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Document 22011A1209(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde

    ABl. L 327 vom 9.12.2011, p. 2–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/07/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2011/818/oj

    Related Council decision
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    22011A1209(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde

    Amtsblatt Nr. L 327 vom 09/12/2011 S. 0002 - 0038


    Abkommen

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde

    A. Schreiben der Europäischen Union

    Sehr geehrter Herr …,

    ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den bilateralen Agrarhandel, die am 28. Januar 2010 abgeschlossen wurden.

    Auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (das EWR-Abkommen) wurden neue Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und dem Königreich Norwegen über Agrarhandel aufgenommen, um die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (die Vertragsparteien) auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklung bei der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und die Umstände, einschließlich des Ausbaus des bilateralen Handels, sowie Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern weltweit gebührend berücksichtigt wurden.

    Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

    1. Norwegen verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang I aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren.

    2. Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang II aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen.

    3. Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang III aufgeführt sind, Einfuhrzölle zu senken.

    4. Die Europäische Union verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang IV aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren.

    5. Die Europäische Union verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang V aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen.

    6. Die in den Anhängen I bis V aufgeführten Zolltarif-Kennziffern bezeichnen die Kennziffern, die am 1. Januar 2009 für die Vertragsparteien gelten.

    7. Wird ein künftiges WTO-Agrarabkommen mit Zusagen für neue Zollkontingente für meistbegünstigte Staaten umgesetzt, so werden die bilateralen Zollkontingente für die Einfuhr nach Norwegen von Schweinefleisch in Höhe von 600 t, Geflügelfleisch in Höhe von 800 t und Rindfleisch in Höhe von 900 t gemäß Anhang II im Einklang mit den entsprechenden Schritten bei der Einführung der WTO-Kontingente für eben diese Produkte außer Kraft gesetzt.

    8. Die Vertragsparteien konsolidieren baldmöglichst alle (bereits bestehenden und in diesem Briefwechsel vorgesehenen) bilateralen Zugeständnisse in einem neuen Briefwechsel, der bestehende bilaterale Agrarabkommen ersetzen sollte.

    9. Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis V genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 anzuwenden.

    10. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden.

    11. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können.

    12. Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung des Handels mit Produkten mit einer geografischen Angabe ein. Die Vertragsparteien führen weitere bilaterale Gespräche, um die jeweiligen Gesetzgebungs- und Eintragungsverfahren besser kennen zu lernen und so Wege zu finden, den Schutz der jeweiligen geografischen Angaben in ihren Hoheitsgebieten zu verbessern, und sie prüfen die Möglichkeit, zu diesem Zweck ein bilaterales Abkommen zu erzielen.

    13. Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über gehandelte Erzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

    14. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Bei Schwierigkeiten bezüglich der Umsetzung solcher Ergebnisse werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

    15. Die Vertragsparteien merken an, dass die norwegischen Zollbehörden beabsichtigen, die Struktur von Kapitel 6 im norwegischen Zolltarif zu überprüfen. Wenn diese Überprüfung Einfluss auf die bilateralen Präferenzen hat, werden mit der Europäischen Kommission Konsultationen durchgeführt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass diese Konsultationen fachlicher Natur sind.

    16. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 19 des EWR-Abkommens, ihre Bemühungen für eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um mögliche Zugeständnisse zu ermitteln.

    17. Im Hinblick auf das derzeitige Zollkontingent von 4500 t Käse für Einfuhren nach Norwegen erkennen die Vertragsparteien an, dass die derzeitige Verwaltung dieses Zollkontingents auf der Grundlage historischer Rechte und nach dem Neuzugangsgrundsatz ab dem Jahr 2014 durch ein anderes Verwaltungssystem als Versteigerungen abgelöst werden sollte, beispielsweise durch eine Lizenzregelung oder ein Windhundverfahren. Die Modalitäten für ein solches System sollten von den norwegischen Behörden nach Konsultationen mit der Europäischen Kommission mit Blick auf das Erzielen eines gegenseitigen Einverständnisses festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass Einfuhren regelmäßig stattfinden und die für die Einfuhr vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können. Die derzeitige Verwaltung auf der Grundlage einer Liste der Käsesorten, wie im Briefwechsel vom 11. April 1983 erwähnt, ist abzuschaffen.

    Die Vertragsparteien vereinbaren, dass auf die Verwaltung des neuen Zollkontingents von 2700 t Käse für Einfuhren nach Norwegen ein Versteigerungssystem anwendbar ist. Die Verwaltung durch Versteigerung wird wie in den voranstehenden Absätzen dargelegt überprüft. Insbesondere werden die Ausschöpfung des Kontingents und die Versteigerungsgebühren geprüft.

    Die Zollkontingente von 7200 t Käse für Einfuhren in die Europäische Union und Norwegen gelten für alle Käsesorten.

    18. Bei einer erneuten Erweiterung der EU überprüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und Beitrittsländern fortgesetzt werden können.

    Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft.

    Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Union mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

    Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Съставено в Брюксел на

    Hecho en Bruselas, el

    V Bruselu dne

    Udfærdiget i Bruxelles, den

    Geschehen zu Brüssel am

    Brüssel,

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

    Done at Brussels,

    Fait à Bruxelles, le

    Fatto a Bruxelles, addì

    Briselē,

    Priimta Briuselyje,

    Kelt Brüsszelben,

    Magħmul fi Brussell,

    Gedaan te Brussel,

    Sporządzono w Brukseli, dnia

    Feito em Bruxelas,

    Întocmit la Bruxelles,

    V Bruseli

    V Bruslju,

    Tehty Brysselissä

    Utfärdat i Bryssel den

    Utferdiget i Brussel, den

    +++++ TIFF +++++

    За Европейския съюз

    Por la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Гια την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l’Union européenne

    Per l’Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā –

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

    For Den europeiske union

    +++++ TIFF +++++

    ANHANG I

    Zollfreier Zugang für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen

    Norwegischer Zolltarif | Warenbezeichnung |

    Kapitel 1:Lebende Tiere

    0106 | Andere lebende Tiere |

    0106.39.10 | Fasane |

    Kapitel 2:Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    0208 | Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |

    0208.90.60 | Froschschenkel |

    Kapitel 5:Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar |

    0511.99.21 | Blutmehl (ungenießbar), außer zur Verwendung als Futtermittel |

    0511.99.40 | Fleisch und Tierblut, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    Kapitel 6:Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    0601 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |

    0601.10 01 | Bulben für den Gartenbau |

    0601.10 02 | Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke für den Gartenbau |

    0601.10 09 | Andere |

    0601.20 00 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln |

    0602 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel |

    0602.10.10 | Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, von Grünpflanzen, vom 15. Dezember bis 30. April, für den Gartenbau |

    0602.10.22 | Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, von Veilchen, Scaevola und Drehfrüchten (Streptocarpus) für den Gartenbau |

    0602.10.23 | Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, von Chrysanthemen (Dendranthema x grandiflora und Chrysanthemum x morifolium), vom 1. April bis 15. Oktober, für den Gartenbau |

    0602.10.91 | Andere unbewurzelte Stecklinge als Stecklinge, unbewurzelt oder in vitro, für Gartenbauzwecke |

    0602.10.92 | Pfropfreiser |

    0602.20.00 | Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt |

    0602.30.11 | Zimmerazaleen (Azalea indica, Rhododendron simsii, Rhododendron indicum), auch veredelt, in Blüte |

    0602.30.12 | Zimmerazaleen (Azalea indica, Rhododendron simsii, Rhododendron indicum), auch veredelt, nicht in Blüte, vom 15. November bis 23. Dezember |

    0602.30.90 | Rhododendren (Azaleen), auch veredelt, ausgenommen Zimmerazaleen (Azalea indica, Rhododendron simsii, Rhododendron indicum) |

    0602.90.20 | Rosenstöcke |

    0602.90.30 | Araucarie (Araucaria), Aucuba (Aucuba), Buchsbaum (Buxus), Kamelie (Camelia), Drachenbaum (Dracaena), Zauberhasel (Hamamelis), Stechpalme (Ilex), Kalmia, Lorbeerbaum (Laurus), Magnolien, Palmen (Palmae), Pieris, Feuerdorn (Pyracantha) und Stranvaesia, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien |

    0602.90.41 | Anderweit weder genannte noch inbegriffene Bäume, Sträucher und Büsche, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien |

    0602.90.42 | Sträucher, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien |

    0602.90.50 | Grüntopfpflanzen, vom 15. Dezember bis 30. April, auch bei Einfuhr als Bestandteil gemischter Pflanzengruppen, mit Erdballen oder dergleichen oder mit Nährmedien |

    0602.90.80 | Andere, ohne Erdballen oder dergleichen oder Nährmedien |

    0604 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |

    0604.10.00 | Moose und Flechten |

    0604.91.91 | Frauenhaarfarn (Adianthum) und Asparagus vom 1. November bis 31. Mai, frisch |

    0604.91.92 | Weihnachtsbäume, frisch |

    0604.91.99 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, frisch, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, ausgenommen Frauenhaarfarn (Adianthum) und Asparagus und Weihnachtsbäume |

    0604.99.00 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, zu Binde- oder Zierzwecken, ausgenommen frische |

    Kapitel 7:Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |

    ex 0703.90.01 | Porree/Lauch vom 20. Februar bis 31. Mai, frisch oder gekühlt |

    0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt |

    0704.10.50 | Broccoli (Spargelkohl), frisch oder gekühlt |

    0704.90.60 | Chinakohl, frisch oder gekühlt |

    0704.90.94 | Wirsingkohl, vom 1. Juli bis 30. November, frisch oder gekühlt |

    0704.90.96 | Grünkohl, vom 1. August bis 30. November, frisch oder gekühlt |

    0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt |

    0705 29 11 | Endivie, vom 1. April bis 30. November, frisch oder gekühlt |

    0705 29 19 | Chicorée, ausgenommen Chicorée-Witloof und Endivie, vom 1. April bis 30. November, frisch oder gekühlt |

    0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |

    0708.90.00 | Andere Hülsenfrüchte, ausgenommen Erbsen und Bohnen, frisch oder gekühlt |

    0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt |

    ex 0709.40.20 | Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, vom 15. Dezember bis 31. Mai, frisch oder gekühlt |

    0709.70.10 | Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, vom 1. Mai bis 30. September, frisch oder gekühlt |

    0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |

    0710.30.00 | Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, gefroren |

    0710.80.10 | Spargel und Artischocken, gefroren |

    0710.80.40 | Pilze, gefroren |

    0710.80.94 | Broccoli (Spargelkohl), gefroren |

    0712 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |

    0712.20.00 | Speisezwiebeln, getrocknet |

    0712.31.00 | Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet |

    0712.32.00 | Judasohrpilze (Auricularia spp.), getrocknet |

    0712.33.00 | Zitterpilze (Tremella spp.), getrocknet |

    0712.39.01 | Trüffeln, getrocknet |

    0712.39.09 | Andere getrocknete Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus |

    0713 | Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert [1] |

    0713.31.00 | Bohnen der Art Vigna mungo (L..) Hepper oder Vigna radiata (L..) Wilczek, getrocknet und ausgelöst |

    0713.32.00 | Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis), getrocknet und ausgelöst |

    0713.33.00 | Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris), getrocknet und ausgelöst |

    0713.39.00 | Getrocknete und ausgelöste Bohnen, ausgenommen Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper, Vigna radiata (L.) Wilczek, Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) und Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris) |

    0713.90.00 | Getrocknete und ausgelöste Hülsenfrüchte, ausgenommen Erbsen, Kichererbsen, Bohnen, Linsen, Puffbohnen, Pferdebohnen und Ackerbohnen |

    0714 | Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums |

    0714.10.90 | Maniok, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    0714.20.90 | Süßkartoffeln, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    Kapitel 8:Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |

    0802.40.00 | Esskastanien (Castanea-Arten), frisch oder getrocknet |

    0802.50.00 | Pistazien, frisch oder getrocknet |

    0802.60.00 | Macadamianüsse, frisch oder getrocknet |

    0802.90.10 | Pekannüsse, frisch oder getrocknet |

    0802.90.99 | Andere Nüsse, ausgenommen Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien, Pistazien, Macadamianüsse, Pekannüsse und Pinienkerne, frisch oder getrocknet |

    0804 | Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet |

    0804.10.00 | Datteln, frisch oder getrocknet |

    0804.20.10 | Feigen, frisch |

    0804.50.01 | Guaven, frisch oder getrocknet |

    0804.50.02 | Mangofrüchte, frisch oder getrocknet |

    0804.50.03 | Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet |

    0805 | Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |

    0805.40.90 | Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos, außer zur Verwendung als Futtermittel, frisch oder getrocknet |

    0805.90.90 | Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet, ausgenommen Orangen, Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos, Zitronen und Limetten, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    0807 | Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch |

    0807.20.00 | Papaya-Früchte, frisch |

    0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch |

    0808.20.60 | Quitten, frisch |

    0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: |

    0809.40.60 | Schlehen, frisch |

    0810 | Andere Früchte, frisch |

    0810.20.91 | Brombeeren, frisch |

    0810.20.99 | Maulbeeren und Loganbeeren, frisch |

    0810.40.90 | Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch, ausgenommen Preiselbeeren |

    0810.60.00 | Durian, frisch |

    0810.90.90 | Andere Früchte, ausgenommen Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, Kiwifrüchte, Durian, wilde Himbeeren, Stachelbeeren, schwarze Johannisbeeren, weiße und rote Johannisbeeren, frisch |

    0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |

    0811.90.01 | Preiselbeeren, gefroren |

    0811.90.02 | Wilde Himbeeren, gefroren |

    0811.90.04 | Heidel- oder Blaubeeren, gefroren |

    0903 | Mate |

    0903.00.00 | Mate |

    0909 | Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |

    0909.10.00 | Anis- und Sternanisfrüchte |

    0909.20.00 | Korianderfrüchte |

    0909.30.00 | Kreuzkümmelfrüchte |

    0909.40.00 | Kümmelfrüchte |

    0909.50.10 | Fenchelfrüchte |

    0909.50.20 | Wacholderbeeren |

    0910 | Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze |

    0910.30.00 | Kurkuma |

    0910.91.00 | Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b zu Kapitel 9 |

    0910.99.90 | Andere Gewürze, ausgenommen Ingwer, Safran, Kurkuma, Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b zu Kapitel 9, Lorbeerfrüchte, Lorbeerblätter, Selleriesamen und Thymian |

    Kapitel 10:Getreide

    1008 | Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat, anderes Getreide |

    1008.30.90 | Kanariensaat, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    Kapitel 11:Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

    1104 | Getreidekörner, anders bearbeitet, z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet, (ausgenommen Mehl von Getreide sowie geschälter, halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis) |

    1104.29.02 | Andere bearbeitete Getreidekörner von Buchweizen, ausgenommen gequetscht oder als Flocken, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1104.29.04 | Andere bearbeitete Getreidekörner von Hirse, ausgenommen gequetscht oder als Flocken, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1106 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 |

    1106.10.90 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1106.30.90 | Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1108 | Stärke; Inulin |

    1108.11.90 | Stärke von Weizen ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1108.12.90 | Stärke von Mais ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1108.14.90 | Stärke von Maniok ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1108.19.10 | Wäschestärke |

    1108.19.90 | Andere Stärke, ausgenommen Stärke von Weizen, Stärke von Mais, Kartoffelstärke, Stärke von Maniok und Wäschestärke, ohne Zusatz von Kartoffelstärke, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1108.20.90 | Inuline, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1109 | Kleber von Weizen, auch getrocknet |

    1109.00.90 | Kleber von Weizen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    Kapitel 12:Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    1207 | Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet |

    1207.50.90 | Senfsamen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1209 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |

    1209.10.00 | Samen von Zuckerrüben |

    1209.91.10 | Gurken-, Blumenkohl-, Möhren-, Speisezwiebel-, Schalotten-, Lauch-, Petersilien-, Endivien- und Salatsamen |

    1209.91.91 | Kohlsamen |

    1209.91.99 | Andere Samen von Gemüsen, ausgenommen Gurken-, Blumenkohl-, Möhren-, Speisezwiebel-, Schalotten-, Lauch-, Petersilien-, Endivien-, Salat- und Kohlsamen |

