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Document 22009A0221(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 50 vom 21.2.2009, p. 22–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

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ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2009/149/oj

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22009A0221(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2009 S. 0022 - 0029


Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REPUBLIK ARMENIEN

andererseits

(nachstehend die "Vertragsparteien" genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen können und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass es nicht Zweck dieses Abkommens ist, das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Armenien zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Armenien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Armenien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i) das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame rechtliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

iii) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Armenien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

i) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame rechtliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

iii) das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

Die Republik Armenien übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Sicherheit

(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die rechtliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Armenien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2) Unbeschadet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Republik Armenien benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Armenien nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen benannt wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die

i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Luftverkehrsunternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder

ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen verstärken oder

iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Die in den in Anhang I aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 7

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 8

Überprüfung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern. Solche Änderungen werden in getrennten Protokollen vorgenommen, die bei ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 9 dieses Abkommens Bestandteil dieses Abkommens werden.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft.

(2) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Armenien bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht angewendet werden, sind in Anhang I einbezogen. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind.

Artikel 10

Beendigung

(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am neunten Dezember zweitausendacht in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache.

За Европейската Общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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За Република Армения

Por la República de Armenia

Za Arménskou republiku

For Republikken Armenien

Für die Republik Armenien

Armeenia Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Αρμενίας

For the Republic of Armenia

Pour la République d'Arménie

Per la Repubblica d'Armenia

Armēnijas Republikas vārdā

Armenijos Respublikos vardu

Az Örmény Köztársaság részéről

Għar-Repubblika ta' l-Armenja

Voor de Republiek Armenië

W imieniu Republiki Armenii

Pela República da Arménia

Pentru Republica Armenia

Za Arménsku republiku

Za Republiko Armenijo

Armenian tasavallan puolesta

För Republiken Armenien

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 dieses Abkommens Bezug genommen wird

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Armenien und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

- Abkommen zwischen der Regierung Österreichs und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, paraphiert in Wien am 25. August 1993, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Österreich" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung Belgiens und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Brüssel am 7. Juni 2001, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Belgien" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Sofia am 10. April 1995, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Bulgarien" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Eriwan am 11. September 1998, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Zypern" bezeichnet;

- Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Republik Armenien, paraphiert am 8. Februar 2002 in Prag, nachstehend in Anhang II als "Abkommen Armenien–Tschechische Republik" bezeichnet.

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 25. Oktober 2000 in Stockholm, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Dänemark" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 17. März 2000 in Tallinn, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Estland" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, paraphiert in Paris am 12. Februar 2002, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Frankreich" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 4. Mai 1998 in Bonn, nachstehend in Anhang II als "Abkommen Armenien–Deutschland" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Athen am 16. Dezember 1994, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Griechenland" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Eriwan am 18. Juli 2002, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Italien" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, paraphiert am 21. November 2000 in Luxemburg, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Luxemburg" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 26. November 1999 in Eriwan, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Niederlande" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Armenien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Januar 1998 in Warschau, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Polen" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in Eriwan am 25. März 1996, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Rumänien" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet am 25. Oktober 2000 in Stockholm, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Schweden" bezeichnet;

- Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Armenien über den Luftverkehr, unterzeichnet in London am 9. Februar 1994, im Folgenden in Anhang II als "Abkommen Armenien–Vereinigtes Königreich" bezeichnet;

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung von Eriwan vom 19. Juni 1998.

