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Document 31964L0427

Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk)

ABl. 117 vom 23.7.1964, p. 1863–1870 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1963-1964 S. 148 - 150

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1964/427/oj

31964L0427

Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk)

Amtsblatt Nr. 117 vom 23/07/1964 S. 1863 - 1870
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0022
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0139
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0022
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0148
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0038
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0043
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0043


RICHTLINIE DES RATES vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (64/427/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz (2), Artikel 57, Artikel 63 Absatz (2) und Artikel 66,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt V Absätze (2) und (3),

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt VI Absätze (2) und (3),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen nicht nur die Aufhebung der Beschränkungen vor, sondern auch die Notwendigkeit der Prüfung, ob vor, gleichzeitig mit oder nach der Aufhebung der Beschränkungen eine gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlich ist. Gegebenenfalls sollen bis zur Anerkennung oder Koordinierung Übergangs-Maßnahmen getroffen werden.

Im Bereich der Berufstätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe (Industrie und Handwerk) sind nicht in allen Mitgliedstaaten Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung dieser Tätigkeiten aufgestellt worden ; die Definition des Handwerks und damit dessen Abgrenzung gegenüber der Industrie ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ; darüber hinaus gelten gerade für die handwerklichen Tätigkeiten teils Gewerbefreiheit, teils strenge, von einem Befähigungsnachweis abhängige Zulassungsvorschriften.

Bei der Genehmigung der Allgemeinen Programme hat der Rat festgestellt, daß sich beim Handwerk in bezug auf eine Koordinierung oder Anerkennung Probleme ergeben, deren Lösung eine gründliche Vorbereitung erfordert.

Es ist daher nicht möglich, die vorgesehene Koordinierung gleichzeitig mit der Aufhebung der Beschränkungen vorzunehmen ; diese Koordinierung muß später erfolgen.

Mangels dieser unmittelbaren Koordinierung scheint es dennoch erwünscht, die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in den genannten Berufstätigkeiten durch den Erlaß von Übergangsmaßnahmen zu erleichtern, wie sie in den Allgemeinen Programmen vorgesehen sind ; damit soll in erster Linie vermieden werden, daß die Staatsangehörigen jener Mitgliedstaaten aussergewöhnlich behindert werden, in denen die Aufnahme dieser Berufe von keinen Bedingungen abhängig gemacht wird.

Um einer solchen Auswirkung vorzubeugen, müssen die Übergangsmaßnahmen hauptsächlich bestimmen, daß die Aufnahmeländer, in denen eine Regelung für die Aufnahme der genannten Berufstätigkeiten besteht, die tatsächliche Ausübung des Berufs im Herkunftsland während einer angemessenen und nicht zu weit zurückliegenden Zeit als ausreichende Bedingung für diese Aufnahme anerkennen, falls eine vorherige Ausbildung nicht erforderlich ist ; dadurch soll gewährleistet werden, daß der Begünstigte ebenso grosse berufliche Kenntnisse hat, wie sie von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.

Ausserdem wäre vorzusehen, daß die Staaten, die die Aufnahme der genannten Berufstätigkeiten nicht geregelt haben, gegebenenfalls ermächtigt werden können, bei einer oder bei mehreren Berufstätigkeiten von den (1)AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3)AB Nr. 182 vom 12.12.1963, S. 2895/63. (4)Siehe S. 1869/64 dieses Amtsblatts. Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten einen Nachweis darüber zu verlangen, daß sie zur Ausübung der Berufstätigkeit im Herkunftsland befähigt sind ; damit soll in diesen Staaten vor allem ein unverhältnismässig grosser Zustrom von Personen verhindert werden, die nicht imstande gewesen wären, die in ihren Herkunftsländern bestehenden Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung dieser Berufstätigkeiten zu erfuellen.

