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Document 22012A0629(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Albanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

ABl. L 169 vom 29.6.2012, p. 2–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2012/344/oj

Related Council decision

29.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/2


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Albanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE REPUBLIK ALBANIEN

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen.

(2)

Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eingeladen werden. Die Republik Albanien kann der Einladung der Europäischen Union nachkommen und ihren Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von der Republik Albanien vorgeschlagenen Beitrags.

(3)

Die Bedingungen für die Beteiligung der Republik Albanien an EU-Krisenbewältigungsoperationen sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(4)

Ein solches Abkommen sollte weder die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union berühren noch den Umstand präjudizieren, dass die Republik Albanien über ihre Beteiligung an EU-Krisenbewältigungsoperationen von Fall zu Fall entscheidet.

(5)

Ein solches Abkommen sollte ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen gelten und sollte bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung der Republik Albanien an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, die Republik Albanien zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt die Republik Albanien, wenn sie sich für eine Beteiligung entschieden hat, der Europäischen Union Informationen über den von ihr vorgeschlagenen Beitrag.

(2)   Die Bewertung des Beitrags der Republik Albanien durch die Europäische Union wird in Absprache mit der Republik Albanien durchgeführt.

(3)   Die Europäische Union gibt der Republik Albanien so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf deren voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um der Republik Albanien bei der Erstellung ihres Angebots behilflich zu sein.

(4)   Die Europäische Union teilt der Republik Albanien das Ergebnis der Bewertung in einem Schreiben mit, damit die Beteiligung der Republik Albanien nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Die Republik Albanien übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die EU-geführte Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

(2)   Der Beitrag der Republik Albanien zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

Artikel 3

Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte

(1)   Die Rechtsstellung des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte der Republik Albanien wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission geregelt, sofern ein solches Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geschlossen wurde.

(2)   Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Republik Albanien geregelt.

(3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte/der Mission übt die Republik Albanien die Gerichtsbarkeit über ihr an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus.

(4)   Die Republik Albanien ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Republik Albanien ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche — mit Ausnahme vertraglicher Forderungen — wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören/von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.

(6)   Die Republik Albanien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den Staaten abzugeben, die an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt sind, an der die Republik Albanien teilnimmt.

(7)   Die Europäische Union verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung der Republik Albanien an einer EU-Krisenbewältigungsoperation abgeben.

Artikel 4

Verschlusssachen

(1)   Die Republik Albanien gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1) enthalten sind, sowie gemäß weiteren Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des EU-Missionsleiters für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Haben die EU und die Republik Albanien ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen geschlossen, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Die Republik Albanien gewährleistet, dass ihr für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag nach Maßgabe des Folgenden ausführt:

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen.

(2)   Die Republik Albanien unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU (im Folgenden „Missionsleiter“) und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(3)   Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Republik Albanien zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift dieser Bescheinigung vor.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Das von der Republik Albanien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(2)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung der Europäischen Union.

(4)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus.

(5)   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte.

(6)   Die Republik Albanien hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(7)   Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(8)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die Republik Albanien einen nationalen Kontingentsleiter („NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(9)   Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der Europäischen Union nach Konsultationen mit der Republik Albanien gefasst, sofern die Republik Albanien zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.

Artikel 7

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 trägt die Republik Albanien gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Albanien, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Die Republik Albanien beteiligt sich an der Finanzierung des Haushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag der Republik Albanien zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d.h.

a)

entweder nach dem Anteil des Referenzbetrags, der dem Anteil des BNE der Republik Albanien am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Republik Albanien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet die Republik Albanien keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union die Republik Albanien grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Europäische Union die Feststellung trifft, dass die Republik Albanien einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE der Republik Albanien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(5)   Der Missionsleiter und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Republik Albanien unterzeichnen eine Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge der Republik Albanien zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Die Republik Albanien gewährleistet, dass ihre an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe des Folgenden ausführen:

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen.

(2)   Das von der Republik Albanien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(3)   Die Republik Albanien unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation die Operative und Taktische Führung und/oder die Operative und Taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser ist befugt, seine Befehlsgewalt zu delegieren.

(3)   Die Republik Albanien hat bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der EU-Operation kann nach Rücksprache mit der Republik Albanien jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Albanien ihren Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Republik Albanien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (im Folgenden „SMR“). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent der Republik Albanien zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 trägt die Republik Albanien alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2008/975/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (2) gemeinsam gedeckt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Albanien, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Die Republik Albanien beteiligt sich an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag der Republik Albanien zu den gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d.h.

a)

entweder nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE der Republik Albanien am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Republik Albanien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

Stellt die Republik Albanien lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird bei der Berechnung des Betrags nach Absatz 2 Buchstabe b die Stärke ihres Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von der Republik Albanien insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union die Republik Albanien grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Europäische Union die Feststellung trifft, dass die Republik Albanien einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von grundlegender Bedeutung sind, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE der Republik Albanien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(4)   Der im Beschluss 2008/975/GASP des Rates vorgesehene Verwalter und die zuständigen Verwaltungsbehörden der Republik Albanien schließen eine Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Hohe Vertreter mit den entsprechenden Behörden der Republik Albanien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Artikel 15

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen findet vorläufige Anwendung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen wird regelmäßig überprüft.

(4)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Brüssel am fünften Juni zweitausendzwölf in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Republik Albanien


(1)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(2)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.


WORTLAUT VON ERKLÄRUNGEN

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der EU sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der die Republik Albanien teilnimmt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtsordnungen dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Albanien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Republik Albanien in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der Republik Albanien sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Republik Albanien bei der Nutzung dieser Mittel.“

Text für die Republik Albanien:

„Die Republik Albanien ist im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation bestrebt, soweit ihre innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf Ansprüche gegen jeden anderen an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staat wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Republik Albanien gehören und im Rahmen der EU-Krisenbewältigungsoperation genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit einer EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die den an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.“


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