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Document 22023A0719(02)
Sustainable Fisheries Partnership Agreement between the European Union and the Republic of Madagascar
Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar
Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar
ST/9007/2023/INIT
ABl. L 182 vom 19.7.2023, p. 25–81
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/25 |
PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MADAGASKAR
DIE EUROPÄISCHE UNION,
im Folgenden „Union“, und
DIE REPUBLIK MADAGASKAR,
im Folgenden „Madagaskar“,
Beide zusammen im Folgenden „Vertragsparteien“ und Einzeln „Vertragspartei“,
In ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und Madagaskar, insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) und der Union, sowie ihres gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen zu vertiefen,
In DEM BESTREBEN, dass das Völkerrecht, die grundlegenden Menschenrechte und die Souveränität Madagaskars und der Mitgliedstaaten der Union uneingeschränkt geachtet werden,
Unter HINWEIS auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von Montego Bay vom 10. Dezember 1982 und die sich daraus ergebenden Hoheitsrechte Madagaskars über die natürlichen Ressourcen in seiner Fischereizone,
Unter HINWEIS auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände von 1995,
In DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 angenommen wurde, des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „PSMA“), das 2016 in Kraft trat, und des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (PAI-INDNR) vom 2. März 2001,
ENTSCHLOSSEN, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, die Entschließungen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und anderer zuständiger regionaler Fischereiorganisationen (RFO) zu berücksichtigen,
IN DEM WUNSCH, die besten einschlägigen verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die einschlägigen von den zuständigen RFO festgelegten Bewirtschaftungspläne zu berücksichtigen, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, einen Dialog insbesondere über die Fischereipolitik, die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“), die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten, die Integrität der Meeresumwelt sowie über die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen zu führen,
In DEM WUNSCH, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung für alle vergleichbaren Fischereiflotten in der Fischereizone Madagaskars einzuhalten,
In DER ÜBERZEUGUNG, dass die Partnerschaft auf der Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen beruhen muss, die sowohl gemeinsam als auch von jeder der Vertragsparteien durchgeführt werden, wobei die Kohärenz der Politiken und die Synergie der Bemühungen im beiderseitigen und fairen Interesse der Union und Madagaskars, auch für die Bevölkerung und die lokale Fischereiwirtschaft, zu gewährleisten sind,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck im Rahmen der madagassischen Fischereipolitik zur Entwicklung einer Partnerschaft beizutragen, um insbesondere die geeignetsten Mittel zu bestimmen, durch die diese Politik unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Zivilgesellschaft wirksam umgesetzt werden kann
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars für Unionsschiffe festzulegen, deren Fischereitätigkeiten ausschließlich auf den Überschuss der zulässigen Fangmenge abzielen sollten, wobei die Fangkapazitäten der in dieser Zone tätigen Flotten zu berücksichtigen sind und besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, dass bestimmte Arten zu den weit wandernden Arten gehören,
ENTSCHLOSSEN, eine engere und faire wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit anzustreben, um eine nachhaltige Fischerei zu schaffen und zu stärken und einen Beitrag zur Verbesserung der Meerespolitik und zur Entwicklung der mit der Fischerei verbundenen blauen Wirtschaft zu leisten, unter anderem durch die Entwicklung von Investitionen unter Beteiligung von Unternehmen beider Vertragsparteien und im Zusammenhang mit den Entwicklungszielen Madagaskars —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
a) |
„vorliegendes Abkommen“ oder „Abkommen“ das vorliegende partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar; |
b) |
„Protokoll“ oder „vorliegendes Protokoll“ den Text mit den Modalitäten über die Durchführung des vorliegenden Abkommens, seines Anhangs und dessen Anlagen; |
c) |
„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission oder gegebenenfalls die Delegation der Europäischen Union in Madagaskar; |
d) |
„Behörde Madagaskars“ das für Fischerei zuständige Ministerium; |
e) |
„Fischereizone Madagaskars“ den Teil der Gewässer unter der Hoheit und der Gerichtsbarkeit Madagaskars, in dem Madagaskar Fischereifahrzeuge der Union zur Ausübung von Fischereitätigkeiten berechtigt. |
f) |
„Fanggenehmigung“ oder „Lizenz“ die von den Behörden Madagaskars für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Fanglizenz, durch die es berechtigt ist, in der Fischereizone Madagaskars Fischfang zu betreiben; |
g) |
„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerüstet ist; |
h) |
„Hilfsschiff“ jedes Unionsschiff mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Booten, das die Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet, nicht für den Fang von Fisch ausgerüstet ist und nicht für Umladungen verwendet wird; |
i) |
„Unionsschiff“ jedes Fischereifahrzeug oder Hilfsschiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist; |
j) |
„Reeder“ die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet; |
k) |
„Betreiber“ natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen; |
l) |
„Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen; |
m) |
„Anlandung“ das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land; |
n) |
„Umladung“ die Verbringung von Fischereierzeugnissen von einem Schiff auf ein anderes; |
o) |
„Fangmöglichkeiten“ ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand; |
p) |
„Fischereierzeugnisse“ aquatische Organismen, die aus Fischereitätigkeiten hervorgehen, einschließlich Beifänge; |
q) |
„Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Gebiet vorkommt; |
r) |
„nachhaltige Fischerei“ Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde; |
s) |
„Fischereisektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur umfasst; |
Artikel 2
Gegenstand
Ziel des vorliegenden Abkommens ist es, eine Partnerschaft zu begründen und einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmen für die Fischereipolitik zu schaffen, der insbesondere Folgendes umfasst:
a) |
die Bedingungen für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in der Fischereizone Madagaskars; |
b) |
eine wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit zur Unterstützung des Fischereisektors und der Meerespolitik; |
c) |
eine Zusammenarbeit, die zur Förderung der blauen Wirtschaft, insbesondere durch Verarbeitung und Aufwertung von Fischereierzeugnissen, zur Erhaltung der Unversehrtheit der Meeresumwelt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen beiträgt; |
d) |
die administrative Zusammenarbeit bei der Umsetzung der finanziellen Gegenleistung; |
e) |
eine wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in Madagaskar; |
f) |
eine wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten; |
g) |
die Zusammenarbeit bei Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in der Fischereizone Madagaskars, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die geltenden Regeln eingehalten werden, die Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zur Bewirtschaftung der Fischereien Wirkung zeigen und die IUU- Fischerei bekämpft wird. |
Artikel 3
Grundsätze des vorliegenden Abkommens
Die Vertragsparteien handeln und führen das vorliegende Abkommen gemäß den folgenden Grundsätzen durch:
(1) |
Das vorliegende Abkommen und das Protokoll, insbesondere die Ausübung der Fischereitätigkeiten, werden so durchgeführt, dass eine gerechte Verteilung der sich daraus ergebenden Gewinne gewährleistet ist. |
(2) |
Die Vertragsparteien handeln unter Einhaltung der Souveränität und der Hoheitsrechte im Sinne des Artikels 56 des SRÜ. |
(3) |
Die Vertragsparteien setzen das vorliegende Abkommen im Einklang mit Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“) in der jeweils geltenden Fassung über die wesentlichen Elemente in Bezug auf Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie das fundamentale Element der verantwortungsvollen Staatsführung oder im Einklang mit einem entsprechenden Artikel eines ihm nachfolgenden Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten um. |
(4) |
Die Beschäftigung und Arbeit der Fischer an Bord von Fischereifahrzeugen der Union, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens oder des dazugehörigen Protokolls zugelassen sind, erfolgen unter Einhaltung der Grundsätze, die sich aus den für Fischer geltenden Instrumenten der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), insbesondere der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in der Fassung der Änderung von 2022 und dem IAO-Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor von 2007, ergeben. Dazu gehören insbesondere die Beseitigung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Vereinigungsfreiheit, die wirksame Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf sowie ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld und menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union. |
(5) |
Im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte, die ausländischen Schiffen den Zugang zu ihrer Fischereizone oder den Zugang ihrer Schiffe zu anderen Fanggebieten ermöglichen. Sie verpflichten sich zum Austausch von Informationen über den sich daraus ergebenden Fischereiaufwand, insbesondere über die Zahl der erteilten Genehmigungen und die getätigten Fänge. |
(6) |
Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung verpflichtet sich Madagaskar, auf alle in seiner Fischereizone tätigen ausländischen industriellen Thunfischflotten, die dieselben Merkmale aufweisen wie diejenigen, die unter dieses Abkommen und das dazugehörige Protokoll fallen, dieselben technischen Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen anzuwenden. Diese Bedingungen betreffen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, Finanzregelungen, Gebühren und Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fanggenehmigungen. Diese Bestimmung gilt für die Finanzregelungen unbeschadet der Fischereiabkommen, die Madagaskar mit den Entwicklungsländern, die Mitglieder der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) sind, schließen kann, einschließlich der Gegenseitigkeitsabkommen. |
Artikel 4
Zugang zu dem Überschuss und wissenschaftliche Gutachten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Fischereifahrzeuge der Union nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ befischen, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der entsprechenden verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand aller in der Fischereizone Madagaskars tätigen Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird.
(2) In Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände tragen die Vertragsparteien bei der Festlegung der Ressourcen, für die Zugang gewährt werden kann, den einschlägigen wissenschaftlichen Bewertungen sowie den verfügbaren Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebührend Rechnung.
(3) Die Vertragsparteien befolgen die von den einschlägigen RFO und insbesondere der IOTC angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, wobei sie regionalen wissenschaftlichen Bewertungen angemessen Rechnung tragen.
Artikel 5
Dialog und Konzertierung
(1) Im beiderseitigen Interesse verpflichten sich die Vertragsparteien, einen engen Dialog zu führen, die Abstimmung zu erleichtern und sich gegenseitig insbesondere über die Durchführung der Fischereipolitik, die Meerespolitik und die Förderung der blauen Wirtschaft zu informieren.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bewertungen der aufgrund des vorliegenden Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.
RECHTE UND PFLICHTEN DER PARTEIEN
Artikel 6
Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone Madagaskars
Die Behörde Madagaskars gestattet Unionsschiffen die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars nach Maßgabe dieses Abkommens und unter den Bedingungen des Protokolls.
Artikel 7
Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten und Ausschließlichkeitsklausel
(1) Unionsschiffe dürfen in der Fischereizone Madagaskars nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß diesem Abkommen erteilten Fanggenehmigung sind. Jede Fischereitätigkeit von Unionsschiffen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ist verboten.
(2) Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Unionsschiff, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Protokoll festgelegt.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.
Artikel 8
Rechtsvorschriften für Fischereitätigkeiten
(1) Die Aktivitäten der in der Fischereizone Madagaskars tätigen Unionsschiffe unterliegen den madagassischen Rechtsvorschriften, sofern im Rahmen des vorliegenden Abkommens und des Protokolls nichts anderes geregelt ist. Die Behörde Madagaskars notifiziert den Behörden der Union die einschlägigen Rechtsvorschriften.
(2) Madagaskar verpflichtet sich, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Flaggenstaats der Unionsschiffe alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Anwendung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei zu gewährleisten. Die Unionsschiffe sind gehalten, mit der für die Durchführung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zuständigen Behörde Madagaskars zusammenzuarbeiten.
