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Document 22012D0121
Decision of the EEA Joint Committee No 121/2012 of 15 June 2012 amending Protocol 31 (on cooperation in specific fields outside the four freedoms) and Protocol 37 (containing the list provided for in Article 101) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2012 vom 15. Juni 2012 zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2012 vom 15. Juni 2012 zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen
ABl. L 270 vom 4.10.2012, p. 44–45
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
4.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/44 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 121/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86, 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2012 vom 30. April 2012 (1) geändert. |
(2) |
Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2012 vom 30. März 2012 (2) geändert. |
(3) |
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. |
(4) |
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen. Hinsichtlich der Beteiligung Norwegens sollte auch das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (4) berücksichtigt werden, insbesondere Artikel 6 über Sicherheit. Die Beteiligung Islands an den GNSS-Programmen sollte aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt werden. |
(5) |
Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, muss Protokoll 37 zum Abkommen auf das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme und den Verwaltungsrat, die mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 eingesetzt wurden, ausgedehnt und Protokoll 31 zur Spezifizierung der Beteiligungsverfahren geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 (Forschung und technologische Entwicklung) des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Absatz 8 erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Absatz 8a Buchstabe a wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
Artikel 2
Protokoll 37 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text der Nummern 30 und 31 wird gestrichen. |
2. |
Folgende Nummern werden eingefügt:
|
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (5).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 39.
(2) ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 41.
(3) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
(4) ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.
(5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.