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ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 dieses Abkommens Bezug genommen wird

a) Benennung durch einen Mitgliedstaat

- Artikel 3 des Abkommens Armenien–Österreich

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Belgien

- Artikel 3 des Abkommens Armenien–Bulgarien

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Zypern

- Artikel 3 des Abkommens Armenien–Tschechische Republik

- Artikel 3 des Abkommens Armenien–Dänemark

- Artikel 3 des Abkommens Armenien–Estland

- Artikel 3 des Abkommens Armenien–Frankreich

- Artikel 3 des Abkommens Armenien–Deutschland

- Artikel 3 des Abkommens Armenien–Griechenland

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Italien

- Artikel 3 des Abkommens Armenien–Luxemburg

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Niederlande

- Artikel 3 des Abkommens Armenien–Polen

- Artikel 3 des Abkommens Armenien–Rumänien

- Artikel 3 des Abkommens Armenien–Schweden

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Vereinigtes Königreich

b) Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Österreich

- Artikel 5 des Abkommens Armenien–Belgien

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Bulgarien

- Artikel 5 des Abkommens Armenien–Zypern

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Tschechische Republik

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Dänemark

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Estland

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Frankreich

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Deutschland

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Griechenland

- Artikel 5 des Abkommens Armenien–Italien

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Luxemburg

- Artikel 5 des Abkommens Armenien–Niederlande

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Polen

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Rumänien

- Artikel 4 des Abkommens Armenien–Schweden

- Artikel 5 des Abkommens Armenien–Vereinigtes Königreich

c) Sicherheit

- Artikel 8 des Abkommens Armenien–Tschechische Republik

- Artikel 14 des Abkommens Armenien–Dänemark

- Artikel 12 des Abkommens Armenien–Estland

- Artikel 8 des Abkommens Armenien–Frankreich

- Artikel 12 des Abkommens Armenien–Deutschland

- Artikel 10 des Abkommens Armenien–Italien

- Artikel 6 des Abkommens Armenien–Luxemburg

- Artikel 14 des Abkommens Armenien–Schweden

- Artikel 9a des Abkommens Armenien–Vereinigtes Königreich

d) Besteuerung von Flugkraftstoff

- Artikel 7 des Abkommens Armenien–Österreich

- Artikel 10 des Abkommens Armenien–Belgien

- Artikel 7 des Abkommens Armenien–Bulgarien

- Artikel 7 des Abkommens Armenien–Zypern

- Artikel 9 des Abkommens Armenien–Tschechische Republik

- Artikel 6 des Abkommens Armenien–Dänemark

- Artikel 6 des Abkommens Armenien–Estland

- Artikel 10 des Abkommens Armenien–Frankreich

- Artikel 6 des Abkommens Armenien–Deutschland

- Artikel 9 des Abkommens Armenien–Griechenland

- Artikel 6 des Abkommens Armenien–Italien

- Artikel 8 des Abkommens Armenien–Luxemburg

- Artikel 10 des Abkommens Armenien–Niederlande

- Artikel 6 des Abkommens Armenien–Polen

- Artikel 9 des Abkommens Armenien–Rumänien

- Artikel 6 des Abkommens Armenien–Schweden

- Artikel 8 des Abkommens Armenien–Vereinigtes Königreich

e) Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

- Artikel 11 des Abkommens Armenien–Österreich

- Artikel 13 des Abkommens Armenien–Belgien

- Artikel 9 des Abkommens Armenien–Bulgarien

- Artikel 14 des Abkommens Armenien–Zypern

- Artikel 13 des Abkommens Armenien–Tschechische Republik

- Artikel 10 des Abkommens Armenien–Dänemark

- Artikel 10 des Abkommens Armenien–Estland

- Artikel 14 des Abkommens Armenien–Frankreich

- Artikel 10 des Abkommens Armenien–Deutschland

- Artikel 12 des Abkommens Armenien–Griechenland

- Artikel 8 des Abkommens Armenien–Italien

- Artikel 10 des Abkommens Armenien–Luxemburg

- Artikel 6 des Abkommens Armenien–Niederlande

- Artikel 10 des Abkommens Armenien–Polen

- Artikel 8 des Abkommens Armenien–Rumänien

- Artikel 10 des Abkommens Armenien–Schweden

- Artikel 7 des Abkommens Armenien–Vereinigtes Königreich

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ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft).

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