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Document 22013D0180

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 180/2013 vom 8. November 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 92 vom 27.3.2014, pp. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/180(2)/oj

27.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 180/2013

vom 8. November 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2012/766/EU der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich der Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen nationalen Laboratorien (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2012/767/EU der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für die Maul- und Klauenseuche und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/393/EG (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/767/EU wird die Entscheidung 2006/393/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(4)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(5)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(6)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 3.1 wird unter Nummer 1a (Richtlinie 2003/85/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 D 0766: Durchführungsbeschluss 2012/766/EU der Kommission vom 7. Dezember 2012 (ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 53)“.

2.

Der Text von Nummer 35 (Entscheidung 2006/393/EG der Kommission) in Teil 3.2 erhält folgende Fassung:

„ 32012 D 0767: Durchführungsbeschluss 2012/767/EU der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Benennung des EU-Referenzlabors für Maul- und Klauenseuche und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/393/EG (ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 54).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2012/766/EU und 2012/767/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)   ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 53.

(2)   ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 54.

(3)   ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 31.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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