Solche Ermächtigungen dürfen jedoch nur mit grosser Vorsicht erteilt werden, da sie bei allzu allgemeiner Anwendung den freien Verkehr behindern könnten ; sie sollten daher nach Zeit und Anwendungsbereich beschränkt werden ; die Kommission sollte damit betraut werden, die Anwendung der betreffenden Maßnahmen zu genehmigen, wie dies vom Vertrag allgemein für die Handhabung der Schutzmaßnahmen vorgesehen ist.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verlieren ihre sachliche Rechtfertigung, wenn die Koordinierung de Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der betreffenden Tätigkeit sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen verwirklicht worden sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter den nachstehend angegebenen Bedingungen folgende Übergangsmaßnahmen bezueglich der Niederlassung der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme genannten natürlichen Personen und Gesellschaften - nachstehend Begünstigte genannt - in ihrem Hoheitsgebiet sowie bezueglich der Dienstleistungen dieser Personen und Gesellschaften im Bereich der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe.

(2) Die genannten Tätigkeiten entsprechen denen, auf welche die Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) Anwendung findet.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, in denen für die Aufnahme und die Ausübung einer der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Tätigkeiten gewisse Bedingungen in bezug auf die Qualifikation erfuellt sein müssen, sorgen dafür, daß einem Begünstigten noch vor der Niederlassung oder der Aufnahme einer vorübergehenden Tätigkeit auf Anfrage mitgeteilt wird, unter welche Regelung die von ihm beabsichtigte Tätigkeit fallen würde.

Artikel 3

Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeit von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an: a) bei ununterbrochener sechsjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter;

b) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;

c) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger, wenn der Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbständiger nachweisen kann;

d) bei ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

In den Fällen der Buchstaben a) und c) darf diese Tätigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 4 Absatz (3) an gerechnet nicht vor mehr als 10 Jahren beendet worden sein.

Artikel 4

Für die Anwendung von Artikel 3 gilt folgendes:

(1) Die Mitgliedstaaten, in denen die Aufnahme einer der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeit von dem Besitz allgemeiner kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht wird, unterrichten mit Hilfe der Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über die wesentlichen Berufsmerkmale (Tätigkeitsbeschreibung dieser Berufe).

(2) Die vom Herkunftsland zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Stelle bestätigt, welche Berufstätigkeiten der Begünstigte tatsächlich ausgeuebt hat und wie lange er sie ausgeuebt hat. Diese Bestätigung ist auf das Berufsbild abgestellt, das von dem Mitgliedstaat, in dem der Begünstigte den Beruf ständig oder vorübergehend ausüben will, mitgeteilt worden ist.

(3) Das Aufnahmeland erteilt auf Antrag die Erlaubnis zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit, wenn die nachgewiesene Tätigkeit mit den wesentlichen Punkten des nach Absatz (1) mitgeteilten Berufsbildes übereinstimmt und etwaige sonstige, in den Vorschriften des Aufnahmelandes vorgesehene Bedingungen erfuellt sind.

Artikel 5

(1) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeit nicht vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so kann dieser Mitgliedstaat, sofern sich durch die Anwendung der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Richtlinie des Rates ernsthafte Schwierigkeiten ergeben, bei der Kommission eine Ermächtigung dafür beantragen, für einen befristeten Zeitraum und für eine oder mehrere bestimmte Tätigkeiten von den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet ausüben wollen, den Nachweis darüber zu verlangen, daß sie die erforderliche Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeit im Herkunftsland besitzen.

Von dieser Ermächtigung kann weder gegenüber Personen, in deren Herkunftsland für die Aufnahme der genannten Tätigkeit kein Nachweis bestimmter Kenntnisse erforderlich ist, noch gegenüber Personen Gebrauch gemacht werden, die ihren Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren im Aufnahmeland haben.

(2) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt die Kommission unverzueglich, unter welchen Bedingungen und nach welchen Anwendungsmodalitäten die in Absatz (1) vorgesehene Ermächtigung erteilt wird.

(3) Sofern sich aus der Anwendung der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Richtlinie des Rates ernsthafte Schwierigkeiten ergeben, kann das Großherzogtum Luxemburg von der Kommission für einen von dieser festzusetzenden Zeitraum und unter von ihr bestimmten Bedingungen ermächtigt werden, die Anwendung der in Artikel 3 vorgesehenen Bestimmungen für eine oder mehrere bestimmte Tätigkeiten auszusetzen.

