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Document 31969R2197
Regulation (EEC) No 2197/69 of the Council of 28 October 1969 amending Regulation (EEC) No 823/68 determining the groups of products and the special provisions for calculating levies on milk and milk products
Verordnung (EWG) Nr. 2197/69 des Rates vom 28. Oktober 1969 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften zur Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse
Verordnung (EWG) Nr. 2197/69 des Rates vom 28. Oktober 1969 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften zur Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse
ABl. L 279 vom 6.11.1969, p. 3–8
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 455 - 460
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1979
Verordnung (EWG) Nr. 2197/69 des Rates vom 28. Oktober 1969 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften zur Berechnung der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 279 vom 06/11/1969 S. 0003 - 0008
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0447
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0455
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0239
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2197/69 DES RATES VOM 28 . OKTOBER 1969 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 823/68 ZUR FESTLEGUNG DER ERZEUGNISGRUPPEN UND DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN ZUR BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1398/69 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 6 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 823/68 ( 3 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 145/69 ( 4 ) , WURDEN DIE ERZEUGNISGRUPPEN UND DIE BESONDEREN VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE FESTGELEGT . UM DIE ABWICKLUNG DES WARENVERKEHRS ZU VEREINFACHEN , IST DER FETTGEHALT DER ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLEN 04.01 B I UND 04.01 B II SOWIE DER TARIFSTELLEN 04.02 A III A ) 1 UND 04.02 A III A ) 2 ZU ÄNDERN . UM EIN UNGLEICHGEWICHT BEIM NIVEAU DER ABSCHÖPFUNGEN AUF FRISCHEN RAHM DER TARIFSTELLE 04.01 B III UND AUF HALTBAR GEMACHTEN RAHM DER TARIFSTELLE 04.02 A III B ) 2 ZU VERHINDERN , IST AUF DAS LETZTGENANNTE ERZEUGNIS BEI DER BERECHNUNG DES ABSCHÖPFUNGSBETRAGS DERSELBE KÖFFIZIENT ANZUWENDEN WIE AUF DAS ERSTGENANNTE ERZEUGNIS . FÜR GERIEBENEN KÄSE ODER KÄSE IN PULVERFORM IST EINE BESONDERE TARIFSTELLE ZU SCHAFFEN . HIERZU SIND DIE VORGENANNTEN ERZEUGNISSE AUS EINIGEN , KÄSE BETREFFENDEN TARIFNUMMERN AUZUKLAMMERN ; FERNER IST EINE ANPASSUNG DER VORSCHRIFTEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ABSCHÖPFUNGEN FÜR DIE BETREFFENDEN ERZEUGNISSE ERFORDERLICH . UM IN BEZUG AUF DIE TARIFIERUNG DER ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 23.07 EINE UNTERSCHIEDLICHE AUSLEGUNG ZU VERHINDERN , IST DER WORTLAUT DER WARENBEZEICHNUNG FÜR DIESE ERZEUGNISSE ZU ÄNDERN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ARTIKEL 5 NUMMER 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 823/68 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " 3 . UNTER DIE TARIFSTELLE 04.01 B III ODER 04.02 A III B ) 2 FÄLLT , IST GLEICH DER ABSCHÖPFUNG FÜR DAS LEITERZEUGNIS , MULTIPLIZIERT MIT DEM KÖFFIZIENTEN 0,85 ; " ARTIKEL 2 IN ARTIKEL 7 NUMMER 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 823/68 WIRD " TARIFSTELLE 04.04 E II " DURCH " TARIFSTELLE 04.04 E II B ) " ERSETZT . ARTIKEL 3 IN DER SPALTE " ERZEUGNISGRUPPE GEMÄSS DER NOMENKLATUR DES ANHANGS II " IN ANHANG I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 823/68 WIRD - IN GRUPPE NR . 9 DIE TARIFSTELLE 04.04 E II A ) HINZUGEFÜGT ; - IN GRUPPE NR . 11 " TARIFSTELLE 04.04 E II " DURCH " TARIFSTELLE 04.04 E II B ) " ERSETZT . ARTIKEL 4 ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 823/68 ERHÄLT DIE FASSUNG DES ANHANGS ZU DIESER VERORDNUNG . ARTIKEL 5 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . DEZEMBER 1969 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 28 . OKTOBER 1969 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . LARDINOIS ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 2 ) ABL . NR . L 179 VOM 21 . 