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Document 22019D0437

Beschluss Nr. 1/2019 des mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rates vom 19. Februar 2019 über die Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates und des Handels- und Entwicklungsausschusses [2019/437]

ST/3951/2019/INIT

ABl. L 75 vom 19.3.2019, p. 120–127 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/437/oj

19.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/120


BESCHLUSS Nr. 1/2019 DES MIT DEM WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN

Zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Gemeinsamen Rates

vom 19. Februar 2019

über die Annahme der Geschäftsordnungen des Gemeinsamen Rates und des Handels- und Entwicklungsausschusses [2019/437]

DER GEMEINSAME RAT —

gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 100, 101 und 102 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Rates wird gemäß Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Die Geschäftsordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Kapstadt am 19. Februar 2019

Für den Gemeinsamen Rat

Vertreterin der SADC-WPA-Staaten

Bogolo Joy KENEWENDO

EU-Vertreterin

Cecilia MALMSTRÖM


ANHANG I

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMEINSAMEN RATES

KAPITEL I

Organisation

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der im Einklang mit Artikel 100 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union („EU“) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten) andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Gemeinsame Rat kommt seinen Aufgaben gemäß den Artikeln 100 und 101 des Abkommens nach.

(2)   Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 104 des Abkommens zu verstehen, nämlich Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Eswatini und Mosambik als die SADC-WPA-Staaten einerseits und die EU-Vertragspartei (nämlich die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten) andererseits.

(3)   Gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Gemeinsame Rat aus den zuständigen Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und zuständigen Mitgliedern der Europäischen Kommission oder ihren Vertretern einerseits und den jeweils zuständigen Ministern der SADC-WPA-Staaten oder ihren Vertretern andererseits zusammen.

(4)   Der Vorsitz des Gemeinsamen Rates wird auf Ministerebene abwechselnd jeweils für zwölf (12) Monate von Vertretern der EU im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten und einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten geführt.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 4 wird der Vorsitz der ordentlichen Sitzungen des Gemeinsamen Rates auf Ministerebene abwechselnd von Vertretern der EU-Vertragspartei im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten und von einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten geführt. Die erste Sitzung des Gemeinsamen Rates wird von den Vertragsparteien gemeinsam geleitet.

(6)   Ungeachtet des in Absatz 4 genannten Zeitraums beginnt die erste Vorsitzperiode am Tag nach der ersten Sitzung des Gemeinsamen Rates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. In dieser ersten Periode wird der Vorsitz von einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten wahrgenommen.

Artikel 2

Sitzungen

(1)   Gemäß Artikel 102 Absatz 4 des Abkommens tritt der Gemeinsame Rat in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei (2) Jahre, zusammen sowie zu außerordentlichen Tagungen im Einvernehmen der Vertragsparteien, wann immer die Umstände dies erfordern.

(2)   Die Sitzungen des Gemeinsamen Rates finden abwechselnd in Brüssel und im Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(3)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Gemeinsamen Rates von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nach Konsultation der anderen Vertragspartei einberufen.

(4)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Sitzungen des Gemeinsamen Rates auf elektronischem Wege abzuhalten.

Artikel 3

Beobachter

Der Gemeinsame Rat kann beschließen, auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Sitzungen einzuladen, und bestimmen, bei welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können.

Artikel 4

Sekretariat

(1)   Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und die Europäische Kommission einerseits und das SADC-WPA-Referat beim SADC-Sekretariat andererseits nehmen abwechselnd jeweils für zwölf (12) Monate die Geschäfte des Sekretariats des Gemeinsamen Rates (im Folgenden „Sekretariat“) wahr. Diese Perioden fallen mit den Vorsitzperioden nach Artikel 1 Absätze 4 und 6 zusammen.

(2)   Aufseiten der EU-Vertragspartei werden die vorläufigen Tagesordnungen und die Protokollentwürfe von der Europäischen Kommission erstellt und alle amtlichen Dokumente, die für den Gemeinsamen Rat bestimmt sind oder von ihm stammen, vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union verteilt.

(3)   Aufseiten der SADC-WPA-Staaten werden die vorläufigen Tagesordnungen und die Protokollentwürfe vom SADC-WPA-Referat erstellt und alle amtlichen Dokumente, die für den Gemeinsamen Rat bestimmt sind oder von ihm stammen, vom SADC-WPA-Referat verteilt.

KAPITEL II

Arbeitsweise

Artikel 5

Unterlagen

Stützt sich der Gemeinsame Rat bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des Gemeinsamen Rates verteilt.

Artikel 6

Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen

(1)   Spätestens dreißig (30) Tage im Voraus unterrichtet das Sekretariat die Vertragsparteien von der Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Rates und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Bei dringenden Fragen oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden.

(2)   Das Sekretariat stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Es übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens vierzehn (14) Tage vor der Sitzung dem Vorsitz und den Mitgliedern des Gemeinsamen Rates.

(3)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme zugegangen ist.

(4)   Die Tagesordnung wird vom Gemeinsamen Rat zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

(5)   Der Vorsitz des Gemeinsamen Rates kann im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Auskünfte zu bestimmten Themen erteilen.

Artikel 7

Protokoll

(1)   Das Sekretariat fertigt nach jeder Sitzung binnen einundzwanzig (21) Tagen einen Protokollentwurf an, sofern von den Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschlossen wurde.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)

die dem Gemeinsamen Rat vorgelegten Unterlagen,

b)

etwaige Protokollerklärungen von Mitgliedern des Gemeinsamen Rates und

c)

die Punkte, bei denen die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, beispielsweise Beschlüsse, Empfehlungen oder gemeinsame Kommuniqués.

(3)   Der Protokollentwurf für jede Sitzung wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von zweiundvierzig (42) Tagen nach der Sitzung, sofern nichts anderes vereinbart wurde im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnen die Vertreter der Vertragsparteien im Einklang mit ihren erforderlichen internen Anforderungen zwei Ausfertigungen des Protokolls, und jeder Vertragspartei wird eine Ausfertigung dieser Originaldokumente zugeleitet.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Gemäß Artikel 102 des Abkommens nimmt der Gemeinsame Rat in den im Abkommen vorgesehenen Fällen einvernehmlich Beschlüsse oder Empfehlungen an.

(2)   In den Fällen, in denen der Gemeinsame Rat nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese im Protokoll die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben.

(3)   Falls ein SADC-WPA-Staat nicht an einer Sitzung des Gemeinsamen Rates teilnehmen kann, teilt das Sekretariat diesem Mitglied die Beschlüsse oder Empfehlungen mit, die in der betreffenden Sitzung angenommen wurden. Der betreffende SADC-WPA-Staat übermittelt binnen zehn (10) Kalendertagen ab dem Versand der Beschlüsse oder Empfehlungen eine schriftliche Antwort und gibt an, mit welchen Beschlüssen oder Empfehlungen er nicht einverstanden ist, und begründet dies. Erfolgt eine solche schriftliche Antwort innerhalb der gesetzten Frist nicht, so gelten die Beschlüsse oder die Empfehlungen als angenommen. Ist der SADC-WPA-Staat, der nicht teilgenommen hat, mit einem oder mehreren Beschlüssen oder einer oder mehrerer Empfehlungen nicht einverstanden, so bemühen sich die Vertragsparteien im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege gemäß Absatz 4 um Klärung der offenen Fragen.

(4)   Zwischen den Sitzungen kann der Gemeinsame Rat im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

(5)   Die vom Gemeinsamen Rat angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der EU-Vertragspartei und von einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten durch Unterzeichnung in zweifacher Ausfertigung authentifiziert.

Artikel 9

Zugang der Öffentlichkeit

(1)   Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Gemeinsamen Rates nicht öffentlich.

(2)   Die Vertragsparteien können beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Rates zu veröffentlichen.

Artikel 10

Arbeitssprachen

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erfolgen die gesamte die Arbeit des Gemeinsamen Rates betreffende schriftliche und mündliche Kommunikation zwischen ihnen sowie die Beratungen während der Sitzungen des Gemeinsamen Rates auf Englisch und Portugiesisch.

KAPITEL III

Schlussbestimmungen

Artikel 11

Ausgaben

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthalts- sowie Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Rates entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 12

Handels- und Entwicklungsausschuss

Gemäß Artikel 103 Absatz 5 des Abkommens untersteht der Handels- und Entwicklungsausschuss dem Gemeinsamen Rat und ist diesem rechenschaftspflichtig.

Artikel 13

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen Beschluss des Gemeinsamen Rates geändert und gemäß Artikel 8 dieser Geschäftsordnung angenommenen werden.


ANHANG II

GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELS- UND ENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES

KAPITEL I

Organisation

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der gemäß Artikel 103 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Handels- und Entwicklungsausschuss kommt seinen Aufgaben gemäß Artikel 103 des Abkommens nach.

(2)   Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 104 des Abkommens zu verstehen, nämlich Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Eswatini und Mosambik als die SADC-WPA-Staaten einerseits und die EU-Vertragspartei (nämlich die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten) andererseits.

(3)   Gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Handels- und Entwicklungsausschuss aus Vertretern — in der Regel hohen Beamten — der Vertragsparteien zusammen.

(4)   Der Vorsitz in den Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses wird abwechselnd jeweils für zwölf (12) Monate von einem hohen Beamten der Europäischen Kommission und einem hohen Beamten der SADC-WPA-Staaten geführt. Die erste Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses wird gemeinsam von den einschlägigen Vertretern der Vertragsparteien geleitet.

(5)   Ungeachtet des in Absatz 4 genannten Zeitraums beginnt die erste Vorsitzperiode am Tag nach der ersten Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres. In dieser ersten Periode wird der Vorsitz von einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten wahrgenommen.

Artikel 2

Sitzungen

(1)   Der Handels- und Entwicklungsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, und auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und im Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nach Konsultation der anderen Vertragspartei einberufen.

