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Document 22013A0817(01)

    Protokoll zur Änderung des Wiener Übereinkommens von 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden

    ABl. L 220 vom 17.8.2013, p. 3–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2013/434/oj

    Related Council decision

    17.8.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 220/3


    PROTOKOLL

    zur Änderung des Wiener Übereinkommens von 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden

    DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS —

    IN DER ERKENNTNIS, dass es wünschenswert ist, das Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden vom 21. Mai 1963 zu ändern, um dessen Anwendungsbereich zu erweitern, die Haftungssumme des Inhabers einer Kernanlage anzuheben und bessere Voraussetzungen für die Sicherstellung einer angemessenen und gerechten Entschädigung zu schaffen —

    SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Das Übereinkommen, das durch die Bestimmungen dieses Protokolls geändert wird, ist das Wiener Übereinkommen für die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden vom 21. Mai 1963 (im Folgenden „Wiener Übereinkommen von 1963“).

    Artikel 2

    Artikel I des Wiener Übereinkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 1 Buchstabe j wird wie folgt geändert:

    a)

    Betrifft nicht die deutsche Fassung.

    b)

    Folgende neue Ziffer iv wird eingefügt:

    „iv)

    andere, vom Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation von Zeit zu Zeit neu zu bestimmende Anlagen dieser Art, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden;“.

    2.

    Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

    „k)

    ‚nuklearer Schaden‘

    i)

    die Tötung oder Verletzung eines Menschen;

    ii)

    den Verlust oder die Beschädigung von Vermögenswerten;

    sowie die folgenden Schäden in dem durch das Recht des zuständigen Gerichts festgelegten Ausmaß:

    iii)

    wirtschaftlicher Verlust auf Grund eines Verlusts oder Schadens gemäß Ziffer i oder ii, soweit dieser nicht unter diesen Ziffern erfasst ist, wenn davon eine in Bezug auf den Verlust oder Schaden anspruchsberechtigte Person betroffen ist;

    iv)

    die Kosten von Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt, sofern die Schädigung nicht unerheblich ist, wenn solche Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen und soweit diese Kosten nicht bereits unter Ziffer ii erfasst sind;

    v)

    Verlust von Einkommen aus einem wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt, der infolge einer erheblichen Umweltschädigung eingetreten ist, soweit dieser Einkommensverlust nicht bereits unter Ziffer ii erfasst ist;

    vi)

    die Kosten von Vorsorgemaßnahmen und jeder weitere Verlust oder Schaden infolge solcher Maßnahmen;

    vii)

    jeder sonstige nicht durch Umweltschädigung verursachte wirtschaftliche Verlust, sofern das allgemeine Haftungsrecht des zuständigen Gerichts dies zulässt,

    und zwar hinsichtlich der Ziffern i bis v und vii in dem Ausmaß, in dem der Verlust oder Schaden von ionisierender Strahlung herrührt oder sich daraus ergibt, die von einer Strahlenquelle innerhalb einer Kernanlage oder von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen in einer Kernanlage oder von Kernmaterial, das von einer Kernanlage kommt, dort ihren Ursprung hat oder an sie gesandt wird, ausgeht, unabhängig davon, ob der Verlust oder Schaden von den radioaktiven Eigenschaften solcher Materialien oder einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Materials herrührt.“

    3.

    Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:

    ‚l)

    ‚nukleares Ereignis‘ jedes einen nuklearen Schaden verursachende Geschehnis oder jede Abfolge solcher Geschehnisse desselben Ursprungs, die einen nuklearen Schaden verursachen, oder – mit Blick auf etwaige Vorsorgemaßnahmen – von denen eine ernste, unmittelbar drohende Gefahr für die Entstehung eines solchen Schadens ausgeht;“.

    4.

