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Document 22020A0609(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

    ST/12160/2019/INIT

    ABl. L 181 vom 9.6.2020, p. 3–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2020/751/oj

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    9.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 181/3


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

    DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

    und

    DIE REPUBLIK BELARUS, im Folgenden „Belarus“,

    im Folgenden gemeinsam „Vertragsparteien“

    ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

    IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zügige und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus oder eines Mitgliedstaats der Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

    UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und von Belarus unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem zugehörigen Protokoll vom 31. Januar 1967,

    IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland sich nicht an diesem Abkommen beteiligen, es sei denn, sie teilen gemäß dem genannten Protokoll mit, dass sie sich an dem Abkommen beteiligen möchten.

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, im Einklang mit dem Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht für das Königreich Dänemark gelten —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    ABSCHNITT I

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDLEGENDE PRINZIPIEN

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

    a)

    Der Ausdruck „Vertragsparteien“ bezeichnet die Union und Belarus.

    b)

    „Staatsangehöriger von Belarus“ ist, wer die belarussische Staatsangehörigkeit besitzt.

    c)

    „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Unionszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

    d)

    „Mitgliedstaat“ ist jeder Mitgliedstaat der Union, der durch dieses Abkommen gebunden ist.

    e)

    „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die von Belarus oder eines Mitgliedstaats besitzt.

    f)

    „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

    g)

    „Aufenthaltstitel“ ist jede von Belarus oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet von Belarus oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Dies umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.

    h)

    „Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung von Belarus oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet von Belarus oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht ein Flughafentransitvisum.

    i)

    „Ersuchender Staat“ ist der Staat (Belarus oder ein Mitgliedstaat), der einen Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8 oder einen Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 stellt.

    j)

    „Ersuchter Staat“ ist der Staat (Belarus oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8 oder ein Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 gerichtet wird.

    k)

    „Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde von Belarus oder eines Mitgliedstaats.

    l)

    Für die Zwecke von Abschnitt V ist „Durchbeförderung“ die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des Ersuchten Staates auf dem Weg vom Ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.

    m)

    „Grenzgebiete“ sind höchstens 30 km breite Zonen, gerechnet ab der gemeinsamen Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und Belarus, sowie die Gebiete von internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten und von Belarus.

    Artikel 2

    Grundlegende Prinzipien

    Bei der Intensivierung der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Migration tragen der Ersuchte Staat und der Ersuchende Staat dafür Sorge, dass im Zuge der Anwendung dieses Abkommens auf die in dessen Anwendungsbereich fallenden Personen die Menschenrechte geachtet sowie die Pflichten und Zuständigkeiten gewahrt werden, die sich aus den einschlägigen für die Parteien geltenden internationalen Instrumenten ergeben, insbesondere aus:

    der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,

    der Konvention von 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

    dem Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

    dem Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte,

    dem Übereinkommen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

    dem Genfer Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem zugehörigen Protokoll von 1967.

    Im Einklang mit seinen Pflichten aus diesen internationalen Instrumenten trägt der Ersuchte Staat insbesondere Sorge für den Schutz der Rechte der in sein Hoheitsgebiet rückübernommenen Personen.

    ABSCHNITT II

    RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN VON BELARUS

    Artikel 3

    Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

    (1)   Belarus rückübernimmt:

    a)

    auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Ersuchenden Staats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige von Belarus sind;

    b)

    minderjährige unverheiratete Kinder der in Buchstabe a genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem Ersuchenden Staat;

    c)

    Ehegatten der in Buchstabe a genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet von Belarus einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem Ersuchenden Staat;

    d)

    Personen, denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die belarussische Staatsangehörigkeit entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden;

    (2)   Nach der Zustimmung von Belarus zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung von Belarus, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich, unentgeltlich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Zustimmung das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Hat Belarus das Reisedokument nicht innerhalb von diesen drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das europäische Reisedokument für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach dem in Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Muster (europäisches Reisedokument für die Rückkehr) anerkennt.

    (3)   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung von Belarus innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Zustimmung zum Rückübernahmeantrag unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Belarus dieses neue Reisedokument nicht innerhalb von diesen drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das europäische Reisedokument für die Rückkehr anerkennt.

