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Dokument 22021A0607(01)
Agreement between the European Union and the Federal Republic of Somalia on the status of the European Union Military Mission to contribute to the Training of Somali Security Forces (EUTM Somalia) in the Federal Republic of Somalia
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Somalia über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) in der Bundesrepublik Somalia
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Somalia über die Rechtsstellung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) in der Bundesrepublik Somalia
ST/13022/2020/INIT
ABl. L 200 vom 7.6.2021, S. 3-10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/905/oj
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7.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 200/3 |
ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER BUNDESREPUBLIK SOMALIA ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER MILITÄRMISSION DER EUROPÄISCHEN UNION ALS BEITRAG ZUR AUSBILDUNG SOMALISCHER SICHERHEITSKRÄFTE (EUTM SOMALIA) IN DER BUNDESREPUBLIK SOMALIA
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,
einerseits und
DIE BUNDESREPUBLIK SOMALIA, nachstehend „Aufnahmestaat“ genannt,
andererseits,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
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des Schreibens des Premierministers der Bundesrepublik Somalia vom 11. Januar 2013; |
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des Beschlusses 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (1); |
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der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien nach Maßgabe internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen gilt für die Militärmission der EU als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (im Folgenden „EUTM Somalia“) und auf deren Personal.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.
(3) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
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a) |
„EUTM Somalia“ die militärischen Hauptquartiere der EU und die zu der Mission beitragenden nationalen Kontingente, ihre Ausrüstung und ihre Transportmittel; |
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b) |
„Mission“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der EUTM Somalia; |
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c) |
„Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte“ den Befehlshaber der EUTM Somalia im Einsatzgebiet; |
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d) |
„militärische Hauptquartiere der EU“ die militärischen Hauptquartiere und Teile davon, ungeachtet ihres Standorts, unter Aufsicht der militärischen Befehlshaber der EU, die die militärische Führung der EUTM Somalia wahrnehmen; |
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e) |
„nationale Kontingente“ die Einheiten und Truppenteile der Mitgliedstaaten der EU und der anderen an der EUTM Somalia teilnehmenden Staaten; |
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f) |
„Personal der EUTM Somalia“ das der EUTM Somalia unterstellte zivile und militärische Personal, sowie das zur Vorbereitung der Mission entsandte Personal und das für einen Entsendestaat oder ein EU-Organ im Rahmen der Mission im Einsatz befindliche Personal, das sich — sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats befindet; ausgenommen hiervon ist das örtliche Personal und das von internationalen kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal; |
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g) |
„örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat; |
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h) |
„Einrichtungen der EUTM Somalia“ Räumlichkeiten, Unterkünfte und Gelände, die für die EUTM Somalia sowie für das Personal der EUTM Somalia benötigt werden; |
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i) |
„Entsendestaat“ einen Staat, der ein nationales Kontingent für die EUTM Somalia bereitstellt. |
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die EUTM Somalia und das Personal der EUTM Somalia beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Maßnahme, die mit den Zielen der Mission nicht vereinbar ist.
(2) Die EUTM Somalia informiert die Regierung des Aufnahmestaats regelmäßig über die Stärke des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stationierten Personals der EUTM Somalia.
Artikel 3
Identifizierung
(1) Das Personal der EUTM Somalia hat seinen Reisepass oder seinen Militärausweis ständig mit sich zu führen.
(2) Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und andere Transportmittel der EUTM Somalia sind mit unverwechselbaren Kennzeichnungen und/oder Nummernschildern der EUTM Somalia zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats mitzuteilen sind.
(3) Die EUTM Somalia ist berechtigt, die Flagge der Europäischen Union sowie Kennzeichen wie militärische Abzeichen, Titel und amtliche Symbole an ihren Einrichtungen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln zu führen. Die Uniformen des Personals der EUTM Somalia sind mit einem unverwechselbaren Emblem der EUTM Somalia zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Mission beteiligten nationalen Kontingente dürfen an den Einrichtungen und Anlagen, Fahrzeugen und anderen Transportmitteln sowie Uniformen der EUTM Somalia auf Beschluss des Befehlshabers der Missionseinsatzkräfte geführt werden.