    Nach Absatz 1 Buchstabe l werden die vier folgenden neuen Buchstaben m, n, o und p angefügt:

    „m)

    ‚Maßnahmen zur Wiederherstellung‘ angemessene Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates genehmigt wurden, in dem sie ergriffen wurden, und die auf eine Wiederherstellung oder Erneuerung geschädigter oder zerstörter Teile der Umwelt, oder, sofern angemessen, auf ein Einbringen eines entsprechenden Ersatzes dieser Teile der Umwelt gerichtet sind. Wer zur Ergreifung derartiger Maßnahmen befugt ist, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist;

    n)

    ‚Vorsorgemaßnahmen‘ angemessene Maßnahmen, die von Personen nach einem nuklearen Ereignis ergriffen werden, um einen Schaden im Sinne von Buchstabe k Ziffern i bis v oder vii zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, vorbehaltlich einer etwaigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend dem Recht des Staates, in dem die Maßnahmen ergriffen wurden;

    o)

    ‚angemessene Maßnahmen‘ solche Maßnahmen, die nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismäßig gelten, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, wie beispielsweise:

    i)

    Art und Umfang des eingetretenen Schadens oder, im Fall von Vorsorgemaßnahmen, Art und Ausmaß des Schadensrisikos;

    ii)

    die zum Zeitpunkt der Ergreifung solcher Maßnahmen bestehenden Erfolgsaussichten und

    iii)

    das einschlägige wissenschaftliche und technische Fachwissen;

    p)

    ‚Sonderziehungsrecht‘ (im Folgenden ‚SZR‘) Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds, die dieser für seine eigenen Geschäfte und Transaktionen nutzt.“

    5.

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Ein Anlagenstaat kann Kernanlagen oder geringe Mengen von Kernmaterial von der Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen, wenn dies wegen des geringen Ausmaßes der damit verbundenen Gefahren gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, dass

    a)

    beim Ausschluss von Kernanlagen die Ausschlusskriterien durch den Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation festgelegt wurden und der Anlagenstaat bei einem Ausschluss diese Kriterien einhält und

    b)

    beim Ausschluss von geringen Mengen von Kernmaterial die entsprechenden Obergrenzen durch den Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation festgelegt wurden und der Anlagenstaat bei einem Ausschluss diese Obergrenzen einhält.

    Die Kriterien für den Ausschluss von Kernanlagen und die Obergrenzen für den Ausschluss von geringen Mengen von Kernmaterial werden durch den Gouverneursrat regelmäßig überprüft.“

    Artikel 3

    Nach Artikel I des Wiener Übereinkommens von 1963 werden die folgenden beiden neuen Artikel I A und I B eingefügt:

    „Artikel I A

    (1)   Dieses Übereinkommen gilt für nukleare Schäden unabhängig davon, wo sie eintreten.

    (2)   Der Anlagenstaat kann jedoch gesetzlich bestimmen, dass folgende Schäden vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen werden:

    a)

    im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats eingetretene Schäden; oder

    b)

    Schäden, die in einer von einem Nichtvertragsstaat gemäß dem internationalen Seerecht festgelegten Meereszone eingetreten sind.

    (3)   Ein Haftungsausschluss gemäß Absatz 2 dieses Artikels ist nur möglich gegenüber einem Nichtvertragsstaat, der zum Zeitpunkt des Ereignisses

    a)

    in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen von ihm gemäß dem internationalen Seerecht festgelegten Meereszonen eine Kernanlage besitzt und

    b)

    keine entsprechenden Leistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt.

    (4)   Ein Ausschluss gemäß Absatz 2 dieses Artikels lässt die Rechte gemäß Artikel IX Absatz 2 Buchstabe a unberührt, und ein Ausschluss gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels erstreckt sich nicht auf Schäden an bzw. an Bord von Schiffen oder Flugzeugen.

    Artikel I B

    Dieses Übereinkommen gilt nicht für Kernanlagen, die zu nichtfriedlichen Zwecken genutzt werden.“

    Artikel 4

    Artikel II des Wiener Übereinkommens von 1963 wird wie folgt geändert:

    1.

    Am Ende von Absatz 3 Buchstabe a wird folgender Satz angefügt:

    „Der Anlagenstaat kann die Höhe der öffentlichen Gelder, die für ein einzelnes nukleares Ereignis zur Verfügung gestellt werden, auf die etwaige Differenz zwischen den auf diese Weise festgesetzten Beträgen und dem in Artikel V Absatz 1 genannten Betrag beschränken.“

    2.

    Am Ende von Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Der Anlagenstaat kann die Höhe der zur Verfügung gestellten öffentlichen Gelder gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels beschränken.“

    3.

