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Document 22022D1635

Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 8. September 2022 zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in der geänderten Fassung [2022/1635]

C/2022/6236

ABl. L 245 vom 22.9.2022, p. 66–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/09/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1635/oj

22.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/66


BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom 6. September 2022

zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in der geänderten Fassung [2022/1635]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (1), geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. Oktober 2004 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, (2) im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 7 des zugehörigen Protokolls Nr. 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen legten die Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss die Referenzpreise für das Jahr 2021 aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Diesen Preisen zufolge hat sich die tatsächliche Preissituation bei diesen Rohstoffen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geändert.

(2)

Es ist daher erforderlich, die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisdifferenzen für die in Tabelle III des Protokolls Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe zu aktualisieren sowie die in Tabelle IV dieses Protokolls aufgeführten Grundbeträge für landwirtschaftliche Rohstoffe anzupassen —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

b)

Tabelle IV b) wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. September 2022.

Für den Gemischten Ausschuss

Die Vorsitzende

im Auftrag Rita ADAM

Missionsleiterin


(1)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(2)  ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19.


ANHANG I

„Tabelle III

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

Artikel 4 Absatz 1

auf Schweizer Seite angewendete Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU

Artikel 3 Absatz 3

auf EU-Seite angewendete Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

51,80

23,54

28,25

0,00

Hartweizen

1,20

0,00

Roggen

42,80

18,50

24,30

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

91,60

46,68

44,90

0,00

Vollmilchpulver

629,60

323,59

306,00

0,00

Magermilchpulver

420,10

260,22

159,90

0,00

Butter

1 128,35

409,97

718,40

0,00

Weißzucker

Eier

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

40,05

17,05

23,00

0,00

Pflanzliche Fette

170,00

0,00 “


ANHANG II

„b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 3 Absatz 2

Auf EU-Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 4 Absatz 2

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

23,00

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

19,80

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

36,60

0,00

Vollmilchpulver

248,45

0,00

Magermilchpulver

130,30

0,00

Butter

570,15

0,00

Weißzucker

Eier

30,95

0,00

Kartoffeln, frisch

18,20

0,00

Pflanzliche Fette

138,55

0,00 “


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