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Document 22008D0692

    2008/692/EG: Beschluss Nr. 2/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses für Landwirtschaft vom 24. Juni 2008 über die Anpassung der Anhänge 1 und 2

    ABl. L 228 vom 27.8.2008, p. 3–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/692/oj

    27.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 228/3


    BESCHLUSS Nr. 2/2008 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

    vom 24. Juni 2008

    über die Anpassung der Anhänge 1 und 2

    (2008/692/EG)

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen („Abkommen“), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten und enthält u. a. die Anhänge 1 und 2, welche die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. von der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „die Parteien“ genannt) eingeräumten bilateralen Handelszugeständnisse betreffen.

    (2)

    Am 1. Januar 2007 wurde die Europäische Union durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens erweitert. Die Parteien haben vereinbart, die bilateralen Handelszugeständnisse nach dem Grundsatz anzupassen, dass die Handelsströme entsprechend den im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz eingeräumten Präferenzen beiderseitig im Wesentlichen aufrechterhalten werden. Die Parteien haben autonome Übergangsmaßnahmen getroffen, um die Kontinuität der Handelsströme in der Zwischenzeit zu gewährleisten.

    (3)

    Die Parteien haben außerdem vereinbart, den bilateralen Präferenzhandel mit Würstchen und bestimmten Fleischerzeugnissen im Rahmen des Abkommens zu konsolidieren —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Anhänge 1 und 2 des Abkommens erhalten die Fassung der Anhänge 1 und 2 dieses Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2008.

    Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

    Der Leiter der Delegation der Europäischen Gemeinschaft

    Aldo LONGO

    Der Leiter der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    Jacques CHAVAZ

    Der Sekretär des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft

    Hans-Christian BEAUMOND


    ANHANG 1

    Zugeständnisse der Schweiz

    Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — folgende Zollzugeständnisse ein:

    Nummer des schweizerischen Zolltarifs

    Bezeichnung

    Zollsatz in CHF/100 kg brutto

    Jahresmenge

    (in Tonnen Nettogewicht)

    0101 90 95

    Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück)

    0

    100 Stück

    0204 50 10

    Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

    40

    100

    0207 14 81

    Brüste von Hühnern, gefroren

    15

    2 100

    0207 14 91

    Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Hühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

    15

    1 200

    0207 27 81

    Brüste von Truthühnern, gefroren

    15

    800

    0207 27 91

    Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

    15

    600

    0207 33 11

    Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren

    15

    700

    0207 34 00

    Fettlebern von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, frisch oder gekühlt

    9,5

    20

    0207 36 91

    Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern)

    15

    100

    0208 10 00

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren

    11

    1 700

    0208 90 10

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen)

    0

    100

    ex ex 0210 11 91

    Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

    frei

    1 000 (1)

    ex ex 0210 19 91

    Knochenloses Kotelettstück, in Salzlake und geräuchert

    frei

    0210 20 10

    Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet

    frei

    200 (2)

    ex ex 0407 00 10

    Vogeleier für den Konsum, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

    47

    150

    ex ex 0409 00 00

    Natürlicher Honig, von Akazien

    8

    200

    ex ex 0409 00 00

    Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien)

    26

    50

    0602 10 00

    Stecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser

    frei

    unbegrenzt

     

    Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

    frei

     (3)

    0602 20 11

    veredelt, mit nackten Wurzeln

    0602 20 19

    veredelt, mit Wurzelballen

    0602 20 21

    nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

    0602 20 29

    nicht veredelt, mit Wurzelballen

     

    Unterlagen von Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

    frei

     (3)

    0602 20 31

    veredelt, mit nackten Wurzeln

    0602 20 39

    veredelt, mit Wurzelballen

    0602 20 41

    nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

    0602 20 49

    nicht veredelt, mit Wurzelballen

     

    Pflanzen von genießbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

    frei

    unbegrenzt

    0602 20 51

    mit nackten Wurzeln

    0602 20 59

    andere als mit nackten Wurzeln

     

    Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln:

    frei

     (3)

    0602 20 71

    von Kernobst

    0602 20 72

    von Steinobst

    0602 20 79

    andere als von Kern- oder Steinobst

    frei

    unbegrenzt

     

    Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen:

    frei

     (3)

    0602 20 81

    von Kernobst

    0602 20 82

    von Steinobst

    0602 20 89

    andere als von Kern- oder Steinobst

    frei

    unbegrenzt

    0602 30 00

    Rhododendren und Azaleen, auch veredelt

    frei

    unbegrenzt

     

