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Document 31969R2601
Regulation (EEC) No 2601/69 of the Council of 18 December 1969 laying down special measures to encourage the processing of certain varieties of oranges
Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten
Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten
ABl. L 324 vom 27.12.1969, p. 21–23
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 586 - 587
No longer in force, Date of end of validity: 12/11/1993; Aufgehoben durch 31993R3119
Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten
Amtsblatt Nr. L 324 vom 27/12/1969 S. 0021 - 0023
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0569
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0586
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0028
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0179
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0179
++++ ( 1 ) ABL . NR . 34 VOM 27 . 2 . 1964, S . 586/64 . ( 2 ) ABL . NR . L 289 VOM 29 . 11 . 1968, S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . 30 VOM 20 . 4 . 1962, S . 965/62 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2601/69 DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1969 ÜBER SONDERMASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER VERARBEITUNG BESTIMMTER APFELSINENSORTEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43, GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG NR . 17/64/EWG DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1964 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1892/68 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ABSATZ 2, AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION, NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEGENWÄRTIG BESTEHEN FÜR IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTE APFELSINEN ERNSTLICHE ABSATZSCHWIERIGKEITEN, DIE INSBESONDERE AUF DIE MERKMALE DER ERZEUGTEN SORTEN ZURÜCKZUFÜHREN SIND; UM ABHILFE ZU SCHAFFEN, SIND MASSNAHMEN ZU TREFFEN, DIE DURCH EINEN STÄRKEREN RÜCKGRIFF AUF DIE VERARBEITUNG AUF EINE STEIGERUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN ABSATZMÖGLICHKEITEN ABZIELEN . ZU DIESEM ZWECK IST EIN SYSTEM VON AUSGLEICHSZAHLUNGEN ZUR FÖRDERUNG DER VERARBEITUNG BESTIMMTER APFELSINENSORTEN IM RAHMEN VON VERTRAEGEN EINZUFÜHREN, WELCHE DIE REGELMÄSSIGE VERSORGUNG DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE ZU EINEM MINDESTANKAUFSPREIS FÜR DEN ERZEUGER SICHERSTELLEN . DIE KURZFRISTIGEN MASSNAHMEN, DIE ZU DEN GENANNTEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN ANLASS GEBEN, ERFÜLLEN DIE BEDINGUNGEN DES ARTIKELS 6 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 17/64/EWG . ES EMPFIEHLT SICH, DIE ENTSPRECHENDEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT SCHON JETZT FESTZUSETZEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 FÜR DIE MASSNAHMEN, DIE IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 2 AUFGESTELLTEN REGELN DURCHGEFÜHRT WERDEN UND DIE DARAUF ABZIELEN, DASS BESTIMMTE APFELSINENSORTEN IM HINBLICK AUF EINE IHREN MERKMALEN ANGEMESSENERE VERWENDUNG IN STÄRKEREM UMFANG VERARBEITET WERDEN, WIRD BIS ZUM 1 . JUNI 1974 EINE BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT, ABTEILUNG GARANTIE, UNTER DEN IN ARTIKEL 3 VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN GEWÄHRT . ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN MASSNAHMEN MÜSSEN SICH AUF VERTRAEGE ZWISCHEN ERZEUGERN UND VERARBEITERN DER GEMEINSCHAFT STÜTZEN . DIESE VERTRAEGE MÜSSEN SICH AUF MENGEN BEZIEHEN, WELCHE DIE DURCHSCHNITTLICHEN MENGEN ÜBERSTEIGEN, DIE VON DEN VERARBEITERN WÄHREND DER DREI DEM WIRTSCHAFTSJAHR 1969/1970 VORAUSGEGANGENEN WIRTSCHAFTSJAHRE VERARBEITET WURDEN . BEI DEN INDUSTRIEN, FÜR DIE EIN SOLCHER BEZUGSZEITRAUM NICHT GEWÄHLT WERDEN KANN, MÜSSEN SICH DIE VERTRAEGE AUF MENGEN BEZIEHEN, WELCHE DIE MENGEN ÜBERSTEIGEN, DIE ENTSPRECHEND DER VERARBEITUNGSKAPAZITÄT DER GENANNTEN INDUSTRIEN FESTZUSETZEN SIND . IN DIESEN VERTRAEGEN, DIE VOM WIRTSCHAFTSJAHR 1970/1971 AN VOR BEGINN EINES JEDEN WIRTSCHAFTSJAHRES GESCHLOSSEN WERDEN, SIND DIE BETREFFENDEN MENGEN, DIE ZEITLICHE STAFFELUNG DER LIEFERUNGEN AN DIE VERARBEITER UND DER DEN ERZEUGERN ZU ZAHLENDE PREIS ANZUGEBEN . DIE VERTRAEGE WERDEN SOFORT NACH IHREM ABSCHLUSS DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELT, DIE DIE QUALITATIVEN UND QUANTITATIVEN KONTROLLEN DER LIEFERUNGEN AN DIE VERARBEITER DURCHZUFÜHREN HABEN . ( 2 ) FÜR DIE AUF GRUND DIESER VERTRAEGE GETÄTIGTEN LIEFERUNGEN WIRD EIN MINDESTPREIS FESTGESETZT, DEN DIE VERARBEITER DEN ERZEUGERN ZAHLEN MÜSSEN . DIESER PREIS WIRD AUF DER GRUNDLAGE DES UM 10 . V.H . DES GRUNDPREISES ERHÖHTEN ANKAUFSPREISES FÜR DIE SORTEN BERECHNET, DIE AUF GRUND IHRER MERKMALE GEWÖHNLICH DER VERARBEITUNG ZUGEFÜHRT WERDEN . DER MINDESTPREIS WIRD VOR BEGINN EINES JEDEN WIRTSCHAFTSJAHRES FESTGESETZT . FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1969/1970 WIRD ER JEDOCH SPÄTESTENS AM 1 . FEBRUAR 1970 FESTGESETZT . ( 3 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 13 DER VERORDNUNG NR . 23 ( 3 ) ERLASSEN, DER MINDESTPREIS WIRD NACH DEM GLEICHEN VERFAHREN FESTGESETZT . ARTIKEL 3 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN GEWÄHREN DEN VERARBEITERN, DIE VERTRAEGE NACH ARTIKEL 2 ABGESCHLOSSEN HABEN, EINEN FINANZIELLEN AUSGLEICH . DIESER FINANZIELLE AUSGLEICH DARF NICHT DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN - DEM MINDESTPREIS UND - 80 V.H . DES PREISES ÜBERSTEIGEN, ZU DEM SICH DIE VERARBEITER GEWÖHNLICH VERSORGEN; DIESER PREIS WIRD AUF DER GRUNDLAGE DER PREISE BERECHNET, DIE IN DER VERARBEITUNGSINDUSTRIE IN DEN DREI WIRTSCHAFTSJAHREN GALTEN, DIE DEM WIRTSCHAFTSJAHR VORAUSGINGEN, FÜR DAS DIESER AUSGLEICH GEWÄHRT WIRD . DER FINANZIELLE AUSGLEICH WIRD AUF ANTRAG GEZAHLT SOBALD DIE KONTROLLSTELLEN DES MITGLIEDSTAATS, IN DEM DIE VERARBEITUNG ERFOLGT, FESTGESTELLT HABEN, DASS DIE ERZEUGNISSE, DIE GEGENSTAND VON VERTRAEGEN WAREN, VERARBEITET WORDEN SIND . DIE HÖHE DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS WIRD VOR BEGINN EINES JEDEN WIRTSCHAFTSJAHRES FESTGESETZT . FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1969/1970 WIRD DIESER BETRAG JEDOCH SPÄTESTENS AM 1 . FEBRUAR 1970 FESTGELEGT . ( 2 ) DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ABSATZ 1 WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 13 DER VERORDNUNG NR . 23 ERLASSEN, DIE HÖHE DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS WIRD NACH DEM GLEICHEN VERFAHREN FESTGELEGT . ARTIKEL 4 DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN NACH ARTIKEL 3 KOMMEN FÜR EINE ERSTATTUNG AUS DEM EAGFL, ABTEILUNG GARANTIE IN BETRACHT . DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN WERDEN ERFORDERLICHENFALLS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 26 DER VERORDNUNG NR . 17/64/EWG ERLASSEN . ARTIKEL 5 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1970 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 18 . DEZEMBER 1969 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . LARDINOIS