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Document 31967L0532

Richtlinie 67/532/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Zugang zu den Genossenschaften

ABl. 190 vom 10.8.1967, p. 5–7 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1967 S. 232 - 233

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1967/532/oj

31967L0532

Richtlinie 67/532/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Zugang zu den Genossenschaften

Amtsblatt Nr. 190 vom 10/08/1967 S. 0005 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0055
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0209
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0055
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0232
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0073
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0077
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0077


RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Zugang zu den Genossenschaften (67/532/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze (2) und (3),

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV, F, 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Allgemeine Programm zur Aufhebung

der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit enthält für die Verwirklichung dieser Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft einen besonderen Zeitplan, der die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt. Zu der vierten Gruppe der in diesem Zeitplan vorgesehenen Maßnahmen gehört, daß die Mitgliedstaaten zu Beginn der dritten Stufe für Landwirte, die Angehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer den Zugang zu den Genossenschaften gewährleisten.

Diese Richtlinie betrifft nur Gesellschaften mit der Rechtsnatur von Genossenschaften, jedoch nicht andere gemeinnützige Vereinigungen oder Zusammenschlüsse ; für die Begriffsbestimmung der Genossenschaft sind die Mitgliedstaaten zuständig.

Die Begünstigten der Richtlinie des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne (1) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) ABl. Nr. 201 vom 5.11.1966, S. 3473/66. (3) ABl. Nr. 17 vom 28.1.1967, S. 280/67. Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben (63/261/EWG) (1), und der Richtlinie des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (63/262/EWG) (2), sind hinsichtlich der landwirtschaftlichen Pachtverträge Inländern bereits gleichgestellt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten beseitigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugunsten der Angehörigen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder sich zu diesem Zweck niederlassen - im folgenden Begünstigte genannt -, die Beschränkungen beim Zugang zu den Genossenschaften.

Artikel 2

(1) a) Als Zugang zu den Genossenschaften im Sinne dieser Richtlinie ist die Möglichkeit für die Begünstigten zu verstehen, einfache oder leitende Mitglieder von Genossenschaften entsprechend den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in denen sie ansässig sind, zu sein, die Initiative zur Gründung von Genossenschaften zu ergreifen, sowie dem Verwaltungsrat, dem Aufsichtsrat, dem Vorstand oder jedem anderen vergleichbaren Organ einer Genossenschaft anzugehören.

b) Genossenschaften im Sinne dieser Richtlinie sind die in den Mitgliedstaaten so bezeichneten Gesellschaften sowie solche, die den genossenschaftlichen Grundsätzen entsprechen, ohne jedoch diese Bezeichnung zu tragen. Zur Zeit werden folgende Bezeichnungen verwendet:

in Belgien:

"Société coopérative/samenwerkende vennootschap" (Code de commerce/Wetbök van Koophandel, Buch I Titel IX Abschnitt VII);

in Deutschland:

"Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht" und "eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht" (Gesetz vom 1. Mai 1889 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898);

in Frankreich:

"Société coopérative" (Code civil, Buch III Titel IX, geändertes Gesetz vom 10. September 1947 über das Statut der Genossenschaft ; geändertes Dekret 59-286 vom 4. Februar 1959 ; geändertes Gesetz vom 24. Juli 1867 über die Gesellschaften, Titel III ; Code rural, Buch IV Titel II);

in Italien:

"Società cooperativa" (Codice civile, Buch V Titel VI, Genossenschaftsgesetz Nr. 1577 vom 14. Dezember 1947 und dessen späteren Änderungen);

in Luxemburg:

"Association agricole" (Großherzogliche Verordnung vom 17. September 1945) ; "Société coopérative" (Gesetz vom 10. August 1915, Abschnitt VI);

in den Niederlanden:

"Coöperatieve Vereniging" (Gesetz vom 28. Mai 1925).

(2) Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie sind: -die in der Anlage V des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (Hauptgruppe aus 01 - Landwirtschaft - der "Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique") (3) aufgeführten Tätigkeiten, insbesondere: a) allgemeine Landwirtschaft, einschließlich Weinbau, Obstbau, Samenzucht, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenzucht, auch in Gewächshäusern;

b) Viehzucht, Gefluegelzucht, Kaninchenzucht, Pelztierzucht usw. ; Bienenzucht ; Erzeugung von Fleisch, Milch, Wolle, Häuten und Pelzen, Eiern, Honig;

- das Schlagen und die Bewirtschaftung von Wald sowie Aufforstungs- und Wiederaufforstungsarbeiten als Nebentätigkeiten, wenn diese Arbeiten nach den inländischen Bestimmungen zulässig und namentlich mit dem Bodennutzungsplan vereinbar sind. (1) ABl. Nr. 62 vom 20.4.1963, S. 1323/63. (2) ABl. Nr. 62 vom 20.4.1963, S. 1326/63. (3) Statistisches Amt der Vereinten Nationen, Études statistiques, Serie M, Nr. 4 rev. 1 (New York 1958).

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten beseitigen die Beschränkungen: - welche auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Begünstigten am Zugang zu den Genossenschaften hindern oder diesen Zugang von besonderen Bedingungen abhängig machen;

- die aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten gegenüber den Inländern bezueglich des Zugangs zu den Genossenschaften eine unterschiedliche Behandlung erfahren.

(2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche den Zugang zu den Genossenschaften unter den für Inländer geltenden Bedingungen für die Begünstigten verbieten oder beschränken:

in Frankreich:

das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit: - für "administrateurs" einer landwirtschaftlichen Genossenschaft (Code rural, Artikel 550, und Dekret 59-286 vom 4. Februar 1959 über die Rechtsstellung der landwirtschaftlichen Genossenschaften, Artikel 20 ; geändert durch Dekret 61-867 vom 5. August 1961);

- für Bevollmächtigte, die eine landwirtschaftliche Genossenschaft im Verwaltungsrat eines Verbandes landwirtschaftlicher Genossenschaften vertreten (Code rural, Artikel 550);

- für Rechnungsprüfer einer landwirtschaftlichen Genossenschaft oder eines Verbandes landwirtschaftlicher Genossenschaften (Code rural, Artikel 550 und 552, und vorgenanntes Dekret 59-286 vom 4. Februar 1959, Artikel 28).

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1967.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Fr. NEEF

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