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Document 22024A00830

ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ANGOLA

ST/10941/2023/REV/1

ABl. L, 2024/830, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/830/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/830/oj

Related Council decision
European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/830

8.3.2024

ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ANGOLA

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

KAPITEL I —

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL II —

TRANSPARENZ UND VORHERSEHBARKEIT

KAPITEL III —

VEREINFACHUNG DER GENEHMIGUNGSVERFAHREN

KAPITEL IV —

ANLAUFSTELLEN UND BETEILIGUNG VON INTERESSENGRUPPEN

KAPITEL V —

INVESTITIONEN UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

KAPITEL VI —

STREITVERMEIDUNG UND -BEILEGUNG

KAPITEL VII —

ZUSAMMENARBEIT UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

KAPITEL VIII —

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

PRÄAMBEL

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden die „Union“,

und

DIE REPUBLIK ANGOLA, im Folgenden „Angola“,

im Folgenden gemeinsam die „Vertragsparteien“ oder einzeln „Vertragspartei“,

IN ANBETRACHT ihres Wunsches, ihre Wirtschaftsbeziehungen weiter zu stärken und enge und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage von Partnerschaft und Zusammenarbeit aufzubauen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern,

IN DEM WUNSCH, Investitionen zu mobilisieren und aufrechtzuerhalten, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und den Lebensstandard in ihren Gebieten zu verbessern,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, Investitionen zu erleichtern, indem die Transparenz und Vorhersehbarkeit erhöht, die Genehmigungsverfahren vereinfacht und die Interessenträger einbezogen werden, um das Investitionsklima zu verbessern,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Maßnahmen zur Investitionserleichterung Investitionen in und durch Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KKMU“) verbessern,

IN DER ERKENNTNIS, dass Investitionen die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und die Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten unterstützen und zur Verwirklichung der Ziele der Agenda der Vereinten Nationen 2030 für eine nachhaltige Entwicklung beitragen können, die am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde (im Folgenden „Agenda 2030 der Vereinten Nationen“),

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der technischen Zusammenarbeit und des Aufbaus von Kapazitäten für die Umsetzung dieses Abkommens,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bindung an die Charta der Vereinten Nationen und unter Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Grundsätze,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“), einschließlich seiner wesentlichen und grundlegenden Bestandteile,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziele

Ziel dieses Abkommens ist die Erleichterung der Anziehung, Ausweitung und Aufrechterhaltung ausländischer Direktinvestitionen zwischen den Vertragsparteien zum Zwecke der wirtschaftlichen Diversifizierung und nachhaltigen Entwicklung.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für die von den Vertragsparteien eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, die Investitionen betreffen.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut das Recht in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie z. B. Schutz der öffentlichen Gesundheit, sozialer Dienstleistungen und des öffentlichen Bildungswesens, Sicherheit, Schutz der Umwelt einschließlich Klimawandel, öffentliche Moral, soziale Sicherung, Verbraucherschutz, Schutz des Persönlichkeitsrechts und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt.

(3)   Durch dieses Abkommen werden weder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Liberalisierung von Investitionen noch Vorschriften über den Schutz der in den Gebieten der Vertragsparteien niedergelassenen Investoren, den Schutz ihrer Investitionen oder über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten begründet oder geändert.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ bezeichnet Tätigkeiten, einschließlich Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden,

2.

„Genehmigung“ bezeichnet die Erlaubnis zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Investition, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Investor einhalten muss, um die Erfüllung der erforderlichen Anforderungen nachzuweisen,

3.

„zuständige Behörde“ bezeichnet eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle, die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragene Befugnisse ausübt, die berechtigt ist, über eine Genehmigung zu entscheiden,

4.

„wirtschaftliche Tätigkeit“ bezeichnet jede gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und jede handwerkliche Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden,

5.

„Unternehmen“ bezeichnet eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder eine Repräsentanz einer juristischen Person,

6.

„Niederlassung“ bezeichnet die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten,

7.

„Investition“ bezeichnet die Niederlassung und die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Investoren einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei,

8.

„Investor einer Vertragspartei“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die ein Unternehmen im Einklang mit Ziffer 6 im Gebiet der anderen Vertragspartei gründen möchte, gründet oder gegründet hat,

9.

„juristische Person“ bezeichnet jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder organisierte rechtsfähige Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen,

10.

„juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet:

a)

für die Europäische Union: eine nach dem Recht der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet der Europäischen Union in erheblichem Umfang Geschäfte (1) tätigt,

b)

für Angola: eine nach angolanischem Recht gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet von Angola in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt,

11.

„Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form getroffen wird,

12.

„Maßnahme einer Vertragspartei“ bezeichnet jede Maßnahme, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten wird (2):

a)

zentrale, regionale oder lokale Regierungen oder Behörden oder

b)

nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse,

13.

„natürliche Person einer Vertragspartei“ bezeichnet:

a)

für die Union einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union nach dessen Recht (3),

b)

für Angola einen Staatsangehörigen Angolas nach dessen Recht,

14.

„Betrieb“ bezeichnet die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung oder den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen und

15.

„veröffentlichen“ bedeutet, in einer offiziellen Publikation, wie einem Amtsblatt oder einer offiziellen Website, zur Verfügung zu stellen.

Artikel 4

Meistbegünstigung

(1)   Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und ihren Investitionen unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen den Investoren eines anderen Landes und deren Investitionen im Hinblick auf die Anwendung dieses Abkommens in ihrem Gebiet gewährt.

(2)   Absatz 1 ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Investoren der anderen Vertragspartei oder deren Investitionen eine Behandlung zuteilwerden zu lassen,

a)

die sich aus Maßnahmen zur Anerkennung ergibt, einschließlich der Anerkennung der Standards oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, oder die Anerkennung von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das am 15. April 1994 in Marrakesch geschlossen wurde, vorsehen oder

b)

die aufgrund von bilateralen, regionalen oder multilateralen Übereinkommen, in denen Verpflichtungen zur Abschaffung praktisch aller Hindernisse für Investitionen zwischen den Vertragsparteien enthalten sind oder in denen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren vorgesehen ist, gewährt wird.

(3)   Zur Klarstellung: Bestimmungen, die in anderen von einer Vertragspartei geschlossenen internationalen Übereinkommen enthalten sind, stellen als solche keine „Behandlung“ im Sinne von Absatz 1 dar und können daher bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen dieses Abkommen nicht berücksichtigt werden.

