EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22006D0112

2006/112/EG: Beschluss Nr. 7/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 22. November 2005 über die Verwendung einer zweiten Mittelzuweisung von 250 Millionen EUR von der unter Vorbehalt stehenden 1 Milliarde EUR aus dem 9. EEF als zweite Tranche für die AKP-EU-Wasserfazilität

ABl. L 48 vom 18.2.2006, p. 21–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 219–219 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/112(1)/oj

18.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/21


BESCHLUSS Nr. 7/2005 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 22. November 2005

über die Verwendung einer zweiten Mittelzuweisung von 250 Millionen EUR von der unter Vorbehalt stehenden 1 Milliarde EUR aus dem 9. EEF als zweite Tranche für die AKP-EU-Wasserfazilität

(2006/112/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1), insbesondere auf Anhang I Nummer 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit der Erklärung der EU über das Finanzprotokoll (Erklärung XVIII in der Schlussakte zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) wurden von dem Gesamtbetrag von 13,5 Mrd. EUR für AKP-Staaten aus dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) bei Inkrafttreten des Finanzprotokolls am 1. April 2003 lediglich 12,5 Mrd. EUR freigegeben.

(2)

Am 22. März 2004 wurde im Rat der EU vereinbart, eine AKP-EU-Wasserfazilität für die AKP-Staaten in Höhe von 500 Mio. EUR einzuführen und eine erste Tranche von 250 Mio. EUR freizugeben. Grundlage für diesen Beschluss ist, dass der Mittelbindungs- und Auszahlungsstand von Ende 2003 in Verbindung mit den von der Kommission vorgelegten Prognosen für den Zeitraum 2004—2007 darauf hindeutete, dass die Mittel des 9. EEF für AKP-Staaten vollständig gebunden werden können.

(3)

Die erste Tranche von 250 Mio. EUR wurde freigegeben und aufgeteilt.

(4)

In demselben Beschluss legte der Rat der EU fest, dass er anhand der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfungen der Länderstrategien und der von ihm vor Ende des Jahres 2004 vorgenommenen Leistungsprüfung des EEF bis Ende 2005 einen Beschluss über die Mobilisierung einer zweiten Tranche von 250 Mio. EUR und über die Verwendung der verbleibenden 500 Mio. EUR von der gemäß Artikel 2 Absatz 2 des internen Abkommens unter Vorbehalt stehenden 1 Mrd. EUR für zu vereinbarende Zwecke fassen werde —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die zweite Mittelzuweisung von 250 Mio. EUR für die AKP-EU-Wasserfazilität setzt sich aus folgenden Mitteln zusammen:

1.

185 Mio. EUR aus dem Finanzrahmen für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung, der in Nummer 3 a des Finanzprotokolls genannt ist;

2.

24 Mio. EUR aus dem Finanzrahmen für regionale Zusammenarbeit und Integration, der in Nummer 3 b des Finanzprotokolls genannt ist;

3.

41 Mio. EUR aus der Investitionsfazilität, die in Nummer 3 c des Finanzprotokolls genannt ist.

Die unter den Nummern 1 und 3 genannten Beträge werden auf die im Finanzrahmen für regionale Zusammenarbeit und Integration vorgesehene Mittelzuweisung für die Intra-AKP-Zusammenarbeit übertragen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2005.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

A. JOHNSON


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


Top