Artikel 6

Diese Richtlinie bleibt gültig, bis die Vorschriften über die Koordinierung der einzelstaatlichen Bestimmungen für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten und ihre Ausübung in Kraft treten.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten bestimmen innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist die Behörden oder Stellen, die für die Erteilung der vorstehend bezeichneten Bescheinigungen zuständig sind, und teilen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission umgehend mit.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 1964.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Kurt SCHMÜCKER

ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe" A. BITTE UM STELLUNGNAHME

Der Rat hat auf seiner 101. Tagung vom 8. bis 10. Mai 1963 beschlossen, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 54 Absatz (2) und Artikel 63 Absatz (2) des Vertrages zu dem Vorschlag der Kommission für folgendes anzuhören:

Richtlinie über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk).

Die Bitte um Stellungnahme wurde dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Herrn E. Roche, vom Präsidenten des Rates, Herrn Eugène Schaus, mit Schreiben vom 10. Mai 1963 übermittelt. Der Richtlinienentwurf wird nachstehend wiedergegeben.

Vorschlag einer Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der verarbeitenden Gewerbe der Hauptgruppen 23-40 der CITI (Industrie und Handwerk)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag, insbesondere die Artikel 54 Absatz (2) und 63 Absatz 2),

gestützt auf das Allgemeine Programm für die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, insbesondere dessen Abschnitt V Absätze (2) und (3),

gestützt auf das Allgemeine Programm für die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, insbesondere dessen Abschnitt VI Absätze (2) und (3),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen nicht nur die Aufhebung der Beschränkungen vor, sondern auch die Notwendigkeit der Prüfung, ob vor, gleichzeitig mit oder nach der Aufhebung der Beschränkungen eine gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie eine Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten erforderlich ist. Gegebenenfalls sollen bis zur Anerkennung oder Koordinierung Übergangsmaßnahmen getroffen werden.

Im Bereich der Berufstätigkeiten der verarbeitenden Gewerbe der Industrie und des Handwerks sind nicht in allen Mitgliedstaaten Bedingungen für den Zugang zu diesen Berufen und ihre Ausübung aufgestellt worden. Schon die Definition des Handwerks und damit die Abgrenzung zur Industrie ist in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich. Darüber hinaus gelten gerade für den Berufszugang zu den handwerklichen Tätigkeiten teils Gewerbefreiheit teils strenge, von einem Befähigungsnachweis abhängige, Zulassungsvorschriften.

Schon bei der Genehmigung der Allgemeinen Programme hat der Rat festgestellt, daß sich beim Handwerk in bezug auf eine Koordinierung oder Anerkennung Probleme ergeben, deren Lösung eine gründliche Vorbereitung erfordern.

Eine Koordinierung oder Anerkennung gleichzeitig mit der Aufhebung der Beschränkungen ist daher nicht möglich.

Es erscheint dennoch erwünscht, die Verwirklichung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs in den genannten Berufstätigkeiten durch Übergangsmaßnahmen zu erleichtern, für die eine Ermächtigung in den Allgemeinen Programmen gegeben ist ; damit soll insbesondere das Fehlen von Regelungen in einigen Mitgliedstaaten berücksichtigt und vermieden werden, daß die Angehörigen jener Staaten ungewöhnlich behindert werden, in denen der Zugang zu diesen Berufen von keinen Bedingungen abhängt ; schließlich soll dadurch auch eine einseitige Herstellung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gegenüber jenen Staaten vermieden werden, in denen keine gesetzliche Regelung besteht, da sich dies zugunsten von Personen auswirken würde, die nicht imstande waren, die in ihrem Herkunftsland bestehenden Zugangs- und Ausübungsbedingungen zu erfuellen.

Zur Vermeidung dieser Folgen müssen die Übergangsmaßnahmen folgendes bestimmen: - die Aufnahmestaaten, in denen eine Zugangsregelung für die genannten Berufstätigkeiten besteht, erkennen die tatsächliche Ausübung des Berufs im Herkunftsland während einer angemessenen und nicht zu weit zurückliegenden Zeitspanne als ausreichende Bedingung an ; dadurch soll gewährleistet werden, daß der Begünstigte ebenso grosse berufliche Kenntnisse hat wie sie von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden;

- der Staat, der den Zugang zu den genannten Berufstätigkeiten nicht regelt, wird gegebenenfalls ermächtigt, von den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten einen Nachweis darüber zu verlangen, daß sie zur Ausübung der Berufstätigkeit im Herkunftsland befähigt sind.

