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Document 22013D0133

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2013 vom 8. Juli 2013 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

ABl. L 345 vom 19.12.2013, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/133(2)/oj

19.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 133/2013

vom 8. Juli 2013

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Verwirklichung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2012 fortgesetzt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

(1)

In Absatz 6 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 2012 und 2013“ ersetzt.

(2)

In Absatz 7 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013“ ersetzt.

(3)

In Absatz 8 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2013 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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