Artikel 5

Maßnahmen gegen Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die negativen Auswirkungen von Korruption, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung auf Wirtschaft und Gesellschaft an, einschließlich dessen, dass eine nachhaltige Entwicklung behindert und von Investitionen abgeschreckt wird.

(2)   Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung in Bezug auf die von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten zu ergreifen, und zwar im Einklang mit international vereinbarten Standards, die von der betreffenden Vertragspartei gebilligt oder unterstützt werden, wie dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Oktober 2003 angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD“) für multinationale Unternehmen aus dem Jahr 2011, sowie den geltenden Standards im Bereich der internationalen Besteuerung.

KAPITEL II

TRANSPARENZ UND VORHERSEHBARKEIT

Artikel 6

Handhabung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, in angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet werden.

Artikel 7

Veröffentlichungspflichten

Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich, schriftlich und — außer in Notfällen — spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, in einer Weise, die es den Investoren ermöglicht, sich darüber zu informieren, oder macht sie entsprechend auf andere Weise öffentlich zugänglich.

Artikel 8

Vorabveröffentlichung und Gelegenheit zur Stellungnahme

(1)   Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit ihrem Rechtssystem für die Einführung von Maßnahmen vereinbar ist, veröffentlicht jede Vertragspartei (4) im Voraus

a)

die Vorschläge für Gesetze und sonstige Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, die erlassen werden, oder

b)

Dokumente, die ausreichende Angaben zu den unter Buchstabe a genannten Vorschlägen enthalten, damit Investoren und andere interessierte Personen beurteilen können, ob und inwiefern ihre Interessen erheblich beeinträchtigt werden könnten.

(2)   Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit ihrem Rechtssystem für die Einführung von Maßnahmen vereinbar ist, wird jede Vertragspartei aufgefordert, Absatz 1 auf Verfahren und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung anzuwenden, die sie in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, zu erlassen beabsichtigt.

(3)   Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit ihrem Rechtssystem für die Einführung von Maßnahmen vereinbar ist, gibt jede Vertragspartei Investoren und anderen interessierten Personen auf nichtdiskriminierender Grundlage in angemessener Weise Gelegenheit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen oder den gemäß Absatz 1 oder 2 veröffentlichten Dokumenten Stellung zu nehmen.

(4)   Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit ihrem Rechtssystem für die Einführung von Maßnahmen vereinbar ist, berücksichtigt jede Vertragspartei die nach Absatz 3 eingegangenen Stellungnahmen (5).

(5)   Bei der Veröffentlichung eines Gesetzes oder einer sonstigen Vorschrift mit allgemeiner Geltung nach Absatz 1 oder im Vorfeld einer solchen Veröffentlichung bemüht sich jede Vertragspartei, soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit ihrem Rechtssystem für die Einführung von Maßnahmen vereinbar ist, die Zwecke und Gründe dieses Gesetzes oder dieser Vorschrift zu erläutern.

(6)   Jede Vertragspartei bemüht sich, soweit praktisch möglich, einen angemessenen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung eines Gesetzes oder einer sonstigen Vorschrift nach Absatz 1 und dem Zeitpunkt ihrer Anwendung auf die Investoren einzuräumen.

Artikel 9

Transparenz des Investitionsumfelds

(1)   Jede Vertragspartei stellt Folgendes auf elektronischem Wege, z. B. über eine Website, und, wenn praktisch möglich, über ein zentrales Portal zur Verfügung und nimmt, soweit möglich und angebracht, entsprechende Aktualisierungen vor:

a)

Gesetze und sonstige Vorschriften, die speziell Investitionen betreffen,

b)

für Investitionen geltende Beschränkungen und Bedingungen, und

c)

Kontaktinformationen der für die Genehmigung von Investitionen zuständigen Behörden.

(2)   Jede Vertragspartei stellt, wenn praktisch möglich über elektronische Mittel wie eine Website, die über ein zentrales Portal gemäß Absatz 1 zugänglich ist, eine Beschreibung zur Verfügung, die Investoren und andere interessierte Personen über die praktischen Schritte informiert, die für Investitionen in ihrem Gebiet erforderlich sind, und nimmt, soweit möglich und angebracht, entsprechende Aktualisierungen vor; diese Beschreibung schließt die Anforderungen und Verfahren in Bezug auf Folgendes ein:

a)

Unternehmensniederlassung und Gewerbeanmeldung,

b)

Anschluss an wichtige Infrastruktur wie Strom- und Wasserversorgung,

c)

Erwerb und Eintragung von Eigentum, z. B. von Landbesitzrechten,

d)

Baugenehmigungen,

e)

Abwicklung von Insolvenzen,

f)

Vermögensübertragungen und Zahlungen,

g)

Konvertierbarkeit der Währung,

h)

Zahlung von Steuern und

i)

Zugang zu Finanzmitteln, insbesondere für KKMU.

(3)   Für den Zugang zu den nach diesem Artikel oder nach Artikel 7 zur Verfügung gestellten Informationen ist von Investoren im Gebiet einer Vertragspartei keine Gebühr zu entrichten.

Artikel 10

Transparenz der Investitionsanreize

(1)   Jede Vertragspartei stellt Informationen über Investitionsanreize auf elektronischem Wege, z. B. über eine Website, und, wenn praktisch möglich, über ein zentrales Portal zur Verfügung und nimmt, soweit möglich und angebracht, entsprechende Aktualisierungen vor.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen betreffen alle den Investoren zur Verfügung stehenden Anreize, einschließlich finanzieller Anreize, steuerlicher Anreize und Sachleistungen, einschließlich nicht finanzieller Anreize.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen folgende Angaben:

a)

die Rechtsgrundlage des Anreizes,

b)

die Form des Anreizes,

c)

die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anreizes,

d)

das Antragsverfahren für den Anreiz, einschließlich der erforderlichen Formulare und Dokumente, und

e)

Kontaktinformationen der zuständigen Behörde.

Artikel 11

Verbindungen mit der Wirtschaft des Gastlandes

Jede Vertragspartei wird aufgefordert, Investoren und investitionswilligen Personen in ihrem Gebiet Informationen über inländische Anbieter zur Verfügung zu stellen, um die Verbindungen zur lokalen Wirtschaft zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit inländischer Anbieter zu verbessern und den Beitrag von Investitionen zur nachhaltigen Entwicklung zu erhöhen.

