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Document 22010A1214(01)
Protocol between the European Community and the Republic of Lebanon establishing a dispute settlement mechanism applicable to disputes under the trade provisions of the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Lebanon, of the other part
Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits betreffen
Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits betreffen
ABl. L 328 vom 14.12.2010, p. 21–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2010/771/oj
Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits betreffen
Amtsblatt Nr. L 328 vom 14/12/2010 S. 21 - 35
Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits betreffen DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "die Gemeinschaft" genannt, einerseits, und DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, nachstehend "Libanon" genannt, andererseits, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I ZIEL UND GELTUNGSBEREICH Artikel 1 Ziel Ziel dieses Protokolls ist es, alle Handelsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und zu regeln beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen. Artikel 2 Anwendung des Protokolls Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels II (mit Ausnahme der Artikel 23, 24 und 25) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (im Folgenden "Assoziierungsabkommen" genannt) [1]. Artikel 82 des Assoziierungsabkommens gilt für Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung anderer Bestimmungen jenes Abkommens. KAPITEL II KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG Artikel 3 Konsultationen (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, alle Differenzen über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben im Assoziationsrat Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen. (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen, in dem sie die strittigen Maßnahmen aufführt sowie die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, die ihrer Auffassung nach anwendbar sind. (3) Die Konsultationen werden innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens aufgenommen, und zwar, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin. Die Konsultationen gelten sechzig Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die beiden Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während des Verfahrens offen gelegten Informationen und eingenommenen Standpunkte, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens aufgenommen und gelten dreißig Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen. (5) Beantwortet die Vertragspartei, an die das Konsultationsersuchen gerichtet ist, dieses nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs, oder werden nicht innerhalb des in Absatz 3 bzw. 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen worden, so kann die Beschwerdeführerin die Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 beantragen. Artikel 4 Vermittlung (1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen Vermittler anrufen. Es muss ein schriftliches Vermittlungsersuchen an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gerichtet werden, in dem die Maßnahmen, die Gegenstand der Konsultationen waren, und das einvernehmlich vereinbarte Mandat für die Vermittlung angegeben sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vermittlungsersuchen wohlwollend zu prüfen. (2) Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Vermittlungsersuchens auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der Vorsitzende des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder sein Stellvertreter durch Los einen Vermittler aus der Reihe der Personen, die auf den in Artikel 19 genannten Listen aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen. Die Auswahl erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Vermittlungsersuchens. Der Vermittler beruft spätestens dreißig Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schriftsatz und kann bei den Vertragsparteien, bei Sachverständigen oder Fachberatern, die Zusatzinformationen anfordern, die er für erforderlich hält. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. Der Vermittler gibt spätestens fünfundvierzig Tage nach seiner Bestellung eine Stellungnahme ab. (3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für Maßnahmen für die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 2 enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht bindend. (4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in Absatz 2 genannten Fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus beschließen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden Vertragspartei oder wegen der Komplexität des Falles diese Fristen zu ändern. (5) Die Verfahren, in denen die Vermittlung zum Tragen kommt, insbesondere die Stellungnahme des Vermittlers und alle von den Vertragsparteien während dieser Verfahrens offen gelegten Informationen und eingenommenen Standpunkte sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. (6) Mit Zustimmung der Vertragsparteien kann das Vermittlungsverfahren nach Aufnahme des Schiedsverfahrens fortgeführt werden. (7) Ein Vermittler kann nur aus den in den Regeln 17 bis 20 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden. KAPITEL III STREITBEILEGUNGSVERFAHREN ABSCHNITT I Schiedsverfahren Artikel 5 Einleitung des Schiedsverfahrens (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 3 oder durch Vermittlung nach Artikel 4 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. (2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Die Einsetzung eines Schiedspanels muss spätestens achtzehn Monate nach dem Tag des Eingangs des Konsultationsersuchens beantragt werden; das Recht der Beschwerdeführerin auf künftige Beantragung neuer Konsultationen in derselben Angelegenheit bleibt davon unberührt. Artikel 6 Einsetzung des Schiedspanels (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. (2) Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen. (3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung erzielen, so kann jede Vertragspartei die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihre Stellvertreter ersuchen, alle drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 19 aufgestellten Liste auszuwählen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über eines oder zwei der Mitglieder des Schiedspanels, so werden das übrige Mitglied bzw. die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren bestimmt. (4) Die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihre Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ersuchen einer Vertragspartei gemäß Absatz 3 aus. (5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind. (6) Ein Schiedsrichter kann nur aus den in den Regeln 17 bis 20 der Verfahrensordnung aufgeführten Gründen und nach dem dort festgelegten Verfahren ersetzt werden. Artikel 7 Zwischenbericht des Schiedspanels Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien spätestens einhundertzwanzig Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, in dem die Sachverhaltsfeststellungen, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wesentliche Begründung seiner Feststellungen und Empfehlungen dargelegt sind. Jede Vertragspartei kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Übermittlung schriftlich beantragen, dass das Schiedspanel konkrete Aspekte des Zwischenberichtes überprüft. Die Feststellungen der endgültigen Panelentscheidung müssen eine Erörterung der in der Zwischenprüfung vorgelegten Beweisführung umfassen. Artikel 8 Entscheidung des Schiedspanels (1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von einhundertfünfzig Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Kann diese Frist nach Auffassung des Vorsitzenden des Panels nicht eingehalten werden, so notifiziert er dies den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel beabsichtigt, seine Arbeiten abzuschließen, mit. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als einhundertachtzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. (2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von fünfundsiebzig Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als neunzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Das Schiedspanel entscheidet innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es einen Fall als dringend ansieht. (3) Das Schiedspanel setzt auf Antrag beider Vertragsparteien seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigt, aus und nimmt sie am Ende dieses Zeitraums auf Antrag der Beschwerdeführerin wieder auf. Beantragt die Beschwerdeführerin vor Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums keine Wiederaufnahme der Arbeit des Schiedspanels, wird das Verfahren eingestellt. Die Aussetzung und Einstellung der Arbeit des Schiedspanels lässt die Rechte der Vertragsparteien in einem anderen Verfahren in derselben Angelegenheit unberührt. ABSCHNITT II Durchführung der Entscheidung Artikel 9 Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen. Artikel 10 Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung (1) Falls eine unmittelbare Durchführung nicht möglich ist, notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen spätestens dreißig Tage nach der Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels die Frist, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt ("angemessene Frist"). (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von zwanzig Tagen nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin das Schiedspanel schriftlich, diese angemessene Frist festzulegen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen. (3) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Artikel 11 Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen. (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen oder die Vereinbarkeit von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich ersuchen, über diese Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme genannt sein und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von neunzig Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Artikel 12 Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle fehlender Durchführung der Entscheidung (1) Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 11 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei gemäß Artikel 2 vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor. (2) Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 11, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifizierung an die andere Vertragspartei und den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen berechtigt, die Verpflichtungen aus in Artikel 2 genannten Bestimmungen in einem Umfang auszusetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung zehn Arbeitstage nach dem Tag des Eingangs der Notifizierung bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat. (3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, kann sie das Schiedspanel schriftlich ersuchen, über diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Arbeitstagen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens, gegebenenfalls nach Befragung von Sachverständigen, seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; jede Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein. (4) Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstoßenden Maßnahmen gemäß Artikel 13 aufgehoben oder dahingehend geändert worden sind, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. Artikel 13 Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Verpflichtungen (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung der Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin. (2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifizierung eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich, über diese Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Durchführungsmaßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Verpflichtungen aufgehoben. ABSCHNITT III Gemeinsame Bestimmungen Artikel 14 Einvernehmliche Lösung Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Lösung einer unter dieses Protokoll fallenden Streitigkeit vereinbaren. Sie notifizieren eine solche Lösung dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen und dem Schiedspanel. Bei Eingang der Notifizierung der einvernehmlichen Lösung beendet das Panel seine Arbeit, und das Verfahren wird eingestellt. Artikel 15 Verfahrensordnung (1) Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel III unterliegen der Verfahrensordnung im Anhang dieses Protokolls. (2) Alle Sitzungen der Schiedspanels sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes beschließen. Artikel 16 Informationen und fachliche Beratung (1) Das Panel kann von sich aus oder auf Antrag einer Vertragspartei aus jeder für geeignet erachteten Quelle Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen, einschließlich von den Parteien, wenn das Panel dies für das Schiedsverfahren als zweckmäßig erachtet. Das Schiedspanel hat insbesondere das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Das Panel ist nicht an die Meinung der Vertragsparteien bezüglich der Sachverständigen gebunden. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offen gelegt werden und von ihnen kommentiert werden können. (2) Auf dem Gebiet der Vertragsparteien ansässige interessierte natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung "Amicus-Curiae"-Schriftsätze unterbreiten. Solche Schriftsätze müssen sich auf den Sachverhalt beschränken, der Gegenstand der Streitigkeit ist, und dürfen keine rechtlichen Aspekte zum Gegenstand haben. Artikel 17 Auslegungsregeln Die in Artikel 2 genannten Bestimmungen werden von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts — einschließlich der im Wiener Vertragsrechtsübereinkommen vorgesehenen Regeln — ausgelegt. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in den in Artikel 2 genannten Bestimmungen festgeschriebenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken. Artikel 18 Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels (1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls kein einvernehmlicher Beschluss erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. (2) Alle Entscheidungen des Schiedspanels sind für die Parteien bindend; sie begründen keine Rechte oder Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen dargelegt. Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen macht die Entscheidungen des Schiedspanels in ihrer Gesamtheit öffentlich zugänglich, sofern er nicht anders entscheidet, um die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen zu gewährleisten. KAPITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 19 Liste der Schiedsrichter (1) Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit mindestens fünfzehn Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die als Vorsitzende des Schiedspanels bestellt werden können. Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand gehalten wird. (2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie müssen sich an den Verhaltenskodex im Anhang dieses Protokolls halten. (3) Der Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen kann eine zusätzliche Liste von mindestens fünfzehn Personen aufstellen, die über sektorbezogenes Fachwissen, das für bestimmte Fragen des Assoziierungsabkommens von Interesse ist, oder über Erfahrung auf dem Gebiet der Vermittlung verfügen. Wird das Auswahlverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 angewandt, so können die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen. Artikel 20 Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen (1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. (2) Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Protokoll oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Darüber hinaus darf eine Vertragspartei nicht in beiden Foren gegen die Verletzung einer Verpflichtung vorgehen, die in gleicher Form nach dem Assoziierungsabkommen und dem WTO-Übereinkommen besteht. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nicht das andere Forum mit dem Vorgehen gegen die Verletzung einer identischen Verpflichtung nach der anderen Übereinkunft befassen, es sei denn, das zunächst befasste Forum kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit keine Feststellungen zum Antrag auf Vorgehen gegen die Verletzung der Verpflichtung treffen. (3) Für die Zwecke des Absatzes 2: - gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gemäß Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (DSU) gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums gemäß Artikel 16 beziehungsweise Artikel 17 Absatz 14 der DSU annimmt; - gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Protokoll als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Schiedspanel den Vertragsparteien und dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gemäß Artikel 8 seine Entscheidungen notifiziert hat. (4) Dieses Protokoll hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Protokoll auszusetzen. Artikel 21 Fristen (1) Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung von Entscheidungen der Schiedspanels, werden, sofern nichts anderes bestimmt wird, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen. (2) Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Ersuchen um Fristverlängerung, die durch Schwierigkeiten einer Vertragspartei bei der Befolgung der in diesem Protokoll festgelegten Verfahren begründet sind, wohlwollend zu prüfen. Das Schiedspanel kann die für die Verfahren geltenden Fristen auf Antrag einer Vertragspartei unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes der Vertragsparteien abändern. Artikel 22 Überprüfung und Änderung des Protokolls (1) Der Assoziationsrat kann die Durchführung dieses Protokolls und seiner Anhänge im Hinblick auf eine Entscheidung über die Fortführung, Änderung oder Beendigung überprüfen. (2) Der Assoziationsrat kann die Änderung dieses Protokolls und seiner Anhänge beschließen. Eine solche Änderung kann der Erfüllung der internen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei unterliegen. Artikel 23 Inkrafttreten Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in diesem Artikel genannten Verfahren notifiziert haben. Geschehen zu Brüssel, in doppelter Urschrift, am 11. November 2010 in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā Europos Sajungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen +++++ TIFF +++++ +++++ TIFF +++++ За Релублика Ливан Por la República Libanesa Za Libanonskou republiku For Den Libanesiske