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Document 22017D0036
Decision of the EEA Joint Committee No 196/2015 of 10 July 2015 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms [2017/36]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 196/2015 vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2017/36]
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 196/2015 vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2017/36]
ABl. L 8 vom 12.1.2017, p. 33–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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12.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 196/2015
vom 10. Juli 2015
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2017/36]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen. |
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(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2014 fortgesetzt werden kann — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 7 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
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1. |
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz eingefügt: „10. Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2015 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015:
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2. |
In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte „Absätzen 5 bis 9“ durch die Worte „Absätzen 5 bis 10“ ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1).
Er gilt ab dem 1. Januar 2015.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2015.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.