EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22022D0412

Empfehlung Nr. 1/2022 des Assoziationsrates EU-Israel vom 8. März 2022 zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel [2022/412]

ST/2903/2022/INIT

ABl. L 84 vom 11.3.2022, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2022/412/oj

11.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 84/43


EMPFEHLUNG Nr. 1/2022 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ISRAEL

vom 8. März 2022

zur Genehmigung der Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel [2022/412]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ISRAEL —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“) wurde am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juni 2000 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 69 des Europa-Mittelmeer-Abkommens kann der Assoziationsrat Beschlüsse fassen und zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.

(3)

Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht die Möglichkeit vor, zwischen den Tagungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)

Die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel für drei Jahre gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, ihre Zusammenarbeit in den kommenden Jahren weiter voranzubringen, einschließlich im Rahmen einer möglichen Verhandlung von Prioritäten der Partnerschaft —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat empfiehlt im Wege des schriftlichen Verfahrens die Verlängerung des Aktionsplans EU-Israel um drei Jahre ab dem Tag der Annahme dieser Empfehlung.

Artikel 2

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.


Top