    Artikel 4

    Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

    (1)   Belarus rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Ersuchenden Staats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie:

    a)

    im Besitz eines von Belarus ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren,

    b)

    im Besitz eines von Belarus ausgestellten gültigen Visums und eines Nachweises der Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren, oder

    c)

    nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Belarus oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind.

    (2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

    a)

    der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen von Belarus gereist ist oder

    b)

    der Ersuchende Staat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn,

    i)

    der Betreffende ist im Besitz eines von Belarus ausgestellten Visums oder Aufenthaltstitels mit einer längeren Gültigkeitsdauer oder

    ii)

    das Visum oder der Aufenthaltstitel des Ersuchenden Staats wurde mithilfe ge- oder verfälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt oder

    iii)

    der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.

    (3)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 stellt der Ersuchende Staat nach der Zustimmung von Belarus zum Rückübernahmeantrag der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das europäische Reisedokument für die Rückkehr aus.

    ABSCHNITT III

    RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER UNION

    Artikel 5

    Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

    (1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt:

    a)

    auf Antrag von Belarus ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind;

    b)

    minderjährige unverheiratete Kinder der in Buchstabe a genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Belarus;

    c)

    Ehegatten der in Buchstabe a genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des Ersuchten Staats einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Belarus;

    d)

    Personen, denen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von Belarus zumindest zugesagt worden.

    (2)   Nach der Zustimmung des Ersuchten Staats zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person, unverzüglich, unentgeltlich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Zusage das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Hat der Ersuchte Staat das Reisedokument nicht innerhalb von diesen drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das belarussische Standardreisedokument für die Rückführung nach Anhang 7 anerkennt.

    (3)   Kann die rückzuübernehmende Person aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Ersuchten Staats innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Zustimmung zum Rückübernahmeantrag unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der Ersuchte Staat dieses neue Reisedokument nicht innerhalb von diesen drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass er das belarussische Standardreisedokument für die Rückführung nach Anhang 7 anerkennt.

    Artikel 6

    Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

    (1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag von Belarus ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Belarus oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie:

    a)

    im Besitz eines von dem Ersuchten Staat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren, oder

    b)

    im Besitz eines von dem Ersuchten Staat ausgestellten gültigen Visums und eines Nachweises der Einreise in den Ersuchten Staat sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren, oder

    c)

    nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Ersuchten Staats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet von Belarus eingereist sind.

    (2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

    a)

    der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des Ersuchten Staats gereist ist oder

    b)

    Belarus dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn,

    i)

    der Betreffende ist im Besitz eines vom Ersuchten Staat ausgestellten Visums oder Aufenthaltstitels mit einer längeren Gültigkeitsdauer oder

    ii)

    das Visum oder der Aufenthaltstitel von Belarus wurde mithilfe ge- oder verfälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt oder

    iii)

    der Betreffende erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen.

    (3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft:

    a)

    den Mitgliedstaat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel ausgestellt hat;

    b)

    haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt, den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument beziehungsweise, wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat;

    c)

    sind alle Visen oder Aufenthaltstitel bereits abgelaufen, den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat;

    d)

    kann kein Visum oder Aufenthaltstitel vorgelegt werden, den Mitgliedstaat, aus dem die betreffende Person zuletzt ausgereist ist.

    (4)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 stellt Belarus nach der Zustimmung des Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das für ihre Rückkehr erforderliche Reisedokument nach Anhang 7 aus.

    ABSCHNITT IV

    RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

    Artikel 7

    Grundsätze

    (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 3 bis 6 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des Ersuchten Staates ein Rückübernahmeantrag zu übermitteln.

    (2)   Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines in Anhang 1 aufgeführten, gültigen Reisedokuments und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels für den Ersuchten Staat ist, kann die Überstellung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der Ersuchende Staat der zuständigen Behörde des Ersuchten Staates einen Rückübernahmeantrag oder eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermitteln muss.

    (3)   Unbeschadet des Absatzes 2 gilt, dass wenn eine Person im Grenzgebiet des Ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, nachdem sie auf direktem Wege aus dem Hoheitsgebiet des Ersuchten Staates kommend illegal die Grenze überschritten hat, der Ersuchende Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Aufgreifen dieser Person einen Rückübernahmeantrag übermitteln kann (beschleunigtes Verfahren).