Artikel 12

Offenlegung vertraulicher Informationen

Dieses Abkommen verpflichtet keine Vertragspartei, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

KAPITEL III

VEREINFACHUNG DER GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Artikel 13

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Genehmigung von Investitionen.

Artikel 14

Einreichung von Anträgen

Jede Vertragspartei vermeidet soweit praktisch möglich, von einem Antragsteller zu verlangen, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. Wenn eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung beantragt wird, in die Zuständigkeit mehrerer zuständiger Behörden fällt, können mehrere Anträge auf Genehmigung erforderlich sein.

Artikel 15

Zeitrahmen für die Einreichung von Anträgen

Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden, soweit praktisch möglich, die Einreichung eines Antrags zu jeder Zeit während des ganzen Jahres gestatten. Ist eine bestimmte Zeitspanne für die Beantragung einer Genehmigung vorgesehen, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die zuständige Behörde einem Antragsteller für die Einreichung eines Antrags eine angemessene Zeitspanne einräumt.

Artikel 16

Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien

Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden

a)

soweit möglich, Anträge in elektronischem Format akzeptieren und

b)

Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen.

Artikel 17

Bearbeitung der Anträge

(1)   Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden

a)

soweit praktisch möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung des Antrags angeben,

b)

dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen,

c)

soweit praktisch möglich, ohne ungebührliche Verzögerung die Vollständigkeit des Antrags zur Bearbeitung nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei prüfen,

d)

wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften (6) der Vertragspartei als vollständig erachten, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Einreichung des Antrags sicherstellen, dass

i)

die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen wird und

ii)

der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag, soweit möglich, schriftlich (7) informiert wird,

e)

wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei für unvollständig halten, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, soweit praktisch möglich

i)

dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist,

ii)

auf Ersuchen des Antragstellers die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen angeben oder auf andere Weise erläutern, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und

iii)

dem Antragsteller die Möglichkeit (8) geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen,

wenn keine der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Maßnahmen praktisch möglich ist und der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt wird, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist informieren, und

f)

im Falle der Ablehnung eines Antrags den Antragsteller entweder von sich aus oder auf dessen Ersuchen über die Gründe für die Ablehnung und die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren; ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen, sobald aufgrund einer angemessenen Prüfung festgestellt wird, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Genehmigung, sobald sie erteilt ist, vorbehaltlich der geltenden Bedingungen (9) ohne ungebührliche Verzögerung in Kraft tritt.

Artikel 18

Gebühren

(1)   Für alle wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass die von ihren zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren angemessen und transparent sind und an sich die Investition nicht beschränken.

(2)   In Bezug auf Finanzdienstleistungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren den Antragstellern eine Gebührenordnung oder Informationen über die Festsetzung der Gebührenhöhe zur Verfügung stellen und die Gebühren nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei verwenden.

(3)   Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

(4)   Außer in dringenden Fällen räumt jede Vertragspartei zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten neuer oder geänderter Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für Investitionen oder zwischen der Veröffentlichung von Informationen, die es den Investoren ermöglichen, die Berechnung dieser Gebühren und Abgaben zu verstehen, und deren Inkrafttreten eine angemessene Frist ein. Diese Gebühren und Abgaben dürfen erst erhoben werden, wenn die entsprechenden Informationen veröffentlicht wurden.

(5)   Jede Vertragspartei führt, soweit praktisch möglich, Verfahren ein oder erhält sie aufrecht, die die Möglichkeit der elektronischen Zahlung von Gebühren und Abgaben zulassen, die von den jeweils zuständigen Behörden für die Genehmigung von Investitionen erhoben werden.

Artikel 19

Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

Führt eine Vertragspartei eine Maßnahme im Zusammenhang mit einer Genehmigung ein oder erhält sie diese aufrecht, so stellt sie sicher, dass die betreffende zuständige Behörde bei der Bearbeitung eines Antrags, bei der Entscheidungsfindung und bei der Durchführung ihrer Entscheidungen objektiv und unparteiisch und unabhängig von der ungebührlichen Einflussnahme von Personen ist, die die wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für die eine Genehmigung erforderlich ist.

Artikel 20

Veröffentlichung und verfügbare Informationen

(1)   Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so veröffentlicht sie unverzüglich die Informationen, die Investoren oder investitionswillige Personen benötigen, um die Anforderungen, technischen Normen und Verfahren für die Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung oder Erneuerung dieser Genehmigung zu erfüllen. (10) Zu diesen Informationen gehören, soweit sie vorhanden sind:

a)

die Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren,

b)

Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,

c)

Genehmigungsgebühren,

d)

anwendbare technische Normen,

e)

Verfahren für Rechtsbehelfe oder die Überprüfung bei Entscheidungen über Anträge,

f)

Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen,

g)

Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen, und

h)

vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags.

(2)   Jede Vertragspartei wird aufgefordert, elektronische Veröffentlichungen in einem zentralen Portal zusammenzufassen.

Artikel 21

Entwicklung von Maßnahmen

Führt eine Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen ein oder erhält sie diese aufrecht, so stellt sie sicher, dass

a)

diese Maßnahmen auf klaren, objektiven und transparenten Kriterien beruhen, zu denen auch die Befähigung und die Fähigkeit zur Ausübung der genehmigten wirtschaftlichen Tätigkeit gehören können, einschließlich der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen einer Vertragspartei, wie z. B. der Gesundheits- und Umweltvorschriften, wobei die zuständigen Behörden bewerten können, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist.

b)

die Verfahren unparteiisch und für alle Antragsteller leicht zugänglich sind und den Antragstellern die Möglichkeit geben, nachzuweisen, ob sie die Anforderungen erfüllen, und

c)

die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern.

KAPITEL IV

ANLAUFSTELLEN UND BETEILIGUNG VON INTERESSENGRUPPEN

Artikel 22

Anlaufstellen für Investitionserleichterungen

(1)   Jede Vertragspartei unterhält oder richtet im Einklang mit ihrem Rechtssystem geeignete Anlaufstellen für Investitionserleichterung ein, die den Investoren in Bezug auf Maßnahmen, die Investitionen betreffen, als erste Kontaktstellen dienen.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anlaufstellen für Investitionserleichterungen auf Anfragen von Investoren sowie von den von der anderen Vertragspartei nach diesem Artikel eingerichteten Anlaufstellen für Investitionserleichterungen antworten, um zur wirksamen Anwendung dieses Abkommens beizutragen.

