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Document 22008A0315(04)

    Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 73 vom 15.3.2008, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2008/224(4)/oj

    Related Council decision

    22008A0315(04)

    Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    Amtsblatt Nr. L 073 vom 15/03/2008 S. 0027 - 0028


    Protokoll

    zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE REPUBLIK MOLDAU

    andererseits,

    (nachstehend: "die Vertragsparteien") —

    GESTÜTZT AUF die Abkommen der Republik Bulgarien und Rumäniens mit der Republik Moldau, unterzeichnet am 17. April 1996 in Sofia bzw. am 28. Juni 1993 in Chisinau,

    GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, das am 11. April 2006 in Brüssel unterzeichnet wurde (nachstehend: "das horizontale Abkommen"),

    IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    In Anhang I Buchstabe a des horizontalen Abkommens werden nach dem Eintrag für Österreich bzw. dem für Polen folgende Gedankenstriche eingefügt:

    - "— Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Moldau über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, geschlossen am 17. April 1996 in Sofia, nachstehend als "Abkommen Moldau-Bulgarien" bezeichnet";

    - "— Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Moldau über Luftverkehrsdienste, am 28. Juni 1993 in Chisinau unterzeichnet, geändert durch das am 31. Januar 2003 in Bukarest unterzeichnete Zusatzprotokoll, zuletzt geändert durch Notenaustausch vom 5. Mai 2004 bzw. 12. Mai 2004, nachstehend als "Abkommen Moldau-Rumänien" bezeichnet".

    Artikel 2

    In Anhang II des horizontalen Abkommens werden jeweils nach dem Eintrag "Abkommen Moldau-Österreich" bzw. "Abkommen Moldau-Polen" folgende Gedankenstriche eingefügt:

    a) unter Buchstabe a "Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat":

    - "— Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Moldau-Bulgarien";

    - "— Artikel 3 des Abkommens Moldau-Rumänien";

    b) unter Buchstabe b "Vorenthaltung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen":

    - "— Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau-Bulgarien";

    - "— Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Moldau-Rumänien";

    c) unter Buchstabe d "Besteuerung von Flugkraftstoff":

    - "— Artikel 7 des Abkommens Moldau-Bulgarien";

    - "— Artikel 9 des Abkommens Moldau-Rumänien";

    d) unter Buchstabe e "Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft":

    - "— Artikel 9 des Abkommens Moldau-Bulgarien";

    - "— Artikel 8 des Abkommens Moldau-Rumänien".

    Artikel 3

    Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 4

    Dieses Protokoll ist in den Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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