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Document 22009D0819

    2009/819/EG: Beschluss Nr. 1/2009 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 22. Oktober 2009 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/1999 über die Durchführung der Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse des Artikels 10 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

    ABl. L 291 vom 7.11.2009, p. 29–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/819/oj

    7.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 291/29


    BESCHLUSS Nr. 1/2009 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN

    vom 22. Oktober 2009

    zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/1999 über die Durchführung der Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse des Artikels 10 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

    (2009/819/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT EU-TUNESIEN —

    gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen vom 17. Juli 1995 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) (im Folgenden als „Assoziationsabkommen“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 10 und Artikel 80,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch den Beschluss Nr. 1/1999 (2) wurde gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens die getrennte Ausweisung der landwirtschaftlichen Komponente durch die Tunesische Republik bei den Regelzöllen auf die Einfuhr der in Anhang 2 des Abkommens aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft eingeführt.

    (2)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens muss die Tunesische Republik die gewerbliche Komponente der Einfuhrabgaben vom Inkrafttreten des Abkommens im Jahr 1998 an abschaffen.

    (3)

    Nachdem bei dem in Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens vorgesehen Abbau der gewerblichen Komponente der Einfuhrabgaben auf die in Anhang 2 aufgeführten Erzeugnisse Schwierigkeiten auftraten, tagte eine Gruppe von Sachverständigen der Kommission und der Tunesischen Republik im Auftrag des Assoziationsrates insgesamt zehnmal zwischen 2003 und 2007.

    (4)

    Sie kam zu dem Schluss, dass die getrennte Ausweisung der landwirtschaftlichen Komponente der Regelzölle und damit die Anhänge des Beschlusses Nr. 1/1999 geändert werden sollte. Von dieser Änderung sollten weder die Regelzölle noch der im Abkommen festgelegte Zeitplan berührt werden.

    (5)

    Diese Änderung sollte daher aufgrund eines Beschlusses des Assoziationsrates erfolgen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II des Beschlusses Nr. 1/1999 werden durch die Anhänge I und II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Die Tunesische Republik, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft haben jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2009.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    C. BILDT


    (1)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

    (2)  ABl. L 298 vom 19.11.1999, S. 16.


    ANHANG I

    KN-Code (1)

    Warenbezeichnung

    Zoll 1.1.1995

    (in %)

    Landwirtschaftliche Komponente

    (in %)

    0710

    Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

     

     

    0710 40 00

    – Zuckermais

    43

    30

    0711

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

     

     

    0711 90 30

    – – – Zuckermais

    43

    42

    1702

    Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

     

     

    1702 50 00

    – Chemisch reine Fructose

    29

    10

    1903

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    29

    10

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    1904 20

    – Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

     

     

    1904 20 10

    – – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

    43

    32

     

    – – andere:

     

     

    1904 20 91

    – – – auf der Grundlage von Mais

    43

    32

    1904 20 95

    – – – auf der Grundlage von Reis

    43

    32

    1904 20 99

    – – – andere

    43

    32

    1904 30 00

    – Bulgur-Weizen

    43

    15

    2001

    Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

     

     

    2001 90

    – andere:

     

     

    2001 90 30

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    43

    27

    2001 90 40

    – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    43

    15

    2004

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

     

     

    2004 10

    – Kartoffeln:

     

     

     

    – – andere

     

     

    2004 10 91

    – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    43

    10

    2004 90

    – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

     

     

    2004 90 10

    – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    43

    19

    2005

    Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

     

     

    2005 20

    – Kartoffeln:

     

     

    2005 20 10

    – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    43

    12

    2005 80 00

    – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    43

    21

    2008

    Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    2008 99

    – – andere:

     

     

     

    – – – ohne Zusatz von Alkohol:

     

     

     

    – – – – ohne Zusatz von Zucker:

     

     

    2008 99 85

    – – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

    43

    10

    2008 99 91

    – – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    43

    15

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

     

     

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

     

     

    2101 12

    – – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

     

     

    2101 12 98

    – – – Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee aber nicht auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaffee

    43

    10

    2101 20

    – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

     

     

     

    – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate

     

     

     

    – – – Zubereitungen:

     

     

    2101 20 92

    – – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

    43

    10

    2101 20 98

    – – – andere

    43

    10

    2101 30

    – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

     

     

     

    – – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

     

     

    2101 30 19

    – – – andere (als aus gerösteten Zichorien)

    43

    0

     

    – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

     

     

    2101 30 99

    – – – andere (als aus gerösteten Zichorien)

    43

    0

    2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

     

     

     

    – andere mehrwertige Alkohole:

     

     

    2905 43 00

    – – Mannitol

    20

    0

    2905 44

    – – D-Glucitol (Sorbit):

     

     

     

    – – – in wässriger Lösung:

     

     

    2905 44 11

    – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    20

    0

    2905 44 19

    – – – – anderer

    20

    0

     

    – – – anderer

     

     

    2905 44 91

    – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    20

    0

    2905 44 99

    – – – – anderer

    20

    0

    ex 3501

    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate:

     

     

    3501 10

    – Casein

    20

    0

    3501 90

    – andere:

     

     

    3501 90 90

    – – andere

    20

    0

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    3824 60

    – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44:

     

     

     

    – – in wässriger Lösung:

     

     

    3824 60 11

    – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    23

    0

    3824 60 19

    – – – anderer

    23

    0

     

    – – anderer:

     

     

    3824 60 91

    – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    23

    0

    3824 60 99

    – – – anderer

    23

    0


    (1)  Entsprechend den am 1. Januar 2008 gültigen KN-Codes.