(3)   Ist eine Anlaufstelle für Investitionserleichterungen nicht in der Lage, eine Anfrage nach Absatz 2 zu beantworten, so bemüht sie sich, dem Anfragenden die erforderliche Unterstützung zu gewähren, damit dieser betreffenden Auskünfte erhält.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anfragen und Auskünfte nach diesem Artikel auf elektronischem Wege übermittelt werden können.

(5)   Werden Auskünfte nach diesem Artikel erteilt, so bleibt die Frage davon unberührt, ob die Maßnahme mit diesem Abkommen im Einklang steht.

Artikel 23

Mechanismen zur Problemlösung

(1)   Jede Vertragspartei bemüht sich, geeignete Mechanismen einzurichten oder aufrechtzuerhalten, um Probleme für Investoren oder investitionswillige Personen zu lösen, die sich aus der Anwendung einer von diesem Abkommen erfassten Maßnahme mit allgemeiner Geltung ergeben können.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mechanismen müssen leicht zugänglich, auch für KKMU, fristgebunden und transparent sein. Von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Rechtsbehelfs- und Überprüfungsverfahren und der in Kapitel VI dieses Abkommens eingerichtete Streitbeilegungsmechanismus bleibt davon unberührt.

Artikel 24

Innerstaatliche behördenübergreifende Koordinierung

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer engen innerstaatlichen Koordinierung der für die Regelung und Durchführung von Maßnahmen und Verfahren im Zusammenhang mit Investitionen zuständigen Behörden und Stellen an, damit Investitionen erleichtert, angezogen, erhalten und ausgeweitet werden können.

(2)   Jede Vertragspartei bemüht sich um die Einrichtung oder Aufrechterhaltung von Mechanismen zur Koordinierung von Tätigkeiten mit dem Ziel,

a)

Investitionen zu erleichtern,

b)

die Kohärenz der Rechtsvorschriften und Vorhersehbarkeit staatlicher Maßnahmen und Verfahren zu fördern und

c)

die Kohärenz der zentralen, regionalen und lokalen Investitionsmaßnahmen und -verfahren zu unterstützen.

(3)   Zur Erleichterung der Koordinierung wird jede Vertragspartei aufgefordert, im Einklang mit ihrem Rechtssystem eine federführende Stelle zu benennen.

Artikel 25

Kohärenz der Rechtsvorschriften und Folgenabschätzungen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines wirksamen, konsistenten, transparenten und vorhersehbaren Rechtsrahmens für Investitionen an.

(2)   Jede Vertragspartei wird aufgefordert, im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren eine Folgenabschätzung für wichtige (11) Maßnahmen mit allgemeiner Geltung durchzuführen, die sie vorbereitet und die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass bei der Durchführung der in Absatz 2 genannten Folgenabschätzungen die möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf KKMU und auf die nachhaltige Entwicklung berücksichtigt werden sollten.

Artikel 26

Konsultation der Interessengruppen und regelmäßige Überprüfungen

(1)   Jede Vertragspartei wird aufgefordert, in von ihr als angemessen erachteten Abständen ihre von diesem Abkommen erfassten Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die Investitionen betreffen, zu überprüfen, um festzustellen, ob bestimmte von ihr durchgeführte Maßnahmen geändert, gestrafft, erweitert oder aufgehoben werden sollten, damit der Investitionsrahmen der Vertragspartei bei der Verwirklichung ihrer politischen Ziele und bei der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von KKMU wirksamer wird.

(2)   Jede Vertragspartei wird aufgefordert, ihre Genehmigungsgebühren und -abgaben regelmäßig zu überprüfen, um deren Anzahl und Vielfalt zu verringern.

(3)   Jede Vertragspartei wird aufgefordert, bei ihren Überprüfungen die Rückmeldungen der Interessengruppen zu berücksichtigen und einschlägige internationale Leistungsindikatoren heranzuziehen.

(4)   Die Vertragsparteien werden aufgefordert, in dem in Artikel 43 genannten Ausschuss für Investitionserleichterung ihre Erfahrungen mit der Durchführung regelmäßiger Überprüfungen und die sich daraus ergebenden politischen Empfehlungen weiterzugeben.

Artikel 27

Nichtanwendung einer Streitbeilegung

Kapitel VI gilt nicht für die Artikel 24, 25 und 26.

KAPITEL V

INVESTITIONEN UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

Artikel 28

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die nachhaltige Entwicklung aus den drei sich gegenseitig bedingenden und verstärkenden Dimensionen wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz besteht, und bekräftigen ihre Verpflichtung, Investitionen in einer Weise zu erleichtern, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt.

(2)   Ziel dieses Kapitels ist es, die Integration der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere in ihrer Arbeits- und Umweltdimension, in die Investitionsbeziehungen der Vertragsparteien in einer Weise zu verbessern, die zur Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung beiträgt.

Artikel 29

Recht auf Regulierung und Schutzniveau

(1)   Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, ihre Politik und ihre Prioritäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu bestimmen, das von ihr als angemessen erachtete interne Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Arbeit festzulegen und ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und Strategien zu erlassen oder zu ändern. Diese Schutzniveaus, Rechtsvorschriften und Strategien müssen mit den Verpflichtungen jeder Vertragspartei zu den in diesem Kapitel genannten international anerkannten Standards und Übereinkommen in Einklang stehen.

(2)   Jede Vertragspartei ist bestrebt, mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften und Strategien ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Arbeit zu gewährleisten und zu begünstigen, und bemüht sich um eine Verbesserung dieser Schutzniveaus, Rechtsvorschriften und Strategien.

(3)   Keine Vertragspartei darf das Schutzniveau ihres Umwelt- oder Arbeitsrechts abschwächen oder verringern, um Investitionen zu begünstigen.

(4)   Von den Vertragsparteien werden keine Ausnahmen oder anderweitige Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt oder angeboten, um Investitionen zu begünstigen.

(5)   Die Vertragsparteien verzichten darauf, durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit die effektive Durchsetzung ihres Umwelt- oder Arbeitsrechts zu unterlaufen, um Investitionen zu begünstigen.

(6)   Die Vertragsparteien wenden ihr jeweiliges Umwelt- und Arbeitsrecht nicht in einer Weise an, die auf eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung internationaler Investitionen hinauslaufen würde.

Artikel 30

Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung von Investitionen in einer Weise zu unterstützen, die menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt, wie dies in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung zum Ausdruck kommt, die am 10. Juni 2008 von der Internationalen Arbeitskonferenz in Genf angenommen wurde (im Folgenden „IAO-Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung“).

