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Document 22006D0040
Decision of the EEA Joint Committee No 40/2006 of 10 March 2006 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2006 vom 10. März 2006 zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2006 vom 10. März 2006 zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
ABl. L 147 vom 1.6.2006, p. 63–63
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 335M vom 13.12.2008, p. 270–273
(MT)
In force
1.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 147/63 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 40/2006
vom 10. März 2006
zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2005 vom 29. April 2005 (1) geändert. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/819/EG des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (2), auszuweiten. |
(3) |
Das Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Artikel 7 Absatz 5 siebter Gedankenstrich (Entscheidung 2000/819/EG des Rates) des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Untergedankenstrich angefügt:
„— |
32005 D 1776: Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14).“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (3) in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2006.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. März 2006.
Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Der Vorsitzende
R. WRIGHT
(1) ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 67.
(2) ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14.
(3) Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt.