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Document 22019D0196

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2017 vom 5. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/196]

    ABl. L 36 vom 7.2.2019, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/196/oj

    7.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 36/29


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 84/2017

    vom 5. Mai 2017

    zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2019/196]

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/662 der Kommission vom 1. April 2016 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2017, 2018 und 2019 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

    (2)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/662 der Kommission wird die Durchführungsverordnung (EU) 2015/595 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

    (3)

    Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

    (4)

    Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 120 (Verordnung (EU) 2016/1412 der Kommission) Folgendes eingefügt:

    „121.

    32016 R 0662: Durchführungsverordnung (EU) 2016/662 der Kommission vom 1. April 2016 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2017, 2018 und 2019 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 2).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    In der Tabelle unter Nummer 5 in Anhang II wird Folgendes angefügt:

    IS

    12

    NO

    12“

    2.

    Der Text von Nummer 102 (Durchführungsverordnung (EU) 2015/595 der Kommission) wird gestrichen.

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/662 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2017.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Claude MAERTEN


    (1)  ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 2.

    (2)  ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 7.

    (*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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