    Artikel 8

    Rückübernahmeantrag

    (1)   Der Rückübernahmeantrag enthält nach Möglichkeit Folgendes:

    Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — falls möglich — Geburtsort und letzter Aufenthaltsort usw.) und gegebenenfalls Angaben zum Ehegatten und/oder zu minderjährigen unverheirateten Kindern;

    bezüglich eigener Staatsangehöriger Angabe der in den Anhängen 1 beziehungsweise 2 genannten Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;

    bezüglich Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Angabe der in den Anhängen 3 beziehungsweise 4 genannten Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;

    Lichtbild der rückzuübernehmenden Person;

    im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Ersuchenden Staates erforderlichenfalls Fingerabdrücke.

    (2)   Der Rückübernahmeantrag enthält nach Möglichkeit auch Folgendes:

    gegebenenfalls die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

    Angaben zu sonstigen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei einer Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können.

    (3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeanträge ist als Anhang 5 beigefügt.

    (4)   Für die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax oder E-Mail, verwendet werden.

    Artikel 9

    Beweismittel hinsichtlich der Staatsangehörigkeit

    (1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Belarus die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

    (2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten durch Anscheinsbeweis glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Belarus die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

    (3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so befragt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beizufügenden Ersuchen des Ersuchenden Staates die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Übermittlung des Ersuchens. Das Verfahren für solche Befragungen kann in den in Artikel 20 vorgesehenen Durchführungsprotokollen festgelegt werden.

    Artikel 10

    Beweismittel hinsichtlich der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit

    (1)   Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen. Sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und Belarus ohne weitere Nachforschungen gegenseitig anerkannt.

    (2)   Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln durch Anscheinsbeweis glaubhaft gemacht: Sie kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten durch Anscheinsbeweis glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Belarus die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können.

    (3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des Ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des Ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

    Artikel 11

    Fristen

    (1)   Der Rückübernahmeantrag wird der zuständigen Behörde des Ersuchten Staates innerhalb von 180 Tagen übermittelt, nachdem die zuständige Behörde des Ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Stehen der rechtzeitigen Übermittlung des Antrags rechtliche oder sonstige Hindernisse entgegen, so wird die Frist auf Ersuchen des Ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis diese Hindernisse nicht mehr bestehen.

    (2)   Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich

    innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Übermittlung bei Anträgen im beschleunigten Verfahren,

    innerhalb von zehn Kalendertagen nach Übermittlung in allen anderen Fällen.

    Diese Fristen beginnen mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der maßgeblichen Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

    Für die Beantwortung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax oder E-Mail, verwendet werden.

    (3)   Wird der Rückübernahmeantrag abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

    (4)   Nach Erteilung der Zustimmung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten maßgeblichen Frist wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des Ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder sonstiger Hindernisse benötigt wird.

    Artikel 12

    Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

    (1)   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Ersuchenden Staates vor der Rückkehr einer Person den zuständigen Behörden des Ersuchten Staates mindestens 72 Stunden im Voraus den Tag der Überstellung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung schriftlich mit.

    (2)   Die Beförderung kann mittels jeder Verkehrsart, einschließlich des Luftwegs, erfolgen. Bei der Rückkehr auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften von Belarus oder der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückkehr können auch andere ermächtigte Personen als solche aus dem Ersuchenden Staat Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um von Belarus oder einem Mitgliedstaat ermächtigte Personen.

    (3)   Erfolgt die Überstellung auf dem Luftweg, so benötigen etwaige Begleitpersonen kein Visum.

    Artikel 13

    Irrtümliche Rückübernahme

    Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt und gerechtfertigt, dass die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 6 nicht erfüllt sind, so nimmt der Ersuchende Staat die vom Ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

    In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäß und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

    ABSCHNITT V

    DURCHBEFÖRDERUNG

    Artikel 14

    Grundsätze

    (1)   Die Mitgliedstaaten und Belarus sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

    (2)   Belarus genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen von Belarus die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.

    (3)   Die Durchbeförderung kann von Belarus oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

    a)

    wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht,

    b)

    wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im Ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein würde oder

    c)

    wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des Ersuchten Staates vorliegen.

    (4)   Belarus oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der Ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.