    1210 | Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |

    1210.10.00 | Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen noch zerkleinert noch in Form von Pellets |

    1210.20.01 | Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, zerkleinert oder in Form von Pellets |

    1210.20.02 | Lupulin |

    Kapitel 13:Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

    1302 | Opium, Vanille-Oleoresin, andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |

    1302.11.00 | Opium |

    1302.19.09 | Andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge aus Aloe, Quassia (Quassia amara) oder Manna, von Pyrethrum oder rotenonhaltigen Wurzeln; Vanille-Oleoresin |

    Kapitel 15:Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

    1502 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |

    1502.00.90 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1503 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |

    1503.00.00 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |

    1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    1504.10.20 | Leberöle von Fischen, außer zur Verwendung als Futtermittel, feste Fraktionen |

    1504.20.40 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, außer zur Verwendung als Futtermittel, feste Fraktionen |

    1504.20.99 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, außer zur Verwendung als Futtermittel und ausgenommen feste Fraktionen |

    1504.30.21 | Fette und deren Fraktionen, von Meeressäugetieren, nicht zur Verwendung als Futtermittel |

    1505 | Wollfett und Fettstoffe |

    1505.00.00 | Wollfett und daraus stammende Fettstoffe (einschließlich Lanolin) |

    1506 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    1506.00.21 | Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1506.00.30 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ausgenommen Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1506.00.99 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ausgenommen Knochenfett, Knochenöl und Klauenöl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1507 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert) |

    1507.90.90 | Sojaöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1508 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    1508.10.90 | Rohes Erdnussöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1508.90.90 | Erdnussöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1511 | Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    1511.90.20 | Palmöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    1512.11.90 | Rohes Sonnenblumenöl und Safloröl, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1512.19.90 | Sonnenblumenöl und Safloröl und deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1512.21.90 | Rohes Baumwollsamenöl, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1512.29.20 | Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1512.29.99 | Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1513 | Kokosöl, Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    1513.11.90 | Rohes Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1513.19.20 | Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1513.19.99 | Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1513.21.90 | Rohes Palmkernöl oder Babassuöl und deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1513.29.20 | Palmkernöl oder Babassuöl und deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1513.29.99 | Palmkernöl oder Babassuöl und deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1514 | Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    1514.19.90 | Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1514.99.90 | Anderes Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, ausgenommen erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1515 | Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    1515.11.90 | Rohes Leinöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1515.19.90 | Leinöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1515.21.90 | Rohes Maisöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1515.29.90 | Maisöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1515.50.20 | Rohes Sesamöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1515.50.99 | Sesamöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1515.90.70 | Rohes Jojobaöl und seine Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1515.90.80 | Jojobaöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1515.90.99 | Jojobaöl und seine Fraktionen, ausgenommen rohes Öl, ausgenommen feste Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |

    1516.10.20 | Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel, ausschließlich aus Fischen oder Meeressäugetieren |

    1516.10.99 | Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel, ausgenommen ausschließlich aus Fischen oder Meeressäugetieren |

    1516.20.99 | Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, außer zur Verwendung als Futtermittel, ausgenommen hydriertes Rizinusöl |

    1517 | Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |

    1517.90.21 | Genießbare flüssige Mischungen aus Pflanzenölen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1517.90.98 | Genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle aus Kapitel 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen genießbare flüssige Mischungen aus Pflanzenölen, ausgenommen genießbare flüssige Mischungen aus tierischen und pflanzlichen Ölen, die vorwiegend aus Pflanzenölen bestehen, ausgenommen genießbare Gemische oder zubereitete Trennöle, ausgenommen jene mit einem Milchfettgehalt von über 10 GHT, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1518 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |

    1518.00.31 | Sikkativierte Öle, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1518.00.41 | Gekochtes Leinöl, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1518.00.99 | Andere tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle aus Kapitel 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Tungöl oder ähnliche Holzöle, Oiticicaöl, sikkativierte Öle, gekochtes Leinöl oder Linoxyn, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    Kapitel 16:Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse, und Extrakte und Säfte von Fleisch: |

    1602.20.01 | Aus Lebern von Gänsen oder Enten |

    1603 | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |

    1603.00.10 | Walfleischextrakte |

    1603.00.20 | Extrakte und Säfte aus Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |

    Kapitel 17:Zucker und Zuckerwaren

    1701 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |

    1701.11.90 | Rohrzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1701.12.90 | Rübenzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1701.91.90 | Andere Rohr- oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    1701.99.91 | Andere Rohr- oder Rübenzucker, ausgenommen Rohzucker, und chemisch reine Saccharose, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel, Würfel- oder Farinzucker |

    1701.99.95 | Andere Rohr- oder Rübenzucker, ausgenommen Rohzucker, und chemisch reine Saccharose, kein Würfel- oder Farinzucker und ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel, in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht von höchstens 24 kg |

    1701.99.99 | Andere Rohr- oder Rübenzucker, ausgenommen Rohzucker, und chemisch reine Saccharose, kein Würfel- oder Farinzucker und ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer zur Verwendung als Futtermittel, als Massengut oder in Großhandelsverkaufsaufmachungen |

    1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |

    1702.90.40 | Karamellisierte Zucker und Melasse, einschließlich Zuckercouleur, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    Kapitel 20:Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

    2003 | Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |

    2003.20.00 | Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |

    2003.90.09 | Andere Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuchtpilze |

    2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |

    2005.40.03 | Erbsen (Pisum sativum), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    2005.91.00 | Bambussprossen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |

    2006 | Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |

    2006.00.10 | Ingwer, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |

    2008 | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

    2008.19.00 | Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse, einschließlich Mischungen |

    ex 2008.92.09 | Mischungen aus Früchten und Nüssen, die nur Zutaten aus Kapitel 8 enthalten |

    2008.99.02 | Pflaumen, anders zubereitet oder haltbar gemacht |

    2009 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |

    2009.11.19 | Orangensaft, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von unter 67 |

    2009.11.99 | Orangensaft, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, konzentriert, mit einem Brixwert von mehr als 67 |

    2009.19.19 | Orangensaft, nicht gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67 |

    2009.19.99 | Orangensaft, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, mit einem Brixwert von mehr als 67 |

    2009.31.91 | Säfte aus einer anderen Zitrusfrucht als Orange und Pampelmuse oder Grapefruit, mit einem Brixwert von 20 oder weniger, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, mit Zusatz von Zucker |

    2009.39.91 | Säfte aus einer anderen Zitrusfrucht als Orange und Pampelmuse oder Grapefruit, mit einem Brixwert von über 20, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg, mit Zusatz von Zucker |

    2009.41.90 | Ananassaft, mit einem Brixwert von 20 oder weniger, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg |

    2009.49.90 | Ananassaft, mit einem Brixwert von über 20, ausgenommen in Verpackungen mit einem Gewicht (mit Inhalt) von mindestens 3 kg |

    2009.80.94 | Pfirsich- oder Aprikosensaft |

    Kapitel 21:Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

    2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

    2106.90.31 | Aromatisierte oder gefärbte Zuckersirupe |

    Kapitel 23:Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

    2301 | Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln |

    2301.20.10 | Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur Verwendung als Futtermittel |

    2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |

    2309.10.11 | Hundefutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, Fleisch oder Schlachtanfall von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen |

    2309.10.12 | Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, Fleisch oder Schlachtanfall von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen |

    2309.90.11 | Zubereitungen für Futtermittel für im Haushalt lebende Tiere, Fleisch oder Schlachtanfall von Landtieren enthaltend, in luftdichten Behältnissen |

    ANHANG II

    Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen

    Norwegischer Zolltarif | Warenbezeichnung | Konsolidierte Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen) | Davon zusätzliche Kontingente | Zollsatz innerhalb des Kontingents (NOK/kg) |

    0201/0202 | Fleisch von Rindern: | 900 [1] | 900 | 0 |

    0201 10 00 | Ganze oder halbe Tierkörper von Rindern |

    0201 20 01 | "quartiers compensés", d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel |

    0201 20 02 | Andere Vorderviertel |

    0201 20 03 | Andere Hinterviertel |

    0201 20 04 | So genannte "Pistolaschnitte" |

    0202 10 00 | Ganze oder halbe Tierkörper |

    0202 20 01 | "quartiers compensés", d. h. gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Vorder- und Hinterviertel |

    0202 20 02 | Andere Vorderviertel |

    0202 20 03 | Andere Hinterviertel |

    0202 20 04 | So genannte "Pistolaschnitte" |

    0203 | Fleisch von Schweinen: | 600 [1] | 600 | 0 |

    0203 11 10 | Fleisch von Schweinen, frisch oder gekühlt, ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen |

    0203 21 10 | Fleisch von Schweinen, gefroren, ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen |

    0206 41 00 | Lebern von Schweinen, gefroren | 350 | 100 | 5 |

    0207 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: | 800 [1] | 800 | 0 |

    0207 11 00 | Von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt |

    0207 12 00 | Von Hühnern, unzerteilt, gefroren |

    0207 24 00 | Von Truthühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt |

    0207 25 00 | Von Truthühnern, unzerteilt, gefroren |

    ex 0207 35 00 | Brust von Enten | 100 | 100 | 30 |

    0210 11 00 [2] | Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen | 400 | 200 | 0 |

    0406 | Käse und Quark/Topfen | 7200 [3] | 2700 | 0 |

    0511 99 11/0511 99 21 | Blutmehl, ungenießbar | 350 | 50 | 0 |

    0701 90 22 | Frühkartoffeln: vom 1. April bis 14. Mai | 2500 | 2500 | 0 |

    0705 11 12/11 19 | Eisbergsalat: vom 1. März bis 31. Mai | 400 [4] | 400 | 0 |

    0811 10 01/0811 10 09 | Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | 2200 [5] [6] | 300 | 0 |

    1001 10 00 | Hartweizen | 5000 [7] | 5000 | 0 |

    ex 1002 00 00 | Hybridherbstroggen | 1000 [8] | 1000 | 0 |

    1005 90 10 | Mais, zur Verwendung als Futtermittel | 10000 | 10000 | 0 |

    1103 13 10 | Grobgrieß und Feingrieß von Mais, zur Verwendung als Futtermittel | 10000 | 10000 | 0 |

    1209 23 00 | Samen von Schwingel | 400 [9] | 345 | 0 |

    1209 24 00 | Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.) | 200 [9] | 100 | 0 |

    1601 00 00 | Würste | 400 | 200 | 0 |

    1602 49 10 | "Bacon crisp" | 350 | 100 | 0 |

    1602 50 01 | Fleischbällchen | 200 | 50 | 0 |

    2009 71 00/2009 79 00 | Apfelsaft, einschließlich Konzentrat | 3300 [5] | 1000 | 0 |

    2005 20 91 | Kartoffeln, halbfertige Lebensmittelzubereitungen für Schnellimbisse | 3000 [4] | 3000 | 0 |

    2009 80 10/2009 80 20 | Saft aus schwarzen Johannisbeeren | 150 [5] | 150 | 0 |

    ex 2009 80 99 | Heidel- oder Blaubeerkonzentrat | 200 [5] | 200 | 0 |

    ANHANG III

    Zollsenkungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei ihrer Einfuhr nach Norwegen

    Norwegischer Zolltarif | Warenbezeichnung | Neuer Wertzoll | Neuer Sonderzoll (NOK/kg) |

    0209 00 00 | Schweinespeck | | 10,50 |

    0602 10 21 | Begonien, alle Arten | 10 % | |

    0602 10 24 | Pelargonien (Geraniaceae) | 15 % | |

    0602 90 62 | Streifenfarn | 15 % | |

    0602 90 67 | Begonien, alle Arten | 30 % | |

    0603 11 20 | Rosen (1. April bis 31. Oktober) | 150 % | |

    0603 1420 | Chrysanthemen (16. März bis 14. Dezember) | 150 % | |

    0603 19 10 | Gemischte Sträuße usw. mit Blumen, die in den Kategorien der Kennziffern 06.03.1110 bis 06.03.1420 enthalten sind, wobei diese Blumen den Sträußen jedoch nicht ihren wesentlichen Charakter verleihen (Pflanzen der Kategorien mit den Kennziffern 06.03.1921 bis 06.03.1998 bleiben unter ihrer jeweiligen Kennziffer kategorisiert) | 150 % | |

    0603 19 92 | Tulpen (Tulipa) (1. Juni bis 30. April) | 150 % | |

    0603 19 93 | Lilien (Lilium) | 150 % | |

    0603 19 94 | Argyranthemum (1. Mai bis 31. Oktober) | 150 % | |

    0603 19 95 | Schleierkraut (Gypsophila) | 150 % | |

    0603 19 96 | Inkalilien (Alstroemeria) | 150 % | |

    ex 0707 00 90 | Cornichons (1. Januar bis 30. Juni) | | 1,60 |

    2008 99 01 | Äpfel | | 5,75 |

    2009 80 91 | Himbeersaft | | 14,50 |

    2009 80 92 | Erdbeersaft | | 14,50 |

    ANHANG IV

    Zollfreier Zugang für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen bei ihrer Einfuhr in die Europäische Union

    KN-Code | Warenbezeichnung |

    Kapitel 2:Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    0208 | Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |

    02089070 | Froschschenkel |

    Kapitel 5:Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar |

    05119939 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar; ausgenommen Rindersperma; ausgenommen Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, nichtlebende Tiere des Kapitels 3; ausgenommen Sehnen, Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle; ausgenommen natürliche Schwämme tierischen Ursprungs; ausgenommen roh |

    Kapitel 6:Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    0601 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |

    06011010 | Hyazinthen |

    06011020 | Narzissen |

    06011030 | Tulpen |

    06011040 | Gladiolen |

    06011090 | Andere Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend |

    06012030 | Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen |

    06012090 | Andere Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte |

    0602 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel |

    06029010 | Pilzmycel |

    06029041 | Waldbäume |

    06029050 | Andere Freilandpflanzen |

    06029091 | Blühende Pflanzen mit Blütenknospen oder Blüten, ausgenommen Kakteen |

    06029099 | Andere |

    0604 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: |

    06041090 | Moose und Flechten, ausgenommen Rentierflechte |

    06049120 | Weihnachtsbäume |

    06049140 | Nadelholzzweige |

    06049990 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, frisch, zu Binde- oder Zierzwecken (ausgenommen Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige) |

    Kapitel 7:Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    0703 | Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |

    07039000 | Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten |

    0704 | Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt |

    ex07041000 | Broccoli (Spargelkohl), frisch oder gekühlt |

    07049010 | Weißkohl und Rotkohl |

    07049090 | Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt (ausgenommen Blumenkohl/Karfiol, Rosenkohl/Kohlsprossen, Weißkohl und Rotkohl) |

    0705 | Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten.), frisch oder gekühlt |

    07052900 | Andere Chicorée-Arten, ausgenommen Chicorée-Witloof |

    0708 | Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |

    07089000 | Andere Hülsenfrüchte, ausgenommen Erbsen und Bohnen |

    0709 | Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt |

    07094000 | Sellerie, ausgenommen Knollensellerie |

    07097000 | Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde |

    0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |

    071030.00 | Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |

    07108061 | Pilze der Gattung Agaricus |

    07108069 | Andere Pilze |

    07108080 | Artischocken |

    07108085 | Spargel |

    ex07108095 | Broccoli (Spargelkohl), gefroren |

    0712 | Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet |

    07122000 | Speisezwiebeln |

    07123100 | Pilze der Gattung Agaricus |

    07123200 | Judasohrpilze (Auricularia spp.) |

    07123300 | Zitterpilze (Tremella spp.) |

    07123900 | Trüffeln und andere getrocknete Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus |

    0713 | Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert |

    07135000 | Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equine, Vicia faba var. minor) |

    07139000 | Getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (ausgenommen Erbsen, Kichererbsen, Bohnen, Linsen, Puffbohnen, Pferdebohnen und Ackerbohnen) |

    0714 | Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums |

    07141091 | Maniok, für den menschlichen Verzehr, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz oder ohne Schale und gefroren, auch in Scheiben geschnitten |

    07141098 | Maniok: andere |

    07142010 | Süßkartoffeln; frisch, ganz, für den menschlichen Verzehr |

    07142090 | Süßkartoffeln; andere |

    Kapitel 8:Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    0802 | Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet |

    08024000 | Esskastanien (Castanea-Arten) |

    08025000 | Pistazien |

    08026000 | Macadamianüsse |

    08029050 | Pinienkerne |

    08029085 | Andere Nüsse, ausgenommen Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien, Pistazien, Macadamianüsse, Pekannüsse und Pinienkerne |

    0804 | Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet |

    08041000 | Datteln |

    08042010 | Frische Feigen |

    0805 | Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |

    08054000 | Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos |

    08059000 | Zitrusfrüchte, ausgenommen Orangen, Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, Pampelmusen und Grapefruits, einschließlich Pomelos, Zitronen und Limetten |

    0806 | Weintrauben, frisch oder getrocknet |

    08061010 [1] | Tafeltrauben |

    08061090 | Andere frische Trauben |

    0808 | Äpfel, Birnen und Quitten, frisch |

    08082090 | Quitten |

    0809 | Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch: |

    08094090 | Schlehen |

    0810 | Andere Früchte, frisch |

    08102090 | Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren |

    08104030 | Früchte der Gattung Vaccinium myrtillus |

    08104050 | Früchte der Gattungen Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum |

    08104090 | Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, ausgenommen Früchte der Gattungen Vaccinium vitis-idaea, myrtillus, macrocarpon und corymbosum. |

    08106000 | Durian |

    08109050 | Schwarze Johannisbeeren |

    08109060 | Rote Johannisbeeren |

    08109070 | Frische weiße Johannisbeeren und Stachelbeeren |

    08109095 | Frische Früchte, genießbar (ausgenommen Nüsse, Bananen, Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschuäpfel, Jackfrüchte, Litschis, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Zitrusfrüchte, Trauben, Melonen) |

    0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |

    08119095 | Preiselbeeren, wilde Himbeeren, Heidelbeeren, gefroren |

    Kapitel 9:Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

    0904 | Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert |

    09041200 | Pfeffer der Gattung Piper, gemahlen oder sonst zerkleinert |

    09042010 | Gemüsepaprika, weder gemahlen noch sonst zerkleinert |

    09042090 | Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, gemahlen oder sonst zerkleinert |

    0905 | Vanille |

    09050000 | Vanille |

    0907 | Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |

    09070000 | Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele |

    0910 | Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze |

    09102090 | Safran, gemahlen oder sonst zerkleinert |

    09109190 | Gemahlene oder sonst zerkleinerte Mischungen verschiedener Gewürzarten |

    09109933 | Sand-Thymian (Thymus serpyllum), ausgenommen gemahlen oder sonst zerkleinert |

    09109939 | Thymian (ausgenommen gemahlen oder sonst zerkleinert und Sand-Thymian) |

    09109950 | Lorbeerblätter |

    09109999 | Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert (ausgenommen Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, Vanille, Zimt, Zimtblüten, Gewürznelken, Nelkenstiele, Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen, Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Korianderfrüchte, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte und Wacholderbeeren, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und Samen von Bockshornklee und Mischungen verschiedener Gewürzarten) |

    Kapitel 11:Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

    1104 | Getreidekörner, anders bearbeitet, z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet, (ausgenommen Mehl von Getreide sowie geschälter, halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis) |

    11042901 | Geschälte [ausgelöste] Gerstenkörner |

    11042903 | Geschälte und geschnittene oder geschrotete Gerstenkörner ("Grütze") |

    11042905 | Perlförmig geschliffene Gerstenkörner |

    11042907 | Gerstenkörner, nur geschrotet |

    11042909 | Gerstenkörner (ausgenommen geschält [ausgelöst] und geschnitten oder geschrotet ("Grütze"), perlförmig geschliffen oder nicht anders als geschrotet bearbeitet) |

    11042911 | Geschälte [ausgelöste] Weizenkörner |

    11042918 | Geschälte [ausgelöste] Getreidekörner (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis oder Weizen) |

    11042930 | Perlförmig geschliffene Getreidekörner (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais oder Reis) |

    11042951 | Getreidekörner von Weizen, nicht anders als geschrotet bearbeitet |

    11042955 | Getreidekörner von Roggen, nicht anders als geschrotet bearbeitet |

    11042959 | Getreidekörner, nicht anders als geschrotet bearbeitet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Weizen und Roggen) |

    11042981 | Getreidekörner von Weizen (ausgenommen geschält [ausgelöst], geschnitten oder geschrotet, perlförmig geschliffen oder nicht anders als geschrotet bearbeitet) |

    11042985 | Getreidekörner von Roggen (ausgenommen geschält [ausgelöst], geschnitten oder geschrotet, perlförmig geschliffen oder nicht anders als geschrotet bearbeitet) |

    11042989 | Getreidekörner (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Weizen und Roggen, geschält [ausgelöst], geschnitten oder geschrotet, perlförmig geschliffen oder nicht anders als geschrotet bearbeitet) |

    1106 | Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 |

    11061000 | Mehl, Grieß und Pulver von Erbsen, Bohnen, Linsen und den anderen getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 |

    11063010 | Mehl, Grieß und Pulver von Bananen |

    11063090 | Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 "Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen" (ausgenommen Bananen) |

    1108 | Stärke; Inulin |

    11081100 | Stärke von Weizen |

    11081200 | Stärke von Mais |

    11081400 | Stärke von Maniok |

    11081910 | Stärke von Reis |

    11081990 | Stärke (ausgenommen von Weizen, Mais, Kartoffeln, Maniok und Reis) |

    11082000 | Inuline |

    1109 | Kleber von Weizen, auch getrocknet |

    11090000 | Kleber von Weizen, auch getrocknet |

    Kapitel 12:Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    1209 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |

    12091000 | Samen von Zuckerrüben |

    12099110 | Samen von Kohlrabi der Gattungen Brassica oleracea, var. caulorapa und gongylodes l., zur Aussaat |

    12099130 | Samen von Salat-Rübe oder Rote Beete der Gattung Beta vulgaris var. conditiva, zur Aussaat |

    12099190 | Samen von Gemüse zur Aussaat (ausgenommen Kohlrabi der Gattungen Brassica oleracea, var. caulorapa und gongylodes l.) |

    1210 | Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |

    12101000 | Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet (ausgenommen gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets) |

    12102010 | Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, mit höherem Lupulingehalt; Lupulin |

    12102090 | Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets (ausgenommen mit höherem Lupulingehalt) |

    Kapitel 13:Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

    1302 | Opium, Vanille-Oleoresin, andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |

    13021905 | Vanille-Oleoresin |

    Kapitel 15:Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

    1502 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |

    15020090 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen (ausgenommen zu industriellen Zwecken, Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet) |

    1503 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |

    15030019 | Schmalzstearin und Oleostearin (ausgenommen zu industriellen Zwecken und emulgiert, vermischt oder anders verarbeitet) |

    15030090 | Talgöl, Oleomargarin und Schmalzöl (ausgenommen emulgiert, vermischt oder anders verarbeitet, und Talgöl zu industriellen Zwecken) |

    1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    15041010 | Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen, mit einem Vitamin A-Gehalt von ≤ 2500 internationalen Einheiten pro Gramm, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert) |

    15041099 | Fette und Öle sowie deren flüssige Fraktionen, von Fischen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert und Leberöle) |

    1505 | Wollfett und Fettstoffe |

    15050010 | Wollfett, roh |

    1507 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert) |

    15071010 | Rohes Sojaöl, auch entschleimt, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15071090 | Rohes Sojaöl, auch entschleimt (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15079010 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen chemisch modifiziert, roh und zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15079090 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken, chemisch modifiziert und roh) |

    1508 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    15081090 | Rohes Erdnussöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15089010 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, zu industriellen Zwecken (ausgenommen chemisch modifiziert, roh und zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15089090 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert, roh und zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    1509 | Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    15091010 | Lampantöl, das ausschließlich mit mechanischen oder anderen physikalischen Mitteln unter Bedingungen, die nicht zu einer Qualitätsminderung des Öls führen, aus der Frucht des Olivenbaums gewonnen wurde |