(3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses auf elektronischem Wege abzuhalten.

Artikel 3

Beobachter

Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann beschließen, auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Sitzungen einzuladen, und bestimmen, bei welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können.

Artikel 4

Sekretariat

(1)   Die Vertragspartei, die den Vorsitz der Sitzung des Handels- und Entwicklungsausschusses führt, nimmt die Geschäfte des Sekretariats des Handels- und Entwicklungsausschusses (im Folgenden „Sekretariat“) wahr.

(2)   Findet die Sitzung auf elektronischem Wege statt, so nimmt die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, die Sekretariatsgeschäfte wahr.

KAPITEL II

Arbeitsweise

Artikel 5

Unterlagen

Stützt sich der Handels- und Entwicklungsausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des Handels- und Entwicklungsausschusses verteilt.

Artikel 6

Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen

(1)   Spätestens dreißig (30) Tage im Voraus unterrichtet das Sekretariat die Vertragsparteien von der Einberufung einer Sitzung und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Bei dringenden Fragen oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden.

(2)   Das Sekretariat stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Es übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens vierzehn (14) Tage vor der Sitzung dem Vorsitz und den Mitgliedern des Handels- und Entwicklungsausschusses.

(3)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme zugegangen ist.

(4)   Die Tagesordnung wird vom Handels- und Entwicklungsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

(5)   Der Vorsitz des Handels- und Entwicklungsausschusses kann im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Auskünfte zu bestimmten Themen erteilen.

Artikel 7

Protokoll

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Protokoll über jede Sitzung vom Sekretariat erstellt und am Ende jeder Sitzung angenommen.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Gemäß Artikel 103 Absatz 6 des Abkommens fasst der Handels- und Entwicklungsausschuss in den im Abkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die ihm die Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, einvernehmlich Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus.

(2)   In den Fällen, in denen der Handels- und Entwicklungsausschuss nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, oder ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, tragen diese im Protokoll gemäß Artikel 7 die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben.

(3)   Falls ein SADC-WPA-Staat nicht an der Sitzung teilnehmen kann, teilt das Sekretariat diesem Mitglied die Beschlüsse oder Empfehlungen mit, die auf dieser Sitzung angenommen wurden. Der betreffende SADC-WPA-Staat übermittelt binnen zehn (10) Kalendertagen ab dem Versand der Beschlüsse oder Empfehlungen eine schriftliche Antwort und gibt an, mit welchen Beschlüssen oder Empfehlungen er nicht einverstanden ist, und begründet dies. Erfolgt eine solche schriftliche Antwort innerhalb der gesetzten Frist nicht, so gelten die Beschlüsse oder die Empfehlungen als angenommen. Ist der SADC-WPA-Staat, der nicht teilgenommen hat, mit einem oder mehreren Beschlüssen oder einer oder mehrerer Empfehlungen nicht einverstanden, so bemühen sich die Vertragsparteien im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege gemäß Absatz 4 um Klärung der offenen Fragen.

(4)   Zwischen den Sitzungen kann der Handels- und Entwicklungsausschuss im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

(5)   Die vom Handels- und Entwicklungsausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der EU und von einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten durch Unterzeichnung in zweifacher Ausfertigung authentifiziert.

Artikel 9

Zugang der Öffentlichkeit

(1)   Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses nicht öffentlich.

(2)   Die Vertragsparteien können beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handels- und Entwicklungsausschusses zu veröffentlichen.

KAPITEL III

Schlussbestimmungen

Artikel 10

Ausgaben

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthalts- sowie Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handels- und Entwicklungsausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11

Sonderausschüsse und andere Gremien

(1)   Der nach Artikel 50 des Abkommens eingesetzte Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen, die nach Artikel 68 des Abkommens errichtete Agrarpartnerschaft und der nach Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen eingesetzte Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen unterstehen dem Handels- und Entwicklungsausschuss.

(2)   Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f des Abkommens bzw. Artikel 13 Absatz 5 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen geben sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen und der Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen eine Geschäftsordnung.

(3)   Gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Abkommens werden die Regeln für das Funktionieren der Agrarpartnerschaft von den Vertragsparteien des Handels- und Entwicklungsausschusses einvernehmlich festgelegt.

(4)   Gemäß Artikel 103 Absatz 3 des Abkommens kann der Handels- und Entwicklungsausschuss für besondere Fragen in seinem Zuständigkeitsbereich Fachgruppen einsetzen.

(5)   Der Handels- und Entwicklungsausschuss legt die Geschäftsordnung für die in Absatz 4 genannten Fachgruppen fest. Der Handels- und Entwicklungsausschuss kann beschließen, Fachgruppen abzuschaffen, und ihr Mandat festlegen oder ändern.

(6)   Die Fachgruppen erstatten dem Handels- und Entwicklungsausschuss nach jeder Sitzung Bericht.

Artikel 12

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen Beschluss des Handels- und Entwicklungsausschusses geändert und gemäß Artikel 8 dieser Geschäftsordnung angenommenen werden.


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