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Document 22013D0084
Decision of the EEA Joint Committee No 84/2013 of 3 May 2013 amending Annex IX (Financial services) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2013 vom 3. Mai 2013 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2013 vom 3. Mai 2013 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
ABl. L 291 vom 31.10.2013, p. 46–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 291 vom 31.10.2013, p. 34–34
(HR)
In force
31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/46 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 84/2013
vom 3. Mai 2013
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/627/EU der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Australiens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/628/EU der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/630/EU der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Kanadas mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
|
2. |
Der Text von Nummer 31ec (Beschluss 2010/578/EU der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2012/627/EU, 2012/628/EU und 2012/630/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2012 vom 10. Februar 2012 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 30.
(2) ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 32.
(3) ABl. L 278 vom 12.10.2012, S. 17.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(5) ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 26.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 84/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 3. Mai 2013 zur Aufnahme der Durchführungsbeschlüsse 2012/627/EU, 2012/628/EU und 2012/630/EU der Kommission in das EWR-Abkommen
„Die Durchführungsbeschlüsse 2012/627/EU, 2012/628/EU und 2012/630/EU vom 5. Oktober 2012 betreffen die Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens von Drittländern. Die Aufnahme dieser Beschlüsse berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“