7 . 1969 , S . 13 . ( 3 ) ABL . NR . L 151 VOM 30 . 6 . 1968 , S . 3 . ( 4 ) ABL . NR . L 21 VOM 28 . 1 . 1969 , S . 1 . ANHANG " ANHANG II NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS*WARENBEZEICHNUNG* 04.01*MILCH UND RAHM , FRISCH , WEDER EINGEDICKT NOCH GEZUCKERT : * *B . ANDERE , MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *I . MEHR ALS 6 BIS 21 GEWICHTSHUNDERTEILEN* *II . MEHR ALS 21 BIS 45 GEWICHTSHUNDERTEILEN* *III . MEHR ALS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* 04.02*MILCH UND RAHM , HALTBAR GEMACHT , EINGEDICKT ODER GEZUCKERT : * *A . NICHT GEZUCKERT : * *I . MOLKE* *II . MILCH UND RAHM , IN PULVERFORM : * *A ) IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 5 KG ODER WENIGER UND MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *1 . 1,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *2 . MEHR ALS 1,5 BIS 27 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *3 . MEHR ALS 27 BIS 29 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *4 . MEHR ALS 29 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *B ) ANDERE , MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *1 . 1,5 GEWICHTSHUNDERTEILEN ODER WENIGER* *2 . MEHR ALS 1,5 BIS 27 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *3 . MEHR ALS 27 BIS 29 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *4 . MEHR ALS 29 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *III . MILCH UND RAHM , ANDERE ALS IN PULVERFORM : * *A ) IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN METALLDOSEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 454 G ODER WENIGER UND MIT EINEM FETTGEHALT VON 11 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER : * *1 . MIT EINEM FETTGEHALT VON 8,9 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *2 . ANDERE* *B ) ANDERE , MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *1 . 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *2 . MEHR ALS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *B . GEZUCKERT : * *I . MILCH UND RAHM , IN PULVERFORM : * *A ) MILCH ZUR ERNÄHRUNG VON SAUGLINGEN ( 1 ) , IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN METALLDOSEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 500 G ODER WENIGER UND MIT EINEM FETTGEHALT ( 2 ) VON : * *1 . MEHR ALS 10 BIS 11 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *2 . MEHR ALS 14,5 BIS 15,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS*WARENBEZEICHNUNG* 04.02 ( FORTS . ) *3 . MEHR ALS 17 BIS 18 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *4 . MEHR ALS 23 BIS 24 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *B ) ANDERE : * *1 . IN UNMITELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 5 KG ODER WENIGER UND MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *AA ) 1,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER ( 3 )* *BB ) MEHR ALS 1,5 BIS 27 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ( 3 )* *CC ) MEHR ALS 27 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ( 3 )* *2 . ANDERE , MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *AA ) 1,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER ( 3 )* *BB ) MEHR ALS 1,5 BIS 27 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ( 3 )* *CC ) MEHR ALS 27 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ( 3 )* *II . MILCH UND RAHM , ANDERE ALS IN PULVERFORM : * *A ) IN LUFTDICHT VERSCHLOSSENEN METALLDOSEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 454 G ODER WENIGER UND MIT EINEM FETTGEHALT VON 9,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *B ) ANDERE , MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *I . 