(3) Die Behörde Madagaskars setzen die Unionsbehörden über jede Änderung anzuwendender Rechtsvorschriften oder über neue Rechtsvorschriften in Kenntnis, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen auswirken. Solche Rechtsvorschriften sind gegenüber Unionsschiffen ab dem sechzigsten Tag nach dem Tag durchsetzbar, an dem die Mitteilung bei den Unionsbehörden eingegangen ist. In dringenden Fällen, die von der Behörde Madagaskars bei der Notifizierung geltend gemacht werden, wird die oben genannte Frist auf sieben Kalendertage verkürzt.
(4) Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass ihre Schiffe das vorliegende Abkommen sowie die madagassischen Rechtsvorschriften für die Fischerei einhalten.
(5) Die Unionsbehörden unterrichten die Behörde Madagaskars spätestens 60 Tage vor deren Inkrafttreten über jede Änderung der Rechtsvorschriften der Union, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe und die Interessen Madagaskars im Rahmen des vorliegenden Abkommens auswirken könnte.
Artikel 9
Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in wissenschaftlichen und technischen Fragen zusammen, um den Zustand der Fischereiressourcen in den Gewässern Madagaskars regelmäßig zu bewerten, zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen und die nationalen Forschungskapazitäten zu stärken.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen der IOTC oder anderer zuständiger RFO Konsultationen aufzunehmen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresressourcen auf regionaler Ebene zu verbessern und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung in der Fischereizone Madagaskars zusammenzuarbeiten.
(3) Die Vertragsparteien können gegebenenfalls eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung vereinbaren, um alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Fragen zu erörtern mit dem Ziel, eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresressourcen zu gewährleisten.
(4) Die Vertragsparteien konsultieren einander unter Berücksichtigung der besten verfügbaren und sachdienlichen wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Ausschusses (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels zu erlassen.
Artikel 10
Wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche, technische, technologische und kommerzielle Zusammenarbeit im Fischereisektor und in den damit verbundenen Sektoren, einschließlich bestimmter Bereiche der blauen Wirtschaft, zu fördern. Sie konsultieren einander, um die verschiedenen zu diesem Zweck vorstellbaren Maßnahmen zu erleichtern und zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verarbeitungsverfahren und die Valorisierung von Fischereierzeugnissen zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, technologischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Förderung von Investitionen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften Madagaskars und der Union.
(5) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern Anlandungen von Fängen von Unionsschiffen in Madagaskar. Unionsschiffe bemühen sich, vorrangig in Madagaskar ihre Versorgung und alle Dienstleistungen zu beschaffen, die für ihre Tätigkeiten erforderlich sind.
(6) Die Vertragsparteien fördern den Aufbau personeller und institutioneller Kapazitäten im Fischereisektor, um das Ausbildungsniveau zu verbessern und Kompetenzen zu entwickeln und so zur Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten in Madagaskar beizutragen.
Artikel 11
Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und Kontrolle sowie der Bekämpfung der IUU-Fischerei
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Schaffung einer nachhaltigen Fischerei bei der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars sowie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten.
(2) Madagaskar sorgt für die wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Fischerei gemäß dem vorliegenden Abkommen und dem dazugehörigen Protokoll sowie gemäß den madagassischen Rechtsvorschriften. Die Unionsschiffe sind gehalten, mit der für die Durchführung dieser Maßnahmen zuständigen Behörde Madagaskars zusammenzuarbeiten.
Artikel 12
Verwaltungszusammenarbeit
Um die Anwendung der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten, treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
— |
Entwicklung einer Verwaltungszusammenarbeit, um sicherzustellen, dass die Unionsschiffe dieses Abkommen und das Protokoll einhalten; |
— |
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der IUU-Fischerei, insbesondere durch einen engen und regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden. |
Artikel 13
Finanzielle Gegenleistung
(1) Nach den Grundsätzen des vorliegenden Abkommens gewährt die Union Madagaskar eine finanzielle Gegenleistung, deren Bedingungen im Protokoll festgelegt sind.
(2) Die finanzielle Gegenleistung
a) |
deckt unbeschadet der Gebühren für Betreiber von Unionsschiffen den Zugang zur Fischereizone Madagaskars und zu seinen Fischereiressourcen ab; |
b) |
trägt durch Unterstützung des Fischereisektors zur Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik und zur Förderung der blauen Wirtschaft durch Madagaskar bei. |
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll.
(4) Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgt getrennt von den Zahlungen für die Zugangsrechte. Sie wird durch Jahres- und Mehrjahresprogramme gemäß dem Protokoll umgesetzt.
(5) Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a kann durch den Gemischten Ausschuss geändert werden bei
a) |
Reduzierung der den Fischereifahrzeugen der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten, insbesondere aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren und sachdienlichen wissenschaftlichen Gutachten für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände als erforderlich angesehen wird, oder |
b) |
einer Erhöhung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten, sofern der Zustand der Bestände dies auf der Grundlage der besten verfügbaren und sachdienlichen wissenschaftlichen Gutachten zulässt; |
c) |
Aussetzung oder Kündigung gemäß den Artikeln 20 und 21. |
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Behörden der Union und der Behörde Madagaskars zusammensetzt.
(2) Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses umfassen insbesondere Folgendes:
a) |
Überwachung der Durchführung des vorliegenden Abkommens, einschließlich der Festlegung und Bewertung der Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors; |
b) |
Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, einschließlich der statistischen Auswertung der Fangdaten; |
c) |
Forum für die Auslegung des vorliegenden Abkommens, für die Validierung der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Bedingungen und für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben könnten. |
(3) Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen des Protokolls annehmen, die Folgendes betreffen:
a) |
die Neubewertung der Fangmöglichkeiten und infolgedessen des finanziellen Beitrags; |
b) |
die Modalitäten für die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors; |
c) |
die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben; |
d) |
sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie der Zusammenarbeit der Behörden und der Meerespolitik. |
(4) Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Zielen des vorliegenden Abkommens wahr.
(5) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Madagaskar und in der Union oder nach gemeinsamer Vereinbarung an einem anderen Ort oder per Videokonferenz unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Er tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach dem Antrag zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.
(6) Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und im Sitzungsprotokoll festgehalten. Der Gemischte Ausschuss kann gegebenenfalls im Wege eines Briefwechsels beraten und beschließen.
(7) Der Gemischte Ausschuss kann seine Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung festlegen.
Artikel 15
Geltungsbereich des vorliegenden Übereinkommens
Das vorliegende Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags, und andererseits für das Hoheitsgebiet Madagaskars und in den Gewässern unter der Hoheit und der Gerichtsbarkeit Madagaskars.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Streitbeilegung
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss, unbeschadet der Möglichkeit, die Zuständigkeit eines internationalen Gremiums mit Zustimmung beider Vertragsparteien in Anspruch zu nehmen, falls die Konsultationen scheitern.
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren.
(2) Die Notifikation gemäß Absatz 1, die für die Union bestimmt ist, ist an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu richten.
Artikel 18
Geltungsdauer
Das vorliegende Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag seiner vorläufigen Anwendung, sofern es nicht gemäß Artikel 21 gekündigt wird.
Artikel 19
Vorläufige Anwendung
Das vorliegende Abkommen wird vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2023 vorläufig angewandt, oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird.
Artikel 20
Aussetzung der Anwendung
(1) Die Anwendung des vorliegenden Abkommens kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden:
a) |
außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars verhindern. Im Falle von Naturereignissen konsultieren die Vertragsparteien einander, um ihre Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten und die Durchführung des Protokolls zu bewerten; |
b) |
ernsthafte und ungelöste Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens; |
c) |
Nichteinhaltung des vorliegenden Abkommens durch eine der Vertragsparteien; |
d) |
wesentliche Änderung der dem Abschluss des vorliegenden Abkommens zugrunde liegenden Fischereipolitik, die dazu führt, dass eine der Vertragsparteien eine Änderung des Abkommens beantragt. |
(2) Die Aussetzung der Anwendung des vorliegenden Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der betreffenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss mit dem Ziel eingeleitet die Streitigkeiten innerhalb von drei Monaten gütlich beizulegen.
(3) Können die Differenzen nicht gütlich ausgeräumt werden und kommt es zur Aussetzung des vorliegenden Abkommens, konsultieren die Vertragsparteien einander weiterhin. Die Vertragsparteien kommen gegebenenfalls überein, die Aussetzung aufzuheben.
(4) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 für den Zeitraum der Aussetzung der Anwendung wird nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien angepasst. Eine solche Anpassung gilt auch für den Fall, dass eine Vertragspartei die vorläufige Anwendung des vorliegenden Abkommens beendet.
Artikel 21
Kündigung
(1) Das vorliegende Abkommen kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien gekündigt werden:
a) |
außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone von Madagaskar verhindern. Im Falle von Naturereignissen konsultieren die Vertragsparteien einander, um ihre Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten und die Durchführung des Protokolls zu bewerten; |
b) |
erhebliche Veränderung der betroffenen Bestände; |
c) |
erhebliche Verringerung der Nutzung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten; |
d) |
Nichteinhaltung der von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei eingegangenen Verpflichtungen; |
e) |
ernstliche und ungelöste Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens; |
f) |
Nichteinhaltung des vorliegenden Abkommens durch eine der Vertragsparteien; |
g) |
wesentliche Änderungen der Fischereipolitik, die zum Abschluss des vorliegenden Abkommens geführt hat. |
(2) Die Kündigung des vorliegenden Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen erfolgt die Notifizierung jedoch nach der Validierung der Kündigungsbedingungen durch den Gemischten Ausschuss.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander vom Zeitpunkt der Notifizierung, um innerhalb von sechs Monaten eine gütliche Lösung zu finden.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 13 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, nach einer Konsultation zwischen den Vertragsparteien angepasst. Eine solche Anpassung gilt auch für den Fall, dass eine Vertragspartei die vorläufige Anwendung des vorliegenden Abkommens beendet.
Artikel 22
Aufhebung
Das seit dem 1. Januar 2007 geltende partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (2) wird aufgehoben.
Artikel 23
Verbindlicher Wortlaut
Das vorliegende Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на тридесети юни две хиляди двадесет и трета година.
Hecho en Bruselas, el treinta de junio de dos mil veintitrés.
V Bruselu dne třicátého června dva tisíce dvacet tři.
Udfærdiget i Bruxelles den tredivte juni to tusind og treogtyve.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni zweitausenddreiundzwanzig.
Kahe tuhande kahekümne kolmanda aasta juunikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Ιουνίου δύο χιλιάδες είκοσι τρία.
Done at Brussels on the thirtieth day of June in the year two thousand and twenty three.
Fait à Bruxelles, le trente juin deux mille vingt-trois.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an tríochadú lá de Mheitheamh sa bhliain dhá mhíle fiche a trí.
Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog lipnja godine dvije tisuće dvadeset treće.
Fatto a Bruxelles, addì trenta giugno duemilaventitré.
Briselē, divi tūkstoši divdesmit trešā gada trīsdesmitajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai dvidešimt trečių metų birželio trisdešimtą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonharmadik év június havának harmincadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u tlieta u għoxrin.
Gedaan te Brussel, dertig juni tweeduizend drieëntwintig.
Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego czerwca roku dwa tysiące dwudziestego trzeciego.
Feito em Bruxelas, em trinta de junho de dois mil e vinte e três.
Întocmit la Bruxelles la treizeci iunie două mii douăzeci și trei.
V Bruseli tridsiateho júna dvetisícdvadsaťtri.
V Bruslju, tridesetega junija dva tisoč triindvajset.
Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkolme.
Som skedde i Bryssel den trettionde juni år tjugohundratjugotre.
PROTOKOLL ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN ABKOMMENS ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MADAGASKAR (2023-2027)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 des Abkommens mit folgenden Ausnahmen:
1. |
„Beobachter“ jede Person, die von einer nationalen Behörde ermächtigt wurde, die Fangtätigkeit an Bord eines Fischereifahrzeugs zu beobachten und Daten zu erheben, mit denen die Ergebnisse der Tätigkeit quantifiziert oder quantifiziert werden; |
2. |
„Fischsammelgerät (FAD)“ (fish aggregating device) ein/eine permanent, halbpermanent oder vorübergehend eingesetzte/eingesetztes Objekt, Struktur oder Vorrichtung aus einem künstlichen oder natürlichen Material, das/die zum Zwecke der Zusammenführung von Zielthunfischarten für den anschließenden Fang eingesetzt und/oder überwacht wird. |
Artikel 2
Gegenstand
Zweck des vorliegenden Protokolls ist es, das Abkommen durchzuführen, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone Madagaskars sowie die Zusammenarbeit nach Artikel 2 des Abkommens festgelegt werden.
Das vorliegende Protokoll wird unter uneingeschränkter Achtung und im Einklang mit den Grundsätzen und Bestimmungen des Abkommens ausgelegt und angewandt.
Artikel 3
Geltungsbereich
Das vorliegende Protokoll gilt für
— |
die Tätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone Madagaskars, die Thunfischarten und vergleichbare Arten befischen; |
— |
die Durchführung der in Artikel 2 des Abkommens genannten Bereiche der Zusammenarbeit. |
Artikel 4
Fischarten und Anzahl der zugelassenen Schiffe
(1) Bei den zulässigen Arten handelt es sich um Thunfische und vergesellschaftete Arten, die in Anlage 1 des Anhangs des vorliegenden Protokolls aufgeführt sind und im Rahmen des Auftrags der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) verwaltet werden.
(2) Folgende Arten dürfen nicht befischt werden:
— |
durch internationale Übereinkommen geschützte Arten, insbesondere Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus, Isurus oxyrinchus, Isurus paucus; |
— |
die Arten, deren Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung oder Lagerung im Ganzen oder in Teilen von der IOTC untersagt sind, insbesondere die Arten der Familie der Alopiidae, der Sphyrnidae, sowie der Lamnidae. |
(3) Die Fangmöglichkeiten werden 65 Unionsschiffen wie folgt gewährt:
— |
32 Thunfischwadenfänger, |
— |
13 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100 und |
— |
20 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100. |
(4) Absatz 3 gilt vorbehaltlich der Artikel 11 und 12.
Artikel 5
Geltungsdauer
Das vorliegende Protokoll gilt ab dem Tag seiner vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von vier Jahren.
Artikel 6
Finanzielle Gegenleistung
(1) Für den gesamten Vierjahreszeitraum beläuft sich der geschätzte Gesamtwert des vorliegenden Protokolls auf 12 880 000 EUR, d. h. 3 220 000 EUR pro Jahr. Dieser Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeschlüsselt:
— |
7 200 000 EUR entsprechend der finanziellen Gegenleistung der Union gemäß Artikel 13 des Abkommens, |
— |
5 680 000 EUR entsprechend dem geschätzten Wert der Beiträge der Reeder. |
(2) Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Union umfasst:
a) |
einen jährlichen Betrag von 700 000 EUR, der einer Referenzmenge für alle Arten von 14 000 Tonnen pro Jahr entspricht, für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars; |
b) |
einen spezifischen Betrag von 1 100 000 EUR jährlich zur Unterstützung der Fischereipolitik Madagaskars und ihrer Durchführung. Dieser Betrag wird dem für Fischerei zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt und von der madagassischen Agentur für Fischerei und Aquakultur nach den Regeln und Verfahren verwaltet, die im Einklang mit den nationalen Vorschriften in einem Verfahrenshandbuch festgelegt werden, das vom Fischereiministerium ausgearbeitet und den Unionsbehörden vor der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls übermittelt wird. |
(3) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 7, 8, 11, 14 und 15.
(4) Die finanzielle Gegenleistung wird wie folgt gezahlt:
a) |
für den Teil, der den Zugang zur Fischereizone Madagaskars betrifft, auf ein Bankkonto des Schatzamtes bei der Zentralbank Madagaskars |
b) |
für den Teil, der die Unterstützung des Fischereisektors betrifft, auf ein Bankkonto für die Unterstützung des Fischereisektors unter Aufsicht des Fischereiministeriums. |
Die Bankverbindungskoordinaten werden den Behörden der Union von der Behörde Madagaskars vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls mitgeteilt und jährlich bestätigt.
Artikel 7
Modalitäten für die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars
(1) Übersteigt die jährliche Fangmenge der Unionsschiffe gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 des Anhangs die Referenzfangmenge von 14 000 Tonnen, so wird die jährliche finanzielle Gegenleistung um 50 EUR für jede zusätzliche Tonne erhöht.
(2) Der von der Union für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch für das betreffende Jahr das Doppelte des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge die doppelte Referenzfangmenge, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehenden Fänge zu entrichten ist, im nachfolgenden Jahr gezahlt.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zur Fischereizone Madagaskars für das erste Jahr erfolgt spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls, und für die folgenden Jahre spätestens am Jahrestag der vorläufigen Anwendung dieses vorliegenden Protokolls.
(4) Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars fällt in die ausschließliche Zuständigkeit Madagaskars.
Artikel 8
Modalitäten der Durchführung und Zahlung der Unterstützung für den Fischereisektor
(1) Der in Artikel 14 vorgesehene Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) beschließt spätestens drei Monate nach dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges, nach Jahren aufgeschlüsseltes Programm zur Unterstützung des Fischereisektors, dessen allgemeines Ziel die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Madagaskar ist.
(2) Dieses Programm wird in einem Dokument vorgestellt, das insbesondere Folgendes umfasst:
a) |
Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b; |
b) |
die jährlichen und mehrjährigen Ziele und Maßnahmen für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei und die blaue Wirtschaft unter Berücksichtigung der madagassischen Prioritäten, insbesondere
|
c) |
die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse, gegebenenfalls anhand von Indikatoren. |
(3) Die Behörde Madagaskars legt dem Gemischten Ausschuss jährlich einen Durchführungsbericht mit den Fortschritten bei der Durchführung des Programms vor. Der Jahresbericht für das letzte Jahr umfasst auch eine Bilanz der Umsetzung der des Programms während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Protokolls.
(4) Vorschläge für Änderungen des Programms werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt.
(5) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgt in jährlichen Tranchen nach einer Analyse durch den Gemischten Ausschuss auf der Grundlage der Ergebnisse der Programmdurchführung.
(6) Die Union kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise aussetzen, wenn die Analyse des Gemischten Ausschusses zu dem Ergebnis führt, dass
a) |
die erzielten Ergebnisse nicht im Einklang mit der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Programmplanung stehen, |
b) |
die Maßnahmen im Rahmen dieser Programmplanung nicht durchgeführt wurden. |
(7) Nach einer Aussetzung gemäß Absatz 6 wird die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung erst nach Konsultation und Zustimmung der beiden Vertragsparteien wiederaufgenommen, und wenn die Ergebnisse der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors mit der Planung des Gemischten Ausschusses übereinstimmen. Allerdings kann die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des vorliegenden Protokolls erfolgen.
(8) Die Überwachung des Programms durch die Vertragsparteien wird bis zu seiner vollständigen Durchführung fortgesetzt.
(9) Die Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Gegenleistung können von den Rechnungsprüfungs- und Kontrollinstanzen jeder Vertragspartei, einschließlich des Europäischen Rechnungshofs, durchgeführt werden. Dies schließt das Recht auf Zugang zu Informationen, Dokumenten, Standorten und begünstigten Einrichtungen ein.
(10) Die Behörde Madagaskars führt Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen durch, um die Sichtbarkeit der durch die Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Ergebnisse und des Beitrags der Union zu gewährleisten.
Artikel 9
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch wissenschaftliche Zusammenarbeit eine verantwortungsvolle Fischerei in der Fischereizone Madagaskars zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien tauschen alle einschlägigen wissenschaftlichen Informationen aus, die eine Bewertung des Zustands der biologischen Meeresressourcen in der Fischereizone Madagaskars ermöglichen.
(3) Auf der in Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung kommen die von jeder Vertragspartei vorgeschlagenen fachkundigen Wissenschaftler zusammen. Die Vertragsparteien stellen die für die Arbeit der Wissenschaftler erforderlichen Daten zur Verfügung. Auftrag, Zusammensetzung und Ablauf dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzungen werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.
(4) Die gemeinsame wissenschaftliche Sitzung erstellt gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens einen Bericht, dem gegebenenfalls eine Stellungnahme beigefügt ist und der dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und möglichen Annahme von Maßnahmen vorgelegt wird.
Artikel 10
Wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit
(1) Zur Umsetzung der Grundsätze des Artikels 10 des Abkommens in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit konsultieren sich die Vertragsparteien regelmäßig im Gemischten Ausschuss und ziehen Wirtschaftsbeteiligte und andere interessierte Parteien hinzu, um Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zu ermitteln, auch im Hinblick auf die Entwicklung des Handels und der Investitionen im Fischereisektor.
(2) Bei dieser Konzertierung werden die Entwicklungs- und Kooperationsprogramme der Union oder anderer technischer und finanzieller Partner berücksichtigt.
Artikel 11
Einvernehmliche Überarbeitung der Fangmöglichkeiten und der Durchführungsmodalitäten des vorliegenden Protokolls
(1) Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 4 können vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten und insbesondere unter Berücksichtigung der Entschließungen und Empfehlungen der IOTC geändert werden, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter das vorliegende Protokoll fallenden Fischereiarten zu gewährleisten, und gegebenenfalls nach Gutachten der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 9.
(2) In diesem Fall können die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a anteilig angepasst und das vorliegende Protokoll und sein Anhang entsprechend geändert werden.
(3) Der Gemischte Ausschuss kann die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls über die Bedingungen für die Ausübung der Fischerei und die Durchführungsmodalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors anpassen.
(4) Die vom Gemischten Ausschuss gefassten Beschlüsse erhalten vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien dieselbe Rechtswirkung wie das vorliegende Protokoll.
Artikel 12
Versuchsfischereikampagnen und neue Fangmöglichkeiten
(1) Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in der Fischereizone Madagaskars zur Bewertung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit einer neuen Fischerei, insbesondere in Bezug auf Arten, die als unterfischt gelten oder deren Bestandsstatus unbekannt ist.
