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Document 22009D0129

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    ABl. L 62 vom 11.3.2010, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/129/oj

    11.3.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 62/18


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 129/2009

    vom 4. Dezember 2009

    zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2009 vom 29. Mai 2009 (1) geändert.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurden (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15zi (Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

    „15zj.

    32007 R 0658: Verordnung (EG) Nr. 658/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 über finanzielle Sanktionen bei Verstößen gegen bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Zulassungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Die Befugnis, nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Geldbußen gegen die Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen zu verhängen, wird in den Fällen, in denen der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, von diesem EFTA-Staat auf Vorschlag der Europäischen Kommission ausgeübt.“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 658/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2009 vom 29. Mai 2009, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Vorsitzende

    Oda Helen SLETNES


    (1)  ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 18.

    (2)  ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 10.

    (3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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