    Artikel 15

    Durchbeförderungsverfahren

    (1)   Der zuständigen Behörde des Ersuchten Staates wird ein schriftlicher Durchbeförderungsantrag übermittelt, der Folgendes enthält:

    a)

    die Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, See- oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen Bestimmungsstaat;

    b)

    Angaben zu der betreffenden Person (Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments usw.);

    c)

    den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen;

    d)

    die Erklärung, dass nach Auffassung des Ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 14 Absatz 3 nicht bekannt sind.

    Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsanträge ist als Anhang 6 beigefügt.

    Für die Übermittlung eines Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax oder E-Mail, verwendet werden.

    (2)   Der Ersuchte Staat unterrichtet den Ersuchenden Staat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich über die Zustimmung zur Übernahme, wobei er den Einreiseort und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, beziehungsweise über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung. Ist innerhalb von diesen drei Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Durchbeförderung als erteilt.

    Für die Beantwortung eines Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax oder E-Mail, verwendet werden.

    (3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

    (4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des Ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung hierzu geeigneter Mittel.

    ABSCHNITT VI

    KOSTEN

    Artikel 16

    Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

    Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom Ersuchenden Staat getragen.

    ABSCHNITT VII

    DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

    Artikel 17

    Datenschutz

    Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden von Belarus oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall, einschließlich ihrer Übermittlung an die Behörden der anderen Vertragspartei, unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften von Belarus beziehungsweise, wenn der für die Verarbeitung und Handhabung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). In jedem Fall gilt Folgendes:

    a)

    Personenbezogene Daten müssen in Treu und Glauben, auf rechtmäßige Weise und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

    b)

    Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten, eindeutigen und legitimen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

    c)

    Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für den Zweck der Erhebung und/oder Weiterverarbeitung notwendige Maß beschränkt sein; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

    Angaben zu der zu überstellenden Person (Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit usw.),

    Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

    Zwischenstopps und Reiseroute,

    sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, wie z. B. ein Lichtbild oder Fingerabdrücke,

    besondere Angaben zu der zu überstellenden Person, z. B. Hinweise, dass es sich bei dieser um eine gefährliche Person handelt, oder Informationen über ihren Gesundheitszustand sowie gesundheitsbezogene Informationen und Daten zur Bereitstellung medizinischer Versorgung und Behandlung unter der Verantwortung von Fachpersonal, das dem Berufsgeheimnis unterliegt.

    d)

    Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein.

    e)

    Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

    f)

    Personenbezogene Daten müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

    g)

    Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde müssen alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit den Bestimmungen dieses Artikels im Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung solcher Daten an die andere Vertragspartei ein.

    h)

    Auf Ersuchen muss die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mitteilen, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

    i)

    Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

    j)

    Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde müssen schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten führen.

    Artikel 18

    Unberührtheitsklausel

    (1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und von Belarus unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschließlich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, insbesondere aus den in Artikel 2 aufgeführten internationalen Instrumenten und aus:

    internationalen Übereinkommen über die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates,

    internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung, und

    multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.

    (2)   Dieses Abkommen steht der Rückkehr von Personen aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten formellen oder informellen Vereinbarungen nicht entgegen.

    ABSCHNITT VIII

    DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

    Artikel 19

    Gemischter Rückübernahmeausschuss

    (1)   Die Parteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) ein, der vor allem die folgenden Aufgaben hat,

    a)

    die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

    b)

    die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

    c)

    einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 20 von einzelnen Mitgliedstaaten und Belarus ausgearbeiteten Durchführungsprotokolle abzuhalten; und

    d)

    Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und seiner Anhänge zu unterbreiten.

    (2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

    (3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und von Belarus zusammen.

    (4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

    (5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 20

    Durchführungsprotokolle

    (1)   Unbeschadet der unmittelbaren Anwendbarkeit dieses Abkommens vereinbaren Belarus und ein Mitgliedstaat auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von Belarus ein Durchführungsprotokoll, das unter anderem Bestimmungen über Folgendes enthält:

    a)

    die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

    b)

    die Voraussetzungen für die begleitete Rückkehr, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

    c)

    zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind;

    d)

    die Modalitäten für die Rückübernahme im beschleunigten Verfahren;

    e)

    das Verfahren für Befragungen.

    (2)   Die Durchführungsprotokolle gemäß Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Ausschuss notifiziert worden sind.

