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Document 22010D0035
Decision of the EEA Joint Committee No 35/2010 of 12 March 2010 amending Annex XIX (Consumer protection) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2010 vom 12. März 2010 zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2010 vom 12. März 2010 zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
ABl. L 143 vom 10.6.2010, p. 30–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
10.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 143/30 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 35/2010
vom 12. März 2010
zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2009/22/EG wird die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XIX des Abkommens enthält Nummer 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
„32009 L 0022: Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).“
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/22/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 13. März 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. März 2010.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 38.
(2) ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.
(3) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.
(4) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.