Unter dem letzteren Aspekt können die Übergangsmaßnahmen jedoch nur mit grosser Vorsicht getroffen werden, da sie teilweise der Aufhebung der Beschränkungen entgegenstehen und deshalb - sollten sie allgemein festgelegt werden - den freien Verkehr behindern könnten ; sie sollten daher nach Zeit- und Anwendungsbereich beschränkt werden ; um die Beachtung der Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Kommission damit betraut werden, die Anwendung der Schutzmaßnahmen zu genehmigen, so wie dies vom Vertrag allgemein für die Handhabung dieser Maßnahmen vorgesehen ist.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verlieren ihre Daseinsberechtigung, wenn die Koordinierung der Bedingungen für den Zugang und die Ausübung sowie die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen verwirklicht sind ; sie müssen in jedem Fall bei Ablauf der Übergangsperiode aufgehoben werden, da sie nach diesem Zeitpunkt nicht an die Stelle der Verpflichtung zum Erlaß der im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen treten können, wie die Koordinierung der einzelstaatlichen Regelungen und die gegenseitige Anerkennung der Nachweise, die in jedem Land Voraussetzung für den Zugang und die Ausübung sind, soweit sich dies für die Erleichterung des Zugangs und der Ausübung als notwendig erweist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter den angegebenen Bedingungen die nachstehend genannten Übergangsmaßnahmen bezueglich der Niederlassung der im Abschnitt I der Allgemeinen Programme aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - nachstehend Begünstigte genannt - auf ihrem Staatsgebiet und bezueglich der Dienstleistungen dieser Personen und Gesellschaften im Bereich der selbständigen Berufstätigkeiten der verarbeitenden Gewerbe.

(2) Die betroffenen Berufstätigkeiten entsprechen denen, die in den Richtlinien des Rates vom... über die Aufhebung der diskriminierenden Beschränkungen aufgeführt sind.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, in denen Qualifikationsanforderungen für den Zugang und die Ausübung eines der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Gewerbe bestehen, sorgen dafür, daß einem Begünstigten noch vor der Niederlassung oder der vorübergehenden Aufnahme des Berufs auf Anfrage eine Auskunft erteilt wird, unter welche Regelung die von ihm vorgesehene Art des Betriebes fallen würde.

Artikel 3

Wenn die Erteilung einer ausnahmsweisen Zulassung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder die Verwaltungspraxis auf bestimmte Personengruppen oder Tatbestände beschränkt ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die in Artikel 1 Absatz (1) genannten Begünstigten diesen Personengruppen oder Tatbeständen gleichgestellt werden und hinsichtlich der gewerblichen Zulassung die gleiche Behandlung wie diese erfahren.

Artikel 4

(1) Ist in einem Mitgliedstaat der Zugang zu einer der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis dieser Kenntnisse die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an: a) die fünfjährige Ausübung als Selbständiger oder in leitender Tätigkeit,

b) die dreijährige Ausübung als Selbständiger oder in leitender Tätigkeit, wenn der Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt wird oder die von einer Berufskammer als vollwertig anerkannt wird.

(2) Eine leitende Tätigkeit im Sinne des Absatzes (1) a) übt aus, wer in einem Betrieb des fachlich entsprechenden Gewerbes tätig war als: a) Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, wenn die Tätigkeit in der technischen Leitung bestand;

b) Stellvertreter des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht.