    (3)   Belarus erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat ausgearbeiteten Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer praktischen Anwendbarkeit auf Belarus auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat ausgearbeiteten Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer praktischen Anwendbarkeit auf andere Mitgliedstaaten auch in ihren Beziehungen zu Belarus anzuwenden, sofern es darum ersucht.

    Artikel 21

    Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommeno und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten

    Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 3 haben die Bestimmungen dieses Abkommens Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die nach Artikel 20 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Belarus geschlossen wurden beziehungsweise geschlossen werden können, soweit letztere Bestimmungen nicht mit denen dieses Abkommens vereinbar sind.

    ABSCHNITT IX

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 22

    Räumlicher Geltungsbereich

    (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, und für das Hoheitsgebiet von Belarus.

    (2)   Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und Irlands nur nach einer entsprechenden Notifizierung der Union an Belarus.

    Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

    Artikel 23

    Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

    (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

    (2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

    (3)   Mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fälle gelangen die in den Artikeln 4 und 6 festgelegten Verpflichtungen erst zwei Jahre nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitpunkt zur Anwendung. Während dieses Zweijahreszeitraums finden diese Verpflichtungen jedoch auf Staatenlose und Staatsangehörige von Drittstaaten Anwendung, mit denen Belarus bilaterale Rückübernahmeabkommen geschlossen hat.

    Während des Zweijahreszeitraums gelten zudem weiterhin die bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommen und bilateralen Grenzabkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Belarus in den entsprechenden Teilen.

    (4)   Dieses Abkommen gilt für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und für Irland am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Notifizierung folgt.

    (5)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    (6)   Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei nach Anhörung des Ausschusses vorübergehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifizierung wirksam.

    (7)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung außer Kraft.

    Artikel 24

    Anhänge

    Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Geschehen in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Съставено в Брюксел на осми януари две хиляди и двадесета година.

    Hecho en Bruselas, el ocho de enero de dos mil veinte.

    V Bruselu dne osmého ledna dva tisíce dvacet.

    Udfærdiget i Bruxelles den ottende januar to tusind og tyve.

    Geschehen zu Brüssel am achten Januar zweitausendzwanzig.

    Kahe tuhande kahekümnenda aasta jaanuarikuu kaheksandal päeval Brüsselis.

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις οκτώ Ιανουαρίου δύο χιλιάδες είκοσι.

    Done at Brussels on the eighth day of January in the year two thousand and twenty.

    Fait à Bruxelles, le huit janvier deux mille vingt.

    Sastavljeno u Bruxellesu osmog siječnja godine dvije tisuće dvadesete.

    Fatto a Bruxelles, addì otto gennaio duemilaventi.

    Briselē, divi tūkstoši divdesmitā gada astotajā janvārī.

    Priimta du tūkstančiai dvidešimtų metų sausio aštuntą dieną Briuselyje.

    Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszadik év január havának nyolcadik napján.

    Magħmul fi Brussell, fit-tmien jum ta’ Jannar fis-sena elfejn u għoxrin.

    Gedaan te Brussel, acht januari tweeduizend twintig.

    Sporządzono w Brukseli dnia ósmego stycznia roku dwa tysiące dwudziestego.

    Feito em Bruxelas, em oito de janeiro de dois mil e vinte.

    Întocmit la Bruxelles la opt ianuarie două mii douăzeci.

    V Bruseli ôsmeho januára dvetisícdvadsať.

    V Bruslju, dne osmega januarja leta dva tisoč dvajset.

    Tehty Brysselissä kahdeksantena päivänä tammikuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentä.

    Som skedde i Bryssel den åttonde januari år tjugohundratjugo.

    Совершено в городе Брюсселе восьмого января две тысячи двадцатого года.

    Image 1


    (1)  Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über die Einführung eines europäischen Reisedokuments für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und zur Aufhebung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 (ABl. EU L 311 vom 17.11.2016, S. 13).

    (2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


    ANHANG 1

    GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS NACHWEIS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT

    (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Und Artikel 9 Absatz 1)

    Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen),

    vom Ersuchten Staat ausgestellte Passierscheine,

    Personalausweise jeglicher Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise),

    Wehrpässe und Militärausweise,

    Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise,

    Staatsbürgerschaftsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsbürgerschaft deutlich hervorgeht,

    Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage des Visa-Informationssystems gemäß Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1),

    im Falle der Mitgliedstaaten, die das Visa-Informationssystem nicht verwenden: positive Identifizierung aufgrund der Aufzeichnungen dieser Mitgliedstaaten über Visumanträge.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. EU L 218 vom 13.8.2008, S. 60).