(2)   In Übereinstimmung mit der Satzung der IAO und der am 18. Juni 1998 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen, wird jede Vertragspartei in ihrem gesamten Gebiet, einschließlich in „freien Exportzonen“ und anderen „Sonderwirtschaftszonen“, die international anerkannten grundlegenden Arbeitsnormen nach den grundlegenden IAO-Übereinkommen einhalten, unterstützen und wirksam umsetzen und weitere IAO-Übereinkommen, die die Mitgliedstaaten der Union bzw. Angola ratifiziert haben, wirksam umsetzen.

(3)   Im Einklang mit ihrer Verpflichtung, den Beitrag von Investitionen zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich ihrer arbeitsrechtlichen Aspekte, zu verbessern, unterstützen die Vertragsparteien eine Investitionspolitik, die die Ziele der Agenda für menschenwürdige Arbeit im Einklang mit der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung und der am 21. Juni 2019 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Erklärung zum hundertjährigen Bestehen der IAO für die Zukunft der Arbeit voranbringt.

(4)   Jede Vertragspartei richtet ein wirksames Arbeitsaufsichtssystem für alle Wirtschaftszweige, einschließlich der Landwirtschaft und des Bergbaus, ein, sofern sie dies noch nicht getan hat, und erhält es aufrecht.

(5)   Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren, einschließlich der IAO, zusammen, um ihre Zusammenarbeit bei investitionsbezogenen Aspekten der Beschäftigungspolitik und deren Maßnahmen zu stärken.

Artikel 31

Multilaterale Umwelt-Governance und multilaterale Umweltübereinkommen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Umweltversammlung der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNEA“) und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNEP“) sowie der multilateralen Umwelt-Governance und multilateraler Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltherausforderungen an und unterstreichen, dass Investitions- und Umweltpolitik einander noch stärker unterstützen müssen.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die von ihr ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, Protokolle und Änderungen wirksam um. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung von Investitionen in einer Weise zu unterstützen, die einem hohen Umweltschutzniveau förderlich ist.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren, unter anderem dem hochrangigen politischen Forum der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem UNEP, der UNEA, im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen oder in der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) zusammen, um ihre Zusammenarbeit bei investitionsbezogenen Aspekten der Umweltpolitik und deren Maßnahmen zu stärken.

Artikel 32

Investitionen und Klimawandel

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dringend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen, und sie erkennen im Einklang mit dem am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („United Nations Framework Convention on Climate Change“, im Folgenden „UNFCCC“), dem Zweck und den Zielen des am 12. Dezember 2015 in Paris unterzeichneten Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) sowie anderen multilateralen Umweltübereinkommen und multilateralen Instrumenten im Bereich des Klimawandels die Bedeutung der Rolle von Investitionen bei der Verfolgung dieses Ziels an.

(2)   Jede Vertragspartei

a)

setzt das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris einschließlich der Verpflichtungen im Hinblick auf national festgelegte Beiträge wirksam um und

b)

fördert die wechselseitige Unterstützung zwischen Investitions- und Klimapolitik und deren Maßnahmen und trägt auf diese Weise zum Übergang zu einer emissionsarmen und ressourceneffizienten Wirtschaft und einer klimaresilienten Entwicklung bei.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren, wie dem UNFCCC, der WTO, des am 16. September 1987 in Montreal unterzeichneten Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zusammen, um ihre Zusammenarbeit bei investitionsbezogenen Aspekten der Klimaschutzpolitik und deren Maßnahmen zu stärken.

Artikel 33

Investitionen als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung

(1)   Im Einklang mit ihrer Entschlossenheit, den Beitrag von Investitionen zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verbessern, erleichtern und unterstützen die Vertragsparteien Investitionen in nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch, in Umweltgüter und -dienstleistungen sowie Investitionen, die für die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel von Bedeutung sind.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und die Rolle von Investitionen bei der Verfolgung dieser Ziele im Einklang mit dem am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity — im Folgenden „CBD“) und seinen Protokollen, dem am 3. März 1973 in Washington D.C. unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora — im Folgenden „CITES“), anderen einschlägigen multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, und den in diesem Rahmen erlassenen Beschlüssen an.

(3)   Jede Vertragspartei erleichtert Investitionen zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Ressourcen und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und ergreift Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn diese durch Investitionen belastet wird.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren, unter anderem im Rahmen des CBD und des CITES zusammen, um ihre Zusammenarbeit bei investitionsbezogenen Aspekten der Biodiversitätspolitik und deren Maßnahmen zu stärken.

(5)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Rolle von Investitionen bei der Verfolgung dieses Ziels an. Dementsprechend erleichtert jede Vertragspartei Investitionen in einer Weise, die mit der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder vereinbar ist.

(6)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen und der Meeresökosysteme sowie die Rolle von Investitionen bei der Verfolgung dieser Ziele an. Dementsprechend erleichtert jede Vertragspartei Investitionen in einer Weise, die mit der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen und der Meeresökosysteme vereinbar ist.

Artikel 34

Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dass Investoren ihre Sorgfaltspflicht wahrnehmen, um nachteilige Auswirkungen, z. B. auf die Umwelt und die Arbeitsbedingungen, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Lieferketten und anderer Geschäftsbeziehungen zu ermitteln und zu beseitigen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung oder verantwortungsvoller Geschäftspraktiken durch Unternehmen und Investoren, um zu einer nachhaltigen Entwicklung und verantwortungsvollen Investitionen beizutragen.

(3)   Die Vertragsparteien unterstützen die Verbreitung und Anwendung einschlägiger international vereinbarter Instrumente, die von ihnen gebilligt oder unterstützt werden, wie die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen, die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sowie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen aus dem Jahr 2011 und die damit zusammenhängenden Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht.

(4)   Die Vertragsparteien tauschen im Ausschuss für Investitionserleichterungen Informationen und bewährte Verfahren zu den von diesem Artikel erfassten Fragen aus, unter anderem auch über Möglichkeiten zur Erleichterung der Übernahme von gesellschaftlicher Verantwortung, verantwortungsvollem Handeln und Berichterstattung durch Unternehmen und Investoren. Zu diesem Zweck unterhält der Ausschuss enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen Organisationen, die im Bereich der gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen oder des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns tätig sind.