(2) Die Behörde Madagaskars kann im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Durchführung einer Versuchsfischereikampagne auf der Grundlage einer vom Gemischten Ausschuss angenommenen spezifischen Anleitung genehmigen. In dieser werden die betreffenden Arten und die geeigneten Bedingungen für diese Kampagne unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls des gemäß Artikel 9 eingeholten wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt.
(3) Die Genehmigungen der Schiffe für die Versuchsfischerei werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt, der gegebenenfalls entsprechend den Empfehlungen des wissenschaftlichen Gutachtens verkürzt wird. Schiffe, die Versuchsfischerei betreiben, halten die von der Behörde Madagaskars genehmigten Anweisungen ein. Ein von der Behörde Madagaskars benannter Beobachter und gegebenenfalls ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaats sind während der gesamten Kampagne an Bord. Die erhobenen Beobachtungsdaten werden zur Analyse und für das wissenschaftliche Gutachten gemäß Artikel 9 übermittelt.
(4) Die wissenschaftliche Sitzung übermittelt ihre Stellungnahme zu den Ergebnissen der Versuchsfischereikampagnen dem Gemischten Ausschuss, der gegebenenfalls über die Einführung von Fangmöglichkeiten für neue Arten bis zum Ablauf des vorliegenden Protokolls entscheidet.
Artikel 13
Bedingungen für die Genehmigung und Ausübung von Fischereitätigkeiten
(1) Unionsschiffe dürfen in der Fischereizone Madagaskars nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß dem Abkommen und dem vorliegenden Protokoll von der Behörde Madagaskars erteilten Fanggenehmigung sind.
(2) Die Behörde Madagaskars erteilen den Unionsschiffen ausschließlich im Rahmen des Abkommens und des vorliegenden Protokolls Fanggenehmigungen; die Vergabe von Genehmigungen an die Unionsschiffe außerhalb dieses Rahmens, insbesondere in Form von Privatgenehmigungen, ist untersagt.
(3) Die Tätigkeiten der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Unionsschiffe unterliegen den madagassischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern in diesem Protokoll nichts anderes geregelt ist.
Artikel 14
Aussetzung der Anwendung
(1) Die Durchführung des vorliegenden Protokolls, einschließlich der Fangtätigkeiten der Schiffe und der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 20 des Abkommens genannten Fälle eintreten.
(2) Die Aussetzung der Anwendung wegen Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Bedingungen kann nur erfolgen, wenn die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“) in der jeweils neuesten Fassung im Zusammenhang mit einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou oder dem entsprechenden Artikel eines Nachfolgeabkommens aktiviert wurden.
(3) Damit die Anwendung des vorliegenden Protokolls ausgesetzt werden kann, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens einen Monat vor dem Tag, ab dem die Aussetzung der Anwendung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss eingeleitet, durch die die Meinungsverschiedenheiten gütlich beigelegt werden sollen.
(4) Im Falle einer Aussetzung der Anwendung werden die Fangtätigkeiten der Unionsschiffe in der Fischereizone Madagaskars für den Zeitraum der Aussetzung der Anwendung unterbrochen. Die Unionsschiffe verlassen die Fischereizone Madagaskars innerhalb von 24 Stunden nach Wirksamwerden der Aussetzung der Anwendung.
(5) Die Vertragsparteien konsultieren einander weiterhin und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erzielt, so wird die Anwendung des vorliegenden Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des etwaigen finanziellen Ausgleichs im Gemischten Ausschuss vereinbart.
Artikel 15
Kündigung
(1) Im Falle einer Kündigung des vorliegenden Protokolls in den in Artikel 21 des Abkommens genannten Fällen und unter den genannten Bedingungen benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das vorliegende Protokoll zu kündigen.
(2) Die Absendung der Benachrichtigung zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.
Artikel 16
Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten von der zuständigen Behörde ausschließlich für die Durchführung des Abkommens und insbesondere für Bewirtschaftungszwecke sowie für die Überwachung und Kontrolle der Fischerei verwendet werden.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, die sie im Rahmen des Abkommens erhalten, sowie alle wirtschaftlich sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den von der Union verwendeten Kommunikationssystemen vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars öffentlich zugänglich sind.
(3) Personenbezogene Daten werden auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet.
(4) Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Abkommens ausgetauscht werden, werden gemäß der Anlage 2 des Anhangs des vorliegenden Protokolls verarbeitet. Der Gemischte Ausschuss kann weitere Garantien und Rechtsbehelfe in Bezug auf personenbezogene Daten und die Rechte betroffener Personen festlegen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 hindern die Vertragsparteien nicht daran, den Verpflichtungen regionaler Fischereiorganisationen (IOTC) zur Übermittlung und Veröffentlichung von Daten über Schiffe nachzukommen.
Artikel 17
Elektronischer Datenaustausch
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten.
(2) Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt in jeder Hinsicht als der Papierfassung gleichwertig, sofern die Echtheit des Dokuments gewährleistet ist.
(3) Die Durchführungs- und Nutzungsmodalitäten für den elektronischen Austausch von Fangdaten, Fangmeldungen bei der Ein- und Ausfahrt (über das ERS — Electronic Recording and Reporting System — elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem), Schiffspositionen (über das VMS — Vessel Monitoring System) und die Erlangung von Fanggenehmigungen sind im Anhang und seinen Anlagen festgelegt.
(4) Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann durch ihre Papierfassung ersetzt oder durch andere Kommunikationsmittel im Sinne des Anhangs des vorliegenden Protokolls übermittelt.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
(2) Die Notifikation gemäß Absatz 1, die für die Union bestimmt ist, ist an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu richten.
Artikel 19
Vorläufige Anwendung
Das vorliegende Protokoll wird vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2023 vorläufig angewandt, oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird.
Artikel 20
Verbindlicher Wortlaut
Das Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на тридесети юни две хиляди двадесет и трета година.
Hecho en Bruselas, el treinta de junio de dos mil veintitrés.
V Bruselu dne třicátého června dva tisíce dvacet tři.
Udfærdiget i Bruxelles den tredivte juni to tusind og treogtyve.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni zweitausenddreiundzwanzig.
Kahe tuhande kahekümne kolmanda aasta juunikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Ιουνίου δύο χιλιάδες είκοσι τρία.
Done at Brussels on the thirtieth day of June in the year two thousand and twenty three.
Fait à Bruxelles, le trente juin deux mille vingt-trois.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an tríochadú lá de Mheitheamh sa bhliain dhá mhíle fiche a trí.
Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog lipnja godine dvije tisuće dvadeset treće.
Fatto a Bruxelles, addì trenta giugno duemilaventitré.
Briselē, divi tūkstoši divdesmit trešā gada trīsdesmitajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai dvidešimt trečių metų birželio trisdešimtą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonharmadik év június havának harmincadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u tlieta u għoxrin.
Gedaan te Brussel, dertig juni tweeduizend drieëntwintig.
Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego czerwca roku dwa tysiące dwudziestego trzeciego.
Feito em Bruxelas, em trinta de junho de dois mil e vinte e três.
Întocmit la Bruxelles la treizeci iunie două mii douăzeci și trei.
V Bruseli tridsiateho júna dvetisícdvadsaťtri.
V Bruslju, tridesetega junija dva tisoč triindvajset.
Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkolme.
Som skedde i Bryssel den trettionde juni år tjugohundratjugotre.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER UNION IN DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
1. |
Benennung der zuständigen Behörde
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) oder der Republik Madagaskar (im Folgenden „Madagaskar“):
|
2. |
Fanggenehmigung
Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Anhangs ist der Begriff „Fanggenehmigung“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Lizenz“, wie er in der madagassischen Gesetzgebung definiert ist. |
3. |
Fischereizone Madagaskars
|
4. |
Benennung eines Konsignatars
Jeder Unionsreeder, der im Rahmen des Protokolls eine Fanggenehmigung beantragt, wird durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Madagaskar vertreten. |
5. |
Zahlungen der Reeder
|
6. |
Kontakt
Die Kontaktdaten der Stellen, die für die Umsetzung des Protokolls von Belang sind, sind in Anlage 4 aufgeführt. |
KAPITEL II
Fanggenehmigungen
1. |
Voraussetzung für die Erteilung einer Fanggenehmigung — berechtigte Schiffe
Eine Fanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff im Register für Fischereifahrzeuge der Union und in der Liste fangberechtigter Schiffe der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) geführt ist. Darüber hinaus darf weder für den Kapitän noch für das Schiff ein Fangverbot aufgrund ihrer Tätigkeit in der Fischereizone Madagaskars verhängt worden sein. Gegebenenfalls verfügt das Fischereifahrzeug über die von der zuständigen Gesundheitsbehörde seines Flaggenstaats ausgestellte Gesundheitszulassung des Schiffes. |
2. |
Beantragung einer Fanggenehmigung
|
3. |
Gebühr und im Voraus gezahlte Pauschalgebühr
|
4. |
Ausstellung der Fanggenehmigung
|
5. |
Übertragung einer Fanggenehmigung
|
6. |
Geltungsdauer der Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigungen werden folgendermaßen für einen Jahreszeitraum erteilt:
|
7. |
An Bord mitzuführende Unterlagen
Die Unionsschiffe führen während ihres Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars jederzeit folgende Dokumente an Bord mit:
|
8. |
Hilfsschiffe
|
9. |
Einführung eines automatisierten elektronischen Systems für die Verwaltung von Genehmigungen
|
KAPITEL III
Technische Erhaltungsmaßnahmen
1. |
Die Schiffe der Union, die in der Fischereizone Madagaskars fischen dürfen, halten sämtliche auf sie anwendbaren technischen Erhaltungsmaßnahmen, Entschließungen und Empfehlungen der IOTC und geltenden madagassischen Rechtsvorschriften ein. |
2. |
Die für jede Fischereikategorie geltenden technischen Maßnahmen sind in den technischen Datenblättern in Anlage 1 festgelegt. |
3. |
Der Einsatz und die Nutzung von künstlichen treibenden FADs sind im Rahmen dieses Abkommens zulässig. Sie entsprechen den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der IOTC. Um insbesondere ihre Auswirkungen auf die Ökosysteme zu begrenzen und die Menge an synthetischen Abfällen im Meer zu verringern, werden FADs mit Ausnahme von Baken aus natürlichen oder biologisch abbaubaren Nicht-Kunststoffmaterialien, in denen sich Meerestiere nicht verfangen können, hergestellt. So werden unbeabsichtigte Fänge von Walen, Haien oder Schildkröten vermieden. |
4. |
Madagaskar behält sich jedoch das Recht vor, auf der Grundlage zuverlässiger wissenschaftlicher Empfehlungen strengere Maßnahmen vorzuschlagen. |
5. |
Darüber hinaus teilt der Reeder dem madagassischen FÜZ zu Beginn der Fangsaison die Anzahl der FADs mit, die er von jedem Hilfsschiff in der Fischereizone Madagaskars ausbringen zu lassen beabsichtigt. Die Zahl der wieder eingeholte FADs wird ebenfalls nach dem Ende dieser Fangsaison gemeldet. |
6. |
Für das Umweltmanagement und den Schutz der Meeresökosysteme in den madagassischen Gewässern leisten die Reeder der Union jährlich einen spezifischen Beitrag, der sich auf insgesamt etwa 200 000 EUR beläuft. Der Beitrag jedes Schiffs richtet sich nach der Bruttoraumzahl jedes Schiffes und beläuft sich auf 2,5 EUR pro BRT. Der Beitrag wird zusammen mit dem Vorschuss gezahlt. Die Mittel werden von der für Fischerei und Aquakultur zuständigen Agence Malgache verwaltet und auf das in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b des Protokolls genannte Bankkonto für die Unterstützung des Fischereisektors überwiesen. |