    15091090 | Olivenöl, das ausschließlich mit mechanischen oder anderen physikalischen Mitteln unter Bedingungen, die nicht zu einer Qualitätsminderung des Öls führen, aus der Frucht des Olivenbaums gewonnen wurde, unbehandelt (ausgenommen Lampantöl) |

    15099000 | Olivenöl und seine Fraktionen, das ausschließlich mit mechanischen oder anderen physikalischen Mitteln unter Bedingungen, die nicht zu einer Qualitätsminderung des Öls führen, aus der Frucht des Olivenbaums gewonnen wurde (ausgenommen nativ und chemisch modifiziert) |

    1510 | Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 |

    15100010 | Rohe Öle |

    15100090 | Andere |

    1511 | Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    15111090 | Rohes Palmöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15119011 | Feste Palmölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in Umschließungen von ≤ 1 kg |

    15119019 | Feste Palmölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen |

    15119091 | Palmöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh) |

    15119099 | Palmöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu industriellen Zwecken und roh) |

    1512 | Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    15121110 | Rohes Sonnenblumen- oder Safloröl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15121191 | Rohes Sonnenblumenöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15121199 | Rohes Safloröl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15121910 | Sonnenblumen- oder Safloröl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen roh und zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15121990 | Sonnenblumen- oder Safloröl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) |

    15122110 | Rohes Baumwollsamenöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15122190 | Rohes Baumwollsamenöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15122910 | Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen roh und zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15122990 | Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) |

    1513 | Kokosöl, Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    15131110 | Rohes Kokosöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15131191 | Rohes Kokosöl, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15131199 | Rohes Kokosöl, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15131911 | Feste Kokosölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg |

    15131919 | Feste Kokosölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg |

    15131930 | Kokosöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh) |

    15131991 | Kokosöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) |

    15131999 | Kokosöl und seine flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) |

    15132110 | Rohes Palmkernöl und Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15132130 | Rohes Palmkernöl und Babassuöl, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15132190 | Rohes Palmkernöl und Babassuöl, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg oder anderen Aufmachungen (ausgenommen Öle zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15132911 | Feste Palmkernöl- und Babassuölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg |

    15132919 | Feste Palmkernöl- und Babassuölfraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen |

    15132930 | Palmkernöl und Babassuöl und ihre flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh) |

    15132950 | Palmkernöl und Babassuöl und ihre flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) |

    15132990 | Palmkernöl und Babassuöl und ihre flüssigen Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) |

    1514 | Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    15141110 | Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl, "fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 %", roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15141190 | Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl, "fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 %", roh (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15141910 | Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl, "fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 %", und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht technisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh) |

    15141990 | Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl, "fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von < 2 %", und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht technisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) |

    15149110 | Erucasäurereiches Raps- und Rübsenöl, "fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von >= 2 %", und Senföl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15149190 | Erucasäurereiches Raps- und Rübsenöl, "fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von >= 2 %", und Senföl, roh (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15149910 | Erucasäurereiches Raps- und Rübsenöl, "fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von >= 2 %", und Senföl, und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht technisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln und roh) |

    15149990 | Erucasäurereiches Raps- und Rübsenöl, "fettes Öl mit einem Erucasäuregehalt von >= 2 %", und Senföl, und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht technisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) |

    1515 | Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |

    15151100 | Rohes Leinöl |

    15151910 | Leinöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen roh und zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15151990 | Leinöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) |

    15152110 | Rohes Maisöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15152190 | Rohes Maisöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15152910 | Maisöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu industriellen Zwecken (ausgenommen roh und zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15152990 | Maisöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu industriellen Zwecken und roh) |

    15153090 | Rizinusöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zum Herstellen von Aminoundecansäure zur Herstellung von Kunstfasern oder Kunststoff) |

    15155011 | Rohes Sesamöl, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15155019 | Rohes Sesamöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15155091 | Sesamöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen roh) |

    15155099 | Sesamöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) |

    15159029 | Rohes Tabaksamenöl (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken) |

    15159039 | Tabaksamenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und roh) |

    15159040 | Rohe pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Saflor-, Baumwollsamen-, Kokos-, Palmkern-, Babassu-, Raps-, Rübsen- und Senföl, Lein-, Mais-, Rizinus-, Tung-, Sesam-, Jojoba-, Oiticica-, Myrten-, Japanwachs- und Tabaksamenöl) |

    15159051 | Feste rohe pflanzliche Fette und Öle, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Saflor-, Baumwollsamen-, Kokos-, Palmkern-, Babassu-, Raps-, Rübsen- und Senföl, Lein-, Mais-, Rizinus-, Tung-, Sesam-, Jojoba-, Oiticica-, Myrten-, Japanwachs- und Tabaksamenöl) |

    15159059 | Rohe pflanzliche Fette und Öle, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder roh, flüssig (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken; Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Saflor-, Baumwollsamen-, Kokos-, Palmkern-, Babassu-, Rübsen- und Senföl, Lein-, Mais-, Rizinus-, Tung-, Sesam-, Jojoba- oder Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs und Tabaksamenöl) |

    15159060 | Pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert (ausgenommen chemisch modifiziert), zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, rohe Fette und Öle, Soja-, Erdnuss-, Oliven-, Palm-, Sonnenblumen-, Saflor-, Baumwollsamen-, Kokos-, Palmkern-, Babassu-, Rübsen- und Senföl, Lein-, Mais-, Rizinus-, Tung-, Sesam-, Jojoba- oder Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs und Tabaksamenöl) |

    15159091 | Feste pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg, a.n.g. (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und rohe Fett und Öle) |

    15159099 | Feste pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg, a.n.g. (ausgenommen zu technischen oder industriellen Zwecken und rohe Fett und Öle) |

    1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |

    15161010 | Tierische Fette, Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg |

    15161090 | Tierische Fette, Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder anderen Aufmachungen |

    15162091 | Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen hydriertes Rizinusöl, sog. "Opal wax" und nicht weiterverarbeitet) |

    15162095 | Raps-, Rübsen-, Lein-, Sonnenblumen-, Bassia-, Shea-, afrikanisches Mahagoni-, Carpasamen oder Babassuöl sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, zu technischen oder industriellen Zwecken, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg oder anders zubereitet (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15162096 | Erdnuss-, Baumwollsamen-, Soja- oder Sonnenblumenöl und deren Fraktionen (ausgenommen jene der Position 15162095); andere Öle und deren Fraktionen mit einem Gehalt von < 50 GHT an freien Fettsäuren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg oder anders zubereitet (ausgenommen Palmkern-, Bassia-, Kokos- oder "Kopra-", Raps- oder Kopaivaöl und Öle der Position 15162095) |

    15162098 | Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg oder in anderer Form (ausgenommen Fette und Öle sowie deren Fraktionen, weiterverarbeitet, hydriertes Rizinusöl sowie Position 15162095 und 15162096) |

    1517 | Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |

    15179091 | Genießbare Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 10 GHT (ausgenommen Öle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, und Mischungen von Olivenölen) |

    15179099 | Genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie genießbare Fraktionen verschiedener Fette oder Öle, mit einem Milchfettgehalt von ≤ 10 GHT (ausgenommen genießbare Mischungen von flüssigen, pflanzlichen Ölen oder zubereitete Trennöle und feste Margarine) |

    1518 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

    15180031 | Mischungen von rohen, flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, ungenießbar, a.n.g., zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15180039 | Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, ungenießbar, a.n.g., zu technischen oder industriellen Zwecken (ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln) |

    15180091 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 |

    15180095 | Ungenießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen |

    15180099 | Andere |

    Kapitel 16:Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) |

    16022010 | Lebern von Gänsen oder Enten |

    1603 | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |

    16030010 | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg |

    Kapitel 20:Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

    2003 | Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |

    20032000 | Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |

    20039000 | Andere Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |

    2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 |

    20054000 | Erbsen (Pisum sativum), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, außer zur Verwendung als Futtermittel |

    20059100 | Bambussprossen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |

    2008 | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen |

    20081911 | Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse, einschließlich Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen mit >= 50 GHT, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg (ausgenommen mit Zucker haltbar gemacht) |

    20081913 | Geröstete Mandeln und Pistazien, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg |

    20081919 | Nüsse und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen von > 1 kg (ausgenommen mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zucker haltbar gemacht, jedoch nicht in Sirup, Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten eingelegt, durch Kochen hergestellt, Erdnüsse, geröstete Mandeln und Pistazien und Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse und Mischungen mit >= 50 GHT tropischen Früchten und Nüssen) |

    20081991 | Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse, einschließlich Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen mit >= 50 GHT, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg, a.n.g. |

    20081993 | Geröstete Mandeln und Pistazien, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg |

    20081995 | Geröstete Nüsse, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg (ausgenommen Erdnüsse, Mandeln, Pistazien, Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse) |

    20081999 | Nüsse und andere Samen, einschließlich Mischungen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen von ≤ 1 kg (ausgenommen mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zucker haltbar gemacht, jedoch nicht in Sirup, Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten eingelegt, durch Kochen hergestellt, Erdnüsse, geröstete Nüsse und Kokosnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Arekanüsse (Betelnüsse), Kolanüsse und Macadamianüsse und Mischungen mit >= 50 GHT tropischen Früchten und Nüssen) |

    20089212 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 Masseeinheiten |

    20089214 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit einem Nettoinhalt von >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen) |

    20089216 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von > 11,85 Masseeinheiten |

    20089218 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von > 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit einem Nettoinhalt von >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen) |

    20089232 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT) |

    20089234 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von ≤ 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit einem Nettoinhalt von >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen) |

    20089236 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von > 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT) |

    20089238 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von > 11,85 Masseeinheiten (ausgenommen mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit einem Nettoinhalt von >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen) |

    20089251 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg |

    20089259 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg (ausgenommen Mischungen aus tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 19042010) |

    20089272 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, bei denen das Gewicht einer Frucht nicht 50 % des Gesamtgewichts überschreitet, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg |

    20089274 | Mischungen aus Früchten, bei denen das Gewicht einer Frucht nicht 50 % des Gesamtgewichts überschreitet, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 19042010) |

    20089276 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg (ausgenommen Mischungen, bei denen das Gewicht einer Frucht nicht 50 % des Gesamtgewichts der Früchte überschreitet) |

    20089278 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Mischungen, bei denen das Gewicht einer Frucht nicht 50 % des Gesamtgewichts der Früchte überschreitet, und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 19042010) |

    20089292 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von >= 5 kg |

    20089293 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 5 kg, a.n.g. (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 19042010) |

    20089294 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von >= 4,5 kg, jedoch < 5 kg |

    20089296 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von >= 4,5 kg, jedoch < 5 kg, a.n.g. (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten und tropischen Früchten und Nüssen der Gattungen, die in den zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, mit >= 50 GHT, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 19042010) |

    20089297 | Mischungen mit Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen und Pitahayas, einschließlich Mischungen mit >= 50 GHT dieser Früchte und Kokosnüssen, Kaschunüssen, Paranüssen, Arekanüssen (Betelnüssen), Kolanüssen und Macadamianüssen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von < 4,5 kg |

    20089298 | Mischungen aus Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von < 4,5 kg, a.n.g. (ausgenommen Mischungen aus Nüssen, tropischen Früchten der Gattung, die in der zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kapitel 20 aufgeführt sind, Erdnüsse und andere Samen und Müsli-Zubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken der Position 19042010) |

    20089945 | Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von > 1 kg |

    20089967 | Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von ≤ 1 kg (ausgenommen mit Zucker haltbar gemacht, jedoch nicht in Sirup, Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten eingelegt, durch Kochen hergestellt, Erdnüsse und andere Samen, Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Erdbeeren, Ingwer, Maracujas, Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschuäpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas) |

    20089972 | Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von >= 5 kg |

    20089978 | Pflaumen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von < 5 kg |

    2009 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |

    20091191 | Gefrorener Orangensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen mit Alkohol) |

    20091199 | Gefrorener Orangensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg und mit Zusatz von Zucker von > 30 %) |

    20091911 | Orangensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol und gefroren) |

    20091919 | Orangensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol und gefroren) |

    20093111 | Saft aus einer anderen Zitrusfrucht, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 20 bei 20 °C, einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol, Mischungen, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits) |

    20093151 | Zitronensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 20 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol) |

    20093191 | Saft aus einer anderen Zitrusfrucht, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 20 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol, Mischungen, Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits) |

    20093991 | Saft aus einer anderen Zitrusfrucht, nicht gegoren, mit einem Brixwert von mehr als 20, aber höchstens 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen mit Alkohol, Mischungen, Zitronensaft, Orangensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits) |

    20094110 | Ananassaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 20 bei 20 °C, einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol) |

    20094191 | Ananassaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 20 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol) |

    20094199 | Ananassaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 20 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol) |

    20098011 | Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 22 EUR pro 100 kg, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol) |

    20098019 | Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, einem Wert von > 22 EUR pro 100 kg, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen mit Alkohol) |

    20098034 | Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen Mischungen) |

    20098035 | Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Maracujas, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Jackfrüchten, Guaven, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Sapotpflaumen, Karambolen oder Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben, Äpfeln und Birnen) |

    20098036 | Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen mit Alkohol und Mischungen) |

    20098038 | Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg (ausgenommen mit Alkohol, Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft und Birnensaft) |

    20098050 | Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von > 18 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol) |

    20098061 | Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 18 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen mit Alkohol) |

    20098063 | Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von ≤ 18 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von ≤ 30 % (ausgenommen mit Alkohol) |

    20098069 | Birnensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol) |

    20098071 | Kirschsaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg Nettogewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen mit Alkohol) |

    20098073 | Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg Nettogewicht, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol) |

    20098079 | Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft, Birnensaft und Kirschsaft) |

    20098085 | Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol) |

    20098086 | Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von > 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft und Birnensaft) |

    20098088 | Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von ≤ 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol) |

    20098089 | Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C, mit einem Wert von ≤ 30 EUR pro 100 kg, mit Zusatz von Zucker von ≤ 30 % (ausgenommen Mischungen oder mit Alkohol und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananassaft, Tomatensaft, Traubensaft einschließlich Traubenmost, Apfelsaft und Birnensaft) |

    20098095 | Saft aus Früchten der Gattung Vaccinium macrocarpum, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder Alkohol) |

    20098096 | Kirschsaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol) |

    20098097 | Saft aus Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen oder Pitahayas, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol) |

    20098099 | Saft aus Früchten oder Gemüse, nicht gegoren, mit einem Brixwert von ≤ 67 bei 20 °C (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder mit Alkohol, Mischungen und Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mangofrüchten, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschuäpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Maracujas, Karambolen, Pitahayas, Ananas, Tomaten, Trauben einschließlich Traubenmost, Äpfeln, Birnen, Kirschen und aus Früchten der Gattung Vaccinium macrocarpum) |

    ANHANG V

    Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen bei ihrer Einfuhr in die Europäische Union

    KN-Code | Warenbezeichnung | Konsolidierte Zollkontingente (jährliche Menge in Tonnen) | Davon zusätzliche Mengen | Zollsatz innerhalb des Kontingents (EUR/kg) |

    0406 | Käse und Quark/Topfen | 7200 [1] | 3200 | 0 |

    08102010 | Himbeeren, frisch | 400 | 400 | 0 |

    20052020 | Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet | 200 | 200 | 0 |

    08092005 08092095 | Kirschen, frisch [2] | 900 | 0 | 0 |

    23091013 23091015 23091019 23091033 23091039 23091051 23091053 23091059 23091070 23091090 | Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | 13000 | 13000 | 0 |

    B. Schreiben des Königreichs Norwegen

    Sehr geehrter Herr …,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    "ich beziehe mich auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den bilateralen Agrarhandel, die am 28. Januar 2010 abgeschlossen wurden.

    Auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (das EWR-Abkommen) wurden neue Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und Norwegen über Agrarhandel aufgenommen, um die schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen (die Vertragsparteien) auf präferenzieller Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens zu fördern. Die Verhandlungen wurden auf geregelter Grundlage geführt, wobei die Entwicklung bei der jeweiligen Agrarpolitik der Vertragsparteien und die Umstände, einschließlich des Ausbaus des bilateralen Handels, sowie Handelsbedingungen mit anderen Handelspartnern weltweit gebührend berücksichtigt wurden.

    Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

    1. Norwegen verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang I aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren.

    2. Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang II aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen.

    3. Norwegen verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die in Anhang III aufgeführt sind, Einfuhrzölle zu senken.

    4. Die Europäische Union verpflichtet sich, Erzeugnissen mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang IV aufgeführt sind, zollfreien Zugang zu gewähren.

    5. Die Europäische Union verpflichtet sich, für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die in Anhang V aufgeführt sind, Zollkontingente festzulegen.

    6. Die in den Anhängen I bis V aufgeführten Zolltarif-Kennziffern bezeichnen die Kennziffern, die am 1. Januar 2009 für die Vertragsparteien gelten.

    7. Wird ein künftiges WTO-Agrarabkommen mit Zusagen für neue Zollkontingente für meistbegünstigte Staaten umgesetzt, so werden die bilateralen Zollkontingente für die Einfuhr nach Norwegen von Schweinefleisch in Höhe von 600 t, Geflügelfleisch in Höhe von 800 t und Rindfleisch in Höhe von 900 t gemäß Anhang II im Einklang mit den entsprechenden Schritten bei der Einführung der WTO-Kontingente für eben diese Produkte außer Kraft gesetzt.

    8. Die Vertragsparteien konsolidieren baldmöglichst alle (bereits bestehenden und in diesem Briefwechsel vorgesehenen) bilateralen Zugeständnisse in einem neuen Briefwechsel, der bestehende bilaterale Agrarabkommen ersetzen sollte.

    9. Die Ursprungsregeln für die Umsetzung der in den Anhängen I bis V genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 aufgeführt. Anhang II des Protokolls 4 des EWR-Abkommens ist jedoch anstelle der Anlage zu Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 anzuwenden.

    10. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere restriktive Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden.

    11. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können.

    12. Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung des Handels mit Produkten mit einer geografischen Angabe ein. Die Vertragsparteien führen weitere bilaterale Gespräche, um die jeweiligen Gesetzgebungs- und Eintragungsverfahren besser kennen zu lernen und so Wege zu finden, den Schutz der jeweiligen geografischen Angaben in ihren Hoheitsgebieten zu verbessern, und sie prüfen die Möglichkeit, zu diesem Zweck ein bilaterales Abkommen zu erzielen.

    13. Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über gehandelte Erzeugnisse, die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen aus.

    14. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse dieser Verhandlungen durchgeführt. Bei Schwierigkeiten bezüglich der Umsetzung solcher Ergebnisse werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

    15. Die Vertragsparteien merken an, dass die norwegischen Zollbehörden beabsichtigen, die Struktur von Kapitel 6 im norwegischen Zolltarif zu überprüfen. Wenn diese Überprüfung Einfluss auf die die bilateralen Präferenzen hat, werden mit der Europäischen Kommission Konsultationen durchgeführt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass diese Konsultationen fachlicher Natur sind.

    16. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihre Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 19 des EWR-Abkommens, ihre Bemühungen für eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, in zwei Jahren die Bedingungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erneut zu überprüfen, um mögliche Zugeständnisse zu ermitteln.

    17. Im Hinblick auf das derzeitige Zollkontingent von 4500 t Käse für Einfuhren nach Norwegen erkennen die Vertragsparteien an, dass die derzeitige Verwaltung dieses Zollkontingents auf der Grundlage historischer Rechte und nach dem Neuzugangsgrundsatz ab dem Jahr 2014 durch ein anderes Verwaltungssystem als Versteigerungen abgelöst werden sollte, beispielsweise durch eine Lizenzregelung oder ein Windhundverfahren. Die Modalitäten für ein solches System sollten von den norwegischen Behörden nach Konsultationen mit der Europäischen Kommission mit Blick auf das Erzielen eines gegenseitigen Einverständnisses festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass Einfuhren regelmäßig stattfinden und die für die Einfuhr vereinbarten Mengen tatsächlich eingeführt werden können. Die derzeitige Verwaltung auf der Grundlage einer Liste der Käsesorten, wie im Briefwechsel vom 11. April 1983 erwähnt, ist abzuschaffen.

    Die Vertragsparteien vereinbaren, dass auf die Verwaltung des neuen Zollkontingents von 2700 t Käse für Einfuhren nach Norwegen ein Versteigerungssystem anwendbar ist. Die Verwaltung durch Versteigerung wird wie in den voranstehenden Absätzen dargelegt überprüft. Insbesondere werden die Ausschöpfung des Kontingents und die Versteigerungsgebühren geprüft.

    Die Zollkontingente von 7200 t Käse für Einfuhren in die Europäische Union und Norwegen gelten für alle Käsesorten.

    18. Bei einer erneuten Erweiterung der EU überprüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf den bilateralen Handel, um die bilateralen Präferenzen so anzupassen, dass die zuvor bestehenden präferenziellen Handelsströme zwischen Norwegen und Beitrittsländern fortgesetzt werden können.

    Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde in Kraft."

    Ich beehre mich, das Einverständnis der Regierung des Königreichs Norwegen mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Utferdiget i Brussel, den

    Съставено в Брюксел на

    Hecho en Bruselas, el

    V Bruselu dne

    Udfærdiget i Bruxelles, den

    Geschehen zu Brüssel am

    Brüssel,

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

    Done at Brussels,

    Fait à Bruxelles, le

    Fatto a Bruxelles, addì

    Briselē,

    Priimta Briuselyje,

    Kelt Brüsszelben,

    Magħmul fi Brussell,

    Gedaan te Brussel,

    Sporządzono w Brukseli, dnia

    Feito em Bruxelas,

    Întocmit la Bruxelles,

    V Bruseli

    V Bruslju,

    Tehty Brysselissä

    Utfärdat i Bryssel den

    +++++ TIFF +++++

    For Kongeriket Norge

    За Кралство Норвегия

    Por el Reino de Noruega

    Za Norské království

    For Kongeriget Norge

    Für das Königreich Norwegen

    Norra Kuningriigi nimel

    Гια τо Βασίλειо της Νορβηγίας

    For the Kingdom of Norway

    Pour le Royaume de Norvège

    Per il Regno di Norvegia

    Norvēģijas Karalistes vārdā

    Norvegijos Karalystės vardu

    A Norvég Királyság részéről

    Ghar- Renju tan-Norveġja

    Voor het Koninkrijk Noorwegen

    W imieniu Królestwa Norwegii

    Pelo Reino da Noruega

    Pentru Regatul Norvegiei

    Za Nórske kráľovstvo

    Za Kraljevino Norveško

    Norjan kuningaskunnan puolesta

    För Konungariket Norge

    +++++ TIFF +++++

    [1] Diese Erzeugnisse werden zollfrei eingeführt. Dennoch behält sich Norwegen das Recht vor, einen Zoll zu erheben, wenn die Erzeugnisse als Futtermittel eingeführt werden.

    [1] Wenn ein künftiges WTO-Agrarabkommen mit Zusagen für neue Zollkontingente für meistbegünstigte Staaten umgesetzt wird, werden die bilateralen Zollkontingente für die Einfuhr nach Norwegen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Schritten für das Einführen der WTO-Kontingente für eben diese Produkte außer Kraft gesetzt.

    [2] Die Aufstockung des Kontingents entspricht der Position 02.10.1100 zum Zeitpunkt des ursprünglichen Zugeständnisses von 2003.

    [3] Hinsichtlich der Käsesorten, die nach Norwegen importiert werden können, gibt es keinerlei Beschränkungen mehr.

    [4] Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: verarbeitende Industrie.

    [5] Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: Obst- und Gemüsekonservenindustrie.

    [6] Zusammenlegung bestehender Kontingente.

    [7] Endbenutzerkriterien: Herstellung von Pasta.

    [8] Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: zur Aussaat.

    [9] Norwegen behält sich das Recht vor, Endbenutzerkriterien anzuwenden: nur für Rasen.

    [1] Einfuhrpreissystem beibehalten.

    [1] Das Zollkontingent von 7200 t Käse für Einfuhren in die Europäische Union gilt für alle Käsesorten.

    [2] Der Kontingentszeitraum wird vom 16. Juli-31. August auf den 16. Juli-15. September verlängert.

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