Artikel 4
Überschreiten der Grenzen und Bewegung innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats
(1) Das Personal der EUTM Somalia benötigt für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stets die in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Dokumente oder — im Falle der Ersteinreise — einen Einzel- oder Sammelmarschbefehl der EUTM Somalia. Es unterliegt bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, bei der Ausreise aus diesem Gebiet und innerhalb dieses Gebiets, keinen Pass- und Visumbestimmungen und keinen Einwanderungs- und Zollkontrollen.
(2) Das Personal der EUTM Somalia unterliegt nicht den Vorschriften des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.
(3) Die Vermögenswerte und die Transportmittel der EUTM Somalia, die zur Unterstützung der Mission in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind von der Pflicht zur Vorlage von Bestandsverzeichnissen und anderen Zollunterlagen sowie von allen Kontrollen befreit.
(4) Das Personal der EUTM Somalia darf im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Kraftfahrzeuge und Luftfahrzeuge führen, sofern es in Besitz eines gültigen nationalen, internationalen oder militärischen Führerscheins beziehungsweise Pilotenscheins ist.
(5) Für die Zwecke der Operation gewährt der Aufnahmestaat der EUTM Somalia und dem Personal der EUTM Somalia in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich seines Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit.
(6) Für die Zwecke der Operation darf die EUTM Somalia im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates, einschließlich seiner Hoheitsgewässer und seines Luftraums, Übungen oder Manöver mit Waffen durchführen.
(7) Für die Zwecke der Operation darf die EUTM Somalia öffentliche Straßen, Brücken, Fähren und Flughäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUTM Somalia ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält, wie sie für Dienstleistungen für die Streitkräfte des Aufnahmestaats gelten.
Artikel 5
Vorrechte und Immunitäten, die der EUTM Somalia vom Aufnahmestaat gewährt werden
(1) Die Einrichtungen der EUTM Somalia sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Befehlshabers der Missionseinsatzkräfte betreten.
(2) Die Einrichtungen der EUTM Somalia, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Vermögenswerte sowie ihre Transportmittel genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
(3) Die EUTM Somalia, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte genießen Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.
(4) Die Archive und Unterlagen der EUTM Somalia sind unverletzlich; dies gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.
(5) Der amtliche Schriftverkehr der EUTM Somalia ist unverletzlich. Als amtlicher Schriftverkehr gilt der gesamte Schriftverkehr in Zusammenhang mit der Mission und ihren Aufgaben.
(6) Die EUTM Somalia sowie ihre Zulieferer und Vertragspartner, die nicht Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind, sind in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter, in Anspruch genommene Dienstleistungen und der von der EUTM Somalia für die Zwecke der Mission genutzten Einrichtungen von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Die EUTM Somalia ist nicht von Gebühren, Steuern oder Abgaben befreit, die als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.
(7) Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr von Gegenständen, Militärfahrzeugen, militärischem Gerät und Produkten für die Mission und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, ausgenommen die Kosten für Lagerung, Transport und andere Dienstleistungen.
Artikel 6
Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal der EUTM Somalia vom Aufnahmestaat gewährt werden
(1) Das Personal der EUTM Somalia unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.
(2) Die Dokumente, der Schriftverkehr und das Eigentum des Personals der EUTM Somalia sind unverletzlich, außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 6 zulässig sind.
(3) Das Personal der EUTM Somalia genießt unter jeglichen Umständen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats.
Der Entsendestaat oder das betroffene EU-Organ können auf die dem Personal der EUTM Somalia gewährte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden.
(4) Das Personal der EUTM Somalia genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen das Personal der EUTM Somalia vor einem Gericht des Aufnahmestaats angestrengt, sind der Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte und die zuständige Behörde des Entsendestaats oder das betroffene EU-Organ unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht bescheinigen der Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte und die zuständige Behörde des Entsendestaats oder das betroffene EU-Organ gegenüber dem Gericht, ob die betreffende Handlung des Personals der EUTM Somalia in Ausübung seines Amtes vorgenommen wurde.
Wurde die Handlung in Wahrnehmung des offiziellen Auftrags vorgenommen, so wird kein Verfahren eingeleitet, und es findet Artikel 15 Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Feststellung des Befehlshabers der Missionseinsatzkräfte und der zuständigen Behörde des Entsendestaats oder des EU-Organs ist für die Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats bindend und kann vom Aufnahmestaat nicht angefochten werden.