Artikel 35

Investitionen und Gleichstellung der Geschlechter

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine inklusive Investitionspolitik dazu beitragen kann, die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit dem Ziel Nr. 5 der Nachhaltigen Entwicklungsziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen voranzubringen. Sie erkennen den wichtigen Beitrag der Frauen zum Wirtschaftswachstum durch ihre Beteiligung an wirtschaftlichen Aktivitäten, einschließlich Investitionen, an. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, dieses Abkommen in einer Weise durchzuführen, die die Gleichstellung der Geschlechter fördert und stärkt.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten bilateral und in den einschlägigen Foren zusammen, um ihre Zusammenarbeit bei investitionsbezogenen Aspekten der Gleichstellungspolitik und deren Maßnahmen zu stärken, was auch Tätigkeiten mit dem Ziel umfasst, die Kapazitäten und die Bedingungen für Frauen, einschließlich Arbeitnehmerinnen, Geschäftsfrauen und Unternehmerinnen, zu verbessern, Zugang zu den durch dieses Abkommen geschaffenen Möglichkeiten zu erhalten und diese zu nutzen.

KAPITEL VI

STREITVERMEIDUNG UND -BEILEGUNG

Artikel 36

Konsultationen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

(2)   Eine Vertragspartei ersucht um Konsultationen, indem sie ein schriftliches Ersuchen an die andere Vertragspartei richtet, in welchem sie die strittigen Maßnahmen und die Verpflichtungen aus diesem Abkommen angibt, die die andere Vertragspartei ihrer Ansicht nach nicht erfüllt hat.

(3)   Die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet wird, beantwortet das Ersuchen innerhalb von zehn Tagen nach seiner Zustellung.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Konsultationen spätestens 30 Tage nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet ist.

(4)   Bei den Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, inwieweit die strittige Maßnahme gegen die betreffenden Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstoßen könnte.

Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.

(5)   Im Rahmen der Konsultationen über Fragen im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen genannten multilateralen Umwelt- oder Arbeitsübereinkommen oder -instrumenten berücksichtigen die Vertragsparteien Informationen der IAO oder einschlägiger Stellen oder Organisationen, die im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingesetzt wurden, um die Kohärenz zwischen der Tätigkeit der Vertragsparteien und dieser Stellen oder Organisationen zu fördern. Gegebenenfalls holen die Vertragsparteien den Rat dieser Stellen oder Organisationen oder anderer Experten oder Stellen ein, die sie für geeignet halten.

(6)   Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls nach Artikel 46 die Sichtweise der Zivilgesellschaft einholen.

(7)   Die Konsultationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich.

Artikel 37

Einvernehmliche Lösungen

(1)   Die Vertragsparteien können bei Streitigkeiten nach Artikel 36 jederzeit eine einvernehmliche Lösung finden.

(2)   Jede Vertragspartei trifft die für die Umsetzung der einvernehmlich vereinbarten Lösung erforderlichen Maßnahmen. Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, so vereinbaren die Parteien eine angemessene Frist für die Umsetzung.

(3)   Spätestens bei Ablauf der in Absatz 2 genannten vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über alle Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung getroffen hat.

(4)   Gelingt es den Vertragsparteien nicht, innerhalb von 120 Tagen nach dem Datum des Konsultationsersuchens eine einvernehmliche Lösung zu finden, oder wird die einvernehmliche Lösung nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist umgesetzt, kann die Vertragspartei, die um Konsultationen nach Artikel 36 ersucht hat, beantragen, zur Beilegung der Streitigkeit ein zwischenstaatliches Schiedsverfahren einzuleiten. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen um ein Schiedsverfahren gerichtet wird, nimmt dieses Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Ersuchens an oder lehnt es ab. Bleibt eine Antwort aus, gilt das Ersuchen als abgelehnt.

Artikel 38

Schiedsverfahren

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Ersuchens um ein Schiedsverfahren gemäß Artikel 37 Absatz 4 keine Einigung erzielt, bestellt jede Vertragspartei innerhalb weiterer 30 Tage einen Schiedsrichter.

Die von den Vertragsparteien bestellten Schiedsrichter bestellen gemeinsam den Vorsitz des Panels, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen darf.

(2)   Das Schiedspanel nimmt eine objektive Bewertung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedspanel die anwendbare Verfahrensordnung fest.

(3)   Kommt das Schiedspanel zu dem Schluss, dass die strittige Maßnahme nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht, trifft die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen unverzüglich nachzukommen.

(4)   Wurde das Ersuchen um ein Schiedsverfahren von der Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wurde, abgelehnt, oder wird dem Bericht des Panels nicht entsprochen, kann die Vertragspartei, die um ein Schiedsverfahren ersucht hat, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens Maßnahmen einführen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der spezifischen Verpflichtungen stehen.

Artikel 39

Transparenz

Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich

a)

Ersuchen um Konsultationen nach Artikel 36,

b)

nach Artikel 37 erzielte einvernehmliche Lösungen und

c)

Maßnahmen nach Artikel 38.

Artikel 40

Fristen

(1)   Alle in diesem Kapitel genannten Fristen werden, sofern nicht anders angegeben, in Kalendertagen ab dem auf die betreffende Handlung folgenden Tag gerechnet.

(2)   Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 41

Mediationsverfahren

(1)   Eine Vertragspartei kann jederzeit in Bezug auf eine Maßnahme einer Vertragspartei, die sich mutmaßlich nachteilig auf Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt, um Einleitung eines Mediationsverfahrens ersuchen.

(2)   Das Mediationsverfahren kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden und dient dem Zweck, die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen zu sondieren und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des von den Vertragsparteien ernannten Mediators zu prüfen.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen ab Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(4)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alle Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass eine Mediation stattfindet.

(5)   Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den Artikeln 36 und 38 oder im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren nach anderen Abkommen unberührt.

KAPITEL VII

ZUSAMMENARBEIT UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 42

Technische Zusammenarbeit und Aufbau von Kapazitäten zur Investitionserleichterung

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der technischen Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus an und verpflichten sich, bei der Stärkung des Investitionsklimas in Angola und der Unterstützung der Umsetzung dieses Abkommens zusammenzuarbeiten.

(2)   Diese Tätigkeiten werden im Rahmen der Regeln und einschlägigen Verfahren der Entwicklungszusammenarbeit und -instrumente der Europäischen Union durchgeführt.