Artikel 5

Zur Anwendung von Artikel 4:

1. unterrichten die Mitgliedstaaten, in denen der Berufszugang zu einem der in Artikel 1 genannten Berufe von einem Befähigungsnachweis abhängig ist, mit Hilfe der Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über die wesentlichen Berufsmerkmale (Tätigkeitsbeschreibung dieser Berufe);

2. bestätigt die hierzu vom Herkunftsland bezeichnete zuständige Stelle, welche Berufstätigkeiten der Begünstigte tatsächlich ausgeuebt hat, und deren Zeitdauer. Die Bestätigung ist auf das von dem Mitgliedstaat mitgeteilte Berufsbild, in dem der Begünstigte den Beruf ständig oder vorübergehend ausüben will, abgestellt;

3. erteilt das Gastland auf Antrag die Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit, wenn die nachgewiesene Tätigkeit mit den wesentlichen Punkten des nach Ziffer 1 mitgeteilten Berufsbildes übereinstimmt und etwaige sonstige gesetzliche Bedingungen erfuellt sind.

Artikel 6

(1) Ist in einem Mitgliedstaat der Zugang zu einem der in Artikel 1 genannten Berufe oder ihre Ausübung nicht vom Besitz bestimmter Kenntnisse und Tätigkeiten abhängig, und muß dieser Mitgliedstaat in Ausführung der Richtlinien des Rates vom... die bestehenden diskriminatorischen Beschränkungen beseitigen, so kann er auf Antrag von der Kommission ermächtigt werden, für eine beschränkte Zeit für eine oder mehrere Tätigkeiten von dem Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeiten auf seinem Hoheitsgebiet ausüben wollen, den Nachweis darüber zu verlangen, daß sie für die Ausführung dieser Tätigkeiten im Herkunftsland befähigt sind. Die Kommission legt die Bedingungen und Anwendungsmodalitäten dieser Ermächtigung fest, insbesondere die Dauer ihrer Gültigkeit.

Von dieser Ermächtigung kann nicht gegenüber Personen Gebrauch gemacht werden, in deren Herkunftsland für den Zugang zu den genannten Tätigkeiten kein Nachweis bestimmter Kenntnisse erforderlich ist.

(2) Im Falle der Anwendung von Absatz (1) erteilt der Mitgliedstaat die Erlaubnis zur Berufsausübung auf einfache Vorlage einer Bescheinigung in der die vom Herkunftsland dazu benannte Stelle die Befähigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit in diesem Land bestätigt.

Artikel 7

Die in Artikel 4 vorgesehenen Maßnahmen bleiben während der Übergangszeit bis zum Erlaß von Vorschriften über die Koordinierung der einzelstaatlichen Bestimmungen für den Zugang zu Berufen und ihre Ausübung sowie über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen in Kraft.

Die Ermächtigung zu den in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen kann nicht über den im vorigen Absatz genannten Zeitraum hinaus erteilt werden.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig über die Stellen, die zur Ausstellung der in Artikel 5 Ziffer 2 und Artikel 6 Absatz (2) vorgesehenen Bescheinigungen befugt sind, und übermitteln der Kommission die Liste dieser Stellen.

Die Liste der zur Zeit zuständigen Stellen ist in Anhang I enthalten. Sie wird an Hand der Angaben der Mitgliedstaaten regelmässig auf den neuesten Stand gebracht, und die Änderungen werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen zur Anwendung dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1964 die erforderlichen Maßnahmen und setzen die Kommission hiervon binnen einem Monat in Kenntnis.

Artikel 10

Will ein Mitgliedstaat nach Bekanntmachung dieser Richtlinie Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu den genannten Tätigkeiten einführen oder wesentlich ändern, so sieht er Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie zugunsten der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten vor.

Ferner teilt er den Entwurf rechtzeitig der Kommission mit, damit diese dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat während seiner 31. Sitzungsperiode am 24./25. September 1963 in Brüssel folgende Stellungnahme abgegeben:

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu der "Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der verarbeitenden Gewerbe der Hauptgruppen 23-40 der CITI (Industrie und Handwerk)"

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS -

gestützt auf das Ersuchen des Ministerrats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 10. Mai 1963 um Abgabe einer Stellungnahme zu dem Entwurf einer "Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der verarbeitenden Gewerbe der Hauptgruppen 23-40 der CITI (Industrie und Handwerk)",

gestützt auf Artikel 54 Absatz (2), Artikel 57, Artikel 63 Absatz (2) und Artikel 66 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem "Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit" (Dok. CES 20/61 vom 2. Februar 1961),

