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Document 22025D2329
Decision No 3/2025 of the Specialised Committee on Road Transport established by the Trade and Cooperation Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community, of the one part, and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, of the other part of 30 October 2025 on the amount and modalities of the United Kingdom’s financial contribution to certain road transport information systems managed by the Union and the amendment to Decision No 1/2022 of the Specialised Committee on Road Transport [2025/2329]
BESCHLUSS Nr. 3/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRAẞENVERKEHR vom 30. Oktober 2025 über die Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu bestimmten von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr [2025/2329]
BESCHLUSS Nr. 3/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRAẞENVERKEHR vom 30. Oktober 2025 über die Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu bestimmten von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr [2025/2329]
PUB/2025/1248
ABl. L, 2025/2329, 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2329/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2329 |
28.11.2025 |
BESCHLUSS Nr. 3/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRAẞENVERKEHR
vom 30. Oktober 2025
über die Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu bestimmten von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr [2025/2329]
DER SONDERAUSSCHUSS FÜR STRAẞENVERKEHR —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 468 Absatz 5 Buchstabe c und Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 6 des Anhangs 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verweist an mehreren Stellen darauf, dass der Sonderausschuss für Straßenverkehr über die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Bezug auf den Transport von Gütern auf der Straße im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu entscheiden hat. |
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(2) |
Teil A Abschnitt 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sieht ein System für den Austausch von Informationen über die Entsendung von Fahrern im Straßenverkehr über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) der Union vor. Dieses System wird von der Europäischen Kommission verwaltet; die technischen Modalitäten dieses Informationsaustauschs sind im Beschluss Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt (2). Der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den Entwicklungskosten des Moduls „Straßenverkehr-Entsendemeldungen“ des IMI wurde 2022 im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr entrichtet. |
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(3) |
Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sieht vor, dass die Vertragsparteien Informationen u. a. über schwerwiegende Verstöße von Unternehmen der jeweils anderen Vertragspartei austauschen. Die Modalitäten jenes Informationsaustauschs sind im Beschluss Nr. 2/2025 des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt (3). Hierfür werden die von der Europäischen Kommission verwalteten Europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) verwendet. Das Vereinigte Königreich hat als Mitgliedstaat der Union zu den Entwicklungskosten des ERRU beigetragen. |
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(4) |
Nach Artikel 714 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon ebenfalls von einem jährlichen finanziellen Beitrag abhängig. |
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(5) |
Da die technischen Modalitäten des Informationsaustauschs für jedes Informationssystem spezifisch sind und daher in gesonderten Beschlüssen des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt sind, ist es angesichts der betreffenden begrenzten Beiträge und der für die Abwicklung von Zahlungen erforderlichen Verwaltungsverfahren angezeigt, einen einmalig pro Jahr zu entrichtenden finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs für seine Teilnahme an den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen festzulegen. |
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(6) |
Im Beschluss Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr ist der spezifische Beitrag des Vereinigten Königreichs zum IMI festgelegt, weshalb eine Änderung des Beschlusses erforderlich ist. |
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(7) |
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Teilbereichs Drei Titel I des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollte der Sonderausschuss für Straßenverkehr daher den jährlichen Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen festlegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
In diesem Beschluss werden die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den von der Union verwalteten Informationssystemen im Bereich des Straßenverkehrs festgelegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Der in Artikel 3 festgelegte Beitrag entspricht dem jährlichen finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs
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zum Modul „Straßenverkehr-Entsendemeldungen“ des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) und |
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zu den Europäischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU). |
Artikel 3
Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs
(1) Das Vereinigte Königreich trägt jährlich zu den Kosten der in Artikel 2 aufgeführten Informationssysteme bei. Der jährliche Beitrag gilt ab dem 1. Januar 2026. Er setzt sich zusammen aus:
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einem Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten und |
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einer Teilnahmegebühr für den Zugang zum ERRU. Die Teilnahmegebühr beträgt 4 % des Beitrags zu den jährlichen Betriebskosten und unterliegt keinen rückwirkenden Anpassungen. |
(2) Für das erste Jahr ist die Zahlung des jährlichen Beitrags innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu leisten. Für die folgenden Jahre ist der Beitrag bis zum 30. Juni des Beitragsjahres zu entrichten. Der Beitrag für das erste Jahr wird auf 114 305,10 EUR festgesetzt und danach jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des Europäischen Verbraucherpreisindex angepasst. Die Europäische Kommission teilt dem Vereinigten Königreich den angepassten Betrag schriftlich mit.
(3) Zur Berechnung des finanziellen Beitrags für die nächsten Jahre wird folgende Aufteilung zugrunde gelegt: Der anfängliche Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten setzt sich aus einem Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten des IMI in Höhe von 91 541,58 EUR und einem Beitrag zu den Betriebs- und Wartungskosten des ERRU in Höhe von 21 888 EUR zusammen.
(4) Der in Absatz 2 genannte Beitrag muss in Euro auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene auf Euro-lautende Bankkonto der Kommission überwiesen werden.
Artikel 4
Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr
Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr erhält folgende Fassung:
„Das Vereinigte Königreich trägt jährlich zu den Betriebs- und Wartungskosten des IMI in dem im Beschluss Nr. 3/2025 des Sonderausschusses für Straßenverkehr (*1) festgelegten Rahmen bei.
(*1) * Beschluss Nr. 3/2025 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom 30. Oktober 2025 über die Höhe und Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zu den von der Union verwalteten Straßenverkehrsinformationssystemen und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr (ABl. L, 2025/2329, 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2329/oj).“ "
Artikel 5
Wesentliche Änderungen der Betriebs- und Wartungskosten
Im Falle einer wesentlichen Änderung der Gesamtkosten eines in Artikel 2 aufgeführten Systems aufgrund technologischer Anpassungen oder aus anderen Gründen erlässt der Sonderausschuss für Straßenverkehr auf Antrag eines der Ko-Vorsitzenden des Ausschusses einen neuen Beschluss über den finanziellen Beitrag des Vereinigten Königreichs.
Artikel 6
Inkrafttreten und Anwendung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2025.
Für den Sonderausschuss
für Straßenverkehr
Die Ko-Vorsitzenden
Hannah TOOZE
Jean-Louis COLSON
(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.
(2) Beschluss Nr. 1/2022 des Sonderausschusses für Straßenverkehr eingerichtet durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 21. November 2022 über die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) durch das Vereinigte Königreich, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sowie die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushaltsplan der Union in Bezug auf die Kosten seiner Nutzung des IMI (ABl. L 75 vom 14.3.2023, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/578/oj).
(3) Beschluss Nr. 2/2025 des durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr vom 30. Oktober 2025 in Bezug auf die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und die Modalitäten für den Austausch der in diesen Registern enthaltenen Informationen (ABl. L, 2025/2331, 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2331/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2329/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)