Republik Für die Libanesische Republik Liibanoni Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία του Λιβάνου For the Republic of Lebanon Pour la République libanaise Per la Repubblica libanese Libānas Republikas vārdā Libano Respublikos vardu A Libanoni Köztársaság részéről Għar-repubblika tal-Libanu Voor de Republiek Libanon W imieniu Republiki Libańskiej Pela República do Líbano Pentru Republica Libaneză Za Libanonskú republiku Za Republiko Libanon Libanonin tasavallan puolesta För Republiken Libanon +++++ TIFF +++++ +++++ TIFF +++++ [1] Die Bestimmungen dieses Protokolls lassen Artikel 33 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen unberührt. -------------------------------------------------- ANHÄNGE ANHANG I : VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN ANHANG II : VERHALTENSKODEX FÜR MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND VERMITTLER -------------------------------------------------- ANHANG I VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN Allgemeine Bestimmungen 1. Für die Zwecke dieses Protokolls und dieser Verfahrensordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Berater" ist eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen; b) "Beschwerdeführerin" ist die Vertragspartei, die die Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 5 dieses Protokolls beantragt; c) "Beschwerdegegnerin" ist die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bestimmungen verstoßen hat; d) "Schiedspanel" ist ein nach Artikel 6 dieses Protokolls eingesetztes Panel; e) "Vertreter einer Vertragspartei" ist ein Bediensteter eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei; f) "Tag" ist ein Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2. Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Gemeinschaft trägt jedoch die Kosten für den organisatorischen Aufwand, ausgenommen die Vergütung und Kostenerstattung für die Schiedsrichter, die geteilt werden. Notifikationen 3. Die Vertragsparteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstigen Unterlagen per Telefax und zudem am selben Tag eine elektronische Kopie per E-Mail. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, gilt eine Mitteilung als am Tag ihrer Versendung empfangen. 4. Spätestens bei Inkrafttreten dieses Protokolls unterrichten die Vertragsparteien einander über die für alle Notifikationen benannte Kontaktstelle. 5. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind. 6. Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Tag der Arbeitsruhe im Libanon beziehungsweise in der Gemeinschaft, so kann die Unterlage am folgenden Arbeitstag zugestellt werden. Die Vertragsparteien tauschen am ersten Montag des Monats Dezember Listen mit den Daten ihrer gesetzlichen Feiertage und Tage der Arbeitsruhe des folgenden Jahres aus. Unterlagen, Notifikationen oder Ersuchen jeglicher Art gelten niemals als an einem gesetzlichen Feiertag oder Tag der Arbeitsruhe eingegangen. 7. Alle Ersuchen und Notifikationen, die gemäß diesem Protokoll an den Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen gerichtet werden, werden auch in Kopie an die jeweils zuständigen anderen durch das Assoziierungsabkommen eingesetzten Unterausschüsse übermittelt. Beginn des Schiedsverfahrens 8. a) Werden die Mitglieder des Schiedspanels gemäß Artikel 6 dieses Protokolls oder gemäß Regel 18, 19 oder 48 dieser Verfahrensordnung durch Los bestimmt, so müssen Vertreter beider Vertragsparteien bei der Auslosung zugegen sein. b) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für zweckmäßig erachteten Fragen zu klären, einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter und der Erstattung der ihnen entstehenden Kosten, für die die WTO-Sätze gelten. Mitglieder des Schiedspanels und Vertreter der Vertragsparteien können dem Treffen per Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet werden. 9. a) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat: "Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, Entscheidung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den in Artikel 2 des Protokolls genannten Bestimmungen und Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Streitbeilegung". b) Die Vertragsparteien teilen das vereinbarte Mandat binnen drei Arbeitstagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, dem Schiedspanel mit. Erste Schriftsätze 10. Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens zwanzig Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens zwanzig Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein. Arbeit des Schiedspanels 11. Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von seinem Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. 12. Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Telekommunikationsmittel bedienen, u. a. Telefon, Telefax und Computerverbindungen. 13. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen. Jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein. 14. Für das Entwerfen der Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. 15. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Protokoll und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. 16. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine für das Verfahren geltende Frist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und gibt die erforderliche Frist oder Anpassung an. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Anhörung der Vertragsparteien vornehmen. Die Fristen des Artikels 8 Absatz 2 dieses Protokolls dürfen nicht geändert werden. Ersetzen von Schiedsrichtern 17. Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger gemäß Artikel 6 Absatz 3 bestimmt. 18. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter sich nicht an den Verhaltenskodex hält und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so sollte diese Vertragspartei die andere Vertragspartei innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis erlangt hat, über die Umstände des erheblichen Verstoßes des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex unterrichten. Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter, bei dem es sich nicht um den Vorsitzenden handelt, nicht an den Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten anderen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede von ihnen die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorlegen, dessen Entscheidung endgültig ist. Stellt der Vorsitzende fest, dass ein Schiedsrichter sich nicht an den Verhaltenskodex hält, so bestimmt er durch Los aus der Liste gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls, aus der der ursprüngliche Schiedsrichter ausgewählt wurde, einen neuen Schiedsrichter. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls bestimmt, so wird die Person, die ihn ersetzt, durch Los unter den Personen ausgewählt, die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls vorgeschlagen worden sind. Die Auswahl des neuen Schiedsrichters erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen an den Vorsitzenden des Schiedspanels übermittelt wurde. 19. Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Vorsitzenden, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls bestimmten anderen Vorsitzenden. Können sich die Vertragsparteien nicht darauf einigen, dass der Vorsitzende ersetzt werden muss, so kann jede von ihnen beantragen, eine der verbleibenden Personen auf der Liste derjenigen, die nach Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls ausgewählt wurden, um als Vorsitzende zu dienen, mit der Frage zu befassen. Diese Person wird per Los durch die Vorsitzenden des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen oder ihre Stellvertreter bestimmt. Die Entscheidung dieser Person darüber, ob der Vorsitzende ersetzt werden muss, ist endgültig. Entscheidet diese Person, dass der ursprüngliche Vorsitzende sich nicht an den Verhaltenskodex hält, bestimmt sie durch Los einen neuen Vorsitzenden aus den verbleibenden Personen der Liste gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieses Protokolls, die als Vorsitzende dienen können. Die Auswahl des neuen Vorsitzenden erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß diesem Absatz übermittelt wurde. 20. Das Schiedspanelverfahren wird für den Zeitraum unterbrochen, der notwendig ist, um die Verfahren der Regeln 17, 18 und 19 durchzuführen. Anhörungen 21. Der Vorsitzende legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest. Er bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Verwaltung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten. 22. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Libanon die Beschwerdeführerin ist, und in Beirut, wenn die Gemeinschaft die Beschwerdeführerin ist. 23. Das Schiedspanel kann nur in Ausnahmefällen einen zusätzlichen Anhörungstermin bestimmen. Für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls kann kein zusätzlicher Anhörungstermin bestimmt werden. 24. Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend. 25. Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen: a) Vertreter der Vertragsparteien; b) Berater der Vertragsparteien; c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Protokollführer; und d) Assistenten der Schiedsrichter. Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern. 26. Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Arbeitstage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumente vortragen oder erläutern, sowie der anderen Vertreter und Berater, die an der Anhörung teilnehmen. 27. Die Anhörungen des Schiedspanels finden öffentlich statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, die Anhörung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch öffentlich stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien beschließt. Das Schiedspanel tritt jedoch zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten. 28. Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch: Argumentation: a) Argumentation der Beschwerdeführerin; b) Argumentation der Beschwerdegegnerin. Gegenargumentation: a) Argumentation der Beschwerdeführerin; b) Replik der Beschwerdegegnerin. 29. Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten. 30. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Vertragsparteien übermittelt wird. 31. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. Schriftliche Fragen 32. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine Vertragspartei oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen. 33. Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich Stellung zu nehmen. Vertraulichkeit 34. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, soweit diese nach Regel 27 in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Vertragspartei behandelt die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich bezeichnet worden sind. Übermittelt eine Vertragspartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei spätestens fünfzehn Tage nach dem Datum des Ersuchens oder des Schriftsatzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Diese Verfahrenvorschriften schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei der Öffentlichkeit gegenüber Erklärungen zu ihrem Standpunkt abgibt. Einseitige Kontakte 35. Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. 36. Ein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Verfahrensgegenstands nicht mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. "Amicus-Curiae"-Schriftsätze 37. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels eingehen, prägnant sind (höchstens fünfzehn Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für die vom Schiedspanel geprüfte tatsächliche Frage unmittelbar von Belang sind. 38. Der Schriftsatz muss eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, einschließlich der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, sowie eine Darlegung der Art des Interesses der Person an dem Schiedsverfahren. Er ist in den von den Vertragsparteien gemäß den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung gewählten Sprachen einzureichen. 39. Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Regeln entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Die nach dieser Regel beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Dringende Fälle 40. In dringenden Fällen gemäß diesem Protokoll passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die Fristen gemäß dieser Verfahrensordnung in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen. Übersetzen und Dolmetschen 41. Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls und spätestens bei der unter Regel 8 Buchstabe b genannten Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für die Schiedspanelverfahren. 42. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die entstehenden Kosten. 43. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden. 44. Die Entscheidung des Schiedspanels wird in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen notifiziert. 45. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu jeder nach dieser Verfahrensordnung erstellten Übersetzung einer Unterlage abgeben. Berechnung von Fristen 46. Geht eine Unterlage aufgrund der Anwendung von Regel 6 dieser Verfahrensordnung bei der einen Vertragspartei an einem anderen Tag ein als bei der anderen Vertragspartei, so ist für die Fristen, die sich nach dem Eingang der Unterlage berechnen, der Tag des Eingangs der letzten Unterlage maßgebend. Andere Verfahren 47. Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls. Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die in diesen anderen Verfahren vorgesehenen besonderen Fristen für die Annahme einer Entscheidung des Schiedspanels angepasst. 48. Ist das ursprüngliche Schiedspanel oder sind einige seiner Mitglieder nicht mehr in der Lage, für die Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 dieses Protokolls erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 6 dieses Protokolls Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung wird in diesem Fall um fünfzehn Tage verlängert. -------------------------------------------------- ANHANG II VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Mitglied" oder "Schiedsrichter" ist ein Mitglied eines nach Artikel 6 dieses Protokolls eingesetzten Schiedspanels; b) "Vermittler" ist eine Person, die nach Maßgabe des Artikels 4 dieses Protokolls vermittelt; c) "Kandidat" ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 19 dieses Protokolls genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 6 in Betracht gezogen wird; d) "Assistent" ist eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt; e) "Verfahren" ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach diesem Protokoll; f) "Mitarbeiter" eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt. Verantwortung im Rahmen des Verfahrens 2. Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Nummern 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen. Offenlegungspflicht 3. Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach diesem Protokoll bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen legen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen. 4. Die Kandidaten und Mitglieder übermitteln Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex nur dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können. 5. Nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Nummer 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, so dass die Mitglieder Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offen legen müssen. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Unterausschuss für Industrie, Handel und Dienstleistungen eine entsprechende schriftliche Erklärung übermitteln, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können. Pflichten der Mitglieder 6. Nach ihrer Bestellung erfüllen die Mitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft. 7. Die Mitglieder berücksichtigen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Sie übertragen diese Aufgabe keinem anderen. 8. Die Mitglieder treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Nummern 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten. 9. Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder 10. Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit. Sie lassen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit und Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen. 11. Die Mitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in Widerspruch stehen oder in Widerspruch zu stehen scheinen. 12. Die Mitglieder dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht missbrauchen, um persönliche oder private Interessen zu fördern. Sie vermeiden es, den Eindruck zu erwecken, dass andere in einer besonderen Position sind, aus der heraus sie die Mitglieder beeinflussen könnten. 13. Die Mitglieder dürfen nicht zulassen, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidung beeinflussen. 14. Die Mitglieder müssen die Aufnahme von Beziehungen und den Erwerb finanzieller Beteiligungen vermeiden, die zur Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Pflichten ehemaliger Mitglieder 15. Alle ehemaligen Mitglieder müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen gezogen haben. Vertraulichkeit 16. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen. 17. Die Mitglieder legen Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, bevor diese entsprechend diesem Protokoll veröffentlicht worden sind. 18. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder berichten zu keinem Zeitpunkt über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder. Kosten 19. Jedes Mitglied führt Aufzeichnungen und legt eine Abrechnung über die Zeit vor, die es für das Verfahren aufgewendet hat, sowie über die ihm entstandenen Kosten. Vermittler 20. Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Mitglieder gilt sinngemäß auch für Vermittler. -------------------------------------------------- ÜBERSETZUNG Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der Libanesischen Republik anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Protokolls zur Festlegung eines Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten, die die Handelsbestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits betreffen Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf die "Europäische Gemeinschaft" im Text des oben angeführten Abkommens, das heute unterzeichnet wird, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf die "Europäische Union" gelesen werden. Geschehen zu Brüssel am 11. November 2010. Für die Europäische Union Für die Libanesische Republik --------------------------------------------------