7. |
Die Behörde Madagaskars unterrichtet den in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) über das mit diesem spezifischen Beitrag finanzierte Aktionsprogramm und berichtet über dessen Verwendung, Ergebnisse und Auswirkungen. Sie sorgt für die Förderung und Sichtbarkeit der durchgeführten Maßnahmen. |
KAPITEL IV
Abschnitt 1
Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands
1. |
Fischereilogbuch
|
2. |
Fangmeldungen
|
3. |
Inbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems (ERS) für die Meldung der Daten über Fangtätigkeiten
Die beiden Vertragsparteien beschließen, auf der Grundlage der Leitlinien in Anlage 6 ein elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems (ERS) für die Meldung aller Daten über Fangtätigkeiten einzuführen. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn dieses System einsatzbereit ist. Die Meldungen über das ERS treten dann an die Stelle der Fangmeldungen gemäß Nummer 2 des vorliegenden Kapitels. |
4. |
Vierteljährliche Fangmeldungen
|
5. |
Abrechnung der jährlichen Fangmengen und Gebühren für Unionsschiffe
|
Abschnitt 2
Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und Ausfahrt
1. |
Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahmen des Protokolls in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreiben, teilen dem FÜZ Madagaskars mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone Madagaskars einzufahren oder diese zu verlassen. |
2. |
Bei der Mitteilung der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars bzw. der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars teilen die Kapitäne der Schiffe unter Verwendung der Meldeformate gemäß Anlage 8 auch gleichzeitig ihre geschätzte Position bei der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars bzw. der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars sowie für jede Art die geschätzte Menge der bereits an Bord befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl mit. |
3. |
Bei Nichteinhaltung der Nummern 1 und 2 oder bei einer betrügerischen Erklärung werden der Reeder und der Kapitän des Schiffes mit den in den madagassischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen belegt. |
4. |
Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne das madagassische FÜZ unterrichtet zu haben, wird gemäß den madagassischen Rechtsvorschriften mit Sanktionen belegt. Die Behörde Madagaskars kann die Fanggenehmigung für das betreffende Schiff aussetzen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann sie eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. |
5. |
Die Besatzungsliste des Schiffes wird bei der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars übermittelt. |
6. |
Diese Mitteilungen erfolgen entweder über das ERS, per E-Mail oder per Funk an die in Anlage 4 genannten Adressen. Die Behörde Madagaskars setzt die betreffenden Schiffe und die Unionsbehörden unverzüglich von jeder Änderung der E-Mail-Adresse oder der Funkfrequenz in Kenntnis. |
7. |
Der Eingang der elektronischen Nachricht wird von der Behörde Madagaskars per E-Mail bestätigt. |
Abschnitt 3
Umladungen und Anlandungen
1. |
Umladungen auf See sind verboten. |
2. |
Umladungen in einem bezeichneten madagassischen Hafen können nach vorheriger Genehmigung durch das FÜZ Madagaskars und unter der Aufsicht der Fischereiinspektoren und der madagassischen Gesundheitsbehörde erfolgen. |
3. |
Die für diese Umladungen und Anlandungen bezeichneten Fischereihäfen sind Antsiranana, Toliary, Ehoala, Toamasina und Mahajanga. |
4. |
Beabsichtigt der Reeder eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter, Anlandungen oder Umladungen in einem madagassischen Hafen vorzunehmen, so meldet er gleichzeitig dem FÜZ und der Hafenbehörde in Madagaskar mindestens 72 Stunden im Voraus in Übereinstimmung mit dem PSMA gegebenenfalls über das ERS Folgendes:
|
5. |
Nach Prüfung der Informationen nach Nummer 4 und binnen 24 Stunden nach der Notifizierung erteilt das FÜZ Madagaskars dem Reeder oder seinem Vertreter eine vorherige Umlade- oder Anlandegenehmigung. |
6. |
Umladungen und Anlandungen gelten als Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars. Dafür gilt Abschnitt 2 dieses Kapitels. |
7. |
Nach der Umladung oder Anlandung teilt der Reeder oder sein Vertreter de FÜZ sowie der See- und Hafenbehörde seine Absicht mit, seine Fangtätigkeit in der Fischereizone Madagaskars fortzusetzen oder die Fischereizone Madagaskars zu verlassen. |
8. |
Jede nicht mit den Nummern 1 bis 7 konforme Umladung oder Anlandung in der Fischereizone Madagaskars ist verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet. |
9. |
Die Fischereifahrzeuge der Union verpflichten sich, einen Teil ihrer Beifänge lokalen Verarbeitungsunternehmen zu Marktpreisen zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage der Reeder von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln die Regionaldirektionen des madagassischen Fischereiministeriums eine Liste lokaler Verarbeitungsunternehmen mit Kontaktadressen. |
Abschnitt 4
Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)
1. |
VMS — Schiffspositionsmeldungen
|
2. |
Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS
|
3. |
Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Madagaskar
|
4. |
Störungen im Kommunikationssystem
|
5. |
Änderung der Übermittlungshäufigkeit
|
6. |
Gültigkeit der VMS-Positionsmeldung bei Streitfällen
Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sind ausschließlich die vom VMS übermittelten Positionsangaben maßgeblich. |
Abschnitt 5
Beobachter
1. |
Beobachtung der Fischereitätigkeiten
|
2. |
Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern
|
3. |
Finanzieller Beitrag der Reeder
|
4. |
Vergütung und Sozialabgaben des Beobachters
Die Vergütung und die Sozialabgaben des von der Behörde Madagaskars benannten Beobachters gehen zulasten der madagassischen Behörden. |
5. |
Einschiffungsbedingungen
|
6. |
Beobachterpflichten
Während ihres Aufenthalts an Bord
|
7. |
Ein- und Ausschiffung des Beobachters
|
8. |
Aufgaben des Beobachters
|
9. |
Beobachterbericht
|
Abschnitt 6
Inspektion auf See und im Hafen
1. |
Die Inspektion von Unionschiffen im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung auf See in der Fischereizone Madagaskars oder im Hafen, am Liegeplatz oder auf der Reede wird von madagassischen Fischereifahrzeugen und vereidigten Fischereiinspektoren durchgeführt. |
2. |
Bevor sie an Bord kommen, kündigen die Inspektoren Madagaskars dem Kapitän des Unionsschiffes ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Vor Beginn der Inspektion weisen sich die Inspektoren aus und legen ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag vor. |
3. |
Die Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
|
4. |
Madagaskar kann Vertretern der Union oder ihrer Mitgliedstaaten gestatten, als Beobachter an einer Inspektion teilzunehmen. |
5. |
Auf der Grundlage einer Risikobewertung können die Vertragsparteien vereinbaren, insbesondere bei der Anlandung und Umladung auf Unionsschiffen gemeinsame Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der Union und von Madagaskar eingehalten werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben halten sich die von den Vertragsparteien entsandten Inspektoren an die Bestimmungen über die Durchführung von Inspektionen gemäß den Rechtsvorschriften der Union und Madagaskars. Diese Maßnahmen werden unter der Leitung und Aufsicht der madagassischen Inspektoren durchgeführt. Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten als Flaggen- und Hafenstaaten gemäß ihren einschlägigen Rechtsvorschriften bei Folgemaßnahmen zusammenarbeiten. Darüber hinaus kann die Behörde Madagaskars auf Ersuchen der Union Fischereiinspektoren aus den Mitgliedstaaten der Union ermächtigen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach ihrem nationalen Recht Inspektionen auf Unionsschiffen durchzuführen, die ihre Flagge führen. |
Abschnitt 7
Verstöße
1. |
Handhabung von Verstößen
|
2. |
Aufbringung von Schiffen — Informationssitzung
|
3. |
Ahndung von Verstößen — Vergleichsverfahren
|
4. |
Gerichtsverfahren — Banksicherheit
|
5. |
Freigabe von Schiff und Besatzung
Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, sobald die Strafe im Rahmen des Vergleichs gezahlt wurde oder die Banksicherheit hinterlegt ist. |
Abschnitt 8
Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei
1. |
Zielsetzung
Um die Überwachung der Fischerei und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, melden die Kapitäne der Unionsschiffe jedes Schiff, das sich in der Fischereizone Madagaskars aufhält und das nicht auf der madagassischen Liste der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Schiffe aufgeführt ist. |
2. |
Verfahren
|
3. |
Gegenseitigkeit
Die Behörde Madagaskars übermittelt den Behörden der Union schnellstmöglich jeden ihr vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in der Fischereizone Madagaskars möglicherweise IUU-Fischereitätigkeiten betreiben. |
KAPITEL V
Anheuerung von Seeleuten
1. |
Grundsätze und Ziele der Durchführung des vorliegenden Kapitels
|
2. |
Regelung für die Einschiffung madagassischer Seeleute
|
3. |
Individuelle Heuerverträge
|
4. |
Vergütung
|
5. |
Pflichten des Reeders
|
6. |
Verpflichtungen der Seeleute
|
7. |
Zwischengeschaltete Agenten
Die Reeder der Unionsschiffe greifen auf in Madagaskar zugelassene Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsgesellschaften zurück, die die Einhaltung dieses Kapitels sicherstellen. |
8. |
Einhaltung dieses Kapitels
|
LISTE DER ANLAGEN
Anlage 1 —
Technisches Datenblatt — Zulässige Arten
Anlage 2 —
Verarbeitung personenbezogener Daten
Anlage 3 —
Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Madagaskars, der Sperrgebiete Banc du Leven und Banc du Castor und der Basislinien
Anlage 4 —
Kontaktdaten in Madagaskar
Anlage 5 —
Für den Genehmigungsantrag erforderliche Informationen (Fischereifahrzeug und Hilfsschiff)
Anlage 6 —
Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems (ERS) zur Meldung der Daten über Fangtätigkeiten
Anlage 7 —
Muster für die vierteljährliche Meldung der monatlich aggregierten Fangmengen durch die Union
Anlage 8 —
Format der Meldungen der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars
Anlage 9 —
Format der VMS-Positionsmeldung
Anlage 10 —
Voraussetzungen für die Zulassung von Seeleuten aus Madagaskar zur Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen der Union
Anlage 11 —
Mindestbestimmungen des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, die die Staatsangehörigkeit Madagaskars besitzen
Anlage 1
Technisches Datenblatt — Zulässige Arten
|
|||||||||||
|
|||||||||||
|
|||||||||||
|
|||||||||||
|
|||||||||||
Thunfische und vergleichbare Arten (Thunfisch, Echter Bonito, Spanische Makrele, Marlin, Schwertfisch), vergesellschaftete Arten und dem Bewirtschaftungsmandat der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) unterliegende Fischereien, mit Ausnahme
|
|||||||||||
|
|||||||||||
Die zulässige Menge Haie, die in der Fischereizone Madagaskars zusammen mit Thunfisch und vergleichbaren Arten von Oberflächen-Langleinenfischern gefangen wird, ist auf 220 Tonnen pro Jahr begrenzt. Wird diese Fangbeschränkung überschritten, so wird die Haifischerei geschlossen. Einhaltung der IOTC-Empfehlungen und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
|||||||||||
|
|||||||||||
Reedergebühr pro gefangener Tonne |
|
||||||||||
Pauschalvorschüsse je Schiff: |
|
||||||||||
Anzahl fangberechtigter Schiffe |
|
||||||||||
|
|||||||||||
Seeleute:
|
|||||||||||
Spezifischer Beitrag zum Umweltmanagement und zum Schutz der Ökosysteme:
|
|||||||||||
Beobachter:
|
Anlage 2
Verarbeitung personenbezogener Daten
1. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
1.1. |
Für die Zwecke dieser Anlage gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 des Abkommens sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
1.2. |
Zu den betroffenen Personen gehören die natürlichen Personen, die Eigentümer von Fischereifahrzeugen sind, ihre Vertreter, der Kapitän und die Besatzung an Bord der im Rahmen des Protokolls eingesetzten Fischereifahrzeuge.
