGE EINER ÖFFENTLICHEN VERSTEIGERUNG KANN NUR FÜR MENGEN ERFOLGEN , DIE 10 000 TONNEN NICHT ÜBERSTEIGEN . ( 3 ) DIE KOMMISSION SETZT NACH DEM IN ABSATZ 1 GENANNTEN VERFAHREN SPÄTESTENS EINEN ARBEITSTAG VOR DEM IN ABSATZ 1 BUCHSTABE D ) GENANNTEN ZEITPUNKT DEN MINDESTVERKAUFSPREIS FEST . ( 4 ) DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 3 GENANNTE BESONDERE KAUTION MUSS SPÄTESTENS 2 ARBEITSTAGE NACH ZUSCHLAGSERTEILUNG GESTELLT WERDEN . SIE WIRD NUR FÜR DIE MENGE FREIGEGEBEN , FÜR DIE DER KÄUFER DEN NACHWEIS ERBRINGT , DASS SIE AUSGEFÜHRT WURDE ODER FÜR DIE MENSCHLICHE ODER TIERISCHE ERNÄHRUNG UNGEEIGNET GEWORDEN IST . ( 5 ) DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ FINDEN ANWENDUNG . ARTIKEL 7 DIE INTERVENTIONSSTELLEN LEGEN , SOWEIT ERFORDERLICH , WEITERE BESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN FEST , DIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG VEREINBAR SIND . ARTIKEL 8 DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT TEILT DER KOMMISSION DEN ABLAUF DES VERKAUFS UNTER ANGABE INSBESONDERE DES VERKAUFSPREISES , DER VERKAUFTEN MENGE SOWIE DES ORTES , AN DEM DAS GETREIDE ZUM ZEITPUNKT DER AUSSCHREIBUNG GELAGERT WAR , IN DER AUF DEN VERKAUF FOLGENDEN WOCHE MIT . ARTIKEL 9 DIE VERORDNUNG NR . 160/67/EWG DER KOMMISSION VOM 23 . JUNI 1967 ZUR FESTLEGUNG DES VERFAHRENS UND DER BEDINGUNGEN FÜR DIE ABGABE DES GETREIDES , DAS SICH IM BESITZ DER INTERVENTIONSSTELLEN BEFINDET ( 8 ) , WIRD AUFGEHOBEN . DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 27 . FEBRUAR 1970 FÜR DIE KOMMISSION DER PRÄSIDENT JEAN REY ( 1 ) ABL . NR . 117 VOM 19 . 6 . 1967 , S . 2269/67 . ( 2 ) ABL . NR . L 312 VOM 12 . 12 . 1969 , S . 3 . ( 3 ) ABL . NR . 120 VOM 21 . 6 . 1967 , S . 2364/67 . ( 4 ) ABL . NR . 204 VOM 24 . 8 . 1967 , S . 16 . ( 5 ) ABL . NR . L 285 VOM 13 . 11 . 1969 , S . 9 . ( 6 ) ABL . NR . L 100 VOM 28 . 4 . 1969 , S . 8 . ( 7 ) ABL . NR . 125 VOM 26 . 6 . 1967 , S . 2453/67 . ( 8 ) ABL . NR . 128 VOM 27 . 6 . 1967 , S . 2545/67 .