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Niemand haftet für einen Verlust oder einen Schaden, der kein nuklearer Schaden nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k ist, aber nach den Bestimmungen dieses Buchstabens als solcher hätte festgelegt werden können.“

    Artikel 5

    In Artikel III des Wiener Übereinkommens von 1963 wird nach dem ersten Satz folgender Wortlaut eingefügt:

    Der Anlagenstaat kann jedoch von dieser Verpflichtung absehen, wenn die Beförderung ausschließlich innerhalb seines Hoheitsgebiets stattfindet.

    Artikel 6

    Artikel IV des Wiener Übereinkommens von 1963 wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Der Inhaber einer Kernanlage haftet nach diesem Übereinkommen nicht für einen nuklearen Schaden, wenn er nachweisen kann, dass dieser unmittelbar auf Handlungen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs oder eines Aufstands zurückzuführen ist.“

    2.

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Der Inhaber einer Kernanlage haftet nach diesem Übereinkommen nicht für einen nuklearen Schaden

    a)

    an der Kernanlage selbst und an anderen Kernanlagen, einschließlich der im Bau befindlichen Anlagen, die sich auf dem Gelände dieser Anlage befinden; und

    b)

    an auf demselben Gelände befindlichen Vermögenswerten, die in Verbindung mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden sollen.“

    3.

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Der Ersatz für Schäden an dem Beförderungsmittel, auf dem sich das betreffende Kernmaterial zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden hat, darf nicht bewirken, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für einen anderen Schaden den Betrag von 150 Millionen SZR oder einen durch eine Vertragspartei gesetzlich festgesetzten höheren Betrag oder einen gemäß Artikel V Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten Betrag unterschreitet.“

    4.

    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Dieses Übereinkommen berührt nicht die Haftung einer natürlichen Person für einen nuklearen Schaden, für den der Inhaber der Kernanlage aufgrund des Absatzes 3 oder 5 nach diesem Übereinkommen nicht haftet und den diese natürliche Person durch eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung verursacht hat.“

    Artikel 7

    (1)   Artikel V des Wiener Übereinkommens von 1963 erhält folgende Fassung:

    (1)„(1)   Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für ein nukleares Ereignis kann durch den Anlagenstaat beschränkt werden auf

    a)

    nicht weniger als 300 Millionen SZR oder

    b)

    nicht weniger als 150 Millionen SZR, sofern der Anlagenstaat über diesen Betrag hinaus bis mindestens 300 Millionen SZR öffentliche Mittel bereitstellt, um den nuklearen Schaden zu ersetzen, oder

    c)

    nicht weniger als 100 Millionen SZR für einen Übergangszeitraum von höchstens 15 Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls für einen nuklearen Schaden, der sich in diesem Zeitraum ereignet. Es ist möglich, einen Betrag von weniger als 100 Millionen SZR festzusetzen, wenn der Anlagenstaat für den nuklearen Schaden in Höhe der Differenz zwischen diesem niedrigeren Betrag und 100 Millionen SZR aufkommt.

    (2)   Ungeachtet Absatz 1 kann der Anlagenstaat unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernanlage oder der betreffenden Kernmaterialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines davon ausgehenden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haftungsbetrag für den Inhaber der Kernanlage festsetzen, wobei jedoch ein so festgesetzter Betrag nicht weniger als 5 Millionen SZR betragen darf und der Anlagenstaat sicherstellen muss, dass er mit öffentlichen Mitteln für die Differenz zu dem in Absatz 1 genannten Betrag aufkommt.

    (3)   Die vom Anlagenstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und Artikel IV Absatz 6 festgesetzten Beträge gelten unabhängig davon, wo das nukleare Ereignis eintritt.“

    (2)   Nach Artikel V werden die folgenden vier neuen Artikel V A, V B, V C und V D eingefügt:

    „Artikel V A

    (1)   Die gerichtlich festgesetzten Zinsen und Kosten bei Klagen auf Ersatz eines nuklearen Schadens sind zusätzlich zu den in Artikel V genannten Beträgen zahlbar.

    (2)   Die in Artikel V und Artikel IV Absatz 6 genannten Beträge können in die nationalen Währungen umgerechnet und dabei gerundet werden.