    ANHANG II

    KN-Code (1)

    Warenbezeichnung

    Zoll 1.1.1995

    (in %)

    Agrarteilbetrag

    (in %)

    ex 1517

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

     

     

    1517 10

    – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

     

     

    1517 10 10

    – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    43

    32

    1517 90

    – andere:

     

     

    1517 90 10

    – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    43

    32

    1520 00 00

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    20

    10

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

     

     

    1704 10

    Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

     

     

    ex 1704 10 10

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT, in Streifen

    43

    32

    ex 1704 10 10

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT, nicht in Streifen

    43

    43

    1704 10 90

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    43

    43

    1704 90

    – andere:

     

     

    1704 90 10

    – – Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

    43

    32

    1704 90 30

    – – weiße Schokolade

    43

    43

     

    – – andere:

     

     

    1704 90 51

    – – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

    43

    43

    1704 90 55

    – – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

    43

    23

    1704 90 61

    – – – Dragees

    43

    43

     

    – – – andere

     

     

    1704 90 65

    – – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

    43

    43

    1704 90 71

    – – – – Hartkaramellen, auch gefüllt

    43

    43

    1704 90 75

    – – – – Weichkaramellen

    43

    43

     

    – – – – andere

     

     

    1704 90 81

    – – – – – Komprimate

    43

    43

    1704 90 99

    – – – – andere

    43

    43

    1803

    Kakaomasse, auch entfettet:

     

     

    1803 10 00

    – nicht entfettet

    33

    18

    1803 20 00

    – ganz oder teilweise entfettet

    33

    18

    1805 00 00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    43

    18

    1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

     

     

    1806 10

    – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

     

     

    1806 10 15

    – – keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

    43

    32

    1806 10 20

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

    43

    32

    1806 10 30

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    43

    32

    1806 10 90

    – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    43

    32

    1806 20

    – andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

     

     

    1806 20 10

    – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

    43

    43

    1806 20 30

    – – mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

    43

    32

     

    – – andere:

     

     

    1806 20 50

    – – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

    40

    32

    1806 20 70

    – – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

    43

    32

    1806 20 80

    – – – Kakaoglasur

    43

    32

    1806 20 95

    – – – andere

    43

    43

     

    – andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

     

     

    1806 31 00

    – – gefüllt

    43

    43

     

    – – nicht gefüllt:

     

     

    1806 32 10

    – – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

    43

    43

    1806 32 90

    – – – andere

    43

    43

    1806 90

    – andere:

     

     

     

    – – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

     

     

     

    – – – Pralinen, auch gefüllt:

     

     

    1806 90 11

    – – – – alkoholhaltig

    43

    17

    1806 90 19

    – – – – andere

    43

    43

     

    – – – andere:

     

     

    1806 90 31

    – – – – gefüllt

    43

    43

    1806 90 39

    – – – – nicht gefüllt

    43

    43

    1806 90 50

    – – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

    43

    43

    1806 90 60

    – – kakaohaltige Brotaufstriche

    43

    43

    1806 90 70

    – – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

    43

    43

    1806 90 90

    – – andere

    43

    43

    1901

    Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    1901 10 00

    – Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

     

     

    ex 1901 10 00

    Kakaohaltiges Milchmehl

    43

    19

    ex 1901 10 00

    Milchmehl ohne Kakao

    20

    19

    ex 1901 10 00

    Milch für Kranke und Säuglinge

    15

    10

    ex 1901 10 00

    Andere Zubereitungen zur Ernährung von Kindern

    43

    19

    1901 20 00

    Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    43

    43

    1901 90

    – andere:

     

     

     

    – – Malzextrakt:

     

     

    1901 90 11

    mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

    29

    10

    1901 90 19

    – – – anderer

    29

    10

     

    – – andere:

     

     

    1901 90 91

    – – – kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

    29

    10

    1901 90 99

    – – – andere

    29

    29

    1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    1904 10

    – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

     

     

    1904 10 10

    – – auf der Grundlage von Mais

    43

    43

    1904 10 30

    – – auf der Grundlage von Reis

    43

    43

    1904 10 90

    – – andere

    43

    43

    1904 90

    – andere:

     

     

    1904 90 10

    – – Reis

    43

    15

    1904 90 80

    – – andere

    43

    32

    2105

    Speiseeis, auch kakaohaltig:

     

     

    2105 00 10

    – kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

    43

    43

     

    – mit einem Gehalt an Milchfett von:

     

     

    2105 00 91

    – – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

    43

    43

    2105 00 99

    – – 7 GHT oder mehr

    43

    43

    2106

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    2106 10

    – Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

     

     

