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Document 22005D0023

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2005 vom 8. Februar 2005 zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

ABl. L 161 vom 23.6.2005, p. 52–53 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 181–182 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/23(1)/oj

23.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/52


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 23/2005

vom 8. Februar 2005

zur Änderung des Protokolls 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 geändert (1).

(2)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (2) auszuweiten.

(3)

Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Protokoll 31 des Abkommens wird nach Artikel 16 Absatz 3 Folgendes eingefügt:

„4.

(a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, im Folgenden ‚das Zentrum‘ genannt, das durch den folgenden Rechtsakt der Gemeinschaft eingerichtet wurde:

32004 R 0851: Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

(b)

Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) und Protokoll 32 des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den unter (a) aufgeführten Aktivitäten.

(c)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.

(d)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Beirat und haben innerhalb dieses Beirats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.

(e)

Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an.

(f)

In Abweichung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte genießen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(g)

Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

(h)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch für alle Dokumente des Zentrums über die EFTA-Staaten.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Er gilt ab dem 1. Januar 2005.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 8. Februar 2005

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Richard. WRIGHT


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 52.

(2)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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