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Document 22019D0730

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2017 vom 7. Juli 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/730]

ABl. L 128 vom 16.5.2019, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/730/oj

16.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 123/2017

vom 7. Juli 2017

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/730]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1327/2014 der Kommission vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, die traditionell geräuchert werden (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) wie folgt geändert:

1.

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32014 R 1327: Verordnung (EU) Nr. 1327/2014 der Kommission vom 12. Dezember 2014 (ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 13)“.

2.

Die bisherige Anpassung wird die Anpassung a.

3.

Nach Anpassung a wird folgende Anpassung angefügt:

„b)

Norwegen und Island werden zu den in Artikel 7 Absätze 6 und 7 aufgeführten Ländern hinzugefügt, für die die von Artikel 1 abweichende Regelung gilt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1327/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2017.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Sabine MONAUNI


(1)  ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 13.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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