    Artikel V B

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Geschädigten ihre Entschädigungsansprüche geltend machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach Herkunft der als Entschädigung zur Verfügung gestellten Mittel einleiten zu müssen.

    Artikel V C

    (1)   Sind nicht die Gerichte des Anlagenstaats, sondern einer anderen Vertragspartei zuständig, so können die öffentlichen Mittel nach Artikel V Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel VII Absatz 1 und die gerichtlich festgesetzten Zinsen und Kosten von dieser anderen Vertragspartei bereitgestellt werden. Der Anlagenstaat erstattet der anderen Vertragspartei alle verauslagten Beträge. Die beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten der Erstattung fest.

    (2)   Sind nicht die Gerichte des Anlagenstaats, sondern einer anderen Vertragspartei zuständig, so ergreift die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, alle erforderlichen Maßnahmen, um dem Anlagenstaat die aktive Beteiligung am Gerichtsverfahren und an etwaigen Vergleichsverhandlungen zu ermöglichen.

    Artikel V D

    (1)   Der Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation beruft auf Wunsch eines Drittels der Vertragsparteien eine Sitzung der Vertragsparteien ein, um die in Artikel V genannten Haftungsgrenzen zu ändern.

    (2)   Änderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien verabschiedet, wobei mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sein muss.

    (3)   Bei der Abstimmung über einen Vorschlag zur Änderung der Haftungsgrenzen berücksichtigen die Vertragsparteien unter anderem das mit einem nuklearen Ereignis verbundene Schadensrisiko, etwaige Geldwertänderungen sowie die Leistungsfähigkeit des Versicherungsmarktes.

    (2)(4)

    a)

    Eine gemäß Absatz 2 angenommene Änderung wird durch den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation allen Vertragsparteien zum Zwecke der Genehmigung notifiziert. Die Änderung gilt nach Ablauf von 18 Monaten nach der Notifikation als genehmigt, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung in der Sitzung dem Generaldirektor der IAEO mitgeteilt hat, dass es die Änderung genehmigt. Eine gemäß diesem Absatz genehmigte Änderung tritt für diejenigen Vertragsstaaten, die sie genehmigt haben, 12 Monate nach ihrer Genehmigung in Kraft.

    b)

    Wurde eine Änderung nicht innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Notifikation gemäß Buchstabe a genehmigt, gilt die Änderung als verworfen.

    (5)   In Bezug auf eine Vertragspartei, die eine genehmigte, aber noch nicht in Kraft getretene oder eine nach Absatz 4 dieses Artikels in Kraft getretene Änderung genehmigt, tritt die Änderung 12 Monate nach der Genehmigung durch diese Vertragspartei in Kraft.

    (2)(6)   Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten einer Änderung gemäß Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er nichts Gegenteiliges äußert,

    a)

    als Vertragspartei des Übereinkommens in der geänderten Fassung; und

    b)

    als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht gebunden ist.“

    Artikel 8

    Artikel VI des Wiener Übereinkommens von 1963 wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)

    a)

    Schadensersatzansprüche aufgrund dieses Übereinkommen erlöschen, wenn nicht innerhalb der folgenden Fristen Klage erhoben wird:

    i)

    binnen dreißig Jahren nach dem nuklearen Ereignis bei Tötung oder Körperverletzung eines Menschen;

    ii)

    binnen zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis wegen eines anderen nuklearen Schadens.

    b)

    Ist jedoch nach dem Recht des Anlagenstaats die Haftung des Inhabers der Kernanlage durch eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit einschließlich öffentlicher Mittel über diese Frist hinaus gedeckt, kann das Recht des zuständigen Gerichts vorsehen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Inhaber der Kernanlage erst nach Ablauf dieser längeren Frist erlöschen, die aber die Frist, während deren die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nach dem Recht des Anlagenstaats in der genannten Weise gedeckt ist, nicht überschreiten darf.

    c)

    Nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt des nuklearen Schadens erhobene Schadensersatzklagen wegen Tötung oder Körperverletzung eines Menschen oder, wenn eine Fristverlängerung gemäß Buchstabe b dieses Absatzes erfolgt ist, wegen eines anderen nuklearen Schadens berühren in keinem Fall die nach diesem Übereinkommen bestehenden Schadensersatzansprüche von Personen, die vor Ablauf dieser Frist Klage gegen den Inhaber einer Kernanlage Klage erhoben haben.“

    2.

