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Document 22009D0129
Decision of the EEA Joint Committee No 129/2009 of 4 December 2009 amending Annex II (Technical regulations, standards, testing and certification) to the EEA Agreement
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
ABl. L 62 vom 11.3.2010, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 129/2009
vom 4. Dezember 2009
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2009 vom 29. Mai 2009 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (2), ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15zi (Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„15zj. |
32007 R 0658: Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Die Befugnis, nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Geldbußen gegen die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen zu verhängen, wird in den Fällen, in denen der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, von diesem EFTA-Staat auf Vorschlag der Europäischen Kommission ausgeübt.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2009 vom 29. Mai 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Vorsitzende
Oda Helen SLETNES
(1) ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 18.
(2) ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10.
(3) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.