EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22005D0632

2005/632/EG: Beschluss Nr. 4/2005 des Gemischten Ausschusses EG/EFTA „gemeinsames Versandverfahren“ vom 15. August 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

ABl. L 225 vom 31.8.2005, p. 29–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 334M vom 12.12.2008, p. 414–420 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/632/oj

31.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/29


BESCHLUSS Nr. 4/2005 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG/EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

vom 15. August 2005

zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

(2005/632/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das EDV-gestützte Versandverfahren wird in allen Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzt; es hat sich als ein zuverlässiges und zufrieden stellendes System sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Wirtschaftsbeteiligten erwiesen.

(2)

Unter diesen Umständen ist es nicht länger wirtschaftlich gerechtfertigt zu gestatten, dass Förmlichkeiten auf der Grundlage einer schriftlichen Versandanmeldung durchgeführt werden; dies hat zur Folge, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, die Angaben der Anmeldung manuell in das EDV-gestützte System einzugeben. Grundsätzlich sollten daher alle Versandanmeldungen unter Verwendung von Datenverarbeitungstechnologie abgegeben werden.

(3)

Die Entscheidung, schriftliche Versandanmeldungen zu gestatten, sollte jedoch ins Ermessen der einzelnen Vertragsparteien gestellt werden, um eine bessere Vereinbarkeit mit den allgemeinen Anforderungen in der Vertragspartei zu ermöglichen.

(4)

Die Verwendung von schriftlichen Versandanmeldungen sollte in den außergewöhnlichen Fällen eines Funktionsausfalls des EDV-gestützten Systems des Zolls oder der Anwendung eines Beteiligten erlaubt werden, um den Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, Versandverfahren durchzuführen.

(5)

Um Reisenden die Durchführung von Versandverfahren zu ermöglichen, sollten die zuständigen Behörden die Verwendung von schriftlichen Versandanmeldungen gestatten, wenn Reisende keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System haben.

(6)

Da einige Länder die erforderlichen Instrumente und Verbindungen noch entwickeln und einführen müssen, um alle Wirtschaftsbeteiligten mit dem EDV-gestützten System zu verbinden, sollte während einer Übergangszeit die weitere Verwendung von schriftlichen Versandanmeldungen vorgesehen werden.

(7)

Außer in Fällen eines Funktionsausfalls des EDV-gestützten Systems des Zolls oder der Anwendung des Hauptverpflichteten sollten die zuständigen Behörden, die schriftliche Versandanmeldungen annehmen, sicherstellen, dass die Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.

(8)

Das Übereinkommen sollte entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Annahme in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2005.

Die zuständigen Behörden können schriftliche Versandanmeldungen jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2006 annehmen.

Entscheiden sich die zuständigen Behörden für die Annahme von schriftlichen Versandanmeldungen über den 1. Juli 2005 hinaus, so unterrichten sie die Kommission vorab schriftlich darüber. In diesem Fall stellen die betroffenen Länder sicher, dass die Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.

Bern, den 15. August 2005

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Rudolf DIETRICH


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. Übereinkommen zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 3/2005 (ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 61).


ANHANG

Anlage I wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

(1)   Versandanmeldungen werden bei der Abgangsstelle unter Verwendung von Datenverarbeitungstechnologie abgegeben.

(2)   Eine durch Austausch von EDI-Standardnachrichten abgegebene Versandanmeldung hat der Struktur und den Angaben in Anlage III zu entsprechen.

(3)   Wird die Versandanmeldung durch Eingabe der zur Erledigung der Förmlichkeiten erforderlichen Angaben in das EDV-System der zuständigen Behörden abgegeben, so werden den zu diesem Zweck bezeichneten zuständigen Behörden für die EDV-gestützte Bearbeitung anstelle der Angaben der schriftlichen Anmeldung nach Anlage III Daten in Form von Codes oder in einer anderen von den zuständigen Behörden festgelegten Form übermittelt, die den für die schriftlichen Anmeldungen erforderlichen Angaben entsprechen.

(4)   Schließt das gemeinsame Versandverfahren im Abgangsland an eine andere zollrechtlich anerkannte Behandlung an, so kann die Abgangsstelle die Vorlage dieser Papiere verlangen.

(5)   Die Waren sind mit dem Beförderungspapier vorzuführen. Die Abgangsstelle kann bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten von der Vorlage dieses Papiers unter der Voraussetzung absehen dass es zu ihrer Verfügung gehalten wird.“

2.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

(1)   Waren können mit einer Versandanmeldung auf einem Vordruck entsprechend dem Muster in Anlage III und nach Maßgabe des von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen festgelegten Verfahrens in das gemeinsame Versandverfahren überführt werden,

a)

wenn das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der zuständigen Behörden nicht funktioniert oder

b)

wenn die Anwendung des Hauptverpflichteten nicht funktioniert.

(2)   Die Verwendung einer schriftlichen Versandanmeldung nach Absatz 1 Buchstabe b bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden.

(3)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch,

a)

wenn eine Vertragspartei eine entsprechende Entscheidung trifft;

b)

wenn die Waren von Reisenden befördert werden, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der zuständigen Behörden haben und damit die Versandanmeldung nicht unter Verwendung von Datenverarbeitungstechnologie bei der Abgangsstelle abgeben können. Die zuständigen Behörden genehmigen die Überführung der Waren in das gemeinsame Versandverfahren mittels einer schriftlichen Versandanmeldung auf einem Vordruck nach einem der Muster in Anlage III.

In diesen Fällen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Versanddaten zwischen den zuständigen Behörden unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht werden.

(4)   Die Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach einem der Muster in Anlage III ergänzt werden. Die Vordrucke sind Bestandteil der Anmeldung.

(5)   Nach dem Muster in Anlage III erstellte Ladelisten können anstelle von Ergänzungsvordrucken als beschreibender Teil der Versandanmeldung verwendet werden, deren Bestandteil sie sind.

(6)   Die in den Absätzen 1 und 3 bis 5 genannten Vordrucke sind gemäß Anlage III auszufüllen. Sie sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu drucken und auszufüllen. Erforderlichenfalls können die zuständigen Behörden eines durch ein gemeinsames Versandverfahren berührten Landes die Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

(7)   Artikel 17 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.“


Top