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Document 22009D0127

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2009 vom 4. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

ABl. L 62 vom 11.3.2010, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/127(2)/oj

11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 127/2009

vom 4. Dezember 2009

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2009 vom 3. Juli 2009 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zzzza (Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„54zzzzb.

32008 R 1213: Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

1.

Artikel 1 gilt mit folgender Anpassung:

‚In den Jahren 2009, 2010 und 2011 kann Island die auf dem isländischen Markt angebotenen Lebensmittel weiterhin auf die im Jahr 2008 überwachten 61 Pestizide analysieren.‘

2.

In Anhang II wird Folgendes angefügt:

‚IS

12 (*)

15 (**)

NO

12 (*)

15 (**)‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 277 vom 22.10.2009, S. 27.

(2)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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