    2106 10 20

    – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    43

    0

    2106 10 80

    – – andere

    43

    0

    2106 90

    – andere:

     

     

     

    – andere:

     

     

    2106 90 92

    – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    43

    0

    ex 2106 90 98

    – – – andere, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2106 90 98 200 und 2106 90 98 915

    43

    0

    2106 90 98 200

    – – – – „Käsefondue“ genannte Zubereitungen

    43

    10

    2106 90 98 915

    – – – – Pulver zur Herstellung von Cremes

    43

    10

    2202

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

     

     

    2202 90

    – andere nicht alkoholhaltige Getränke ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Position 2009:

     

     

     

    – – andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von

     

     

    2202 90 91

    – – – weniger als 0,2 GHT

    43

    10

    2202 90 95

    – – – 0,2 GHT oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

    43

    10

    2202 90 99

    – – – 2 GHT oder mehr

    43

    10

    2203 00

    Bier aus Malz

    43

    43

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

     

     

    2208 20

    – Branntwein aus Wein oder Traubentrester

    43

    10

    2208 30

    – Whisky:

    43

    10

    2208 40

    – Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

    43

    10

    2208 50

    – Gin und Genever

    43

    10

    2208 60

    – Wodka

     

     

     

    – – mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

    2208 60 11

    – – – 2 l oder weniger

    43

    10

     

    – – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

    2208 60 91

    – – – 2 l oder weniger

    43

    10

    2208 60 99

    – – – mehr als 2 l

    43

    10

    2208 70

    – Likör:

     

     

    2208 70 10

    – – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    43

    0

    2208 70 90

    – – in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

    43

    0

    2208 90

    – andere:

     

     

     

    – – Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

    2208 90 11

    – – – 2 l oder weniger

    43

    10

    2208 90 19

    – – – mehr als 2 l

    43

    10

     

    – – Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von:

     

     

    2208 90 33

    – – – 2 l oder weniger

    43

    10

    2208 90 38

    – – – mehr als 2 l

    43

    10

     

    – – anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

     

    – – – 2 l oder weniger:

     

     

    2208 90 41

    – – – – Ouzo

    43

    10

     

    – – – – andere:

     

     

     

    – – – – – Branntwein:

     

     

     

    – – – – – – Obstbranntwein:

     

     

    2208 90 45

    – – – – – – – Calvados

    43

    10

    2208 90 48

    – – – – – – – anderer

    43

    10

     

    – – – – – – anderer:

     

     

    2208 90 52

    – – – – – – – Korn

    43

    10

    2208 90 54

    – – – – – – – Tequila

    43

    0

    2208 90 56

    – – – – – – – anderer

    43

    0

    2208 90 69

    – – – – – andere alkoholhaltige Getränke

    43

    0

     

    – – – mehr als 2 l:

     

     

     

    – – – – Branntwein:

     

     

    2208 90 71

    – – – – – Obstbranntwein

    43

    0

    2208 90 75

    – – – – – Tequila

    43

    0

    2208 90 77

    – – – – – anderer

    43

    0

    2208 90 78

    – – – – andere alkoholhaltige Getränke

    43

    0

     

    – – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

     

     

    2208 90 91

    – – – 2 l oder weniger

    43

    0

    2208 90 99

    – – – mehr als 2 l

    43

    0

    2402

    Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

     

     

    2402 10 00

    – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    34

    10

    2402 20

    – Zigaretten, Tabak enthaltend:

     

     

    2402 20 10

    – – Nelken enthaltend

    34

    10

    2402 20 90

    – – andere

    34

    10

    2402 90 00

    – andere

    34

    10

    2905 45 00

    – – Glycerin

    20

    10

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

     

     

    2915 90

    – andere

    20

    0

    3505

    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

     

     

    3505 10

    – Dextrine und andere modifizierte Stärken:

     

     

    3505 10 10

    – – Dextrine

    20

    0

     

    – – andere modifizierte Stärken:

     

     

    3505 10 90

    – – – andere modifizierte, nicht gequollene oder veresterte Stärken

    20

    0

    3505 20

    – Leime:

     

     

    3505 20 10

    – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

    20

    0

    3505 20 30

    – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

    20

    0

    3505 20 50

    – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    20

    0

    3505 20 90

    – – mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

    20

    0

    3809

    Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

     

     

    3809 10

    – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

     

     

    3809 10 10

    – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

    20

    0

    3809 10 30

    – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 GHT oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

    20

    0

    3809 10 50

    – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

    20

    0

    3809 10 90

    – – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

    20

    0

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

     

     

     

    – Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination;

     

     

    3823 11 00

    – – Stearinsäure

    20

    10

    3823 12 00

    – – Ölsäure

    20

    10

    3823 13 00

    – – Tallölfettsäuren

    20

    10

    3823 19

    – – andere:

     

     

    3823 19 10

    – – – destillierte Fettsäuren

    20

    10

    3823 19 30

    – – – Destillationsfettsäuren

    20

    10

    3823 19 90

    – – – andere

    20

    10

    3823 70 00

    – technische Fettalkohole

    20

    10


    (1)  Entsprechend den am 1.1.2008 gültigen KN-Codes.


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