Strengt das Personal der EUTM Somalia ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(5) Das Personal der EUTM Somalia ist nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.
(6) Gegen das Personal der EUTM Somalia dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, es sei denn, ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes steht, wird gegen sie eingeleitet. Das Eigentum des Personals der EUTM Somalia, in Bezug auf das der Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte bescheinigt, dass es für die Ausübung seines Amtes notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren darf das Personal der EUTM Somalia keinen Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.
(7) Die Immunität des Personals der EUTM Somalia von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit es nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.
(8) Das Personal der EUTM Somalia ist in Bezug auf seine für die EUTM Somalia erbrachten Dienste von den im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(9) Das Personal der EUTM Somalia ist im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die es von der EUTM Somalia oder den Entsendestaaten erhält, sowie der Einkünfte, die es aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats bezieht, befreit.
(10) Das Personal der EUTM Somalia muss für Gegenstände für den persönlichen Gebrauch Zölle, Steuern und ähnlichen Abgaben zahlen, mit Ausnahme von Gegenständen, die sich bei der Einreise in das Hoheitsgebiet bereits in seinem Besitz befunden haben, und wesentlichen Versorgungsgütern. Das Personal ist nicht von der Zahlung von Kosten für Lagerung, Transport und andere Dienstleistungen in Bezug auf seinen persönlichen Gebrauch befreit.
Das persönliche Gepäck des Personals der EUTM Somalia ist von der Kontrolle befreit, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch des Personals der EUTM Somalia bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des Personals der EUTM Somalia oder eines ermächtigten Vertreters der EUTM Somalia erfolgen.
Artikel 7
Örtliches Personal
Örtlichem Personal stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat hat seine Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so auszuüben, dass die Erfüllung der Aufgaben der EUTM Somalia nicht ungebührlich behindert wird.
Artikel 8
Strafgerichtsbarkeit
Die zuständigen Behörden des Entsendestaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die Strafgerichtsbarkeit und Disziplinargewalt auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über das gesamte dem einschlägigen Recht jenes Staates unterworfenen Personal der EUTM Somalia übertragen ist.
Artikel 9
Uniform und Waffen
(1) Für das Tragen von Uniform gelten vom Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte festgelegte Vorschriften.
(2) Das Personal der EUTM Somalia ist vorbehaltlich einer Genehmigung des Befehlshabers der Missionseinsatzkräfte berechtigt, Waffen und Munition zu führen.
(3) Die EUTM Somalia ist befugt, in diesem Zusammenhang die erforderlichen Maßnahmen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats zu ergreifen, einschließlich der Anwendung erforderlicher und verhältnismäßiger Gewalt, um das Personal der EUTM Somalia zu schützen, ihre Räumlichkeiten, ihre Fahrzeuge und ihre Vermögenswerte vor Handlungen zu schützen, die das Leben der Personalmitglieder gefährden oder durch die ihnen Körperverletzungen zugefügt werden könnten, und im Bedarfsfall gleichzeitig andere Personen, die in unmittelbarer Nachbarschaft der Mission derselben Bedrohung ausgesetzt sind, vor Handlungen zu schützen, die das Leben dieser Personen gefährden oder durch die ihnen schwere Körperverletzungen zugefügt werden könnten.
(4) Die Liste der Personalmitglieder der EUTM Somalia, die vom Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte benannt und zum Führen — einschließlich der Beförderung — von Schusswaffen und Munition ermächtigt werden, wird den zuständigen somalischen Behörden übermittelt.
Artikel 10
Unterstützung durch den Aufnahmestaat und Auftragsvergabe
(1) Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EUTM Somalia auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen.
(2) Der Aufnahmestaat stellt im Rahmen seiner Mittel in seinem Eigentum befindliche Einrichtungen kostenfrei bereit, sofern darum ersucht wird, diese Einrichtungen für die administrativen und operativen Tätigkeiten der EUTM Somalia zu nutzen. Der Aufnahmestaat verpflichtet sich, Bemühungen um die Suche und die Bereitstellung von Einrichtungen im Besitz juristischer Personen des Privatrechts auf Kosten der EUTM Somalia zu unterstützen.
(3) Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Operation und unterstützt diese. Die vom Aufnahmestaat geleistete Hilfe und Unterstützung für die Mission erfolgt zu denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für die Streitkräfte des Aufnahmestaats.
