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Document 31960S0022

Entscheidung Nr. 22/60 vom 7. September 1960 über die Ausführung des Artikels 15 des Vertrages

ABl. 61 vom 29.9.1960, p. 1248–1249 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band VIII S. 13 - 13

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1960/22(2)/oj

31960S0022

Entscheidung Nr. 22/60 vom 7. September 1960 über die Ausführung des Artikels 15 des Vertrages

Amtsblatt Nr. 061 vom 29/09/1960 S. 1248 - 1249
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0020
Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band VIII S. 0013
Englische Sonderausgabe: Reihe II Band VIII S. 0013


EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL HOHE BEHÖRDE ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEIDUNG Nr. 22/60 vom 7. September 1960 über die Ausführung des Artikels 15 des Vertrages

Auf Grund des Artikels 15 Absatz 4 des Vertrages,

in der Erwägung, daß es zweckmässig ist, die Form von Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Hohen Behörde in verbindlicher Weise zu regeln, damit alle Beteiligten nach objektiven und eindeutigen Merkmalen feststellen können, ob es sich um Entscheidungen, Empfehlungen oder Stellungnahmen der Hohen Behörde im Sinne des Artikels 14 des Vertrages handelt,

in der Erwägung, daß die Art und Weise, in der Zustellungen und Veröffentlichungen vorgenommen werden, näher zu bestimmen sind,

erlässt die Hohe Behörde folgende ENTSCHEIDUNG:

Artikel 1

Alle Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen der Hohen Behörde werden in der Überschrift ausdrücklich als solche bezeichnet. Sie geben das Datum der Beschlußfassung durch die Hohe Behörde an und werden mit dem Zusatz "Für die Hohe Behörde" von dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten oder einem Mitglied der Hohen Behörde unterzeichnet. Die Urschrift verbleibt bei den Akten der Hohen Behörde.

Artikel 2

Den Entscheidungen und Empfehlungen werden vorangestellt: a) die Anführung der Bestimmungen des Vertrages und gegebenenfalls der Entscheidungen oder sonstigen Akte, auf welchen die Entscheidung oder Empfehlung beruht;

b) gegebenenfalls die Anführung der Stellungnahmen, die nach dem Vertrag eingeholt worden sind;

c) die Begründung.

Artikel 3

Die Entscheidungen und Empfehlungen werden in Artikeln abgefasst.

Artikel 4

(1) Die Zustellung von Entscheidungen und Empfehlungen, welche einen Einzelfall betreffen, erfolgt entweder auf dem Postwege durch Einschreiben mit Rückschein oder durch Übergabe an einen Empfangsberechtigten gegen Quittung Zugestellt werden Abschriften, deren Übereinstimmung mit der Urschrift durch den Generalsekretär der Hohen Behörde oder seinen Stellvertreter beglaubigt wird.

(2) Soweit der Vertrag es vorschreibt oder die Hohe Behörde es für zweckmässig hält, werden die in diesem Artikel genannten Entscheidungen ausserdem gemäß dem nachstehenden Artikel 5 veröffentlicht.

Artikel 5

Soweit Entscheidungen und Empfehlungen zu veröffentlichen sind, erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften in den vier Amtssprachen der Gemeinschaft.

Artikel 6

Entscheidungen und Empfehlungen, deren Veröffentlichung zwingend vorgeschrieben ist, treten an dem Tage in Kraft, der in der Entscheidung oder Empfehlung festgesetzt ist ; fehlt eine solche Festsetzung, so treten sie am zwanzigsten Tage nach dem Ausgabetag der betreffenden Nummer des Amtsblatts in Kraft.

Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in ihrer Sitzung vom 7. September 1960 beraten und beschlossen.

Für die Hohe Behörde

Der Präsident

Piero MALVESTITI

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