(3)   Die Ersuchen um Unterstützung sollten sich auf den ermittelten Bedarf stützen und im Einklang mit den innerstaatlichen Reformen zur Investitionserleichterung stehen. Die Unterstützung unterliegt einvernehmlich festgelegten Bedingungen.

(4)   Die Vertragsparteien werden im Rahmen des Ausschusses für Investitionserleichterung

a)

Informationen austauschen und die Fortschritte bei der technischen Zusammenarbeit und der Unterstützung des Kapazitätsaufbaus bei der Durchführung dieses Abkommens überprüfen und

b)

den Bedarf an technischer Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau ermitteln.

Artikel 43

Ausschuss für Investitionserleichterung

(1)   Um das ordnungsgemäße und wirksame Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten, setzen die Vertragsparteien hiermit einen Ausschuss für Investitionserleichterung ein, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2)   Der Ausschuss für Investitionserleichterung hält seine erste Sitzung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab. Danach tritt der Ausschuss für Investitionserleichterung jährlich zusammen, sofern die Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, oder ohne ungebührliche Verzögerung auf Antrag einer Vertragspartei.

(3)   Die Sitzungen des Ausschusses für Investitionserleichterung finden abwechselnd in der Union oder in Angola statt, sofern die Vertreter der Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Der Ausschuss für Investitionserleichterung kann persönlich oder mit Hilfe anderer geeigneter Kommunikationsmittel zusammentreten, die von den Vertretern der Vertragsparteien vereinbart werden.

(4)   Den Vorsitz im Ausschuss für Investitionserleichterung führen für Angola der Minister für Wirtschaft und Planung und der Minister für Industrie und Handel und für die Union das für Handel zuständige Mitglied der Europäischen Kommission oder die von ihnen benannten Personen gemeinsam.

Artikel 44

Aufgaben des Ausschusses für Investitionserleichterung

(1)   Der Ausschuss für Investitionserleichterung

a)

prüft, auf welche Weise die Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien intensiviert werden können,

b)

überwacht und erleichtert die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens und fördert die Verwirklichung seiner allgemeinen Ziele,

c)

sucht angemessene Mittel und Wege, um Problemen vorzubeugen oder Probleme zu lösen, die in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen auftreten können, oder um Streitigkeiten beizulegen, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen können,

d)

prüft alle sonstigen relevanten Fragen, die die von diesem Abkommen erfassten Bereiche betreffen, gemäß Vereinbarung der Vertreter der Vertragsparteien,

e)

prüft die laufenden Untersuchungen nach Artikel 22 und die Amtshilfeersuchen, und

f)

erörtert mögliche Verbesserungen dieses Abkommens, insbesondere im Lichte der Erfahrungen und Entwicklungen in anderen internationalen Foren und im Rahmen anderer von den Vertragsparteien geschlossener Abkommen.

(2)   Der Ausschuss für Investitionserleichterung gibt sich in seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.

Artikel 45

Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses für Investitionserleichterung

(1)   Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Ausschuss für Investitionserleichterung befugt, Beschlüsse zu fassen, wenn dies in diesem Abkommen vorgesehen ist. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend. Die Vertragsparteien treffen die zur Durchführung dieser Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann der Ausschuss für Investitionserleichterung geeignete Empfehlungen zu allen von diesem Abkommen erfassten Fragen abgeben.

(3)   Der Ausschuss für Investitionserleichterung nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen an.

Artikel 46

Dialog mit der Zivilgesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien organisieren einen Dialog mit der Zivilgesellschaft (im Folgenden „Dialog“), um die Durchführung dieses Abkommens zu erörtern.

(2)   Im Rahmen dieses Dialogs fördern die Vertragsparteien eine ausgewogene Vertretung relevanter Interessenträger, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberverbänden sowie Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Umwelt und sonstigen Bereichen tätig sind.

(3)   Der Dialog findet jährlich in Verbindung mit der Sitzung des Ausschusses für Investitionserleichterung statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(4)   Für die Zwecke des Dialogs stellen die Vertragsparteien Informationen über die Durchführung dieses Abkommens zur Verfügung.

Die während des Dialogs geäußerten Ansichten und Meinungen können dem Ausschuss für Investitionserleichterung vorgelegt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

(5)   Die Vertragsparteien können sich gegebenenfalls dafür entscheiden, den Dialog über die von den Vertragsparteien geschaffenen Mechanismen zur Einbeziehung der Zivilgesellschaft zu organisieren.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien daran hindert, Maßnahmen einzuführen oder durchzusetzen,

a)

die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Moral oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (12) erforderlich sind,

b)

die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind,

c)

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit:

i)

der Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder dem Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,

ii)

dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und dem Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Unterlagen und Konten,

iii)

der Sicherheit.

Artikel 48

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es

a)

eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Bekanntgabe sie als ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechend erachtet, oder

b)

eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:

i)

im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit dem Handel und Geschäften mit sonstigen Waren und Materialien, Dienstleistungen und Technologien sowie mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

ii)

in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder

iii)

in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

c)

eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

Artikel 49

Verhältnis zum Cotonou-Abkommen

Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, geeignete Maßnahmen nach dem Cotonou-Abkommen einzuführen.

Artikel 50

Geltungsdauer

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen und verlängert sich automatisch um den jeweils gleichen Zeitraum.

Artikel 51

Beendigung

(1)   Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei dieses Abkommens schriftlich die Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden. Eine Notifikation an die Union ist an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und eine Notifikation an Angola an das Außenministerium, Nationaler Direktor für internationale Zusammenarbeit, zu übersenden.

(2)   Die Beendigung dieses Abkommens wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der in Absatz 1 genannten Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Artikel 52

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Der Geltungsbereich dieses Abkommens erstreckt sich,

a)

was die Union betrifft, auf die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, sowie unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und

b)

was Angola betrifft, auf die Gebiete, in denen Angola nach dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht Souveränität oder Hoheitsrechte ausübt, einschließlich des Landgebiets, der inneren Gewässer, des Küstenmeers und des über diesen Gebieten liegenden Luftraums, sowie auf die an das Küstenmeer angrenzenden Meeresgebiete, einschließlich des Meeresbodens, des Festlandsockels und des entsprechenden Untergrunds.

(2)   Der Begriff „Gebiet“ ist in diesem Abkommen in dem in Absatz 1 genannten Sinne zu verstehen.

(3)   Zur Klarstellung: Die Verweise auf das Völkerrecht in diesem Artikel umfassen insbesondere das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichnet wurde. Im Fall einer Kollision zwischen innerstaatlichem Recht und Völkerrecht hat das Völkerrecht Vorrang.

