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Document 22005D0036

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2005 vom 11. März 2005 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

ABl. L 198 vom 28.7.2005, p. 30–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 255–256 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/36(2)/oj

28.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 36/2005

vom 11. März 2005

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2005 vom 8. Februar 2005 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (2) muss in das Abkommen aufgenommen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVII des Abkommens wird Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

1.

Vor den Übergangsbestimmungen wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32004 L 0012: Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 26).“

2.

Nach den Übergangsbestimmungen wird Folgendes angefügt:

„Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

In Artikel 6 Absatz 7 wird nach dem Wort ‚Irland‘ das Wort ‚Island‘ eingefügt und werden nach dem Wort ‚Berggebiete‘ die Wörter ‚der ländlichen Gebiete und geringen Bevölkerungsdichte‘ eingefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/12/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. März 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 11. März 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard WRIGHT


(1)  ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 20.

(2)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 26.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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