    Rosen, auch veredelt:

    frei

    unbegrenzt

    0602 40 10

    Rosenwildlinge und Rosenwildstämme

     

    andere als Rosenwildlinge und Rosenwildstämme:

    0602 40 91

    mit nackten Wurzeln

    0602 40 99

    andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

     

    Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmycel

    frei

    unbegrenzt

    0602 90 11

    Gemüsesetzlinge und Rollrasen

    0602 90 12

    Pilzmycel

    0602 90 19

    andere als Gemüsesetzlinge, Rollrasen oder Pilzmycel

     

    Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln):

    frei

    unbegrenzt

    0602 90 91

    mit nackten Wurzeln

    0602 90 99

    andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

    0603 11 10

    Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

    frei

    1 000

    0603 12 10

    Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

    0603 13 10

    Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

    0603 14 10

    Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

     

    Blüten und Blütenknospen (außer Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober:

    0603 19 11

    verholzend

    0603 19 19

    andere als verholzend

    0603 12 30

    Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

    frei

    unbegrenzt

    0603 13 30

    Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

    0603 14 30

    Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

    0603 19 30

    Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

     

    Blüten und Blütenknospen (außer Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April:

    frei

    unbegrenzt

    0603 19 31

    verholzend

    0603 19 39

    andere als verholzend

     

    Tomaten, frisch oder gekühlt:

    frei

    10 000

     

    Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

    0702 00 10

    vom 21. Oktober bis 30. April

     

    Peretti-Tomaten (längliche Form):

    0702 00 20

    vom 21. Oktober bis 30. April

     

    andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (sog. Fleischtomaten):

    0702 00 30

    vom 21. Oktober bis 30. April

     

    andere:

    0702 00 90

    vom 21. Oktober bis 30. April

     

    Eisbergsalat ohne Umblatt:

    frei

    2 000

    0705 11 11

    vom 1. Januar bis Ende Februar

     

    Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt:

    frei

    2 000

    0705 21 10

    vom 21. Mai bis 30. September

    0707 00 10

    Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April

    5

    200

    0707 00 30

    Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April

    5

    100

    0707 00 31

    Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober

    5

    2 100

    0707 00 50

    Cornichons, frisch oder gekühlt

    3,5

    800

     

    Auberginen, frisch oder gekühlt:

    frei

    1 000

    0709 30 10

    vom 16. Oktober bis 31. Mai

    0709 51 00

    0709 59 00

    Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln

    frei

    unbegrenzt

     

    Peperoni, frisch oder gekühlt:

    2,5

    unbegrenzt

    0709 60 11

    vom 1. November bis 31. März

    0709 60 12

    Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober

    5

    1 300

     

    Zucchetti (einschließlich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt:

    frei

    2 000

    0709 90 50

    vom 31. Oktober bis 19. April

    ex ex 0710 80 90

    Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    frei

    unbegrenzt

    0711 90 90

    Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    0

    150

    0712 20 00

    Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet

    0

    100

    0713 10 11

    Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

    Ermäßigung von 0,9 auf den Zollsatz

    1 000

    0713 10 19

    Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken oder zur Herstellung von Bier)

    0

    1 000

     

    Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet:

    frei

    unbegrenzt

    0802 21 90

    in der Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

    0802 22 90

    ohne Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

    0802 32 90

    Nüsse

    frei

    100

    ex ex 0802 90 90

    Pinienkerne, frisch oder getrocknet

    frei

    unbegrenzt

    0805 10 00

    Orangen, frisch oder getrocknet

    frei

    unbegrenzt

    0805 20 00

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet

    frei

    unbegrenzt

    0807 11 00

    Wassermelonen, frisch

    frei

    unbegrenzt

    0807 19 00

    andere Melonen als Wassermelonen, frisch

    frei

    unbegrenzt

     

    Aprikosen, frisch, in offener Packung:

    frei

    2 100

    0809 10 11

    vom 1. September bis 30. Juni

     

    in anderer Verpackung:

    0809 10 91

    vom 1. September bis 30. Juni

    0809 40 13

    Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September

    0

    600

    0810 10 10

    Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai

    frei

    10 000

    0810 10 11

    Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August

    0

    200

    0810 20 11

    Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September

    0

    250

    0810 50 00

    Kiwis, frisch

    frei

    unbegrenzt

    ex ex 0811 10 00

    Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

    10

    1 000

    ex ex 0811 20 90

    Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

    10

    1 200

    0811 90 10

    Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen

    0

    200

    0811 90 90

    Genießbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarzen, weißen oder roten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten)