Artikel 53

Änderungen

Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Derartige Änderungen treten gemäß Artikel 57 in Kraft.

Artikel 54

Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

(1)   Die Union notifiziert Angola jeden Antrag eines Drittlandes auf Beitritt zur Europäischen Union.

(2)   Die Union notifiziert Angola das Inkrafttreten eines Vertrags über den Beitritt eines Drittlands zur Union.

Artikel 55

Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen

Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dass es in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden kann.

Artikel 56

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften und sonstige Übereinkommen

(1)   Wird auf Gesetze und sonstige Vorschriften einer Vertragspartei Bezug genommen, so sind diese Gesetze und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Änderungen zu verstehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Wird in diesem Abkommen auf internationale Übereinkommen Bezug genommen oder werden diese ganz oder teilweise in dieses Abkommen übernommen, so sind diese einschließlich ihrer Änderungen und Folgeübereinkommen zu verstehen, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens für beide Vertragsparteien in Kraft treten. Ergeben sich aus solchen Änderungen oder Folgeübereinkommen Fragen hinsichtlich der Durchführung oder Anwendung dieses Abkommens, so können die Vertragsparteien auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einander konsultieren, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

Artikel 57

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch Austausch schriftlicher Notifikationen die Erfüllung ihrer jeweiligen geltenden rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer entsprechenden Verfahren bestätigt haben.

(2)   Die schriftlichen Notifikationen gemäß Absatz 1 werden an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und an das Außenministerium Angolas, Nationaler Direktor für internationale Zusammenarbeit, übermittelt.

Artikel 58

Sprachen und verbindlicher Wortlaut

Das Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Съставено в Луанда на седемнадесети ноември две хиляди двадесет и трета година.

Hecho en Luanda, el diecisiete de noviembre de dos mil veintitrés.

V Luandě dne sedmnáctého listopadu dva tisíce dvacet tři.

Udfærdiget i Luanda, den syttende november to tusind og treogtyve.

Geschehen zu Luanda am siebzehnten November zweitausenddreiundzwanzig.

Luandas kahe tuhande kahekümne kolmanda aasta novembrikuu seitsmeteistkümnendal päeval.

Έγινε στη Λουάντα, στις δεκαεπτά Νοεμβρίου δύο χιλιάδες είκοσι τρία.

Done at Luanda, on the seventeenth day of November in the year two thousand and twenty three.

Fait à Luanda, le dix-sept novembre deux mille vingt-trois.

Arna dhéanamh i Luanda, an seachtú lá déag de Shamhain sa bhliain dhá mhíle fiche a trí.

Sastavljeno u Luandi sedamnaestog studenoga dvije tisuće dvadeset treće.

Fatto a Luanda, addì diciassette novembre duemilaventitré.

Luandā, divtūkstoš divdesmit trešā gada septiņpadsmitajā novembrī.

Priimta Luandoje, du tūkstančiai dvidešimt trečių metų lapkričio septynioliktą dieną.

Kelt Luandában, a kétezerhuszonharmadik év november havának tizenhetedik napján.

Magħmul f'Luanda, fis-sbatax-il jum ta' Novembru fis-sena elfejn u tlieta u għoxrin.

Gedaan te Luanda, de zeventiende november tweeduizend drieëntwintig.

Sporządzono w Luandzie dnia siedemnastego listopada dwa tysiące dwudziestego trzeciego roku.

Feito em Luanda, aos dezassete dias do mês de novembro de dois mil e vinte e três.

Întocmit la Luanda, la șaptesprezece noiembrie două mii douăzeci și trei.

V Luande sedemnásteho novembra dvetisícdvadsaťtri.

V Luandi, sedemnajstega novembra dva tisoč triindvajset.

Tehty Luandassa seitsemäntenätoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkolme.

Som skedde i Luanda den sjuttonde november tjugohundratjugotre.

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(1)  Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Union die Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats der Union, das in Artikel 54 AEUV Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht.

(2)  Zur Klarstellung gilt Folgendes: „Maßnahmen einer Vertragspartei“ bezeichnet Maßnahmen, die von einer der unter Nummer 12 Buchstaben a und b aufgeführten Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden, indem sie das Verhalten anderer Stellen in Bezug auf diese Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar anweisen, lenken oder kontrollieren.

(3)  Die Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ umfasst auch eine in der Republik Lettland dauerhaft gebietsansässige natürliche Person, die kein Bürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates ist, aber nach den Gesetzen der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass hat.

(4)  Die Vertragsparteien sind sich darüber im Klaren, dass in den Absätzen 1 bis 4 anerkannt wird, dass die Vertragsparteien unterschiedliche Systeme für die Konsultation zu bestimmten Maßnahmen haben, bevor diese endgültig sind, und dass die in Absatz 1 genannten Alternativen unterschiedlichen Rechtssystemen entsprechen.

(5)  Diese Bestimmung begründet keine Verpflichtung bei der endgültigen Entscheidung einer Vertragspartei, die eine Maßnahme zur Genehmigung einer Investition einführt oder aufrechterhält.

(6)  Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format vorgelegt werden, damit sie als „vollständig für die Bearbeitung“ gelten.

(7)  Die zuständigen Behörden können die Anforderung nach Ziffer ii erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme des Antrags anzeigt. Der Begriff „schriftlich“ ist so zu verstehen, dass er auch das elektronische Format einschließt.

(8)  Eine solche „Möglichkeit“ erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.

(9)  Die zuständigen Behörden sind nicht für Verzögerungen verantwortlich, die auf Gründe zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen.

(10)  Die Vertragsparteien können in folgenden Fällen im Zusammenhang mit Kohlenwasserstoffen Genehmigungen erteilen, ohne diesen Artikel einzuhalten:

a)

Das Gebiet war bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens nach diesem Artikel, das nicht zur Erteilung einer Genehmigung geführt hat,

b)

das Gebiet steht dauerhaft für die Exploration oder Gewinnung zur Verfügung, oder

c)

auf die erteilte Genehmigung wurde vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verzichtet.

(11)  Jede Vertragspartei kann festlegen, was für die Zwecke dieses Abkommens „wichtige“ Maßnahmen mit allgemeiner Geltung sind.

(12)  Die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend schwere Bedrohung eines grundlegenden Interesses der Gesellschaft vorliegt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/830/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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