    Absatz 2 wird gestrichen.

    3.

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Nach diesem Übereinkommen bestehende Schadensersatzansprüche verjähren beziehungsweise erlöschen entsprechend dem Recht des zuständigen Gerichts, wenn nicht binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die geschädigte Person von dem Schaden und dem für den Schaden haftenden Inhaber Kenntnis hatte oder vernünftigerweise hätte Kenntnis haben müssen, Klage erhoben wird, wobei jedoch die Fristen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht überschritten werden dürfen.“

    Artikel 9

    Artikel VII wird wie folgt geändert:

    1.

    Am Ende von Absatz 1 werden die beiden folgenden Sätze angefügt und der so geänderte Absatz wird zu Absatz 1 Buchstabe a:

    „Bei unbeschränkter Haftung des Inhabers der Kernanlage kann der Anlagenstaat eine Obergrenze für die vom haftenden Inhaber der Kernanlage zu leistende finanzielle Sicherheit festsetzen, die aber 300 Millionen SZR nicht unterschreiten darf. Der Anlagenstaat stellt die Leistung des Schadensersatzes, zu dem der Inhaber einer Kernanlage wegen eines nuklearen Schadens verpflichtet wurde, in dem Maße sicher, wie die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit hierzu nicht ausreicht, jedoch nicht über den Betrag der nach diesem Absatz zu leistenden finanziellen Sicherheit hinaus.“

    2.

    In Absatz 1 wird folgender neuer Buchstabe b angefügt:

    „b)

    Ungeachtet Buchstabe a kann der Anlagenstaat bei unbeschränkter Haftung des Inhabers einer Kernanlage unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernanlage oder des betreffenden Kernmaterials sowie der wahrscheinlichen Folgen eines davon ausgehenden nuklearen Ereignisses eine niedrigere Sicherheitsleistung für den Inhaber der Kernanlage festsetzen, wobei jedoch ein so festgesetzter Betrag 5 Millionen SZR nicht unterschreiten darf und der Anlagenstaat die Leistung des Schadensersatzes, zu dem der Inhaber einer Kernanlage wegen eines nuklearen Schadens verpflichtet wurde, durch Bereitstellung der notwendigen Mittel bis zu der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Höhe in dem Maße sicherstellen muss, wie die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit hierzu nicht ausreicht.“

    3.

    In Absatz 3 werden nach „Absatz 1“ die Worte „oder nach Artikel V Absatz 1 Buchstaben b und c“ eingefügt.

    Artikel 10

    Artikel VIII des Wiener Übereinkommens von 1963 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Wortlaut von Artikel VIII wird zu Absatz 1.

    2.

    Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:

    „(2)   Wenn bei Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage der nach diesem Übereinkommen zu leistende Schadensersatz den Höchstbetrag gemäß Artikel V Absatz 1 übersteigt oder zu übersteigen droht, wird vorbehaltlich der Anwendung von Artikel VI Absatz 1 Buchstabe c bei der Verteilung der Entschädigung Ansprüchen wegen Tötung oder Körperverletzung Vorrang eingeräumt.“

    Artikel 11

    Am Ende von Artikel X des Wiener Übereinkommens von 1963 wird folgender neuer Satz angefügt:

    „Das Rückgriffsrecht gemäß diesem Artikel kann auch auf den Anlagenstaat ausgeweitet werden, wenn er im Sinne des Übereinkommens öffentliche Mittel bereitgestellt hat.“

    Artikel 12

    Artikel XI des Wiener Übereinkommens von 1963 wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender neuer Absatz 1a wird angefügt:

    „(1a)   Tritt ein nukleares Ereignis innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei ein oder, wenn eine solche Zone nicht festgelegt wurde, in einem nicht über die Grenzen einer ausschließlichen Wirtschaftszone hinausgehenden Gebiet, würde eine solche festgelegt, so sind für Klagen wegen nuklearen Schadens aus diesem nuklearen Ereignis für die Zwecke dieses Übereinkommens ausschließlich die Gerichte dieser Vertragspartei zuständig. Der vorstehende Satz gilt, wenn die betreffende Vertragspartei dem Verwahrer vor Eintreten des nuklearen Ereignisses ein solches Gebiet notifiziert hat. Dieser Absatz ist keinesfalls so auszulegen, als gestatte er die Ausübung der Zuständigkeit in einer dem internationalen Seerecht entgegenstehenden Weise, inklusive des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen.“

    2.