    ANHANG 2

    GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DEREN VORLAGE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT GILT

    (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 2)

    Fotokopien eines in Anhang 1 aufgeführten Dokuments,

    Führerscheine oder Fotokopien davon,

    Geburtsurkunden oder Fotokopien davon,

    Firmenausweise oder Fotokopien davon,

    Zeugenaussagen,

    Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung,

    jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen,

    Fingerabdrücke.


    ANHANG 3

    GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS NACHWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN

    (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1)

    Visum und/oder Aufenthaltstitel des Ersuchten Staates,

    Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische, elektronische oder biometrische) Beweise für die Einreise/Ausreise,

    förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können,

    förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.


    ANHANG 4

    GEMEINSAME LISTE DER DOKUMENTE, DIE ALS ANSCHEINSBEWEIS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKÜBERNAHME DRITTSTAATSANGEHÖRIGER UND STAATENLOSER GELTEN

    (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2)

    Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminbestätigungen für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Ersuchten Staates aufgehalten hat,

    mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des Ersuchten Staates hervorgehen,

    Angaben, nach denen die betreffende Person einen Reiseleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat,

    von den zuständigen Behörden des Ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes, an dem die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, und der diesbezüglichen Umstände,

    Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) zur Verfügung gestellt wurden,

    Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

    Erklärungen der betreffenden Person,

    Fingerabdrücke.


    ANHANG 5

    Gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeanträge (Artikel 8)

    Image 2

    [Emblem der Republik Belarus]

    (Ort und Datum)

    (Bezeichnung der ersuchenden Behörde)

     

    Aktenzeichen:

    An

     

    (Bezeichnung der ersuchten Behörde)

     

    BESCHLEUNIGTES VERFAHREN (Artikel 7 Absatz 3)

    ERSUCHEN UM BEFRAGUNG (Artikel 9 Absatz 3)

    RÜCKÜBERNAHMEANTRAG

    nach Artikel 8 des Abkommens vom 8. Januar 2020 zwischen

    der Europäischen Union und der Republik Belarus

    über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

    A.

    Angaben zur Person

    Image 3

    1.

    Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

    2.

    Geburtsname

    3.

    Geburtsdatum und -ort:

     

    4.

    Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):

    5.

    Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist):

    6.

    Staatsangehörigkeit und Sprache:

    7.

    Civil status:

    ☐ verheiratet

    ☐ ledig

    ☐ geschieden

    ☐ verwitwet

    Falls verheiratet:

    Name des Ehegatten/der Ehegattin …

    Ggf. Namen und Alter der Kinder

    8.

    Letzte Anschrift im Ersuchten Staat:

    B.

    Angaben zum Ehegatten/zur Ehegattin (falls zutreffend)

    1.

    Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

    2.

    Geburtsname:

    3.

    Geburtsdatum und -ort:

    4.

    Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):

    5.

    Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist):

    6.

    Staatsangehörigkeit und Sprache:

    C.

    Angaben zu Kindern (falls zutreffend)

    1.

    Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

    2.

    Geburtsdatum und -ort:

    3.

    Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):

    4.

    Staatsangehörigkeit und Sprache:

    D.

    Besondere Angaben zu der zu überstellenden Person

    1.

    Gesundheitszustand (z. B. Hinweis auf eine besondere medizinische Betreuung, lateinischer Name einer ansteckenden Krankheit):

    2.

    Hinweis auf eine besonders gefährliche Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten):

    E.

    Beigefügte Beweismittel

    1.

    (Reisepass Nr.)

    (Ausstellungsdatum und -ort)

    (Ausstellende Behörde)

    (Ende der Gültigkeitsdauer)

    2.

    (Personalausweis Nr.)

    (Ausstellungsdatum und -ort)

    (Ausstellende Behörde)

    (Ende der Gültigkeitsdauer)

    3.

    (Führerschein Nr.)

    (Ausstellungsdatum und -ort)

    (Ausstellende Behörde)

    (Ende der Gültigkeitsdauer)

    4.