Im Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls, insbesondere in Bezug auf Anträge auf Gewährung von Fangmöglichkeiten, die Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der IUU-Fischerei, könnten folgende Daten ausgetauscht und weiterverarbeitet werden:
|
1.3. |
Die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Behörden sind die Europäische Kommission und die Behörde des Flaggenstaats für die Union und das Fischereiministerium für Madagaskar. |
2. Garantien für den Schutz personenbezogener Daten
2.1. |
Zweckbindung und Datenminimierung
Die im Rahmen des Protokolls angeforderten und übermittelten personenbezogenen Daten müssen angemessen, relevant und auf das für die Durchführung des Protokolls erforderliche Maß beschränkt sein. Die Vertragsparteien tauschen personenbezogene Daten im Rahmen des Protokolls nur für die in diesem festgelegten spezifischen Zwecke aus. Die erhaltenen Daten dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Auf Anfrage unterrichtet die Behörde Madagaskars die Unionsbehörden über die Verwendung der übermittelten Daten. |
2.2. |
Genauigkeit
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen des Protokolls übermittelten personenbezogenen Daten richtig und aktuell sind und gegebenenfalls entsprechend den Informationen der betroffenen übermittelnden Behörde regelmäßig aktualisiert werden. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die übermittelten oder erhaltenen personenbezogenen Daten unrichtig sind, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit. |
2.3. |
Speicherbegrenzung
Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für den Zweck, für den sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist. Sie werden höchstens 10 Jahre gespeichert, es sei denn, die personenbezogenen Daten sind für die Verfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind diese Daten zu anonymisieren. |
2.4. |
Sicherheit und Vertraulichkeit
Die personenbezogenen Daten werden in einer Weise verarbeitet, die ihre angemessene Sicherheit gewährleistet, wobei den besonderen Risiken der Verarbeitung Rechnung zu tragen ist, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigtem Schaden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung dem Protokoll entspricht. Die für die Verarbeitung zuständigen Behörden gehen gegen jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vor und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben und etwaige nachteilige Auswirkungen zu mindern. Die madagassischen Behörden unterrichten die übertragende Behörde unverzüglich über diesen Verstoß und die Behörden gewähren einander die erforderliche und rechtzeitige Unterstützung, damit jede ihren aus einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erwachsenden Verpflichtungen aus ihren nationalen Rechtsvorschriften nachkommen kann. |
2.5. |
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die betreffende übertragende und die empfangende Behörde alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden, wenn die Verarbeitung nicht im Einklang mit dem Protokoll steht, insbesondere weil die Daten nicht angemessen, sachdienlich oder richtig sind oder über den Zweck der Verarbeitung hinausgehen. Dies schließt die Mitteilung jeder Berichtigung oder Löschung an die andere Partei ein. |
2.6. |
Transparenz
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffenen Personen über die Art und Weise, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und über ihre Rechte gemäß dem Anhang durch eine allgemeine Bekanntmachung, z. B. durch die Veröffentlichung des Protokolls, oder durch eine individuelle Bekanntmachung, z. B. durch Datenschutzerklärungen, die während des Verfahrens zur Beantragung einer Fanglizenz abzugeben sind, informiert werden. |
2.7. |
Weiterübermittlung
Die madagassischen Behörden übermitteln keine im Rahmen des Protokolls erhaltenen personenbezogenen Daten an Dritte, die in einem anderen Land als den Flaggenstaaten niedergelassen sind. In Ausnahmefällen und wenn dies für notwendig erachtet wird, kann eine Weiterübermittlung an einen Dritten in einem anderen Land als dem Flaggenstaat oder an eine internationale Organisation erfolgen, sofern die übertragende Behörde zuvor ihre Zustimmung erteilt hat und der betreffende Dritte angemessene Zusicherungen bietet, die mit den in der vorliegenden Anlage festgelegten Garantien vereinbar sind. |
3. Rechte betroffener Personen
3.1. |
Zugang zu personenbezogenen Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person müssen die madagassischen Behörden
|
3.2. |
Berichtigung personenbezogener Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person berichtigen die madagassischen Behörden deren personenbezogene Daten, die unvollständig, unrichtig oder veraltet sind. |
3.3. |
Streichung von personenbezogenen Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person müssen die madagassischen Behörden
|
3.4. |
Verfahren
Die madagassischen Behörden beantworten Anträge einer betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten rechtzeitig innerhalb einer angemessenen Frist. Die madagassischen Behörden können geeignete Maßnahmen ergreifen, wie die Erhebung angemessener Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten oder die Ablehnung eines offensichtlich unbegründeten oder unverhältnismäßigen Antrags. |
3.5. |
Die oben genannten Rechte können eingeschränkt werden, wenn die Verarbeitung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten und für andere wichtige Überwachungs-, Inspektions- oder Regulierungszwecke im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in solchen Fällen erforderlich ist. Sie können auch zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer beschränkt werden. Diese Beschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein. |
4. Rechtsmittel
Die betroffenen Personen verfügen über wirksame und durchsetzbare Rechte gemäß den rechtlichen Anforderungen, die im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde gelten. Die Behörden bieten Garantien zum Schutz personenbezogener Daten durch eine Kombination von Gesetzen, Verordnungen und internen Strategien und Verfahren. Insbesondere kann jede Beschwerde gegen die Behörden der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Falle der Union an den Europäischen Datenschutzbeauftragten oder im Falle Madagaskars an die madagassische Kommission für Informatik und Freiheiten gerichtet werden.
Anlage 3
Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Madagaskars, der Sperrgebiete der Banc du Leven und der Banc du Castor und der Basislinien
1. Fischereizone Madagaskars
Punkt |
LatDD |
LonDD |
BreiteString |
LängeString |
1 |
–10,3144 |
49,4408 |
10° 18' 52" S |
049° 26' 27" E |
2 |
–11,0935 |
50,1877 |
11° 05' 37" S |
050° 11' 16" E |
3 |
–11,5434 |
50,4776 |
11° 32' 36" S |
050° 28' 39" E |
4 |
–12,7985 |
53,2164 |
12° 47' 55" S |
053° 12' 59" E |
5 |
–14,0069 |
52,7392 |
14° 00' 25" S |
052° 44' 21" E |
6 |
–16,1024 |
52,4145 |
16° 06' 09" S |
052° 24' 52" E |
7 |
–17,3875 |
52,3847 |
17° 23' 15" S |
052° 23' 05" E |
8 |
–18,2880 |
52,5550 |
18° 17' 17" S |
052° 33' 18" E |
9 |
–18,7010 |
52,7866 |
18° 42' 04" S |
052° 47' 12" E |
10 |
–18,8000 |
52,8000 |
18° 48' 00" S |
052° 47' 60" E |
11 |
–20,4000 |
52,0000 |
20° 23' 60" S |
052° 00' 00" E |
12 |
–22,3889 |
51,7197 |
22° 23' 20" S |
051° 43' 11" E |
13 |
–23,2702 |
51,3943 |
23° 16' 13" S |
051° 23' 39" E |
14 |
–23,6405 |
51,3390 |
23° 38' 26" S |
051° 20' 20" E |
15 |
–25,1681 |
50,8964 |
25° 10' 05" S |
050° 53' 47" E |
16 |
–25,4100 |
50,7773 |
25° 24' 36" S |
050° 46' 38" E |
17 |
–26,2151 |
50,5157 |
26° 12' 54" S |
050° 30' 57" E |
18 |
–26,9004 |
50,1112 |
26° 54' 01" S |
050° 06' 40" E |
19 |
–26,9575 |
50,0255 |
26° 57' 27" S |
050° 01' 32" E |
20 |
–27,4048 |
49,6781 |
27° 24' 17" S |
049° 40' 41" E |
21 |
–27,7998 |
49,1927 |
27° 47' 59" S |
049° 11' 34" E |
22 |
–28,1139 |
48,6014 |
28° 06' 50" S |
048° 36' 05" E |
23 |
–28,7064 |
46,8002 |
28° 42' 23" S |
046° 48' 01" E |
24 |
–28,8587 |
46,1839 |
28° 51' 31" S |
046° 11' 02" E |
25 |
–28,9206 |
45,5510 |
28° 55' 14" S |
045° 33' 04" E |
26 |
–28,9301 |
44,9085 |
28° 55' 48" S |
044° 54' 31" E |
27 |
–28,8016 |
44,1090 |
28° 48' 06" S |
044° 06' 32" E |
28 |
–28,2948 |
42,7551 |
28° 17' 41" S |
042° 45' 18" E |
29 |
–28,0501 |
42,2459 |
28° 03' 00" S |
042° 14' 45" E |
30 |
–27,8000 |
41,9000 |
27° 48' 00" S |
041° 53' 60" E |
31 |
–27,5095 |
41,5404 |
27° 30' 34" S |
041° 32' 25" E |
32 |
–27,0622 |
41,1644 |
27° 03' 44" S |
041° 09' 52" E |
33 |
–26,4435 |
40,7183 |
26° 26' 37" S |
040° 43' 06" E |
34 |
–25,7440 |
40,3590 |
25° 44' 38" S |
040° 21' 32" E |
35 |
–24,8056 |
41,0598 |
24° 48' 20" S |
041° 03' 35" E |
36 |
–24,2116 |
41,4440 |
24° 12' 42" S |
041° 26' 38" E |
37 |
–23,6643 |
41,7153 |
23° 39' 51" S |
041° 42' 55" E |
38 |
–22,6317 |
41,8386 |
22° 37' 54" S |
041° 50' 19" E |
39 |
–21,7798 |
41,7652 |
21° 46' 47" S |
041° 45' 55" E |
40 |
–21,3149 |
41,6927 |
21° 18' 54" S |
041° 41' 34" E |
41 |
–20,9003 |
41,5831 |