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Tritt ein nukleares Ereignis nicht innerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei oder innerhalb eines nach Absatz 1a notifizierten Gebiets ein oder kann der Ort des nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so sind für diesbezügliche Klagen die Gerichte des Anlagenstaats zuständig.“

    3.

    In Absatz 3 wird in der ersten Zeile und unter Buchstabe b nach der Zahl „1“„1a“ eingefügt.

    4.

    Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:

    „(4)   Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, stellt sicher, dass für nukleare Ereignisse nur ein Gericht zuständig ist.“

    Artikel 13

    Nach Artikel XI wird folgender neuer Artikel XI A eingefügt:

    „Artikel XI A

    Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, stellt sicher, dass in Bezug auf Schadensersatzprozesse wegen nuklearer Schäden

    a)

    jeder Staat im Namen von Geschädigten Klage erheben darf, die Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, wenn diese ihre Einwilligung dazu gegeben haben; und

    b)

    jede Person, die durch Übergang oder Abtretung erworbene Rechte aus diesem Übereinkommen durchsetzen will, auf Ersatz nuklearen Schadens klagen kann.“

    Artikel 14

    Artikel XII des Wiener Übereinkommens von 1963 erhält folgende Fassung:

    „Artikel XII

    (1)   Ein Urteil, das von einem Gericht einer Vertragspartei erlassen wurde, dem die Gerichtsbarkeit zusteht, und das nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, wird anerkannt, es sei denn,

    a)

    das Urteil wurde durch Täuschung erlangt;

    b)

    der Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, wurde keine angemessene Gelegenheit gegeben, ihre Sache vorzutragen oder

    c)

    das Urteil verstößt gegen den ordre public der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet um seine Anerkennung nachgesucht wird, oder es widerspricht den Grundregeln der Gerechtigkeit.

    (2)   Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil, dessen Vollstreckung nach den gesetzlichen Förmlichkeiten des Vertragsstaats, in dem die Vollstreckung nachgesucht wird, beantragt wird, ist wie ein Urteil eines Gerichts dieser Vertragspartei vollstreckbar. Eine sachliche Nachprüfung des Anspruchs, auf dem das Urteil beruht, ist nicht zulässig.“

    Artikel 15

    Artikel XIII des Wiener Übereinkommens von 1963 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Wortlaut von Artikel XIII wird zu Absatz 1.

    2.

    Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:

    „(2)   Unbeschadet Absatz 1 kann, wenn der Ersatz des nuklearen Schadens den Betrag von 150 Millionen SZR übersteigt, die Gesetzgebung des Anlagenstaats in Bezug auf einen nuklearen Schaden, der im Hoheitsgebiet oder in einer nach dem internationalen Seerecht festgelegten Meereszone eines anderen Staats eingetreten ist, der zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses über eine Kernanlage in einem solchen Gebiet verfügt, von den Bestimmungen dieses Übereinkommens in dem Maße abweichen, wie dieser keine Leistungen gleicher Höhe auf Gegenseitigkeit gewährt.“

    Artikel 16

    Artikel XVIII des Wiener Übereinkommens von 1963 erhält folgende Fassung:

    „Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts unberührt.“

    Artikel 17

    Nach Artikel XX des Wiener Übereinkommens von 1963 wird folgender neuer Artikel XX A eingefügt:

    „Artikel XX A

    (1)   Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder auf jedem anderen für sie annehmbaren gütlichen Weg beizulegen.

    (2)   Lässt sich eine Streitigkeit der in Absatz 1 genannten Art nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Konsultation gemäß Absatz 1 beantragt wurde, beilegen, wird sie auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen oder zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof verwiesen. Wird die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beantragung eines solchen Verfahrens nicht über organisatorische Fragen einigen, kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Bei gegensätzlichen Anträgen der Streitparteien hat der an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Antrag Vorrang.