    (Sonstiges amtliches Dokument Nr.)

    (Ausstellungsdatum und -ort)

    (Ausstellende Behörde)

    (Ende der Gültigkeitsdauer)

    F.

    Fingerabdrücke (erforderlichenfalls)

    G.

    Bemerkungen

    (Unterschrift) (Siegel/Stempel)


    ANHANG 6

    Gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsanträge (Artikel 15)

    Image 4

    [Emblem der Republik Belarus]

    (Ort und Datum)

    (Bezeichnung der ersuchenden Behörde)

     

    Aktenzeichen:

    An

     

    (Bezeichnung der ersuchten Behörde)

     

    DURCHBEFÖRDERUNGSANTRAG

    nach Artikel 15 des Abkommens vom 8. Januar 2020 zwischen

    der Europäischen Union und der Republik Belarus

    über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

    A.

    Angaben zur Person

     

    Image 5

    1.

    Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):

    2.

    Geburtsname:

    3.

    Geburtsdatum und -ort:

     

    4.

    Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):

    5.

    Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist):

    6.

    Staatsangehörigkeit und Sprache:

    B.

    Durchbeförderung

    1.

    Art der Durchbeförderung

    ☐ auf dem Luftweg

    ☐ auf dem Landweg

    ☐ auf dem Seeweg

    2.

    Bestimmungsstaat:

    3.

    Ggf. weitere Durchgangsstaaten:

    4.

    Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Überstellung und etwaige Begleitpersonen:

    5.

    Ist die Übernahme in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet? (Artikel 14 Absatz 2)

    ☐ ja

    ☐ nein

    6.

    Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Artikel 14 Absatz 3):

    ☐ ja

    ☐ nein

    C.

    Bemerkungen

    (Unterschrift) (Siegel/Stempel)


    ANHANG 7

    STANDARDREISEDOKUMENT, DAS VON DER REPUBLIK BELARUS FÜR DIE ZWECKE DER RÜCKFÜHRUNG VERWENDET WIRD

    Emblem des

    Ersuchenden Staates

    REISEDOKUMENT

    für die Zwecke der Rückübernahme

    Gültig für eine einmalige Ausreise/Einreise

    (Nichtzutreffendes streichen)

    von _____________________________________________________________

    (Name des Staates)

    Image 6

    nach ____________________________________________________________

    (Name des Staates)

    Nachname:________________________________________________________

    Vorname: _______________________________________________________________

    Geburtsdatum: ___________eschlecht: ________Körpergröße:______________________

    Staatsbürgerschaft: ___________________________________________________________

    Besondere Kennzeichen: _____________________________________________________________

    Dieses Reisedokument ist gültig

    von ______________

    (Tag/Monat/Jahr)

    bis ______________

    (Tag/Monat/Jahr)

    Ausstellende Behörde: _____________________________________________________

    Ausstellungsgrund: _______________________________________________________

    Ausstellungsdatum: ______________

    (Tag/Monat/Jahr)

    Unterschrift des zuständigen Beamten ____________________________

    (Platz des Siegels)

    Nr. ____________________________

    (Folgenummer des Formblatts)


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    zur technischen und finanziellen Unterstützung

    Die beiden Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen auf der Grundlage der Prinzipien der gemeinsamen Verantwortung, der Solidarität und einer gleichberechtigten Partnerschaft im Hinblick auf die Steuerung der Migrationsströme zwischen Belarus und der Union durchzuführen.

    In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Union, Finanzmittel zur Unterstützung von Belarus bei der Durchführung dieses Abkommens zur Verfügung zu stellen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Kapazitätsaufbau. Diese Unterstützung erfolgt im Kontext der allgemeinen Prioritäten der Hilfe für Belarus und ist Teil der diesem Land insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Geltende Durchführungsbestimmungen und -verfahren der Außenhilfe der Union sind uneingeschränkt einzuhalten.


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    zum Königreich Dänemark

    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass Belarus und das Königreich Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    zur Republik Island und zum Königreich Norwegen

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Belarus mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    zur Schweizerischen Eidgenossenschaft

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Belarus mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG

    zum Fürstentum Liechtenstein

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf das Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands. Es ist daher zweckmäßig, dass Belarus mit dem Fürstentum Liechtenstein ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


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