20° 54' 01" S |
041° 34' 59" E |
42 |
–20,6769 |
41,6124 |
20° 40' 37" S |
041° 36' 45" E |
43 |
–19,6645 |
41,5654 |
19° 39' 52" S |
041° 33' 55" E |
44 |
–19,2790 |
41,2489 |
19° 16' 44" S |
041° 14' 56" E |
45 |
–18,6603 |
42,0531 |
18° 39' 37" S |
042° 03' 11" E |
46 |
–18,0464 |
42,7813 |
18° 02' 47" S |
042° 46' 53" E |
47 |
–17,7633 |
43,0335 |
17° 45' 48" S |
043° 02' 01" E |
48 |
–17,2255 |
43,3119 |
17° 13' 32" S |
043° 18' 43" E |
49 |
–16,7782 |
43,4356 |
16° 46' 42" S |
043° 26' 08" E |
50 |
–15,3933 |
42,5195 |
15° 23' 36" S |
042° 31' 10" E |
51 |
–14,4487 |
43,0263 |
14° 26' 55" S |
043° 01' 35" E |
52 |
–14,4130 |
43,6069 |
14° 24' 47" S |
043° 36' 25" E |
53 |
–14,5510 |
44,3684 |
14° 33' 04" S |
044° 22' 06" E |
54 |
–14,5367 |
45,0275 |
14° 32' 12" S |
045° 01' 39" E |
55 |
–14,3154 |
45,8555 |
14° 18' 55" S |
045° 51' 20" E |
56 |
–13,8824 |
46,3861 |
13° 52' 57" S |
046° 23' 10" E |
57 |
–12,8460 |
46,6944 |
12° 50' 46" S |
046° 41' 40" E |
58 |
–12,6981 |
47,2079 |
12° 41' 53" S |
047° 12' 28" E |
59 |
–12,4637 |
47,7409 |
12° 27' 49" S |
047° 44' 27" E |
60 |
–12,0116 |
47,9670 |
12° 00' 42" S |
047° 58' 01" E |
61 |
–11,0158 |
48,5552 |
11° 00' 57" S |
048° 33' 19" E |
62 |
–10,3144 |
49,4408 |
10° 18' 52" S |
049° 26' 27" E |
2. Leven- und Castor-Bänke
Koordinaten der ausschließlich der handwerklichen und traditionellen madagassischen Fischerei vorbehaltenen Zone
Punkt |
Breitengrad |
Längengrad |
1 |
12° 18' 44'' S |
47° 35' 63'' E |
2 |
11° 56' 64'' S |
47° 51' 38'' E |
3 |
11° 53' S |
48° 00' E |
4 |
12° 18' S |
48° 14' E |
5 |
12° 30' S |
48° 05' E |
6 |
12° 32' S |
47° 58' E |
7 |
12° 56' S |
47° 47' E |
8 |
13° 01' S |
47° 31' E |
9 |
12° 53' S |
47° 26' E |
3. Geografische Koordinaten der Basislinien
(Artikel 3 des Dekrets Nr. 2018-1008 vom 14. August 2018 zur Festlegung der Basislinien, von denen aus die Breite der verschiedenen Seegebiete unter der nationalen Gerichtsbarkeit der Republik Madagaskar gemessen wird)
Nr. |
Bezeichnung der Punkte |
Längengrad |
Breitengrad |
1 |
Tanjona Bobaomby (Cap d’Ambre) |
49°15’ E |
11°56’S |
2 |
Nosy Anambo |
48°39’ E |
12°16’S |
3 |
Nosy Lava |
48°40’ E |
12°45’S |
4 |
Nosy Ankarea |
48°34’ E |
12°50’S |
5 |
Nosy Fanihy |
48°14’ E |
13°11’S |
6 |
Nosy Iranja |
47°48’ E |
13°36’S |
7 |
Nosy Lava |
47° 35’ E |
14°35’S |
8 |
Lohatanjona Maromanjo |
46° 28’ E |
15°31’S |
9 |
Nosy Makamby |
45° 54’ E |
15°42’S |
10 |
Tanjona |
45° 40’ E |
15°46’S |
11 |
Tanjona Amparafaka |
45° 15’ E |
15°56’S |
12 |
Tanjona Vilanandro (Cap St -André) |
44° 26’ E |
16°12’S |
13 |
Nosy Chesterfield |
43° 56’ E |
16°21’S |
14 |
Nosy Vao |
43° 45’ E |
17°30’S |
15 |
Nosy Mavony |
43° 45’ E |
18°19’S |
16 |
Nosy Androtra |
43° 48’ E |
18°30’S |
17 |
Tanjona Kimby |
44° 14’ E |
18°53’S |
18 |
Amboanio |
44° 13’ E |
19°03’S |
19 |
Ilot Indien |
44° 22’ E |
19°48’S |
20 |
Tanjona Ankarana |
44° 07’ E |
20°29’S |
21 |
Tanjona Andravoho |
43° 50’ E |
20°40’S |
22 |
Nosy Andriangory |
43° 45’ E |
20°50’S |
23 |
Lohatanjona Marohata |
43° 29’ E |
21°19’S |
24 |
Nosy Lava |
43° 16’ E |
21°45’S |
25 |
Nosy Andranombolo |
43° 12’ E |
21°58’S |
26 |
Nosy Hao |
43° 11’ E |
22°06’S |
27 |
Ambohitsobo |
43° 13’ E |
22°20’S |
28 |
Solary Avo |
43° 17’ E |
22°34’S |
29 |
Lohatanjona Rendrehana |
43° 21 E |
22°49’S |
30 |
Toliara (Tuléar) |
43° 38’ E |
23°22’S |
31 |
Nosy Ve |
43° 36’ E |
23°38’S |
32 |
Falaise de Lanivato |
43° 40’ E |
24°20’S |
33 |
Miary |
43° 41’ E |
24°23’S |
34 |
Helodrano Salapaly |
43° 54’ E |
24°43’S |
35 |
Helodrano Langarano |
44° 01’ E |
25°02’S |
36 |
Nosy Manitse |
44° 13’ E |
25°14’S |
37 |
Lohatonjano Fenambosy |
44° 19’ E |
25°16’S |
38 |
Tanjona Vohimena (Cap Ste Marie) |
45° 10’ E |
25°36’S |
39 |
Betanty (Faux Cap) |
45° 31’ E |
25°35’S |
40 |
Helodrano Ranofotsy |
46° 43’ E |
25°11’S |
41 |
Tanjona Ranavalona |
46° 58’ E |
25°05’S |
42 |
Lohatanjona Evatra (Pointe Itaperina) |
47° 06’ E |
25°00’S |
43 |
Tanjona Manafiafy (Cap Sainte Luce) |
47° 13' E |
24° 46' S |
44 |
Mahavelona (Foulepointe) |
49° 32' E |
17° 41' S |
45 |
Lohatanjona Vohibato |
49° 49’ E |
17°07’S |
46 |
Fitariho |
49° 55’ E |
16°56’S |
47 |
Lohatanjona Antsirakakambana (Pointe Albrand) |
50° 02’ E |
16°42’S |
48 |
Tanjona Belao (Cap Bellone) |
49° 52’ E |
16°13’S |
49 |
Nosy Nepato |
50° 14’ E |
16°00’S |
50 |
Tanjona Tanjondaingo |
50° 21’ E |
15°49’S |
51 |
Nosy Voara |
50° 28’ E |
15°28’S |
52 |
Nosy Ngontsy |
50° 29’ E |
15°15’S |
53 |
Lohatanjona Ampandrozonana |
50° 12’ E |
14°18’S |
54 |
Mahavanona |
50° 08’ E |
13°48’S |
55 |
Iharana (Vohémar) |
50° 01’ E |
13°21’S |
56 |
Nosy Manampaho |
49° 53’ E |
12°48’S |
57 |
Ambatonjanahary |
49° 18’ E |
11°58’S |
Anlage 4
Kontaktdaten in Madagaskar
1.
Für Fischerei zuständiges MinisteriumPostanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101
E-Mail-Adresse: mpeb.sp@gmail.com
2.
Für Anträge auf Erteilung einer FanggenehmigungPostanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101
E-Mail-Adresse: sgpt.dp.mrhp@gmail.com
3.
Für Fischerei zuständige StatistikabteilungE-Mail-Adresse: snstatpecheaqua@gmail.com
Telefonnummer: +261 34 05 563 82
4.
Agence Malgache de la Pêche et de l’Aquaculture (AMPA)Postanschrift: Lot Près IIA122 Nanisana Antananarivo 101
E-Mail-Adresse: mpeb.ampa@gmail.com;
Telefonnummer: +261 34 05 579 89
5.
Hafenamt für See- und Binnenschifffahrt (Agence Portuaire Maritime et Fluviale — APMF)Postanschrift: Immeuble APMF, Route des hydrocarbures, Alarobia Ivandry, Antananarivo 101, BP : 581
E-Mail-Adresse: apmf@apmf.mg
Telefonnummer: +261 32 11 257 00
6.
Centre de Surveillance des Pêches (CSP) et Notification d’Entrée et Sortie (Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) und Meldungen über die Einfahrt bzw. die Ausfahrt)Postanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101
E-Mail-Adresse: csp-mprh@madagascar-scs-peche.mg
Telefonnummer: +261 32 07 231 50
7.
Fischereigesundheitsbehörde (Autorité Sanitaire Halieutique Halieutik — ASH)Postanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101
E-Mail-Adresse: christiane.rakotoarivony@ash.mg
Telefonnummer: +261 034 05 800 48
Anlage 5
Für den Genehmigungsantrag erforderliche Informationen (Fischereifahrzeug und Hilfsschiff)
Jeder Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung enthält folgende Angaben:
1. |
Name des Antragstellers |
2. |
Anschrift des Antragstellers |
3. |
Name des Agenten in Madagaskar |
4. |
Anschrift des Agenten in Madagaskar |
5. |
Name des Schiffes |
6. |
Schiffstyp |
7. |
Flaggenstaat |
8. |
Registrierhafen |
9. |
Registriernummer |
10. |
Äußere Kennzeichnung des Schiffes |
11. |
Internationales Rufzeichen |
12. |
Funkfrequenz |
13. |
Satellitentelefon-Nummer des Schiffs |
14. |
E-Mail-Adresse des Schiffs |
15. |
IMO-Nummer (sofern zutreffend) |
16. |
Länge über alles des Schiffs |
17. |
Schiffsbreite |
18. |
Modell der Schiffsmaschine |
19. |
Maschinenleistung (kW) |
20. |
Bruttoregistertonnen (BRT) |
21. |
Mindestbesatzung |
22. |
Name des Kapitäns |
23. |
Fischereikategorie |
24. |
Zielarten |
25. |
Beginn des beantragten Zeitraums |
26. |
Ende des beantragten Zeitraums |
Anlage 6
Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems (ERS) zur Meldung der Daten über Fangtätigkeiten
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. |
Jedes Fischereifahrzeug der Union muss, wenn es in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über Fangtätigkeiten (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können. |
1.2. |
Schiffe der Union, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind, oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Fischereizone Madagaskars einzufahren. |
1.3. |
Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h., dass sie zunächst an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenstaats gesendet werden, das die automatische Übermittlung an das FÜZ Madagaskars sicherstellt. |
1.4. |
Der Flaggenstaat und Madagaskar stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen. |
1.5. |
Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die von der Europäischen Kommission im Namen der Union verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden. |
1.6. |
Der Flaggenstaat und Madagaskar benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.
|
2. Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten
2.1. |
Die Fischereifahrzeuge der Union
|
2.2. |
Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich. |
2.3. |
Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ Madagaskars weiter. |
2.4. |
Das FÜZ Madagaskars bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich. |
3. Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats
3.1. |
Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats. |
3.2. |
Der Flaggenstaat setzt Madagaskar über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis. |
3.3. |
Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in der Fischereizone Madagaskars erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Madagaskar erteilt eine Ausnahmegenehmigung.
Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen,
|
3.4. |
Jedes Unionsschiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ von Madagaskar zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln. |
3.5. |
Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die Madagaskar aufgrund eines Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ von Madagaskar. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, wobei die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können. |
3.6. |
Erhält das FÜZ von Madagaskar an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, so kann Madagaskar das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Madagaskar bezeichneten Hafen einzulaufen. |
4. Ausfall der FÜZ — Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ von Madagaskar
4.1. |
Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit. |
4.2. |
Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Madagaskar verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind, und informieren sich unverzüglich über jede Änderung. |
4.3. |
Meldet das FÜZ Madagaskars, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ Madagaskars und die Union innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen. |
4.4. |
Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der in Nummer 3.5 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ Madagaskars. |
4.5. |
Madagaskar unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe der Union nicht vom FÜZ Madagaskars wegen der fehlenden Übermittlung der ERS-Daten aufgrund des Ausfalls eines FÜZ eines Verstoßes beschuldigt werden. |
5. Wartung eines FÜZ
5.1. |
Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt. |
5.2. |
Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt. |
5.3. |
Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der in Nummer 3.5 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt. |
5.4. |
Madagaskar unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die Schiffe der Union nicht wegen der fehlenden Übermittlung der ERS-Daten aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ eines Verstoßes beschuldigt werden. |
6. Übermittlung der ERS-Daten nach Madagaskar
6.1. |
Für die Übermittlung der ERS-Daten vom Flaggenstaat nach Madagaskar werden die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Mittel verwendet. |
6.2. |
Zur Verwaltung der Fischereitätigkeit der Unionsflotte werden diese Daten gespeichert und stehen zur Konsultation durch das autorisierte Personal der Dienststellen der Europäischen Kommission im Namen der Union zur Verfügung. |
7. Verwendung des Standards UN/FLUX und des EU/FLUX-Austauschnetzes
7.1. |
Der Standard UN/FLUX (United Nations Fisheries Language for Universal eXchange) und das EU/FLUX-Austauschnetz können für den Austausch von Schiffspositionen und elektronischen Fischereilogbüchern verwendet werden, wenn sie vollständig einsatzbereit sind. |
7.2. |
Änderungen des Standards UN/FLUX werden innerhalb einer Frist umgesetzt, die der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage technischer Vorschriften der Europäischen Kommission, gegebenenfalls im Wege eines Briefwechsels, festlegt. |
7.3. |
Die Einzelheiten der Durchführung der verschiedenen elektronischen Datenaustausche werden erforderlichenfalls in einem von der Europäischen Kommission erstellten Leitfaden festgelegt. |
7.4. |
Bis zum Übergang zum Standard UN/FLUX können für jede Komponente (Positionen, Fischereilogbücher) Übergangsmaßnahmen angewandt werden. Die Behörde Madagaskars legt den für diesen Übergang erforderlichen Zeitraum unter Berücksichtigung etwaiger technischer Einschränkungen fest. Sie legt die vor der effektiven Anwendung des Standards UN/FLUX vorgesehene Testphase fest. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Testphase legen die Vertragsparteien so schnell wie möglich in dem in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Ausschuss oder in einem Briefwechsel das Datum der effektiven Anwendung fest. |
Anlage 7
Muster für die vierteljährliche Meldung der monatlich aggregierten vorläufigen Fangmengen durch die Union
|
Name des Schiffs |
FAO-Arten* |
Name der Art |
Monat |
|||||||||||||
Fischereikategorie |
|
|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
||
Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr einer BRZ von mehr als 100 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Thunfischwadenfänger |
|
|
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Insgesamt |
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|
Anlage 8
Format der Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars
1. FORMAT DER EINFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER EINFAHRT)
BEHÖRDE FÜZ MADAGASKAR
AKTIONSCODE: EINFAHRT
NAME DES SCHIFFS:
INTERNATIONALES RUFZEICHEN:
FLAGGENSTAAT:
SCHIFFSTYP:
LIZENZ NR. (1):
POSITION BEI EINFAHRT:
DATUM UND UHRZEIT DER EINFAHRT (UTC):
GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG:
— |
YFT (Gelbflossenthun/Yellowfin tuna/Thunnus albacares) in KG: |
— |
SKJ (Echter Bonito/Skipjack/Katsuwonus pelamis) in KG: |
— |
BET (Großaugenthun/Bigeye tuna/Thunnus obesus) in KG: |
— |
ALB (Weißer Thun/Albacore tuna/Thunnus alalunga) in KG: |
— |
HAIE (Arten angeben) in KG: |
— |
ANDERE (Arten angeben) in KG: |
2. FORMAT DER AUSFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER AUSFAHRT)
BEHÖRDE FÜZ MADAGASKAR
AKTIONSCODE: AUSFAHRT
NAME DES SCHIFFS:
INTERNATIONALES RUFZEICHEN:
FLAGGENSTAAT:
SCHIFFSTYP:
LIZENZ Nr. (2):
POSITION BEI AUSFAHRT:
DATUM UND UHRZEIT DER AUSFAHRT (UTC):
GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG:
— |
YFT (Gelbflossenthun/Yellowfin tuna/Thunnus albacares) in KG: |
— |
SKJ (Echter Bonito/Skipjack/Katsuwonus pelamis) in KG: |
— |
BET (Großaugenthun/Bigeye tuna/Thunnus obesus) in KG: |
— |
ALB (Weißer Thun/Albacore tuna/Thunnus alalunga) in KG: |
— |
HAIE in KG (Arten angeben): |
— |
ANDERE (Arten angeben) in KG: |
Alle Meldungen sind unter der folgenden E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden:
csp-mprh@madagascar-scs-peche.mg
Telefon: +261 32 07 231 50
Fischereiüberwachungszentrum Madagaskar, B.P.60 114 Antananarivo
Kopie an MARE-CATCHES@ec.europa.eu
(1) Lizenznummer: anzugeben, wenn die Anmeldung per E-Mail übermittelt wird, außer in Fällen des Transits.
(2) Lizenznummer: anzugeben, wenn die Anmeldung per E-Mail übermittelt wird, außer in Fällen des Transits.
Anlage 9
Format der VMS-Positionsmeldung
ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MADAGASKAR
FORMAT DER VMS-DATEN — POSITIONSMELDUNG
Datenelement, dessen Übermittlung vorgeschrieben ist |
Code |
Inhalt |
Beginn der Aufzeichnung |
SR |
Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
Empfänger |
AD |
Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Von |
FR |
Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Flaggenstaat |
FS |
Angabe zur Meldung — Flaggenstaat |
Art der Meldung |
TM |
Angabe zur Meldung — Art der Meldung [ENT, POS, EXI] |
Rufzeichen |
RC |
Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes |
Interne Referenznummer der Partei |
IR |
Angabe zum Schiff — Nummer der Partei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
Äußere Kennnummer |
XR |
Angabe zum Schiff — außen angebrachte Nummer des Schiffes |
Breitengrad |
LT |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS84) |
Längengrad |
LG |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten E/W GGMM (WGS84) |
Kurs |
CO |
Schiffskurs, 360°-Einteilung |
Geschwindigkeit |
SP |
Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 |
Datum |
DA |
Angabe zur Schiffsposition — Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
Uhrzeit |
TI |
Angabe zur Schiffsposition — Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) |
Aufzeichnungsende |
ER |
Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an |
Anlage 10
Voraussetzungen für die Zulassung von Seeleuten aus Madagaskar zur Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen der Union
Um auf einem Fischereifahrzeug der Union arbeiten zu können, müssen
a) |
Seeleute, die Staatsangehörige Madagaskars sind, im Besitz eines von der Behörde Madagaskars ausgestellten Ausweisdokuments sein; |
b) |
die Seeleute mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, |
c) |
die Seeleute im Besitz eines gültigen von Madagaskar ausgestellten Seefahrtsbuchs oder eines gleichwertigen Dokuments sein, aus dem ihre Befähigung und Erfahrung in Bezug auf mindestens eine der an Bord zu besetzenden Positionen hervorgeht; |
d) |
die Seeleute gemäß dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die 'Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Seeleute (Standards of Training, Certification and Watchkeeping — STCW) qualifiziert sein und über ein Zertifikat verfügen, mit dem unter anderem grundlegende Sicherheitsschulungen wie
|
e) |
die Seeleute eine gültige, von einem angemessen qualifizierten Arzt ausgestellte, ärztliche Bescheinigung vorweisen können, in der bestätigt wird, dass sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf See medizinisch tauglich sind. |
Anlage 11
Mindestbestimmungen des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, die die Staatsangehörigkeit Madagaskars besitzen
Der Beschäftigungsvertrag (im Folgenden „Vertrag“) enthält mindestens folgende Angaben:
a) |
Name und Vorname der eingestellten Person, Geburtsdatum oder Alter sowie Geburtsort; |
b) |
Ort und Datum des Abschlusses des Vertrags; |
c) |
Name des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge und Registriernummer des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge, an Bord derer der Seemann sich verpflichtet zu arbeiten; |
d) |
Name des Arbeitgebers, des Reeders oder einer anderen Partei des Vertrags; |
e) |
die zu unternehmende(n) Reise(n), sofern diese zum Zeitpunkt der Einstellung bestimmt werden können; die Bedingungen für die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber; |
f) |
die Funktion, für die die eingestellte Person beschäftigt werden soll; |
g) |
wenn möglich, der Tag und der Ort, an denen sich die eingestellte Person zum Dienstantritt an Bord einzufinden hat; |
h) |
Lebensmittel, die der eingestellten Person zur Verfügung zu stellen sind, es sei denn, die anwendbaren Rechtsvorschriften sehen ein anderes System vor; |
i) |
die Höhe der Heuer der eingestellten Person oder die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung besteht, oder die Höhe der Heuer und die Höhe des Anteils sowie dessen Berechnungsart, wenn beide Formen des Entgelts miteinander verbunden werden, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindestheuer; |
j) |
die Laufzeit des Vertrags und die entsprechenden Bedingungen, d. h.,
|
k) |
Schutz bei Krankheit, Verletzung oder Tod der eingestellten Person in Zusammenhang mit ihrer Arbeit; |
l) |
den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder gegebenenfalls die Formel für seine Berechnung; |
m) |
Leistungen des Gesundheitsschutzes und der sozialen Sicherheit, die der eingestellten Person vom Arbeitgeber, vom Reeder oder von einer anderen Partei des Vertrags je nach Fall zu gewähren sind; |
n) |
den Anspruch der eingestellten Person auf Repatriierung; |
o) |
gegebenenfalls ein Verweis auf den Tarifvertrag; |
p) |
die Mindestruhezeiten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder andere Maßnahmen; |
q) |
alle sonstigen Angaben, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich sein können. |