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem "Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs" (Dok. CES 19/61 vom 2. Februar 1961),

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Entwurf einer "Richtlinie über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten der verarbeitenden Gewerbe der Hauptgruppen 23-40 der CITI (Industrie und Handwerk)" (Dok. CES 326/63 vom 25. September 1963),

gestützt auf Artikel 23 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf den Bericht, den der Berichterstatter, Herr Wellmanns, der fachlichen Gruppe für selbständige Tätigkeiten und Dienstleistungen vorgelegt hat, und die Beratungen dieser fachlichen Gruppe in der Sitzung am 26. Juni 1963,

gestützt auf seine Beratungen anläßlich der XXXI. Sitzungsperiode (Sitzung am 25. September 1963),

in Erwägung, daß die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in selbständigen Berufstätigkeiten der verarbeitenden Gewerbe der Hauptgruppen 23-40 der CITI allein nicht ausreicht, um die Freizuegigkeit im Sinne der Artikel 52 bis 66 des Vertrages herzustellen;

in Erwägung, daß in den Mitgliedstaaten im Bereich des Handwerks unterschiedliche Zulassungsvorschriften bestehen, die zwar keine Ausländerdiskriminierungen im Sinne der Artikel 52 und 63 sind, deren Erfuellung aber den ausländischen Gewerbetreibenden grössere Schwierigkeiten bereiten kann als den inländischen;

in Erwägung, daß die im Vertrag vorgesehene spätere Koordinierung von Berufszugangsvorschriften wirkungsvoll durch Übergangsmaßnahmen vorbereitet werden kann und muß;

in Erwägung, daß die Übergangsmaßnahmen jedoch weder der endgültigen Lösung hinsichtlich der Anerkennung der Befähigungsnachweise und der Koordinierung gemäß Artikel 57 Absätze (1) und (2) des Vertrages vorgreifen noch zu grosse Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen mit sich bringen dürfen;

in Erwägung, daß bereits vorgelegte Richtlinien zur Regelung genereller Fragen die Verwirklichung der vorliegenden Richtlinie erleichtern werden und daß eine Reihe von Problemen, die in dieser Richtlinie auftreten, bereits bei früherer Gelegenheit behandelt worden sind -

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Der Vorschlag einer "Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der verarbeitenden Gewerbe der Hauptgruppen 23-40 der CITI (Industrie und Handwerk)" wird unter Vorbehalt nachstehender Bemerkungen, Anregungen und Änderungsvorschläge gebilligt: 1. Der Ausschuß legt grossen Wert darauf, daß die genannte Richtlinie gleichzeitig mit der "Richtlinie über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten der verarbeitenden Gewerbe der Hauptgruppen 23 bis 40 der CITI (Industrie und Handwerk)" erlassen wird und in den einzelnen Mitgliedstaaten die zur Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen baldmöglichst in Kraft gesetzt werden.

2. Zu dem Vorschlag der Richtlinie macht der Ausschuß folgende Bemerkungen und Änderungsvorschläge:

Artikel 1

Da sich die Richtlinie neben den natürlichen Personen auch auf die Gesellschaften erstreckt, wird die Kommission ersucht, die Ausarbeitung der Richtlinie über die Koordinierung der Schutzbestimmungen des Gesellschaftsrechts so zu beschleunigen, daß sie die Anwendung der vorliegenden Richtlinie erleichtert.

Artikel 2

Der Ausschuß begrüsst es, daß die Kommission anstrebt, die Erteilung des Bescheides solchen nationalen Stellen als Aufgabe zu übertragen, die eine zuverlässige und rasche Auskunft gewährleisten. Er schlägt ausserdem eine Fristsetzung für die Erteilung des Vorbescheids vor.