    0

    1 000

    0904 20 90

    Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet

    0

    150

    0910 20 00

    Safran

    frei

    unbegrenzt

    1001 90 60

    Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), denaturiert, zu Futterzwecken

    Ermäßigung von 0,6 auf den Zollsatz

    50 000

    1005 90 30

    Mais zu Futterzwecken

    Ermäßigung von 0,5 auf den Zollsatz

    13 000

     

    Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken:

     

     

    1509 10 91

    in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

    60,60 (4)

    unbegrenzt

    1509 10 99

    in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

    86,70 (4)

    unbegrenzt

     

    Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken:

     

     

    1509 90 91

    in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

    60,60 (4)

    unbegrenzt

    1509 90 99

    in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

    86,70 (4)

    unbegrenzt

    ex ex 0210 19 91

    Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

    frei

    3 715

    ex ex 0210 19 91

    Knochenloses Kotelettstück, geräuchert

    1601 00 11

    1601 00 21

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101—0104, andere als Wildschweine

    ex ex 0210 19 91

    ex ex 1602 49 10

    Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

     

    Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

     

     

    2002 10 10

    in Behältnissen von mehr als 5 kg

    2,50

    unbegrenzt

    2002 10 20

    in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

    4,50

    unbegrenzt

     

    Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken:

    frei

    unbegrenzt

    2002 90 10

    in Behältnissen von mehr als 5 kg

    2002 90 21

    Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

    frei

    unbegrenzt

    2002 90 29

    Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken, Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat,

    in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

    frei

    unbegrenzt

    2003 10 00

    Pilze der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    0

    1 700

     

    Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

     

     

    ex ex 2004 90 18

    in Behältnissen von mehr als 5 kg

    17,5

    unbegrenzt

    ex ex 2004 90 49

    in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

    24,5

    unbegrenzt

     

    Spargel, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

    frei

    unbegrenzt

    2005 60 10

    in Behältnissen von mehr als 5 kg

    2005 60 90

    in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

     

    Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

    frei

    unbegrenzt

    2005 70 10

    in Behältnissen von mehr als 5 kg

    2005 70 90

    in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

     

    Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

     

     

    ex ex 2005 99 11

    in Behältnissen von mehr als 5 kg

    17,5

    unbegrenzt

    ex ex 2005 99 41

    in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

    24,5

    unbegrenzt

    2008 30 90

    Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    frei

    unbegrenzt

    2008 50 10

    Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    10

    unbegrenzt

    2008 50 90

    Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    15

    unbegrenzt

    2008 70 10

    Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    frei

    unbegrenzt

    2008 70 90

    Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    frei

    unbegrenzt

     

    Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol:

     

     

    ex ex 2009 39 19

    ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

    6

    unbegrenzt

    ex ex 2009 39 20

    mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

    14

    unbegrenzt

     

    Süßweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen:

     

     

    2204 21 50

    mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l (5)

    8,5

    unbegrenzt

    2204 29 50

    mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l (5)

    8,5

    unbegrenzt

    ex ex 2204 21 50

    Portwein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (6)

    frei

    1 000 hl

    ex ex 2204 21 21

    Retsina (griechischer Weißwein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (7)

    frei

    500 hl

     

    Retsina (griechischer Weißwein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (7), mit einem Alkoholgehalt:

    ex ex 2204 29 21

    von mehr als 13 % vol

    ex ex 2204 29 22

    von nicht mehr als 13 % vol


    (1)  Einschließlich 480 t für Parma- und San-Daniele-Schinken gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

    (2)  Einschließlich 170 t Bresaola gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

    (3)  Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 60 000 Pflanzen.

    (4)  Einschließlich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung.

    (5)  Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens.

    (6)  Beschreibung: Als „Portwein“ gilt Qualitätswein aus dem bestimmten Anbaugebiet Porto in Portugal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

    (7)  Beschreibung: Unter „Retsina“ versteht man Tafelwein im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.