    (3)   Ein Staat kann bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er eines oder beide der in Absatz 2 vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren für sich nicht als bindend betrachtet. Hat eine Vertragspartei eine solche Erklärung abgegeben, ist die andere Vertragspartei ihr gegenüber nicht durch ein Streitbeilegungsverfahren nach Absatz 2 gebunden.

    (4)   Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch entsprechende Notifikation an den Verwahrer widerrufen.“

    Artikel 18

    (1)   Die Artikel XX bis XXV, Artikel XXVI Absätze 2 und 3 sowie dessen Absatznummer „1“ und die Artikel XXVII und XXIX des Wiener Übereinkommens von 1963 werden gestrichen.

    (2)   Das Wiener Übereinkommen von 1963 und dieses Protokoll sind von den Vertragsparteien dieses Protokolls als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen und auszulegen, auf das unter der Bezeichnung Wiener Übereinkommen von 1997 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden Bezug genommen werden kann.

    Artikel 19

    (1)   Ein Staat, der Vertragsstaat des Protokolls, aber nicht des Wiener Übereinkommens von 1963 ist, ist gegenüber den anderen Vertragsstaaten des Protokolls an die Bestimmungen des Übereinkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls und, sofern er zum Zeitpunkt der Hinterlegung einer Urkunde nach Artikel 20 nichts Gegenteiliges äußert, gegenüber Staaten, die lediglich Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens von 1963 sind, an die Bestimmungen jenes Übereinkommens gebunden.

    (2)   Dieses Protokoll berührt nicht die Verpflichtungen eines Staates, der Vertragspartei sowohl des Wiener Übereinkommens von 1963 als auch dieses Protokolls ist, gegenüber einem Staat, der Vertragspartei des Wiener Übereinkommens von 1963, aber nicht dieses Protokolls ist.

    Artikel 20

    (1)   Dieses Protokoll liegt vom 29. September 1997 bis zu seinem Inkrafttreten für alle Staaten am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation zur Unterzeichnung auf.

    (2)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.

    (3)   Dieses Protokoll steht nach seinem Inkrafttreten jedem Staat, der es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.

    (4)   Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt, der der Verwahrer dieses Protokolls ist.

    Artikel 21

    (1)   Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

    (2)   Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der genannten Urkunden das Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

    Artikel 22

    (1)   Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer kündigen.

    (2)   Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

    (3)   Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieses Protokolls wird die Kündigung des Wiener Übereinkommens von 1963 nach Artikel XXVI des Übereinkommens durch einen von ihnen nicht als Kündigung des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls ausgelegt.

    (4)   Ungeachtet einer Kündigung dieses Protokolls durch eine Vertragspartei nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen dieses Protokolls weiterhin für jeden nuklearen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde, das eingetreten ist, bevor die Kündigung wirksam wurde.

    Artikel 23

    Der Verwahrer notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend

    a)

    jede Unterzeichnung dieses Protokolls;

    b)

    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

    c)

    das Inkrafttreten dieses Protokolls;

    d)

    jede Notifikation nach Artikel XI Absatz 1a;

    e)

    Anträge auf Einberufung einer Revisionskonferenz nach Artikel XXVI des Wiener Übereinkommens von 1963 oder einer Sitzung der Vertragsparteien nach Artikel V D des Wiener Übereinkommens von 1963 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung;

    f)

    jede Kündigung nach Artikel 22 und alle sonstigen zweckdienlichen Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

    Artikel 24

    (1)   Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, wird beim Verwahrer hinterlegt.

    (2)   Die Internationale Atomenergie-Organisation erstellt den konsolidierten Text des Wiener Übereinkommens von 1963 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache entsprechend dem Anhang zu diesem Protokoll.

    (3)   Der Verwahrer übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften des Protokolls zusammen mit dem konsolidierten Wortlaut des Wiener Übereinkommens von 1963 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung.

    ZU URKUND DESSEN haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.

    Geschehen zu Wien am zwölften September neunzehnhundertsiebenundneunzig.

     


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