Artikel 4 Absatz (1)

Der Ausschuß bejaht zwar grundsätzlich die von der Kommission in Artikel 4 Absatz (1) vorgeschlagene Übergangsregelung, die den Zweck hat, den Angehörigen eines Mitgliedstaats die Niederlassung bzw. Erbringung von Dienstleistungen in jenen Staaten zu erleichtern, in denen berufliche Fähigkeitsvorschriften bestehen. Er ist jedoch der Auffassung, daß die von der Kommission vorgeschlagenen Bedingungen für den Nachweis der Qualifikation gewisser Änderungen bzw. Differenzierungen bedürfen, um eine zu grosse Benachteiligung der eigenen Staatsangehörigen des Aufnahmelandes zu vermeiden.

Er schlägt daher vor, Artikel 4 Absatz (1) wie folgt neu zu fassen:

"Ist in einem Mitgliedstaat der Zugang zu einer der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung von dem Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig, so erkennt dieser Mitgliedstaat die Bedingung der Qualifikation in dem betreffenden Mitgliedstaat als erfuellt an, wenn sie sich aus der tatsächlichen Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat wie folgt ergibt: a) entweder eine ununterbrochene sechsjährige Ausübung als Selbständiger oder in leitender Tätigkeit;

b) oder eine ununterbrochene dreijährige Ausübung als Selbständiger oder in leitender Tätigkeit, wenn der Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein vom Staat anerkanntes Fähigkeitszeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt wird;

c) oder eine ununterbrochene dreijährige Ausübung als Selbständiger oder in leitender Tätigkeit, wenn der Begünstigte nachweisen kann, daß er diesen Beruf schon als Unselbständiger mindestens fünf Jahre lang ausgeuebt hat.

Die Begünstigten im Sinne dieser Bestimmungen müssen mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben."

Artikel 6

a) Der Ausschuß stimmt insoweit bestimmten Vorschriften des Artikels 6 zu, als sie für die Aufnahmeländer ohne Reglementierung die Möglichkeit vorsehen, von dem Staatsangehörigen eines reglementierten Landes den Nachweis der Erfuellung der Zulassungsbedingungen seines Heimatlandes zu verlangen.

Angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Möglichkeiten der Handwerker, in den einzelnen Mitgliedstaaten einen Handwerksberuf selbständig auszuüben, könnten nach Meinung des Ausschusses Staatsangehörige, die in ihrem Herkunftsland nicht den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen, sich in einem Mitgliedstaat, der keine Zulassungsvorschriften kennt, niederlassen. Da unter diesen Umständen das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren des Artikels 6 zur Niederlassung in den nicht reglementierten Ländern zu umständlich erscheint, wird vorgeschlagen, in Artikel 6 auf eine besondere Antragstellung und Ermächtigung durch die Kommission zu verzichten.

b) Der Ausschuß schlägt einstimmig eine eventuelle Ergänzung des Artikels 6 auf Grund folgender Überlegungen vor:

Die Anwendung des Artikels 6 kann für solche Angehörige des Herkunftslandes zu einer Benachteiligung führen, die seit Jahren, vielleicht sogar schon seit ihrer Kindheit, im Empfangsland ansässig sind. Diesen ist es vielfach gar nicht möglich, sich die in ihrem Herkunftsland vorgeschriebenen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zu verschaffen. Sie sollten deshalb von der Anwendung des Artikels 6 Ziffer 1 Absatz 1 ausdrücklich befreit werden.

Der Ausschuß legt daher der Kommission nahe, diese Fälle bei der Festlegung der Bedingungen und Anwendungsmodalitäten von sich aus zu berücksichtigen, um Härten zu vermeiden. Es könnte auch folgende ausdrückliche Ergänzung des Artikels 6 Ziffer 1 Absatz 2 vorgenommen werden:

"... oder die während eines Zeitraums von mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren, die der Berufsausübung vorangehen, in dem betreffenden Empfangsland ansässig gewesen sind."

Artikel 9

Der Ausschuß hält es nicht für möglich, die in Artikel 9 vorgesehene Frist für die Durchführung der zur Anwendung der Richtlinie erforderlichen nationalen Maßnahmen einzuhalten. Daher schlägt er vor, daß die Richtlinie innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Notifizierung verwirklicht sein muß.

Beschlossen zu Brüssel am 25. September 1963.

Der Präsident

des Wirtschafts- und

Sozialausschusses

Émile ROCHE

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