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Dokumentas 22021D0010

Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses Eu-Mexiko vom 16. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Andorra und San Marino, und bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) [2021/10]

PUB/2020/953

ABl. L 3 vom 7.1.2021, p. 37—40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumento teisinis statusas Galioja

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/10/oj

7.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/37


BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO

vom 16. Oktober 2019

zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Andorra und San Marino, und bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) [2021/10]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-MEXIKO —

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 (1) und seinen Anhang III, insbesondere auf Anhang III Artikel 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 (im Folgenden „Anhang III“) sind die Ursprungsregeln für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Parteien des am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (2) (im Folgenden „das Abkommen“) festgelegt.

(2)

Zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra und mit der Republik San Marino besteht eine Zollunion, weswegen Erzeugnissen mit Ursprung in Mexiko, die in diese beiden Länder ausgeführt werden, Präferenzbehandlung gewährt wird.

(3)

Es wurde vereinbart, dass Mexiko Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra und Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in der Republik San Marino als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Anhangs III anerkennt.

(4)

Daher sollte in Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 eine Anlage VI hinzugefügt werden, damit diese Erzeugnisse bei der Einfuhr nach Mexiko in gleicher Weise behandelt werden können wie Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, und um festzulegen, wie Anhang III auf diese Erzeugnisse anzuwenden ist.

(5)

Am 7. April 2017 hat der Gemischte Ausschuss den Beschluss Nr. 1/2017 (3) angenommen, mit dem die Anwendung der Ursprungsregeln der Bemerkungen 2 und 3 des Anhangs III Anlage IIa (im Folgenden „Bemerkungen 2 und 3“) zum vierten Mal verlängert wird. Die Verlängerung gemäß dem Beschluss Nr. 1/2017 gilt bis zum 31. Dezember 2019.

(6)

Es ist angemessen, die Anwendung der Ursprungsregeln der Bemerkungen 2 und 3 dauerhaft zu verlängern, da sie mit den Grundsätzen der Modernisierung des Abkommens in Einklang stehen.

(7)

Anhang III sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses.

(2)   In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 wird eine Anlage VI gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses hinzugefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben, in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Oktober 2019.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Edita HRDA

Europäischer Auswärtiger Dienst, Geschäftsführende Direktorin Amerikanischer Kontinent


(1)  ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.

(2)  ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.

(3)  Beschluss Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko vom 7. April 2017 zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse).


ANHANG I

In Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 erhalten die Einträge für die HS-Positionen 2914 und 2915 folgende Fassung:

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

„ex 2914

Diacetonalkohol

Methylisobutylketon

Mesityloxid

Herstellen aus Aceton

Herstellen, bei dem eine chemische Reaktion erfolgt (*1)

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate mit Ausnahme von:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Essigsäureanhydrid, Ethyl- und n-Butylacetat, Vinylacetat, Isopropyl- und Methylamylacetat, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2916 insgesamt 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem eine chemische Reaktion erfolgt (*1)


(*1)  Eine „chemische Reaktion“ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Die folgenden Prozesse sollten nicht für Ursprungszwecke berücksichtigt werden:

a)

Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel

b)

Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser, und

c)

Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser.“


ANHANG II

In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 wird folgende Anlage hinzugefügt:

„Anlage VI

FÜRSTENTUM ANDORRA UND REPUBLIK SAN MARINO

1.   

Solange die Zollunion gemäß dem Beschluss 90/680/EWG des Rates (1) Bestand hat, erkennt Mexiko Erzeugnissen der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra den gleichen Zollstatus zu wie Erzeugnissen, die aus der Europäischen Union eingeführt werden und dort ihren Ursprung haben.

2.   

Solange die Zollunion gemäß dem Beschluss 90/680/EWG des Rates Bestand hat, wird Erzeugnissen der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Mexiko bei der Einfuhr nach Andorra die gleiche Präferenzbehandlung gewährt wie bei der Einfuhr in die Europäische Union.

3.   

Solange das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (2) in Kraft ist, erkennt Mexiko Erzeugnissen der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in der Republik San Marino den gleichen Zollstatus zu wie Erzeugnissen, die aus der Europäischen Union eingeführt werden und dort ihren Ursprung haben.

4.   

Solange das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino in Kraft ist, wird Erzeugnissen der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Mexiko bei der Einfuhr nach San Marino die gleiche Präferenzbehandlung gewährt wie bei der Einfuhr in die Europäische Union.

5.   

Anhang III gilt entsprechend für den Handel mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen.

6.   

Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter trägt in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung „Mexiko“ und entweder „Fürstentum Andorra“ oder „Republik San Marino“ ein. Bei Waren mit Ursprung im Fürstentum Andorra oder in der Republik San Marino sind diese Angaben zudem in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

7.   

Die Europäische Union übermittelt Mexiko Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und der vom Fürstentum Andorra und von der Republik San Marino zu verwendenden Stempel sowie die Anschriften der für die Prüfverfahren im Fürstentum Andorra und in der Republik San Marino zuständigen Behörden.

8.   

Handelt die zuständige Regierungsbehörde des Fürstentums Andorra oder der Republik San Marino den Bestimmungen des Anhangs III zuwider, kann Mexiko in dem mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 2/2000 eingesetzten Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und für Ursprungsregeln um geeignete Abhilfemaßnahmen nachsuchen“.


(1)  Beschluss 90/680/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 13).

(2)  ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 43.


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