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER ( 3 )* *2 . MEHR ALS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ( 3 )* 04.03*BUTTER : * *A . MIT EINEM FETTGEHALT VON 84 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *B . ANDERE* 04.04*KÄSE UND QUARK : * *A . EMMENTALER , GREYERZER , SBRINZ , BERGKÄSE UND APPENZELLER , WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM : * *I . MIT EINEM FETTGEHALT VON MINDESTENS 45 GEWICHTSHUNDERTTEILEN IN DER TROCKENMASSE , MIT EINER REIFEZEIT VON MINDESTENS 3 MONATEN ( 2 ) : * *A ) IN STANDARD-LAIBEN ( 4 ) UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 3 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON : * *1 . 117 RE ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 141,75 RE* *2 . 141,75 RE ODER MEHR* *B ) IN STÜCKEN , VAKUUMVERPACKT : * *I . MIT RINDE AN MINDESTENS EINER SEITE , MIT EINEM FIGENGEWICHT VON : *AA ) 1 KG ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 5 KG UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 3 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 137 RE ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 170 RE* *BB ) 450 G ODER MEHR UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 3 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 170 RE ODER MEHR* NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS*WARENBEZEICHNUNG* 04.04 ( FORTS . ) *2 . ANDERE , MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 75 G BIS 250 G ( 6 ) UND MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 190 RE ODER MEHR* *II . ANDERE* *B . GLARNER KRÄUTERKÄSE ( SOGENANNTER SCHABZIGER ) , AUS ENTRAHMTER MILCH , MIT ZUSATZ VON FEINVERMAHLENEN KRÄUTERN HERGESTELLT ( 2 )* *C . KÄSE MIT SCHIMMELBILDUNG IM TEIG , WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM* *D . SCHMELZKÄSE : * *I . ZU DESSEN HERSTELLUNG KEINE ANDEREN KÄSESORTEN ALS EMMENTALER , GREYERZER UND APPENZELLER UND GEGEBENENFALLS ALS ZUSATZ GLARNER KRAUTERKÄSE ( SOGENANNTER SCHABZIGER ) VERWANDT WORDEN SIND , IN AUFMACHUNG ( IN SCHACHTELN ODER SCHEIBEN ) FÜR DEN EINZELVERKAUF ( 7 ) , MIT EINEM FREI-GRENZE-WERT ( 5 ) FÜR 100 KG EIGENGEWICHT VON 120 RE ODER MEHR UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE ( 2 ) VON : * *A ) MEHR ALS 40 BIS 48 GEWICHTSHUNDERTTEILEN FÜR DIE GESAMTHEIT DER EINZELPORTIONEN ODER SCHEIBEN* *B ) MEHR ALS 40 BIS 48 GEWICHTSHUNDERTTEILEN FÜR 5/6 DER GESAMTHEIT DER EINZELPORTIONEN ODER SCHEIBEN UND NICHT MEHR ALS 56 GEWICHTSHUNDERTTEILEN FÜR DAS VERBLEIBENDE SECHSTEL* *C ) MEHR ALS 48 BIS 56 GEWICHTSHUNDERTTEILEN FÜR DIE GESAMTHEIT DER EINZELPORTIONEN ODER SCHEIBEN* *II . ANDERE , MIT EINEM FETTGEHALT VON : * *A ) 36 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER UND MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON : * *1 . 46 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *2 . MEHR ALS 46 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *B ) MEHR ALS 36 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *E . ANDERE : * *I . WEDER GERIEBEN NOCH IN PULVERFORM , MIT EINEM FETTGEHALT VON 39 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER UND MIT EINEM WASSERGEHALT IN DER FETTFREIEN KÄSEMASSE VON : * *A ) 47 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *B ) MEHR ALS 47 BIS 72 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : * *1 . CHEDDAR , CHESTER* *2 . TILSITER , HAVARTI UND ESROM , MIT EINEM FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE VON ( 2 ) : * *AA ) 48 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER* *BB ) MEHR ALS 48 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *3 . ANDERE* *C ) MEHR ALS 72 GEWICHTSHUNDERTTEILEN UND IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN , MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON 500 G ODER WENIGER* *II . ANDERE : * *A ) GERIEBEN ODER IN PULVERFORM* *B ) ANDERE* NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS*WARENBEZEICHNUNG* 17.02*ANDERE ZUCKER ; SIRUPE ; KUNSTHONIG , AUCH MIT NATÜRLICHEM HONIG VERMISCHT ; ZUCKER UND MELASSEN , KARAMELISIERT : * *A . LAKTOSE UND LAKTOSESIRUP : * *II . ANDERE ( ALS MIT EINEM REINHEITSGRAD VON 99 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER MEHR , BEZOGEN AUF DEN TROCKENSTOFF ) * 17.05*ZUCKER , SIRUPE UND MELASSEN , AROMATISIERT ODER GEFÄRBT ( EINSCHLIESSLICH VANILLE - UND VANILLINZUCKER ) , AUSGENOMMEN FRUCHTSÄFTE MIT BELIEBIGEM ZUSATZ VON ZUCKER : * *A . LAKTOSE UND LAKTOSESIRUP* 23.07*FUTTER , MELASSIERT ODER GEZUCKERT , ANDERE ZUBEREITUNGEN DER BEI DER FÜTTERUNG VERWENDETEN ART : * *B . ANDERE , GLUKOSE ODER GLUKOSERIRUP DER TARIFSTELLE 17,02 B ODER 17.05 B ODER STÄRKE ODER MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND , AUCH GEMISCHT MIT ANDEREN ERZEUGNISSEN ( 8 ) : * *I . STÄRKE ODER GLUKOSE ODER GLUKOSESIRUP ENTHALTEND : * *A ) KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER : * *1 . ... * *2 . ... * *3 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 50 ODER MEHR , JEDOCH WENIGER ALS 75 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *4 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 75 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *B ) MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON MEHR ALS 10 BIS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : * *1 . ... * *2 . ... * *3 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 50 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *C ) MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON MEHR ALS 30 GEWICHTSHUNDERTTEILEN : * *1 . ... * *2 . ... * *3 . MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON 50 ODER MEHR GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *II . WEDER STÄRKE , GLUKOSE NOCH GLUKOSESIRUP , JEDOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND* ( 1 ) ALS " MILCH ZUR ERNÄHRUNG VON SÄUGLINGEN " IM SINNE DIESER TARIFSTELLE GILT MILCH , DIE FREI IST VON PATHOGENEN UND TOXICOGENEN KEIMEN , MIT WENIGER ALS 10 000 ÄROBEN LEBENSFÄHIGEN BAKTERIEN UND WENIGER ALS 2 CELIBAKTERIEN IM GRAMM . ( 2 ) DIE ZULASSUNG ZU DIESER TARIFSTELLE UNTERLIEGT DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTZUSETZENDEN VORAUSSETZUNGEN . ( 3 ) BEI DER BERECHNUNG DES FETTGEHALT WIRD DAS GEWICHT DES ZUGESETZTEN ZUCKERS NICHT BERÜCKSICHTIGT . ( 4 ) ALS " STANDARD-LAIBE " GELTEN LAIBE VON KREISRUNDER ABGEFLACHTER FORM MIT FOLGENDEM EIGENGEWICHT : - BEI EMMENTALER : *VON 60 KG BIS 130 KG . * - BEI GREYERZER UND SBRINGZ : *VON 20 KG BIS 45 KG . * - BEI BERGKÄSE : *VON 20 KG BIS 60 KG . * - BEI APPENZELLER : *VON 6 KG BIS 8 KG . * ( 5 ) ALS " FREI-GRENZE-WERT " GILT DER FREI-GRENZE-PREIS DES AUSFUHRLANDES ODER DER FOB-PREIS DES AUSFUHRLANDES , BEIDE PREISE ZUZUEGLICH EINES FESTZUSETZENDEN PAUSCHBETRAGS , DER DEN LIEFERUNGSKOSTEN BIS ZUM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT ENTSPRICHT . ( 6 ) ZU DIESER TARIFSTELLE GEHÖREN NUR ERZEUGNISSE , DEREN VERPACKUNG MINDESTENS FOLGENDE ANGABEN ENTHALT : * - BEZEICHNUNG DES KÄSES , - FETTGEHALT IN DER TROCKENMASSE , - NAME DES VERANTWORTLICHEN VERPACKERS , - URSPRUNGSLAND DES KÄSES . ( 7 ) ALS " KÄSE IN AUFMACHUNG ( IN SCHACHTELN ODER SCHEIBEN ) FÜR DEN EINZELVERKAUF " IM SINNE DIESER TARIFSTELLE GILT NUR KÄSE IN EINZELPORTIONEN ODER SCHEIBEN , AUFGEMACHT IN EINER DER DREI NACHSTEHENDEN VERPACKUNGSARTEN : A ) KREIS - ODER HALBKREISFÖRMIGE SCHACHTELN - MIT MINDESTENS 3 UND HÖCHSTENS 12 EINZELPORTIONEN UND EINEM GESAMTEIGENGEWICHT VON 250 G ODER WENIGER ODER - MIT EINER EINZIGEN PORTION UND EINEM EIGENGEWICHT VON 56 G ODER WENIGER : B ) KREISFÖRMIGE ODER VIELECKIGE ( ANDERE ALS QUADRATISCHE ODER RECHTECKIGE ) SCHACHTELN MIT MINDESTENS 12 EINZELPORTIONEN UND EINEM GESAMTEIGENGEWICHT VON 450 G BIS 1 000 G : C ) EINZELN IN ALUMINIUMFOLIEN VERPACKTE SCHEIBEN MIT EINEM EIGENGEWICHT VON 30 G ODER WENIGER . ( 8 ) ALS MILCHERZEUGNISSE IM SINNE DER TARIFSTELLE EX 33.07 B GELTEN DIE WAREN DER TARIFNUMMERN 04.01 , 04.02 , 04.03 , 04.04 UND DER TARIFSTELLEN 17.02 A UND 17.05 A .