(4) Das Recht, das auf die von der EUTM Somalia im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt.
(5) Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass das in Artikel 15 Absätze 3 und 4 genannte Streitbeilegungsverfahren auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Anwendung findet.
(6) Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUTM Somalia mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der EUTM Somalia schließt.
Artikel 11
Änderungen an den Einrichtungen
(1) Die EUTM Somalia ist befugt, entsprechend ihren operativen Erfordernissen Einrichtungen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten.
(2) Der Aufnahmestaat fordert von der EUTM Somalia keine Entschädigung für die Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung dieser Einrichtungen.
Artikel 12
Verstorbene Mitglieder des Personals der EUTM SOMALIA
(1) Der Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUTM Somalia sowie ihres persönlichen Eigentums zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.
(2) Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUTM Somalia darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EUTM Somalia und/oder des betreffenden Staates erfolgen.
(3) Der Aufnahmestaat und die EUTM Somalia arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUTM Somalia möglichst umfassend zusammen.
Artikel 13
Sicherheit der EUTM Somalia und Militärpolizei
(1) Der Aufnahmestaat trifft alle angemessenen Maßnahmen, um die Sicherheit der EUTM Somalia und des Personals von EUTM Somalia zu gewährleisten. Alle besonderen, vom Aufnahmestaat vorgeschlagenen Vorkehrungen werden vor ihrer Umsetzung mit dem Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte abgestimmt.
(2) Die EUTM Somalia ist befugt, die zum Schutz ihrer Einrichtungen gegen alle Angriffe und jedes Eindringen von außen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; dies gilt auch für anlässlich von Übungen genutzte Einrichtungen.
(3) Der Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte kann eine Militärpolizeieinheit einsetzen, um die Ordnung in den Einrichtungen der EUTM Somalia aufrechtzuerhalten.
(4) Die Militärpolizeieinheit kann in Absprache und Zusammenarbeit mit der Militärpolizei oder der Polizei des Aufnahmestaats auch außerhalb der Einrichtungen der EUTM Somalia tätig werden, um die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin unter den Mitgliedern des Personals der EUTM Somalia zu gewährleisten.
Artikel 14
Kommunikation
(1) Die EUTM Somalia ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates zusammen, um Konflikte bei der Nutzung angemessener Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.
(2) Die EUTM Somalia hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderliche Ausrüstung zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb der und zwischen den Einrichtungen der EUTM Somalia zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke der Operation.
(3) Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen kann die EUTM Somalia die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der EUTM Somalia und/oder des Personals der EUTM Somalia treffen.
Artikel 15
Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust
(1) Die EUTM Somalia und das Personal der EUTM Somalia können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Zusammenhang mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUTM Somalia nicht haftbar gemacht werden.
(2) Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Eigentum der EUTM Somalia über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EUTM Somalia zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was die von der EUTM Somalia erhobenen Ansprüche anbelangt.
(3) Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUTM Somalia und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Die Schadensregulierung erfolgt einvernehmlich.
(4) Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung erreicht werden, wird die Streitigkeit
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a) |
bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt; |
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b) |
bei Ansprüchen, die den unter Buchstabe a genannten Betrag übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind. |
(5) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUTM Somalia und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUTM Somalia ernannt wird. Ernennt eine der Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUTM Somalia keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union ernannt.
(6) Zwischen der EUTM Somalia und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden.
Artikel 16
Kontakte und Streitigkeiten
(1) Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUTM Somalia und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt.
Artikel 17
Sonstige Bestimmungen
(1) Wird in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUTM Somalia und des Personals der EUTM Somalia Bezug genommen, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich.
(2) Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUTM Somalia leistet und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.
Artikel 18
Durchführungsmodalitäten
Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaates zu schließen sind.
Artikel 19
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem — von der EUTM Somalia mitgeteilten — Tag, an dem die letzten Truppenteile der EUTM Somalia und das letzte Mitglied des Personals der EUTM Somalia das Land verlassen, in Kraft.
(2) Ungeachtet Absatz 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6 und 8 bis 10, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Verlegung der ersten Mitglieder des Personals der EUTM Somalia, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.
(3) Das Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
(4) Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.
Geschehen zu Mogadischu, am 25. Mai 2021, in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Europäische Union
Für die Bundesrepublik Somalia