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Document 22015D2158

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 291/2014 vom 12. Dezember 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2015/2158]

ABl. L 311 vom 26.11.2015, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2158/oj

26.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 291/2014

vom 12. Dezember 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2015/2158]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (2) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66wn (Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0390: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1)“.

2.

Nach Nummer 66xe (Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„66xf.

32013 R 0390: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 3 Absatz 1 folgende Fassung:

‚Sofern der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten beschließt, ein Leistungsüberprüfungsgremium zu benennen, das die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, erfolgt die Benennung für einen festen, den Bezugszeiträumen entsprechenden Zeitraum. Wenn die Kommission ein Leistungsüberprüfungsgremium benannt hat, bemüht sich der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten, dieselbe Stelle unter ähnlichen Bedingungen zu benennen, damit sie die gleichen Aufgaben für die EFTA-Staaten wahrnimmt.‘

b)

In den Artikeln 14 Absatz 1 und 18 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wenn die Bewertung Leistungsziele betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung in Bezug auf den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie während des gesamten Verfahrens nach diesem Artikel die gleichen Standpunkte vertreten.‘

c)

In Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wenn die Bewertung Leistungspläne und -ziele betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung in Bezug auf den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie während des gesamten Verfahrens nach diesem Artikel die gleichen Standpunkte vertreten.‘

d)

In Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wenn ein funktionaler Luftraumblock sich auf den Luftraum eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten erstreckt, werden die unter diesem Buchstaben vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission wahrgenommen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie die gleichen Standpunkte vertreten.‘

e)

In Artikel 18 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Sofern sich der Netzleistungsplan auf den von der Kommission benannten Netzmanager und den vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten benannten Netzmanager bezieht, arbeiten die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zusammen, damit die die gleichen Standpunkte vertreten.‘

f)

In Artikel 18 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Sofern die Leistungspläne und -ziele einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und einen oder mehrere EFTA-Staaten betreffen, arbeiten die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zusammen, um dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum gemeinsam Bericht über die Erreichung der Leistungsziele zu erstatten.‘

g)

In Artikel 18 Absätze 3 und 4 gelten Bezugnahmen auf die ,‚Kommission‘ als Bezugnahmen auf den ‚Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘.“

3.

Der Text von Nummer 66xa (Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2014 vom 27. Juni 2014 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 3.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(5)  ABl. L 342 vom 27.11.2014, S. 42.


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