    ANHANG 2

    Zugeständnisse der Gemeinschaft

    Die Gemeinschaft räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Schweiz — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — folgende Zugeständnisse ein:

    KN-Code

    Bezeichnung

    Zollsatz in EUR/100 kg Nettogewicht

    Jährliche Menge in Tonnen Nettogewicht

    0102 90 41

    0102 90 49

    0102 90 51

    0102 90 59

    0102 90 61

    0102 90 69

    0102 90 71

    0102 90 79

    Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg

    0

    4 600 Stück

    ex 0210 20 90

    Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet

    frei

    1 200

    ex 0401 30

    Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

    frei

    2 000

    0403 10

    Joghurt

    0402 29 11

    ex 0404 90 83

    Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (1)

    43,8

    unbegrenzt

    0602

    Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

    frei

    unbegrenzt

    0603 11 00

    0603 12 00

    0603 13 00

    0603 14 00

    0603 19

    Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

    frei

    unbegrenzt

    0701 10 00

    Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

    frei

    4 000

    0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt:

    frei (2)

    1 000

    0703 10 19

    0703 90 00

    Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

    frei

    5 000

    0704 10 00

    0704 90

    Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

    frei

    5 500

    0705

    Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

    frei

    3 000

    0706 10 00

    Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

    frei

    5 000

    0706 90 10

    0706 90 90

    Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt

    frei

    3 000

    0707 00 05

    Gurken, frisch oder gekühlt

    frei (2)

    1 000

    0708 20 00

    Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt

    frei

    1 000

    0709 30 00

    Auberginen, frisch oder gekühlt:

    frei

    500

    0709 40 00

    Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

    frei

    500

    0709 51 00

    0709 59

    Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt

    frei

    unbegrenzt

    0709 70 00

    Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

    frei

    1 000

    0709 90 10

    Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

    frei

    1 000

    0709 90 20

    Mangold und Karde

    frei

    300

    0709 90 50

    Fenchel, frisch oder gekühlt

    frei

    1 000

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

    frei (2)

    1 000

    0709 90 90

    Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

    frei

    1 000

    0710 80 61

    0710 80 69

    Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    frei

    unbegrenzt

    0712 90

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln

    frei

    unbegrenzt

    ex 0808 10 80

    Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch

    frei (2)

    3 000

    0808 20

    Birnen und Quitten, frisch

    frei (2)

    3 000

    0809 10 00

    Aprikosen/Marillen, frisch

    frei (2)

    500

    0809 20 95

    Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

    frei (2)

    1 500 (2)

    0809 40

    Pflaumen und Schlehen, frisch

    frei (2)

    1 000

    0810 10 00

    Erdbeeren

    frei

    200

    0810 20 10

    Himbeeren, frisch

    frei

    100

    0810 20 90

    Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

    frei

    100

    1106 30 10

    Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

    frei

    5

    1106 30 90

    Mehl, Grieß und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8

    frei

    unbegrenzt

    ex 0210 19 50

    Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm

    frei

    1 900

    ex 0210 19 81

    Knochenloses Kotelettstück, geräuchert

    ex 1601 00

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101—0104, andere als Wildschweine

    ex 0210 19 81

    ex 1602 49 19

    Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben

    ex 2002 90 91

    ex 2002 90 99

    Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

    frei

    unbegrenzt

    2003 90 00

    Pilze, andere der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    frei

    unbegrenzt

    0710 10 00

    Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

    frei

    3 000

    2004 10 10

    2004 10 99

    Kartoffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    2005 20 80

    Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Grieß oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

    ex 2005 91 00

    ex 2005 99

    Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

    frei

    unbegrenzt

    ex 2008 30

    Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

    frei

    unbegrenzt

    ex 2008 40

    Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

    frei

    unbegrenzt

    ex 2008 50

    Flocken und Pulver von Aprikosen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

    frei

    unbegrenzt

    2008 60

    Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    frei

    500

    ex 0811 90 19

    ex 0811 90 39

    Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0811 90 80

    Süßkirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    ex 2008 70

    Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

    frei

    unbegrenzt

    ex 2008 80

    Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

    frei

    unbegrenzt

    ex 2008 99

    Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

    frei

    unbegrenzt

    ex 2009 19

    Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    unbegrenzt

    ex 2009 21 00

    ex 2009 29

    Pulver von Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    unbegrenzt

    ex 2009 31

    ex 2009 39

    Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    unbegrenzt

    ex 2009 41

    ex 2009 49

    Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    unbegrenzt

    ex 2009 71

    ex 2009 79

    Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    unbegrenzt

    ex 2009 80

    Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    frei

    unbegrenzt


    (1)  Im Sinne dieser Unterposition gelten als „Milch zur Ernährung von Säuglingen“ nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.

    (2)  Gegebenenfalls anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz.

    (3)  Einschließlich der Menge von 1 000 t gemäß dem Briefwechsel vom 14. Juli 1986.

    (4)  Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.


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